Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die geltende Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 soll im Rahmen der Inkraftsetzung des Bundesratsgeschäfts 23.050 «Familienzulagengesetz. Änderung (Einführung eines vollen Lastenausgleichs)» angepasst werden.
Le Conseil d’État a autorisé la mise en consultation de mesures visant à adapter le dispositif d’aide aux études et à la formation professionnelle (LAEF). Ce projet s’inscrit dans le Programme de législature 2022-2027 du Conseil d’État et s’articule autour de quatre axes stratégiques : renforcer le soutien aux étudiants et apprentis en situation de vulnérabilité financière, traiter plus équitablement les boursiers qui exercent une activité lucrative, adapter le dispositif à l’évolution des parcours de formation et aux évolutions du marché du travail, optimiser le traitement administratif des demandes.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Gut 32'500 Bauobjekte wurden fachlich bearbeitet.
Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im letzten Bezirk: Frauenfeld. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind erneut eingeladen, Stellung zu nehmen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates schlägt eine Änderung des Arbeitsgesetzes vor, die es den Kantonen ermöglicht, neu bis zu zwölf Sonntage im Jahr zu bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung Personal beschäftigt werden darf.
Mit Einführung des Anordnungsmodells am 1. Juli 2022 in Ablösung des Delegationsmodells stehen die aktuell geltenden Bestimmungen der PPsyV den bundesrechtlichen Vorgaben des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) und der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) teilweise entgegen und sind deshalb veraltet.
Im Anordnungsmodell ist eine Beschäftigung von psychologischen Psychotherapeuten unter fachlicher Aufsicht (ärztlich delegiert) von Ärztinnen und Ärzten (in Arztpraxen oder ambulanten ärztlichen Institutionen) grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Die Bestimmungen zur Bewilligungspflicht respektive zum Kreis der Bewilligungsinhaber einer Bewilligung zur Beschäftigung von Personen unter fachlicher Aufsicht werden dementsprechend angepasst.
Die Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht – im Anstellungsverhältnis zu einem Leistungserbringer – kommt unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben grundsätzlich für Personen in Betracht, welche sich in Weiterbildung befinden oder die drei klinischen Jahre gemäss Art. 50c Bst. B KVV absolvieren müssen. Weiter sollen die Mindestvorgaben von 150 Lektionen Theorie und 70 Stunden Selbsterfahrung gemäss § 9 Abs. 2 lit. c PPsyV aufgehoben werden. Diese führen dazu, dass angehende Psychotherapeutinnen und -therapeuten faktisch ein Praktikumsjahr absolvieren müssen, bevor sie an einen Weiterbildungslehrgang zugelassen werden, was eine künstliche Verlängerung der Weiterbildung zur Folge hat. Darüber hinaus führen sie zu einer Schlechterstellung gegenüber Assistenzärztinnen und -ärzten, welche direkt ab Studium beschäftigt werden können.
Diese Umstände stellen für die Leistungserbringer in Zeiten des Fachkräftemangels eine zusätzliche Hürde bei der Rekrutierung neuer Fachkräfte dar. Die Aufhebung von § 9 Abs. 2 lit. c PPsyV wurde daher auch von verschiedenen Berufsverbänden und Institutionen gefordert. Die Verantwortung für eine qualitativ hochstehende Ausbildung soll den Arbeitgebern übertragen werden, welche ihrerseits unter Aufsicht des Kantons stehen. Schliesslich werden redaktionelle Anpassungen unter anderem infolge Zuständigkeitsänderungen bei der Bewilligungsbehörde vorgenommen.
Das Parlament muss die weiteren interessierten und geeigneten Partnerstaaten genehmigen, mit denen die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem globalen Standard ab 2027 einführen und 2028 erstmals Daten austauschen soll.
Die Schweizer Suchtpolitik basiert auf dem Vier-Säulen-Modell, das neben Prävention, Therapie und Repression auch die Schadenminderung umfasst. Letztere zielt darauf ab, die negativen gesundheitlichen und sozialen Folgen des Suchtmittelkonsums zu verringern – für Betroffene wie auch für die Gesellschaft.
Bislang fehlte im Kanton Aargau eine explizite gesetzliche Regelung zur Schadenminderung, was die Umsetzung entsprechender Angebote erschwerte. Mit der geplanten Ergänzung von § 36 des Gesundheitsgesetzes soll diese Lücke geschlossen werden. Künftig soll der Kanton entsprechende Angebote gezielt aufbauen, koordinieren oder private Anbieter finanziell unterstützen können. Die geplante Gesetzesänderung reagiert auf konkrete Entwicklungen: Ein erhöhter Crack-Konsum, mehr Suchtmittelkonsum im öffentlichen Raum und eine gestiegene Belastung von Gemeinden und Polizei erfordern rasche und wirksame Massnahmen.
Kontakt- und Anlaufstellen, Gassenküchen, Notschlafstellen oder aufsuchende Sozialarbeit sollen suchtkranken Menschen niederschwellige Hilfe bieten – und gleichzeitig die Belastung des öffentlichen Raums verringern. Durch die Verankerung der Schadenminderung im Gesundheitsgesetz schafft der Kanton Aargau rechtliche Klarheit, folgt dem Bundesrecht und setzt die gesundheitspolitische Gesamtplanung 2030 um.
Der bis Ende 2027 befristete Sondersatz für Beherbergungsleistungen von derzeit 3,8 Prozent soll um weitere acht Jahre bis zum 31. Dezember 2035 verlängert werden. Damit soll die vom Parlament überwiesene Motion 24.3635 Friedli umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz zuhanden der Vernehmlassung verabschiedet. Dieser beinhaltet die Aufhebung der Überbrückungsrenten für die Verwaltungsangestellten und die Lehrpersonen des Kantons. Die Abschaffung ist ein Teil der Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Lage des Kantons.
Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine regelt die Zusammenarbeit beim Wiederaufbau der Ukraine unter Einbezug des Schweizer Privatsektors und ist vom Parlament zu genehmigen.
Nach §25 HuG (LS 554.5) sind Herdenschutzhunde nicht von der Hundeabgabe gemäss §23 HuG befreit, obwohl sie als Arbeits- bzw. Nutzhunde eine wesentliche Funktion beim Herdenschutz und der Prävention von Grossraubtierschäden wahrnehmen.
Die am 29. Januar 2024 von den Kantonsräten Hans Egli (Steinmaur), Judith Anna Stofer (Dübendorf) und Silvia Rigoni (Zürich) eingereichte Motion KR-Nr. 38/2024 betreffend ,Herdenschutzhunde sollen von der Hundeabgabe befreit werden' verlangt, §25 HuG um eine Abgabenbefreiung für Herdenschutzhunde mit nachgewiesener Ausbildung und Einsatz zu ergänzen.
Zur Umsetzung der Motion ist vorgesehen, §25 HuG um eine neue Litera betreffend vom Bundesamt für Umwelt anerkannte Herdenschutzhunde zu ergänzen. Zudem soll §21 HuV im Hinblick auf die für die Abgabenbefreiung nach §25 HuG einzureichenden Unterlagen angepasst werden.
Das Konzept zu Entwicklungsschwerpunkten im Kanton Thurgau soll die Grundlagen schaffen, um geeignete Entwicklungsschwerpunkte für Arbeiten oder Mischnutzungen in allen Regionen des Kantons Thurgau wirkungsvoll unterstützen zu können. Damit sollen die Innenentwicklung gestärkt und die Standortattraktivität des Kantons Thurgau erhöht werden.
Der Regierungsrat will eine effizientere und effektivere Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeibehörden ermöglichen. Zudem soll die Ermittlungs- und Präventionsarbeit der Zuger Polizei gestärkt werden.
Hierfür möchte der Regierungsrat insbesondere Gesetzesgrundlagen für den interkantonalen Datenaustausch sowie ein umfassenderes kantonales Bedrohungsmanagement schaffen. Darüber hinaus setzt er sich dafür ein, dass die Zuger Polizei die Bekämpfung der organisierten Kriminalität im Bereich des Menschenhandels und schwerer Betäubungsmitteldelikte verstärkt.
Der Regierungsrat hat am 23. Juni 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) und Änderung des Gebührentarifs (GT); Optimierungen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz mit Partnerstaaten ab 2027, die ihr Interesse anmelden und die Voraussetzungen des internationalen Standards erfüllen.
Das vorliegende Paket ist Ausdruck der Kontinuität der massgeschneiderten Beziehungen zwischen der Schweiz und der EU. Es stabilisiert den bewährten bilateralen Weg und garantiert das Funktionieren der bestehenden bilateralen Verträge für die Zukunft. Zudem werden dadurch die Beziehungen in denjenigen Bereichen weiterentwickelt, die im Interesse der Schweiz liegen. Dazu kommen inländische Massnahmen, die für die Umsetzung der völkerrechtlichen Verträge nicht zwingend sind, vom Bundesrat jedoch zusätzlich ausgearbeitet wurden.
Die vorliegenden Ausführungsbestimmungen regeln die Grundzüge des Informationssystems Strassenverkehrskontrollen (ISK) und delegieren die Organisation und den Betrieb an den Bundesrat gemäss Artikel 89t des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01). Die entsprechenden Bestimmungen in der Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013) werden aufgehoben.
Der vorliegende Vernehmlassungsentwurf legt den Fokus auf die fossilfreie Wärmeerzeugung in Gebäuden – dies in Übereinstimmung mit der Strategie gemäss dem vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommenen Planungsbericht Klima und Energie und den ergänzenden politischen Aufträgen des Kantonsrates. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Gesetzesänderungen stützen sich auf das neue Teilmodul F «Wärmeerzeuger» der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn), welches von der Konferenz Kantonaler Energiedirektorinnen und -direktoren im August 2024 als vorgezogenes Modul im Hinblick auf die neue Ausgabe 2025 der MuKEn verabschiedet wurde.
Weitere Anpassungen werden insbesondere in Bezug auf die Ziele und Grundsätze, die kantonale und kommunale Energieplanung, die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand, die Förderung und die Datenerhebung vorgeschlagen. Der Fokus liegt dabei auf Themen, die zur Umsetzung bereit sind und bei denen kein Abstimmungsbedarf mit noch nicht vorliegenden übergeordneten Vorgaben (z. B. weitere Module der MuKEn Ausgabe 2025, die erst im Entwurf vorliegen) besteht.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Fast alle Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen. Heute beginnt das Verfahren im Bezirk Münchwilen. Eigentümerinnen und Eigentümer, Gemeinden, Parteien sowie Verbände sind eingeladen, Stellung zu nehmen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte werden die Gemeinden verpflichtet, auf ihrem Gemeindegebiet auf öffentlichem Grund eine Anzahl von Standorten festzulegen, an denen vor eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen und Abstimmungen Wahl- und Abstimmungsplakate aufgestellt werden können.
Die Anzahl der Standorte soll angemessen sein, womit Kriterien wie die Grösse oder topografische Gegebenheiten in der einzelnen Gemeinde zu berücksichtigen sind. Das Verfahren der Zuteilung der Standorte auf politische Parteien und weitere Personen und Organisationen wird von der Gemeinde bestimmt und ist kostenlos.
Das Gesetz über die Gewässer (GewG; BGS 731.11) soll teilrevidiert werden. Einerseits macht die Pflicht zur Festlegung des Gewässerraums, die sich aus den bundesrechtlichen Vorgaben für den Kanton Zug ergibt, die Teilrevision erforderlich.
Andererseits sind bei einzelnen Bestimmungen des geltenden GewG zusätzlich punktuelle Anpassungen notwendig, da diese mittlerweile nicht mehr aktuell sind. Der Kanton Zug ist bestrebt, seine kantonale Gewässergesetzgebung weiterhin schlank zu halten. Es wird deshalb nicht nur neues Recht geschaffen, sondern auch überholte Bestimmungen aufgehoben.
Das heute geltende Gesundheitsgesetz (GesG) trat am 1. Juli 2008 in Kraft und hat sich während seiner rund zwanzigjährigen Geltungsdauer grundsätzlich bewährt. In verschiedener Hinsicht besteht jedoch Überarbeitungsbedarf, weshalb das geltende GesG einer Totalrevision unterzogen wird. Die geplanten Neuerungen schliessen bestehende Lücken und passen das kantonale Recht an das Bundesrecht an. Gleichzeitig berücksichtigen sie aktuelle Entwicklungen im Gesundheitswesen und tragen zu dessen Modernisierung bei.
Wie mit den übrigen Nachbarländern soll auch mit Deutschland ein moderner Staatsvertrag über die gemeinsame Landesgrenze abgeschlossen werden. Dieser dient vor allem dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des unstrittigen Grenzverlaufs anhand moderner Koordinatendaten sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für die betroffenen Behörden zu verbessern. Darüber hinaus sollen die zuständigen Behörden von nicht mehr zeitgemässen Aufgaben entlastet werden. Auch wird eine klare und transparente Zuständigkeitsregel für den Unterhalt der vereinbarten Grenzabschnitte eingeführt. Im Vertrag ist zudem die Einrichtung einer Grenzkommission vorgesehen.
Der Regierungsrat hat die Gesundheitsdirektion beauftragt, eine Vernehmlassung zu einer Revision der Zulassungsverordnung durchzuführen. Mit der Änderung soll in der Hauptsache eine neue Bestimmung für Praxisnachfolgen geschaffen werden, die auch dann anwendbar ist, wenn die betreffende Höchstzahl überschritten ist. Ebenso sollen im spitalambulanten Bereich ausserordentliche Zulassungen dort möglich werden, wo eine Verlagerung hin zu ambulanten Angeboten behördlich vorgeschrieben ist.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfall-Verordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV; SR 814.621) zu einer Verordnung über Verpackungen (Verpackungsverordnung; VerpV).