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Diese Verordnung gilt für die vom Staat als unselbstständige Anstalten betriebenen psychiatrischen Kliniken. Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich und solche mit Wohnsitz in einem Kanton, dem gegenüber sich der Kanton Zürich vertraglich zur medizinischen Versorgung seiner Bevölkerung verpflichtet hat, haben gegenüber anderen Personen Vorrang. Die Gesundheitsdirektion legt mit den Kliniken auf Grundlage der vom Regierungsrat in der Spitalliste erteilten Leistungsaufträge das Globalbudget fest.
Die Gesundheitsdirektion legt für jede Klinik die Grundsätze zu ihrer Führungsstruktur fest. Das dem Berufsgeheimnis verpflichtete Personal hat den Verwaltungsdiensten die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Für die Richtigkeit der von ihnen ausgestellten Zeugnisse, Gutachten und Berichte haben die zeichnenden Ärztinnen und Ärzte einzustehen.