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Die Bedingungen für die Heimabgabe der Ordonnanzwaffen, die Überlassung zu Eigentum und die leihweise Abgabe im Rahmen des ausserdienstlichen Schiesswesens sowie an Jungschützen sollen optimiert werden. Die Revision betrifft die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen, die Verordnung des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen und die Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003 über das Schiesswesen ausser Dienst.
Am 14. April 2008 hat der Kantonsrat das neue kantonale Hundegesetz verabschiedet. In der Volksabstimmung vom 30. November 2008 sprachen sich sodann die Stimmberechtigten des Kantons Zürich für die Variante des Hundegesetzes mit Kampfhundeverbot aus. Das neue kantonale Hundegesetz soll per 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Vor diesem Hintergrund gilt es, auch die kantonale Hundeverordnung umfassend zu revidieren. Das Hundegesetz selber regelt verschiedene Bereiche wie die Voraussetzungen für die Hundehaltung, den Kreis der Meldepflichtigen bei erheblichen Bissverletzungen und auffälligem Verhalten durch Hunde sowie die danach notwendigen Abklärungen und erforderlichen Massnahmen umfassend, so dass in der neuen kantonalen Hundeverordnung vor allem die Umsetzung des Hundehalteverbots für Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotential (sog. Hunde der Rassetypenliste II) und die damit erforderliche Haltebewilligung für bereits bestehende Haltungen solcher Hunde auszuführen bleiben.
Ferner sind auf Verordnungsstufe die praktische Hundeausbildung, welche für das Halten von grossen oder massigen Rassetypen (sog. Hunde der Rassetypenliste I) vorausgesetzt wird, und die Anforderungen an die Anerkennung von Hundeausbilderinnen und Hundeausbildern zu regeln.
Der Zürichsee und seine Ufer sind für die Stadt Zürich von grossem Wert. Viele Menschen nutzen das Wasser und die Uferbereiche als Erholungsraum. Kanton und Stadt möchten die Entwicklungen am See nicht dem Zufall überlassen. Sie haben deshalb gemeinsam ein Leitbild und eine Strategie für das Zürcher Seebecken erarbeiten lassen (kurz: «Leitbild Seebecken Stadt Zürich»). Ziel dieses «Leitbild Seebecken Stadt Zürich» ist es, ein gemeinsames Verständnis für Funktion, Nutzung und Gestaltung des Seebeckens zwischen Kanton und Stadt zu schaffen sowie eine gemeinsame strategische und konzeptionelle Entscheidungsgrundlage für die qualitative Weiterentwicklung zu erarbeiten.
Aus der Grundhaltung werden folgende acht Leitsätze abgeleitet: Das Seebecken 1. leistet einen zentralen Beitrag zur Lebensqualität Zürichs, 2. ist allseits öffentlich zugänglich, 3. bietet eine hohe Erlebnisvielfalt, 4. stellt Angebote für alle Bevölkerungsschichten zur Verfügung, 5. ist kulturelles Erbe von herausragender Bedeutung, 6. ist ein hochwertiger Frei- und Naherholungsraum in der sich stetig verdichtenden Stadt, 7. ist eine wichtige Trinkwasserquelle für viele Zürcherinnen und Zürcher, 8. ist Standort von qualitativ hochstehenden Bauten und Anlagen.
Die Strategie konkretisiert die Grundhaltung und die Leitsätze. In sieben Themenfeldern (Stadträume und Gestaltung; Denkmalpflege, Archäologie und Ökologie; Erholung und Sport; Kultur und Veranstaltungen; Gastronomie; Erschliessung und Verkehr; Ver- und Entsorgung) werden konkrete Ziele formuliert, die zur Verwirklichung des Leitbildes beitragen. Weiter bezeichnet die Strategie vier Gebiete mit Entwicklungspotenzial: Wollishofen, Enge, Bürkliplatz–Utoquai und Tiefenbrunnen. In diesen Gebieten stehen aus heutiger Sicht massgebliche Veränderungen an.
Mit Beschluss vom 13. September 2006 über das Gesamtverkehrskonzept (GVK, RRB Nr. 1334/2006) hat der Regierungsrat die Stossrichtung für eine grundsätzliche Neuausrichtung der Verkehrsfinanzierung im Strassenbereich aufgezeigt und dabei die Sicherstellung des mittel- und langfristigen Finanzbedarfs für den Betrieb und Unterhalt sowie die Investitionen im Strassenwesen als zentrale Elemente der neuen Finanzierungsordnung bezeichnet. Er hielt fest, dass das Finanzierungssystem im Sinne des Gesamtverkehrskonzepts auf die übergeordneten verkehrspolitischen Ziele ausgerichtet und transparent gestaltet werden soll, wobei sowohl der Verkehrsfonds als auch der Strassenfonds beibehalten werden sollen. Das heutige Strassenfinanzierungssystem wurde insofern als unbefriedigend bezeichnet, als es keine Anpassung in Höhe und Struktur der Einnahmen ermögliche.
Mit der Einführung der neuen Rechnungslegungsvorschriften IPSAS per 1. 1. 2009 mussten alle Investitionen seit Einführung des Harmonisierten Rechnungsmodells (HRM) im Jahr 1981 neu bewertet werden. Wegen der längeren und neu linearen Abschreibung ergab sich eine Aufwertung des Verwaltungsvermögens im Strassenfonds von über 300 Millionen Franken und eine entsprechende Erhöhung des Fondskapitals. Die aufgewerteten Vermögensbestände haben aber auch höhere Ausgaben für Abschreibungen und Zinsen zur Folge.
Die Gesetzesrevision beinhaltet die notwendigen Änderungen für den Wechsel von der Besteuerung des Grundstückgewinns nach der absoluten Methode zur relativen Methode. Bei der relativen Methode wird die Besteuerung des Gewinns im Verhältnis der Reinvestition zum erzielten Erlös aufgeschoben. Die vorgeschlagene Änderung lässt den steuerpflichtigen Personen aber die Möglichkeit, ganz auf den Steueraufschub zu verzichten.
Mit dem Agrarabkommen mit der EG und zur Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produktion. Damit verbunden ist der periodische Nachvollzug der Änderungen der EG Bio-Verordnung. Auch auf das Jahr 2010 hin stehen wieder diverse Anpassungen materieller Natur und eine teilweise redaktionelle Überarbeitung an.
Diese Verordnung gilt für die vom Staat als unselbstständige Anstalten betriebenen psychiatrischen Kliniken. Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur medizinischen Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben gegenüber anderen Personen Vorrang. Die Gesundheitsdirektion legt mit den Kliniken auf Grundlage der vom Regierungsrat in der Spitalliste erteilten Leistungsaufträge das Globalbudget fest.
Die Gesundheitsdirektion legt für jede Klinik die Grundsätze zu ihrer Führungsstruktur fest. Das dem Berufsgeheimnis verpflichtete Personal hat den Verwaltungsdiensten die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Für die Richtigkeit der von ihnen ausgestellten Zeugnisse, Gutachten und Berichte haben die zeichnenden Ärztinnen und Ärzte einzustehen.
Die KKJPD befasst sich seit dem Jahr 2006 mit der Schaffung einer Kommission, welche schweizweit das Zulassungsalter für Filme festlegen soll. Nun sind die Arbeiten soweit fortgeschritten, dass der Entwurf einer Vereinbarung über eine schweizerische Kommission Jugendschutz-Film vorliegt.
Die Vereinbarung hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone. Als organisatorische Auswirkung müssen Kantone, welche heute das Kinozutrittsalter staatlich regulieren, ihr System organisatorisch so ausgestalten, dass sie in einem unkomplizierten und gebührenfreien Verfahren den Empfehlungen der Kommission Jugendschutz-Film folgen können. Wie Sie den Ausführungen entnehmen können, beruht der vorliegende Vereinbarungsentwurf auf dem bestmöglichen Kompromiss, welcher aus der dreijährigen Arbeit resultierte.
Das am 18. September 2009 unterzeichnete Zusatzabkommen zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens von 1993 zwischen dem Grossherzogtum Luxemburg und der Schweiz sieht Anpassungen des Abkommens an die bilaterale Situation vor. Im Zuge der Verpflichtungen, welche die Schweiz im März 2009 am Rande der Arbeiten des G-20-Gipfels einging, beschloss sie, mit Luxemburg sofort Verhandlungen aufzunehmen, um eine OECD-kompatible Bestimmung zum Informationsaustausch in ihre Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen. Diese Revision wurde insbesondere dazu genutzt, die Bestimmungen zu den Dividenden der aktuellen Entwicklung der Schweizer Abkommenspolitik anzupassen und eine Schiedsgerichtsklausel einzuführen. Das revidierte Abkommen wird zweifellos zum weiteren Ausbau der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen beitragen.
Die AEV regelt die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wozu auch die Zuteilung und Verwaltung der Zollkontingente gehört. Wo möglich sollen die Abläufe in diesem Bereich mit elektronischen Hilfsmitteln vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde den Kundinnen und Kunden die Applikation AEV14online via Internet zur Verfügung gestellt. Der Gebrauch der Anwendung soll im Grundsatz als obligatorisch erklärt werden, so dass das Spar- und Verbesserungspotential dieser E-Government-Lösung voll ausgenutzt werden kann. Die Weiterentwicklung der Informatikanwendungen für die Zollanmeldungen (e-dec) und bei der Zuteilung und der Verwaltung von Zollkontingentsanteilen erfordern auch Anpassungen der Verordnung. Schliesslich sollen einzelne Bestimmungen präziser abgefasst werden, damit Unsicherheiten im Vollzug möglichst vermieden werden können.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Änderung der EHB-Verordnung wird in Erfüllung des Auftrages zur Umsetzung des Corporate Governance Berichtes des Bundesrates die EHB-Verordnung mit den vom Bundesrat definierten 39 Leitsätzen in Übereinstimmung gebracht.
Der Regierungsrat hat vom Konzept für den öffentlichen Regionalverkehr im Kanton Thurgau für die Jahre 2010 bis 2015 Kenntnis genommen und schickt es in die Vernehmlassung. Vorgesehen ist ein Ausbau des Angebots auf den Bahn- und Buslinien bis 2015 um rund zehn Prozent. Erreicht wird dies hauptsächlich durch die Ausdehnung des Halbstundentaktes bei den Bahnen und durch Verdichtungskurse bei den Buslinien.
In der Hauptsache sollen die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen aktualisiert sowie kognitive Mindestanforderungen in die Verordnung aufgenommen werden.
Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, die sich mit Computerkriminalität befasst. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden zwei Anpassungen im Bereich des Strafgesetzes sowie des Rechtshilfegesetzes vorgeschlagen.
Die neue Verordnung regelt den Aufbau und den Betrieb eines Strassenverkehrsunfall-Registers. Die Unfalldaten und die daraus abgeleiteten Statistikdaten dienen der Analyse von Unfallschwerpunkten und Gefahrenstellen sowie der Unfallursachenforschung und bezwecken die weitere Verbesserung der Verkehrssicherheit.
Am 21. August 2009 wurde mit Dänemark ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Das Revisionsprotokoll sieht die Aufnahme einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss dem OECD-Standard vor. Zusätzliche Revisionspunkte umfassen die Einführung einer Residualsteuer von 15 Prozent auf Dividenden mit Nullsatz für Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen und Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einführung eines Besteuerungsrechts des Quellenstaates für Ruhegehälter mit Besitzstandswahrung in gewissen Fällen. Weiter wird das Abkommen nach dem Revisionsprotokoll um eine Schiedsgerichtsklausel und einer Bestimmung über die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an die Vorsorge ergänzt. Das vorliegende Protokoll sowie das Protokoll vom 11. März 1997 wurden mit Briefwechsel vom 22. September 2009 auf die Färöer Inseln ausgedehnt. Diese Ausdehnung tritt zusammen mit dem vorliegenden Protokoll in Kraft.
Gestützt auf die Motion UREK-N (07.3004) unterbreitet das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK eine Revision des CO2-Gesetzes, um verpflichtende Ziele für die CO2-Emissionswerte von neu immatrikulierten Personenwagen in der Schweiz festzulegen. Die Vorlage orientiert sich an den Zielen der Europäischen Union.
Diese Verordnungen werden gestützt auf die von den eidgenössischen Räten am 20. März 2009 im Rahmen der Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr (RöVE) verabschiedeten Bundesgesetze erlassen, welche insbesondere die Gleichstellung der Transportunternehmen sowie die Weiterentwicklung früherer Reformen beinhalten.
Für Bahnübergänge mit sehr schwachem Strassenverkehr sollen kostengünstigere Bahnübergangsanlagen zur Sicherung eingesetzt werden können. Eine gemischte Arbeitsgruppe ASTRA / BAV hat die nötigen Vorschriftenänderungen ausgearbeitet.
Die Kommission beantragt die Einführung eines neuen, spezifischen Straftatbestandes der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Damit sollen die mit der heute geltenden, nicht für alle Formen von Genitalverstümmelung einheitlichen Rechtslage einhergehenden Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten überwunden und ein eindeutiges Signal der Ächtung dieser gravierenden Menschenrechtsverletzungen gesetzt werden. Zudem soll eine im Ausland begangene Verstümmelung weiblicher Genitalien in der Schweiz auch dann bestraft werden können, wenn sie am Tatort nicht strafbar ist.
Nachdem das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe am 3. Oktober 2008 verabschiedet hat, soll auch die Verordnung einer Teilrevision unterzogen werden.
Mit dem Postulat der FdP/JL vom 24. September 2002 „Aufhebung der Spezialgerichte - Integration ins Verwaltungsgericht“, welches der Kantonsrat am 7. Mai 2003 erheblich erklärte, wurde der Regierungsrat beauftragt, zu überprüfen, ob und welche Spezialgerichte gemäss §§ 55 ff. des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (GO, BGS 125.12) ins Verwaltungsgericht integriert werden könnten. Mit der Vorlage „Selbständige Gerichtsverwaltung“ wurden dann per 1. August 2005 die drei kleineren kantonalen Spezialverwaltungsgerichte aufgehoben.
Die allfällige Integration der beiden grösseren Spezialverwaltungsgerichte, des Kantonalen Steuergerichts und der Kantonalen Schätzungskommission, wurde von einer Arbeitsgruppe geprüft. Aufgrund der Ergebnisse dieser Prüfung wird in dieser Vorlage von einer Integration dieser beiden Gerichte ins Verwaltungsgericht abgesehen. Es hat sich gezeigt, dass die beiden Gerichte in ihren Tätigkeitsgebieten (Steuer- und Abgaberecht) in ihrer derzeitigen Ausgestaltung als nebenamtlich besetzte Spezialgerichte sowohl qualitativ hochstehend als auch kostengünstig arbeiten.
Einzelne Verbesserungsmöglichkeiten im Aufbau und in den Abläufen wurden jedoch erkannt. Soweit diese nicht allein durch entsprechende Ausgestaltung der Geschäftsreglemente der beiden Gerichte oder durch Anpassungen der Praxis umgesetzt werden können, werden hier die erforderlichen Anpassungen am Gesetz über die Gerichtsorganisation vorgenommen.
Die geltende VWIS vom 27. Juni 2001 ist an das vom Parlament bereits verabschiedete Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120) anzupassen. Die Änderung des BWIS soll gleichzeitig mit derjenigen der VWIS auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten.
Der Regierungsrat hat die Finanzdirektion ermächtigt, zur Anpassung verschiedener Richtpositionen des kantonalen Lohnsystems ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Verschiedene im Kanton tätige Berufsgruppen, darunter Assistenz- und Oberärzte und andere Mitarbeitende in Gesundheitsberufen, sollen aufgrund neuer Bildungssystematik und der Marktkonformität künftig mehr Lohn erhalten. Mit der Überprüfung und Anpassung verschiedener Richtpositionen soll das 1991 eingeführte kantonale Lohnsystem an die inzwischen eingetretene Entwicklung der Berufswelt und des Bildungssystems angepasst werden.
Es ist vorgesehen, die Anpassung der Richtpositionen nach Auswertung der Vernehmlassung und nach einer Vorlaufzeit für die Anpassung der Stellenpläne durch eine Änderung des Anhangs zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2010 in Kraft zu setzen. Die Neubewertungen führen insbesondere im Gesundheitswesen zu Mehrkosten.
Für die kantonalen und die vom Kanton subventionierten Betriebe des Gesundheitswesens werden die Kosten auf gesamthaft 45 bis 55 Millionen Franken geschätzt. Diese werden sich aber für den Kanton, dank der Kostenbeteiligung der Versicherer, annähernd halbieren. Der grösste Teil dieser Mehrkosten ergibt sich aus höheren Anforderungen an die Ausbildung in Gesundheitsberufen, sowie aus einer Anpassung der Einreihung der Ärztinnen und Ärzte.