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Der NAV legt Mindestlöhne für Hausangestellte in privaten Haushalten fest.
Ende Oktober 2009 hat der Bundesrat das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) sowie die dazu gehörige Verordnung (Passivrauchschutzverordnung; PRSV) per 1. Mai 2010 in Kraft gesetzt. Der Vollzug wurde den Kantonen übertragen.
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger des Kantons Thurgau haben anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Mai 2009 den – mit dem Bundesgesetz praktisch deckungsgleichen – Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen und die Initiative der Lungenliga verworfen. Der Regierungsrat ist deshalb verpflichtet, gesetzliche Grundlagen für den Kanton Thurgau zu schaffen, die nicht weiter gehen dürfen als das Bundesgesetz und die PRSV.
Über eine Einführung von Anforderungen für ausgewählte organische Spurenstoffe an die Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer in der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) wird der Eintrag von organischen Spurenstoffen in die Gewässer reduziert.
Die ADV regelt sowohl die Verfahren der sog. kleinen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung der Doppelbesteuerungsabkommen), als auch der sog. grossen Amtshilfe (Informationsaustausch zur Durchführung des innerstaatlichen Steuerrechts der Vertragsstaaten). Die ADV regelt insbesondere auch die Vorprüfung von Amtshilfeersuchen, die Beschaffung von Informationen im Amtshilfeverfahren, die Verfahrens- und Beschwerderechte der betroffenen Personen sowie des Informationsinhabers, die weitere Verwendung übermittelter Steuerinformationen, das Verbot der Amtshilfe bei gestohlenen Bankdaten und das Stellen schweizerischer Amtshilfeersuchen.
Für die Beurteilung des Lärms militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze werden Belastungsgrenzwerte in einem neuen Anhang 9 der LSV festgelegt. Daneben wird die Frist zur Sanierung der Militärflugplätze um 10 Jahre auf 31. Juli 2020 verlängert und es werden weitere, kleine formelle Anpassungen und Ergänzungen der LSV und der Geoinformationsverordnung (GeoIV) vorgenommen.
Eine von einer Expertenkommission erarbeitete Analyse der Bestimmungen über die Börsendelikte und den Marktmissbrauch hat gezeigt, dass diese materiell- und verfahrensrechtlich überarbeitet werden müssen. Die Vorlage schlägt griffigere Normen vor, die Fehlverhalten am Markt effizient sanktionieren und internationalen Regelungen Rechnung tragen sollen.
Grundsätzlich fallen Staatsangehörige der 15 „alten“ EU-Staaten, die als Arbeitnehmer, Selbständige oder Entsandte im Sicherheitsbereich in der Schweiz tätig werden, in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens. Das Binnenmarktgesetz bewirkt ferner, dass Sicherheitsunternehmen, die in einem Kanton zugelassen sind, ihre Dienstleistungen grundsätzlich ohne weiteres Bewilligungsverfahren auch in allen andern Kantonen erbringen dürfen.
Ohne Konkordat können in der Schweiz aufgrund des Binnenmarktgesetzes alle kantonalen Regelungen unterlaufen werden, die eine Zulassungsprüfung für Sicherheitsfirmen und ihre Mitarbeiter vorsehen. Eine Rechtsvereinheitlichung ist der einzige Weg zu verhindern, dass die existierenden kantonalen Regelungen auf diese Weise unterlaufen werden können. Wenn die Zulassungsvorschriften einheitlich sind, soll und darf in keinem Zweitkanton mehr eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erfolgen – weder für Unternehmen noch für deren Geschäftsführer oder Angestellte.
Das Konkordat regelt das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private im öffentlichen oder halböffentlichen Raum. Der Anwendungsbereich des Konkordats ist einerseits durch das staatliche Gewaltmonopol und andererseits durch Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung begrenzt. Absatz 2 hält in diesem Sinne fest, dass Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung nicht als Sicherheitsdienstleistungen gelten und somit nicht Gegenstand des Konkordats bilden.
Die Anhänge der geltenden Verordnung vom 11. März 2005 sind aufgrund veränderter Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Es werden neue Fachrichtungen für Bildungsgänge eingeführt oder die Bezeichnung bereits bestehender Fachrichtungen und geschützten Titel abgeändert.
Dieses Gesetzesprojekt regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds, wenn aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt. Dieses Gesetz verankert die vom Bundesrat seit mehr als 20 Jahren verfolgte Politik, wonach die Schweiz nicht als Hort von Vermögen von Diktatoren oder korrupten Politikern zur Verfügung steht.
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse wird mit der Verordnungsrevision die Möglichkeit eingeführt, Chemikalien in Verkehr zu bringen, die nach den Bestimmungen der entsprechenden neuen europäischen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, und es werden die Fristen für die obligatorische Einstufung und Kennzeichnung nach diesem neuen System festgesetzt.
Die Schweiz unterhält mit der Türkei enge wirtschaftliche Beziehungen, die auf einem im Jahre 1992 in Kraft getretenes Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und der Türkei, einem Investitionsschutzabkommen vom 3. März 1988 und einem Handelsabkommen vom 13. Dezember 1930 beruhen. Angesichts seiner Wachstumsprognosen bietet der türkische Markt unserer Wirtschaft ein erhebliches Exportpotential. Aktuell beträgt der jährliche Wert der von der Schweiz nach der Türkei exportierten Güter und Dienstleistungen 2 Milliarden Schweizer Franken. Rund die Hälfte dieser Exporte entfällt auf die Chemie- und Pharmaindustrie, 30 Prozent davon ist der Maschinenindustrie zuzurechnen (insbesondere den Textilmaschinen). Aus der Sicht der Türkei stellen sich die Importe aus der Schweiz auf den 8. Rang aller ausländischen Lieferanten. Im Jahre 2004 nahm die Schweiz bezüglich der Direktinvestitionen den 6. Rang unter den ausländischen Investoren ein. Das revisierte Abkommen enthält Bestimmungen, die einen wirksamen Schutz gegen Doppelbesteuerungen gewährleisten, was für die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern sehr förderlich sein wird.
Mit der Revision der ArGV 1 soll - nebst redaktionellen Anpassungen - der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (neuer Art. 30 Abs. 2bis ArGV 1).
Durch eine gezieltere Ausrichtung an energetische Anforderungen sollen die Mit-nahmeeffekte gesenkt und somit Effektivität und Effizienz der Steuerabzüge für energeti-sche Investitionen in bestehende Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer erhöht werden.
Im Vorentwurf zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.520 (Abschaffung der Fahrradnummer) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vor, das im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Obligatorium für eine Fahrradversicherung aufzuheben und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen.
Revidiert werden sollen die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.
Der Grundsatz der Integration ist bereits seit 2005 im Volksschulgesetz festgeschrieben, wurde jedoch von sehr vielen Vernehmlassungsteilnehmenden erwähnt und ausdrücklich bejaht. Grundsätzliche Zustimmung fanden ausserdem die Orientierung am Bildungsauftrag der Regelschule, die erweiterten Möglichkeiten für den Einsatz von sonderpädagogischen Ressourcen in den Gemeinden und die Einführung des standardisierten Abklärungsverfahrens.
Die Vernehmlassungsvorlage wird tendenziell mehrheitlich zurückgewiesen. Der Vorschlag, die Ausgestaltung des Konzepts mit Einsparungen für den Kanton zu verbinden, wird mehrheitlich mit einiger Vehemenz abgelehnt. Gleichzeitig werden erhebliche Zweifel und Ablehnung zum vorgesehenen Finanzierungsumfang und zum Finanzierungsmodus für kommunale erweiterte Ressourcen formuliert.
Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im Bereich der Sonderschulung wird deutlich abgelehnt. Die Einrichtung einer kantonalen Fachstelle für verstärkte Massnahmen wird abgelehnt. Das sonderpädagogische Angebot der Assistenz stösst auf erhebliche Bedenken.
Die Schweiz soll dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) beitreten. Dies bedingt geringe Anpassungen im Umweltschutzgesetz. Zudem müssten die Kantone das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewähren.
1.) Änderung der Art. 114 und 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV SR 837.02): Grundlage für die bessere gesetzliche Verankerung der geltenden Haftungsbeschränkung sowie Grundlage für die Ausarbeitung von zwei Departementsverordnungen betreffend die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Kassen und an die Kantone (vgl. Art. 82 Abs. 5 und 85g Abs. 5 AVIG; SR 837.0). 2.) Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen: konkrete Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen gemäss 114a neu der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02). 3.) Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone: konkrete Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone gemäss Art 114a neu der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02).
Die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes bezweckt die Herstellung der Kohärenz mit dem neuen Ausländergesetz hinsichtlich der Anforderungen an den Integrationsgrad und der Sprachkenntnisse; die Verbesserung der Entscheidgrundlagen und einer damit einhergehenden Sicherstellung, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht erhalten; die Reduktion des administrativen Gesamtaufwandes für den Bund durch Vereinfachung und Harmonisierung der Abläufe und Klärung der Rollen im Einbürgerungsverfahren.
Im Rahmen der vom 15. Januar 2009 bis zum 15. April 2009 durchgeführten Vernehmlassung zum Entwurf der Revision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wurde von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten auf die unübersichtliche und schwer verständliche Systematik der Nichteintretenstatbestände mit den dazugehörenden Ausnahmebestimmungen hingewiesen und vorgeschlagen, anstelle des Nichteintretensverfahrens grundsätzlich ein beschleunigtes materielles Verfahren vorzusehen. Aufgrund des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Entlastungsprogramms 2003 (EP03) wurde eine neue Regelung eingeführt, wonach Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und bei Bedarf nur noch Nothilfe erhalten (Sozialhilfestopp). Seit dem 1. Januar 2008 gilt der Sozialhilfestopp nun auch für Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten materiellen Asylentscheid. Damit ist einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen Nichteintretensverfahren und materiellen Verfahren weggefallen. Angesichts dieser Ausgangslage ist eine Anpassung und Vereinfachung des bestehenden Nichteintretensverfahrens gerechtfertigt. Die vom EJPD eingesetzte Expertenkommission hat einen Änderungsvorschlag ausgearbeitet, wonach zwischen einem Nichteintretensverfahren wie bisher mit einer Beschwerdefrist von 5 Tagen und einem einheitlichen materiellen Asylverfahren mit einer generellen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen unterschieden wird (bisher 30 Tage). Als flankierende Massnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes von Asylsuchenden soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Im Februar 1999 hat der Regierungsrat die Verordnung über psychiatrische Gutachten im Strafverfahren erlassen, vorab mit dem Ziel, die Qualität entsprechender gutachterlicher Dienstleistungen für die Strafuntersuchung und den Justizvollzug zu sichern und weiter zu verbessern. Die Umsetzung der Verordnung oblag seither der hierfür eingesetzten, interdisziplinären Fachkommission unter Leitung des Kantonsarztes.
Nach 10 Jahren Praxis hat die Fachkommission eine insgesamt positive Bilanz zur Wirkung der Verordnung ziehen können, unter verschiedenen Gesichtspunkten aber auch Anpassungs- und Ergänzungsbedarf festgestellt. So wurde etwa das der Verordnung zugrundeliegende Gesundheitsgesetz bereits revidiert und die kantonale Strafprozessordnung wird 2011 von einer eidgenössischen StPO abgelöst, was bereits unter formellen Gesichtspunkten Anpassungen erfordert.
Weiter fehlt es an verschiedenen, für das Handeln der Kommission erforderlichen Verfahrensvorgaben. Mit Blick auf die Kriterien zur Berechtigung zur Gutachtenstätigkeit war sodann zu prüfen, ob am System des a.o. Bezirksarztadjunkten für Psychiatrie festzuhalten ist und in welcher Weise die Fähigkeiten der sachverständigen Personen festgestellt und beurteilt werden können.
Am 13. Juni 2008 verabschiedeten die eidgenössischen Räte das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, das am 1. Januar 2011 in Kraft tritt. Neu geregelt werden im Wesentlichen die Finanzierung der Leistungen der Spitexorganisationen und von selbständig tätigen Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern sowie der stationären und ambulanten Leistungen der Pflegeheime.
Die Neuordnung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung bedingt eine Anpassung des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung. Die Gesetzesrevision soll überdies genutzt werden, um die gesetzlichen Grundlagen in Bezug auf das Angebot und die Finanzierung aller Pflegeleistungen zu präzisieren und die Zuständigkeiten von Gemeinden und Kanton zu klären.
Die Diskussion über Machbarkeit, Wünschbarkeit und Finanzierbarkeit von medizinischen Leistungen ist allgegenwärtig. Als neues Instrument dazu hat die Gesundheitsdirektion im Frühling 2008 das Pilotprojekt «Medical Board» gestartet: Eine verwaltungsunabhängige Expertengruppe beurteilt die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit von medizinischen Behandlungen und gibt Empfehlungen für den Einsatz von Therapien und Diagnoseinstrumenten ab. Daneben steht dem Kanton als klassisches Instrument für die Wahrnehmung dieser Aufgabe die Spitalplanung zur Verfügung.
Das revidierte Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone, ihre Spitalplanung zu erneuern. In der neuen Spitalplanung stehen nicht mehr der Bettenbedarf, sondern medizinische Leistungen wie beispielsweise Kaiserschnitte, Blinddarm- oder Hüftoperationen im Vordergrund. Dabei geht es nur um die stationären Spitalleistungen der obligatorischen Grundversicherung.
Der Kanton Zürich strebt auch in der Spitalplanung einen möglichst wettbewerbsorientierten Ansatz an. Die Planung soll dort eingreifen, wo die medizinische Behandlungsqualität verbessert oder die Kosten gesenkt werden können. Der Versorgungsbericht ist der erste Schritt auf dem Weg der Zürcher Spitalplanung 2012.
Im neuen Erlass sollen die allgemeinen polizeilichen Aufgaben und Befugnisse auf Stufe Bund umfassend geregelt werden. Soweit bereits bestehendes Recht im neuen Gesetz zusammengeführt wird, lässt sich mit dem Erlass die heutige rechtssystematische Zersplitterung des Polizeirechts auf Stufe Bund überwinden. Die Rechtsnormen werden nötigenfalls ergänzt, aktualisiert und konkretisiert. Punktuell wird, innerhalb der Bundeskompetenzen, neues Recht geschaffen. So wird den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Polizeikooperation und zur polizeilichen Informationshilfe, die nun zusammengezogen sind, ein Allgemeiner Teil vorangestellt, der die Grundsätze dieser Zusammenarbeit regelt.
Die Konvention sieht gegenüber dem von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Protokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor. Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Regelungsbedarf besteht im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes für erheblich gefährdete Verfahrensbeteiligte. Der Gesetzesentwurf soll die Lücke schliessen und schafft die Strukturen und rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen.