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Die Kommission beantragt, Artikel 141bis des Strafgesetzbuches (StGB) in der Weise zu ändern, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun - typischerweise durch eine Fehlüberweisung - zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben.
Am 1. Juli 2008 ist im Kanton Zürich ein neues Gesundheitsgesetz und gleichzeitig eine neue Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) in Kraft getreten. Die verschiedenen Verordnungen, welche die nichtuniversitären Medizinalberufe regeln, wurden hingegen einstweilen unverändert beibehalten. Im Unterschied zu den universitären Berufen kollidierten bei den nichtuniversitären Medizinalberufen die Vorgaben des neuen Gesundheitsgesetzes weder mit dem bisherigen Verordnungsrecht noch bedufte es zwingend der weiteren Ausführung auf Verordnungsstufe bzw. zur Ausführung konnte bis auf Weiteres noch das alte Verordnungsrecht beigezogen werden.
Allerdings war von Anfang an klar, dass auch im Bereich der nichtuniversitären Medizinalberufe neues, auf das neue Gesundheitsgesetz zugeschnittenes Ausführungsrecht erlassen werden soll. Mit Revision der bereits aus dem Jahre 1992 stammenden Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege werden nun die notwendigen Anpassungen vorgenommen. Entsprechend dem Regelungsgegenstand der MedBV, welche die Bestimmungen über diese Berufsgruppen zusammen fasst, soll eine Verordnung entstehen, welche alle nichtuniversitären Medizinalberufe reglementiert.
Die Zahnprothetikerverordnung, die Dentalhygieneverordnung und die Bestimmungen in der Heilmittelverordnung, welche die Berufsausübung der Drogistinnen und Drogisten regeln (§§ 30 bis 33), werden mit Inkraftsetzung der mit neuem Titel versehenen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe aufgehoben.
Das Strafgesetzbuch (Art. 115 StGB) und das Militärstrafgesetz (Art. 119 MStG) werden ergänzt mit Regelungen der organisierten Suizidbeihilfe. Es werden 2 Varianten unterbreitet: Die Festlegung von Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für die Straflosigkeit der organisierten Suizidhilfe sowie ein Verbot der organisierten Suizidhilfe.
Ziele der Revision sind die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (E-FIFG) wird in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse sowie der Entscheide zum Legislaturplan 2007-2011 eine Neufassung des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vorgelegt.
Einführung von Abgasvorschriften für benzinbetriebene Arbeitsgeräte mit einer Leistung ≤19 kW (Motorsägen, Rasenmäher, etc). In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren ≤19 kW für mobile Geräte und Maschinen genügen.
Der Bundesrat hat sich am 17. Juni 2009 gegen die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" des Schweizerischen Hauseigentümerverbands ausgesprochen und beabsichtigt, ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Durch die Vorlage sollen Personen der dritten Ausländergeneration erleichtert eingebürgert werden können. Nachdem bereits ihre Grosseltern in die Schweiz eingewandert und ihre Eltern in der Schweiz aufgewachsen sind, sind sie faktisch keine Ausländerinnen und Ausländer mehr, sondern fühlen sich in der Regel als Schweizerinnen und Schweizer. Die Vorlage sieht im Unterschied zu der im Jahre 2004 knapp gescheiterten Vorlag aber keinen Automatismus der Einbürgerung aufgrund der Geburt in der Schweiz („ius soli“) vor; es braucht einen Antrag und damit eine willentliche Erklärung der Eltern oder der betroffenen Person selbst. Obwohl die vorgeschlagene Lösung keine automatische Einbürgerung bei Geburt im Sinne eines „ius soli“ vorsieht, wird die Erteilung des Bürgerrechts letztlich dennoch von der Geburt in der Schweiz abhängig gemacht. Die vorgeschlagene Änderung des Bürgerrechtsgesetzes setzt daher eine entsprechende Änderung der Bundesverfassung voraus.
Die vorgesehenen Änderungen betreffen den Kapitalkostensatz für das eingesetzte Kapital der Stromnetzbetreiber. Für das Kapital, das in vorhandenen Stromnetzen gebunden ist oder das in neue Stromnetze investiert werden soll, hat der Kapitalgeber Anspruch auf eine risikogerechte Entschädigung, einerseits für die Bereitstellung des Kapitals und andererseits für das Verlustrisiko, das er damit eingeht. Diese risikogerechte Entschädigung entspricht einem kalkulatorischen Zinssatz, in der Fachsprache abgekürzt WACC genannt.
Die Motion 06.3415 fordert den Bundesrat auf, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine Deklarationspflicht nach Holzart und Holzherkunft vorsieht: die schrittweise (zeitliche gestaffelt) eingeführt wird; nach dem Prinzip der Selbstdeklaration mit Stichproben funktioniert; Ausnahme für komplexe Holzwerkstoffe vorsieht; internationale Entwicklungen (FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren der EU) berücksichtigt; und unter Einbezug der Branche erarbeitet wird.
Strategiebericht zur Weiterentwicklung der nationalen Infrastrukturnetze im Bereich Verkehr, Energie und Telekommunikation bis ins Jahr 2030 als Teil des Wachstumspakets 2008-2011.
Die geltende Verordnung ist vor dem Hintergrund der Teilrevision 1 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie aufgrund der Übernahme europäischer Rechtsvorschriften im Bereich der Flugsicherungsgebühren (Verordnung (EG) Nr. 1794/2006) zu überarbeiten. Die Änderungen betreffen schwergewichtig Aspekte betreffend die Finanzierung der Strecken- sowie der An- und Abflugsicherungsdienste in der Schweiz.
Im Rahmen der ordentlichen Revision des Heilmittelgesetzes werden die bestehenden Marktzutrittsbestimmungen kritisch überprüft. Gleichzeitig soll die Sicherheit von Arzneimitteln verbessert und die Transparenz erhöht werden.
Mit dem am 13. Juni 2008 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung wird im Wesentlichen die Finanzierung von ambulanten und stationären Pflegeleistungen neu geregelt. Der Bundesrat hat am 24. Juni 2009 die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen und dabei den 1. Juli 2010 als Inkraftsetzungstermin für das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung bestimmt.
Im Bereich des KVG hat die Neuordnung unter anderem zur Folge, dass künftig zwischen „Pflegeleistungen“ (Leistungen, die in der Regel längerfristig erbracht werden, ohne dass sie mit einer vorgängigen Spitalbehandlung zusammenhängen müssen) und „Leistungen der Akut- und Übergangspflege“ (Leistungen, die direkt an eine Spitalbehandlung anschliessen und während längstens zwei Wochen finanziert werden) unterschieden wird. Beide Leistungsarten können sowohl ambulant durch Spitex-Institutionen oder freiberuflich tätige Pflegefachpersonen als auch stationär durch Pflegeheime erbracht werden.
Für die Finanzierung der „Pflegeleistungen“ schreibt der Bundesgesetzgeber leistungsabhängige Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor. Die nach Pflegebedarf bzw. Art der Leistung abgestuften Beiträge werden vom Bund für die ganze Schweiz einheitlich in Franken festgelegt; die nach Abzug dieser Beiträge verbleibenden Pflegekosten können neu teilweise den Leistungsbezügerinnen und -bezügern verrechnet werden, während die Abgeltung der dann noch verbleibenden ungedeckten Pflegekosten („Restfinanzierung“) von den Kantonen zu regeln ist.
Ziel der Verordnungsänderungen ist es, die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten, wie z.B. das cash management, zu verbessern.
Der Regierungsrat hat am 27. Oktober 2009 beschlossen, das Finanzhaushaltsgesetz einer Totalrevision zu unterziehen, und das Departement für Finanzen und Soziales ermächtigt, ein externes Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Gesetzesrevision steht in engem Zusammenhang mit der Umstellung der Rechnungsdarstellung auf das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 (HRM2).
Die Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und Finanzdirektorinnen (FDK) hat vor einigen Jahren den Auftrag erteilt, die Grundlagen für eine Modellerneuerung auszuarbeiten. Diese Grundlagen liegen in Form eines Handbuches vor. Die FDK empfiehlt den Kantonen, die Umstellung zügig an die Hand zu nehmen. Der Kanton Thurgau kommt dieser Forderung nach.
Seit der Inkraftsetzung der beiden Verordnungen am 1. April 2007 hat sich ein Revisionsbedarf ergeben, der mit den vorgesehenen Änderungen behoben werden soll (insbesondere betr. Ausnahmen bestimmer genetischer Untersuchungen von der Bewilligungspflicht sowie betr. die zuständige Stellen für die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen der Laborleitung und des Personals). Es ist geplant, die revidierten Verordnungen auf den 1. August 2010 in Kraft zu setzen.
Gestützt auf die Postulate Janiak (00.3469) und Wyss (00.3400 und 01.3350) und den Bericht des Bundesrates ("Strategie für eine schweizerische Kinder- und Jugendpolitik") vom 27. August 2008 verfolgt die Totalrevision JFG insbesondere die folgenden Ziele: Verstärkung des Integrations- und Präventionspotenzials der Kinder- und Jugendförderung des Bundes durch Unterstützung offener und innovativer Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen; gesetzliche Verankerung der Unterstützung der Eidgenössischen Jugendsession und Finanzierung von Massnahmen, welche die Beteiligung von Jugendlichen aus allen Bevölkerungsschichten an der Jugendsession fördern; Unterstützung der Kantone beim Aufbau und der konzeptuellen Weiterentwicklung ihrer Kinder- und Jugendpolitik; verstärkter Informations- und Erfahrungsaustausch mit Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik.
Die Übernahme des EG-Visakodex (Schengen-Weiterentwicklung) erfordert eine Anpassung des schweizerischen Visumverfahrens. Auf Verordnungsstufe müssen die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) sowie die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (GebV-AuG) angepasst werden.
Technische Anpassungen im Zusammenhang mit der Informatisierung, ohne eigentliche Änderungen des bestehenden Systems.
Alle in der Schweiz stehenden Equiden sollen ab 1. Januar 2011 auf einer zentralen Datenbank registriert und diejenigen, die am 31. Dezember ihres Geburtsjahres noch leben, mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden. Eine eindeutige Identifikation und Registrierung aller Equiden sind zur Kontrolle der Bestimmungen der Lebensmittelsicherheit sowie der Rückverfolgbarkeit und Überwachung der Tiergesundheit erforderlich. Darüber hinaus sind Äquivalenzbestrebungen zur EU weitere Gründe dafür: Dort ist per 1. Juli 2009 die Verordnung (EG) Nr. 504/2008, welche die Registrierung und Kennzeichnung der Equiden regelt, in Kraft getreten.
Mit Beschluss vom 24. März 2000 hat die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erlassen und damit den Bundesrat ermächtigt, die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu beschränken. Diese Massnahme, welche ursprünglich auf höchstens drei Jahre befristet war, wurde im Jahr 2005 ein erstes Mal um drei Jahre und entsprechend der vom Parlament am 13. Juni 2008 angenommenen Änderung von Art. 55a KVG mit Beschluss des Bundesrates vom 25. Juni 2008 ein weiteres Mal bis Ende 2009 verlängert. Mangels einer definitiven Nachfolgeregelung zu Art. 55a KVG beschloss das Parlament am 12. Juni 2009, diese Bestimmung in revidierter Form erneut und bis am 31. Dezember 2011 zu verlängern.
Mit der vorliegenden Revision soll am grundsätzlichen Kurs der letzten Revision und damit an einer liberaleren Ausgestaltung des Zulassungsstopps festgehalten werden. Zudem sollen neu zwecks Förderung der Grundversorgung im Sinne des Managed Care Gedankens interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke gemäss § 17 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) vom Zulassungsstopp ausgenommen werden. Die Ausdehnung des Zulassungsstopps auf Spitalambulatorien ist deshalb kein taugliches Mittel zur Bekämpfung der Mengenausweitung im ambulanten Bereich und würde letztlich bloss zu enormem administrativem Mehraufwand führen.
Im Kanton Zürich sind vom Zulassungsstopp gemäss Art. 55 a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 und der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002 (eidgenössische Verordnung)3 ausgenommen: a. Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie b. Zahnärztinnen und Zahnärzte c. Apothekerinnen und Apotheker d. interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke gemäss § 17 Abs. 1 lit. a. MedBV und die darin tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Angehörigen der in Abs. 1 genannten Berufsgruppen benötigen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keiner persönlichen Bewilligung.