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Am 13. Februar 2006 überwies der Landrat ein Postulat von Landrat Othmar Arnold, Bürglen, zu Tagesschulen. In seinem Bericht zu diesem Postulat hielt der Regierungsrat fest, dass im Kanton Uri ein Versuch mit einer gemeindeübergreifenden Tagesschule gestartet werden soll. Diese Absicht fand auch Eingang ins Regierungsprogramm 2008 bis 2012. Gestützt auf diese Ausgangslage lancierte der Erziehungsrat am 2. Juli 2008 ein Projekt zur Erarbeitung eines Konzeptes für eine gemeindeübergreifende Tagesschule.
Eine Arbeitsgruppe erarbeitete daraufhin ein Konzept. Im November 2009 führte die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) bei allen Eltern mit Kindern im Alter zwischen 4 und 10 Jahren eine Bedürfniserhebung durch. Das Ergebnis zeigt, dass im Kan- ton Uri ein Interesse nach einer gemeindeübergreifenden Tagesschule besteht.
Es wird vorgeschlagen, im Kanton Uri einen Versuch mit einer so genannten klassischen oder gebundenen Tagesschule als gemeindeübergreifende Schule zu starten. Die Kinder halten sich von morgens bis abends in der Schule auf. Sie verbringen auch die Freizeit miteinander. Eine klassische Tagesschule hat ein pädagogisches Konzept, in dem Unterricht und Betreuung aufeinander abgestimmt sind und von den Kindern und den Eltern ganzheitlich erlebt werden. Als Trägerin wird eine Gemeinde oder ein Verbund von Gemeinden vorgeschlagen.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen ist der Anhang 1 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR). Zudem werden mit M 208 und 216 zwei multilaterale Vereinbarungen in Anhörung gegeben.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau ist der Auffassung, dass die Volkswahl der Grundbucherverwalterinnen und -verwalter wie auch der Notarinnen und Notare nicht mehr zeitgemäss ist und ohne besondere Nachteile aufgehoben werden kann. Aus diesem Grund hat er das Departement für Justiz und Sicherheit ermächtigt, zu dieser Frage ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Seit ihrem Inkrafttreten am 1 Juli 1999 wurde die Futtermittelverordnung zehn Mal und die Futtermittelbuchverordnung neun Mal geändert. Diese Anpassungen waren nötig, um die Verordnungen an die internationale Entwicklung in diesem Sektor anzupassen. Am 1. September 2009 hat die EU die neue Verordnung (EG) Nr. 767/2009 publiziert. Diese Verordnung ersetzt mehrere Richtlinien und bringt Neuerungen unter anderen in den Bereichen der möglichen Angaben bei der Etikettierung und der Co-Regulierung mit der Industrie. Diese neuen Regelungen werden ab 1. September 2010 rechtsgültig. Die Totalrevision der Futtermittel-Verordnungen integriert diese neuen Elemente.
Die geltende Pflanzenschutzverordnung ist seit dem Inkrafttreten im Jahre 2001 bereits mehrmals geändert worden. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass weitere Klarstellungen oder Ergänzungen notwendig sind. Zudem bestehen heute Doppelspurigkeiten mit der Freisetzungsverordnung, welche aufgehoben werden sollen. Mit der vollständigen Überarbeitung der Verordnung wird ein kohärenter, übersichtlicher Erlass angestrebt, der den Entwicklungen Rechnung trägt.
Das Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES; SR 0.453) kennt Mechanismen zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten. Dazu gehört die Empfehlung an die Vertragsstaaten, den Handel mit bestimmten, durch das Übereinkommen geschützten Exemplaren aus bestimmten Vertragsstaaten vorübergehend einzustellen. Die vorliegende Änderung der Artenschutz-Kontrollverordnung sieht die Umsetzung dieser Empfehlungen, in der Schweiz vor.
Die Umsetzung einer Spezialfinanzierung für Aufgaben im Luftverkehr (Änderung von Artikel 86 der Bundesverfassung) erfolgt mit einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG; SR 725.116.2). Im Erlass ist auszuführen, wie die zweckgebundenen Erträge aus der Besteuerung der Flugtreibstoffe auf die Bereiche Umweltschutz, Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen und Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus aufgeteilt werden.
Die geltende Forschungsverordnung ist an das teilrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation anzupassen, welches neu die Kommission für Technologie und Innovation als Behördenkommission regelt.
Nachdem das BZG seit nunmehr knapp sechs Jahren in Kraft ist, soll es aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ein erstes Mal revidiert werden, dies insbesondere in den Bereichen Ausbildung der Führungsorgane im Bevölkerungsschutz, Ausbildungsdienste im Zivilschutz sowie Schutzbauten.
Am 20. März 2009 haben die Eidgenössischen Räte das Patentanwaltsgesetz angenommen (BBl 2009 2013). Am 9. Juli 2009 ist die Referendumsfrist unbenutzt verstrichen. Demzufolge ist es geplant, das Patentanwaltsgesetz per 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen. Die Inkraftsetzung des Patentanwaltsgesetzes erfordert die Annahme und die Inkraftsetzung der Patentanwaltsverordnung.
Der sicherheitspolitische Bericht des Bundesrates ist das grundlegende Dokument für die Schweizer Sicherheitspolitik der nächsten Jahre. Inhaltlich dominiert die Kontinuität mit der bisherigen Sicherheitspolitik. Es gibt zwar vereinzelte Kurskorrekturen, aber keinen eigentlichen Kurswechsel. Die Sicherheitspolitik wird zwar etwas weiter definiert und integraler dargestellt (mit der Berücksichtigung kantonaler und kommunaler Beiträge zur Sicherheit); die bisherige Grundstrategie wird aber beibehalten: Es geht darum, ein effektives Zusammenspiel der sicherheitspolitischen Mittel von Bund, Kantonen und Gemeinden anzustreben und auch international zusammenzuarbeiten. Die wesentlichsten Änderungen im Bericht betreffen die Ausgestaltung der sicherheitspolitische Zusammenar-beit im Innern und das Sicherheitsinstrument Armee.
Der Bundeshaushalt soll mit dem Konsolidierungsprogramm 2011-13 (KOP 11/13) jährlich um 1,5 Milliarden entlastet werden. Damit lassen sich aus heutiger Sicht die Vorgaben der Schuldenbremse in den Finanzplanjahren einhalten. Gleichzeitig werden mit dem KOP 11/13 rasch wirkende Reduktionen, Verzichte und Reformen der Aufgabenüberprüfung realisiert, die keiner oder nur geringfügiger Gesetzesänderungen bedürfen. Tiefergreifende Reformen werden von den zuständigen Departementen im Rahmen von separaten Vorlagen vorangetrieben. Über diese Projekte und ihre Meilensteine informiert der Bericht zur Umsetzungsplanung der Aufgabenüberprüfung.
Ziele der Revision: Bezug der SeilV zur Systematik von SebG und SebV darlegen. Harmonisierung der kantonalen und eidgenössischen Vorschriften erreichen. Anpassung an die neuen Regeln der Technik anstreben. Verbesserte Nachvollziehbarkeit von sicherheitsrelevanten Handlungen erzielen.
Verschlüsselung von Set-Top-Boxen im digitalen Kabelnetz.
Der NAV legt Mindestlöhne für Hausangestellte in privaten Haushalten fest.
Ende Oktober 2009 hat der Bundesrat das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sowie die dazu gehörige Verordnung (Passivrauchschutzverordnung; PRSV) per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt.
Der Vollzug wurde den Kantonen übertragen. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau haben anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 den – mit dem Bundesgesetz praktisch deckungsgleichen – Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen und die Initiative der Lungenliga verworfen. Der Regierungsrat ist deshalb verpflichtet, gesetzliche Grundlagen für den Kanton Thurgau zu schaffen, die nicht weiter gehen dürfen als das Bundesgesetz und die PRSV.
Eine von einer Expertenkommission erarbeitete Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch hat gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssen. Die Vorlage schlägt griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen sollen.
Über eine Einführung von Anforderungen für ausgewählte organische Spurenstoffe an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird der Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer reduziert.
Für die Beurteilung des Lärms militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze werden Belastungsgrenzwerte in einem neuen Anhang 9 der LSV festgelegt. Daneben wird die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 verlängert und es werden weitere, kleine formelle Anpassungen und Ergänzungen der LSV und der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vorgenommen.
Die ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen), als auch der sog. grossen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten). Die ADV regelt insbesondere auch die Vorprüfung von Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen sowie des Informationsinhabers, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen.