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Mit der vorliegenden Revision wird der technischen Entwicklung bei der fluoreszenzoptischen Keimzahlbestimmung der Milch Rechnung getragen. Die Umrechnung der ermittelten Impulswerte in gleichwertige koloniebildende Einheiten (KBEeq) ermöglicht eine nationale und internationale Vergleichbarkeit sowie den Einsatz verschiedener Analysegeräte.
Mit der erreichten Äquivalenz der Rechtsgrundlagen ist die Schweiz verpflichtet, Kolostrum als Lebensmittel zuzulassen. Die gewählte Regelung in der VHyMP stellt sicher, dass eine Vermischung von Kolostrum mit Milch vermieden wird. Die zwingend erforderliche eindeutige Deklaration wird gewährleistet
Mit Bundesbeschluss vom 23. März 2007 haben die Eidgenössischen Räte angeordnet, dass für Gaskombikraftwerke Kompensationsauflagen gelten. Der Bundesrat setzt den Bundesbeschluss zusammen mit der CO2-Gaskombiverordnung in Kraft.
Die Schweiz und Chile sind wirtschaftlich bereits durch verschiedene Abkommen miteinander verbunden. Zu nennen sind ein Investitionsschutz- und Investitionsförderungabkommen (vom 24. September 1999) sowie ein Handelsabkommen (vom 31. Oktober 1987) und ein Freihandelsabkommen EFTA-Chile (vom 25. Juni 2003). In Anbetracht des offensichtlichen Interesses unserer Wirtschaft am Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens haben die beiden Länder im November 2001 diesbezügliche Verhandlungen aufgenommen. Am 2. April 2008 wurde mit Chile ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet.
Am 18. September 2007 hat der Nationalrat beschlossen, der im Titel genannten Volksinitiative einen direkten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er ist dabei der Minderheit seiner Kommission gefolgt. Ein Jahr zuvor, am 25. September 2006, hatte auch der Ständerat den Antrag seiner Minderheit angenommen und einen Gegenvorschlag präsentiert.
Die Verordnung ist dem totalrevidierten Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 anzupassen. Sie enthält Bestimmungen zum anrechenbaren Einkommen, zur Bemessung von Kostenbeiträgen und Entschädigungen sowie zum interkantonalen Pauschalbeitrag für die Abgeltung von Beratungskosten.
Der Revisionsentwurf für das Zivildienstgesetz ZDG will das Zulassungsverfahren vereinfachen. Gesuchstellende reichen demnach künftig lediglich eine Deklaration ein, ihre Bereitschaft zu einer längeren Dienstzeit (1.5 oder 1.8 mal länger) als im Militär genügt als Nachweis für ihre Gewissensgründe (Variante "Tatbeweis"; Untervariante mit Faktor 1.5 oder 1.8). Die Variante "Verfahrensvereinfachung" erfordert weiterhin ein ausführliches Gesuch, die Anhörung wird nur in Ausnahmefällen angeordnet.
Die Stromversorgungsverordnung regelt vor allem die erste Stufe der Strommarktöffnung, die Versorgungssicherheit, den Netzzugang Dritter und das dafür zu leistende Entgelt. Die Änderungen der Energieverordnung betreffen insbesondere die Abnahme und Vergütung der mit Neuanlagen produzierten Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Der Bundesrat hat am 27. Juni 2007 die entsprechenden Verordnungsentwürfe und die dazugehörigen Erläuterungen zur Kenntnis genommen und die Vernehmlassung eröffnet.
EBK eröffnet Anhörung zur Teilrevision der Börsenverordnung-EBK Die vom Parlament beschlossene und nach Ablauf der Referendumsfrist voraussichtlich am 1. Dezember 2007 in Kraft tretende Änderung von Art. 20 des Börsengesetzes (BEHG) macht auf diesen Zeitpunkt hin verschiedene Anpassungen in der Börsenverordnung-EBK (BEHV-EBK) notwendig. Im Anschluss an ein erstes Revisionspaket zur BEHV-EBK, das diesen Sommer in Kraft getreten ist, hat die EBK in einem weiteren Schritt das 3. Kapitel „Offenlegung von Beteiligungen“ (Art. 9 - 23 BEHV-EBK) überarbeitet und an die neuen Vorgaben angepasst.
Öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen sollen grundsätzlich wie privatrechtliche voll ausfinanziert sein. Das System der Teilkapitalisierung wird während 30 Jahren weiterhin zugelassen. Während dieser Zeit gelten strengere finanzielle Rahmenbedingungen als bisher.
Die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) regelt namentlich den Bau und Betrieb von Flugplätzen. Zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Schweiz sowie zur Berücksichtigung verschiedener Anliegen aus der Praxis soll die VIL in den nächsten Jahren etappenweise revidiert werden. Die vorliegende Änderung setzt die wichtigsten, dringendsten und rasch umsetzbaren Anliegen um; damit wird die VIL aktualisiert, bereinigt und dadurch transparenter. Die Verordnung UVEK über die Aufgaben der Flugplatzleiterin oder des Flugplatzleiters (Flugplatzleiterverordnung) ergänzt die Bestimmungen des 8. Abschnitts in der VIL. Inhaltlich handelt es sich um aktualisierte Detailregelungen aus dem bisher geltenden Pflichtenheft für Flugplatzleiter vom 31. August 2002. Das Pflichtenheft wird mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung der VIL und der Flugplatzleiterverordnung aufgehoben.
Die Vorlage beabsichtigt, im Bürgerrechtsgesetz die Frist für die Nichtigkeitserklärung von Einbürgerungen von fünf auf acht Jahre auszudehnen.
Durch die Vorlage sollen das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) und das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) so geändert werden, dass ausländische Brautleute im Vorbereitungsverfahren ihren rechtmässigen Aufenthalt nachweisen und die Zivilständsämter die Ausländerbehörden benachrichtigen müssen, wenn sich Heiratswillige illegal in der Schweiz aufhalten.
Der Nationalrat hat der parlamentarischen Initiative 03.428 „Name und Bürgerrecht der Ehegatten. Gleichstellung (Leutenegger Oberholzer)“ Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat daraufhin einen Entwurf zur Revision des Zivilgesetzbuches ausgearbeitet. Darin wird am Prinzip der lebenslangen Unveränderlichkeit des Namens festgehalten: Eheschliessung hat demnach keinerlei Auswirkungen auf den Namen. Die Brautleute können jedoch erklären, dass sie einen gemeinsamen Familiennamen tragen wollen (Ledignamen der Braut oder des Bräutigams).
Artikel 10 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG, SR 431.01) wurde am 1. April 2007 um die beiden Absätze 3quater und 3quinquies erweitert. Dadurch erhält das Bundesamt für Statistik (BFS) die gesetzliche Grundlage, ein Stichprobenregister zu führen, das ausgewählte Daten aller Kunden der Festnetz- und Mobiltelefonie enthält. Die Bestimmungen, die Gegenstand dieser Anhörung sind, regeln die Ausführungsdetails für den Bereich der Festnetztelefonie.
Die Verordnung regelt für Tabakerzeugnisse und für Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Art. 12 Abs. 5 der Tabakverordnung (SR 817.06) vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Fotografien und anderen Abbildungen.
Das Gesetz über die Regionalpolitik (RS 901.0) und seinen Artikel 12, der die Bewilligung von Steuererleichterungen regelt, wird am 1. Januar 2008 vollständig in Kraft treten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es notwendig, über eine Vollzugsverordnung zu verfügen. Da es schwierig ist, eine solche Verordnung zu beurteilen, ohne den Perimeter zu kennen, wurde entschieden, eine doppelte Anhörung durchzuführen.
Teilrevision der geltenden Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG).
Das Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) ist am 1. November 2006 teilweise in Kraft getreten. Die Ausführungsbestimmungen sind in der Registerharmonisierungsverordnung und in den einschlägigen Verordnungen zu den eidgenössischen Registern aufzunehmen. Die noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen des RHG betreffen die neue AHV-Versichertennummer. Diese Bestimmungen sollen gleichzeitg wie die RHV in Kraft gesetzt werden.
Die Anforderungen an den Schutz gegen Störfälle in Kernanlagen werden in der Kernenergieverordnung konkretisiert. Dort werden die Störfälle genannt, gegen die Schutzmassnahmen zu treffen sind. Der ausreichende Schutz gegen Störfälle ist mittels einer Störfallanalyse nachzuweisen. Dafür werden in der vorliegenden Verordnung spezifische Gefährdungsannahmen und Bewertungskriterien festgelegt.
Die Kernenergieverordnung umschreibt die grundsätzlichen Anforderungen an die Sicherung. Danach muss der Schutz der Kernanlagen und Kernmaterialien vor Sabotage, gewaltsamen Einwirkungen oder Entwendung auf einer in die Tiefe gestaffelten Abwehr beruhen, welche bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen beinhaltet. In der vorliegenden Verordnung werden die allgemein gültigen Anforderungen an die Gefährdungsannahmen und die Sicherungsmassnahmen festgelegt. Aufgrund des sensitiven Inhaltes werden in der Verordnung keine Hinweise über die spezifischen Gefährdungsannahmen und Sicherungsannahmen gemacht, welche Hinweise auf das Mass der konkreten Schutzmassnahmen zulassen.
Wegen des Verzichts auf eine Befristung der Betriebsbewilligungen der Kernkraftwerke (zurzeit ist einzig die Betriebsbewilligung des KKW Mühleberg befristet) sind Entscheidkriterien nötig, wann ein Kernkraftwerk ausser Betrieb zu nehmen ist. Der Bundesrat hat die Kriterien, bei deren Erfüllung der Bewilligungsinhaber sein Kernkraftwerk vorläufig ausser Betrieb nehmen und nachrüsten muss, in der Kernenergieverordnung festgelegt. In der vorliegenden Verordnung werden die Methodik und die Randbedingungen zur Überprüfung dieser Kriterien festgelegt.
Mit der vorliegenden Revision werden die Anforderungen an die Verfütterung von Küchen- und Speiseresten von der Tierseuchenverordnung in die VTNP übernommen und dabei aufgrund von Erkenntnissen aus einer Risikoanalyse nochmals verschärft: Damit wird das Risiko für die Verbreitung von Tierseuchen auf ein vernachlässigbares Minimum reduziert. Neu soll auch bei der Verwertung von Küchen- und Speiseresten in Biogas- und Kompostierungsanlagen verhindert werden, dass Nutztiere mit rohen Speiseresten in Kontakt kommen. Daher werden entsprechende Massnahmen auch für diesen Entsorgungsweg vorgeschrieben.
Gesamtschweizerische Regelung zur Verhütung von Verletzungen durch Hunde; Verfassungsänderung, Änderung des Tierschutzgesetzes.
Personen, die gefährliche Hunde halten, sollen neu einer Gefährdungshaftung unterstellt werden. Als Varianten werden eine Ausdehnung der Gefährdungshaftung auf sämtliche Hundehalter und Hundehalterinnen und eine obligatorische Haftpflichtversicherung vorgeschlagen.
der Bundesrat ermächtigt das EVD zur vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingentes Brotgetreide (SR 916.112.211), das EVD erhöht vorübergehend Zollkontingent Brotgetreide (SR 916.01), das BLW trägt der vorübergehenden Erhöhung des Zollkontingentes Brotgetreide mit einer Änderung der Tranchenfreigaben Rechnung (SR 916.111.4)