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Die Anhänge der geltenden Verordnung vom 11. März 2005 sind aufgrund veränderter Bedürfnisse der Wirtschaft anzupassen. Es werden neue Fachrichtungen für Bildungsgänge eingeführt oder die Bezeichnung bereits bestehender Fachrichtungen und geschützten Titel abgeändert.
Dieses Gesetzesprojekt regelt die Sperrung, Einziehung und Rückerstattung von Vermögenswerten politisch exponierter Personen oder ihres Umfelds, wenn aufgrund des Versagens staatlicher Strukturen im ersuchenden Staat, in dem die politisch exponierte Person ihr öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu keinem Ergebnis führt. Dieses Gesetz verankert die vom Bundesrat seit mehr als 20 Jahren verfolgte Politik, wonach die Schweiz nicht als Hort von Vermögen von Diktatoren oder korrupten Politikern zur Verfügung steht.
Zur Vermeidung technischer Handelshemmnisse wird mit der Verordnungsrevision die Möglichkeit eingeführt, Chemikalien in Verkehr zu bringen, die nach den Bestimmungen der entsprechenden neuen europäischen Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind, und es werden die Fristen für die obligatorische Einstufung und Kennzeichnung nach diesem neuen System festgesetzt.
Die Schweiz unterhält mit der Türkei enge wirtschaftliche Beziehungen, die auf einem im Jahre 1992 in Kraft getretenes Freihandelsabkommen zwischen der EFTA und der Türkei, einem Investitionsschutzabkommen vom 3. März 1988 und einem Handelsabkommen vom 13. Dezember 1930 beruhen. Angesichts seiner Wachstumsprognosen bietet der türkische Markt unserer Wirtschaft ein erhebliches Exportpotential. Aktuell beträgt der jährliche Wert der von der Schweiz nach der Türkei exportierten Güter und Dienstleistungen 2 Milliarden Schweizer Franken. Rund die Hälfte dieser Exporte entfällt auf die Chemie- und Pharmaindustrie, 30 Prozent davon ist der Maschinenindustrie zuzurechnen (insbesondere den Textilmaschinen). Aus der Sicht der Türkei stellen sich die Importe aus der Schweiz auf den 8. Rang aller ausländischen Lieferanten. Im Jahre 2004 nahm die Schweiz bezüglich der Direktinvestitionen den 6. Rang unter den ausländischen Investoren ein. Das revisierte Abkommen enthält Bestimmungen, die einen wirksamen Schutz gegen Doppelbesteuerungen gewährleisten, was für die weitere Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern sehr förderlich sein wird.
Mit der Revision der ArGV 1 soll - nebst redaktionellen Anpassungen - der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit bei Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit auf Verordnungsstufe konkretisiert werden (neuer Art. 30 Abs. 2bis ArGV 1).
Durch eine gezieltere Ausrichtung an energetische Anforderungen sollen die Mit-nahmeeffekte gesenkt und somit Effektivität und Effizienz der Steuerabzüge für energeti-sche Investitionen in bestehende Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer erhöht werden.
Im Vorentwurf zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, der in Erfüllung der parlamentarischen Initiative 08.520 (Abschaffung der Fahrradnummer) ausgearbeitet worden ist, schlägt die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates vor, das im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Obligatorium für eine Fahrradversicherung aufzuheben und im Gegenzug die Deckungspflicht des Nationalen Garantiefonds anzupassen.
Revidiert werden sollen die Bestimmungen über den Vorsorgeausgleich des Zivilgesetzbuches (Art. 122-124 ZGB) des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) und des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Erreicht werden soll damit namentlich eine bessere Absicherung von Ehepaaren, die sich erst nach Eintritt eines Vorsorgefalls scheiden lassen.
Die Schweiz soll dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) beitreten. Dies bedingt geringe Anpassungen im Umweltschutzgesetz. Zudem müssten die Kantone das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewähren.
1.) Änderung der Art. 114 und 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV SR 837.02): Grundlage für die bessere gesetzliche Verankerung der geltenden Haftungsbeschränkung sowie Grundlage für die Ausarbeitung von zwei Departementsverordnungen betreffend die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Kassen und an die Kantone (vgl. Art. 82 Abs. 5 und 85g Abs. 5 AVIG; SR 837.0). 2.) Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen: konkrete Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung an die Träger der Arbeitslosenkassen gemäss 114a neu der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02). 3.) Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone: konkrete Ausgestaltung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone gemäss Art 114a neu der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02).
Im Rahmen der vom 15. Januar 2009 bis zum 15. April 2009 durchgeführten Vernehmlassung zum Entwurf der Revision des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) und des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) wurde von verschiedenen Vernehmlassungsadressaten auf die unübersichtliche und schwer verständliche Systematik der Nichteintretenstatbestände mit den dazugehörenden Ausnahmebestimmungen hingewiesen und vorgeschlagen, anstelle des Nichteintretensverfahrens grundsätzlich ein beschleunigtes materielles Verfahren vorzusehen. Aufgrund des am 1. April 2004 in Kraft getretenen Entlastungsprogramms 2003 (EP03) wurde eine neue Regelung eingeführt, wonach Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) von der Sozialhilfe ausgeschlossen werden und bei Bedarf nur noch Nothilfe erhalten (Sozialhilfestopp). Seit dem 1. Januar 2008 gilt der Sozialhilfestopp nun auch für Personen mit einem rechtskräftig abgelehnten materiellen Asylentscheid. Damit ist einer der wesentlichsten Unterschiede zwischen Nichteintretensverfahren und materiellen Verfahren weggefallen. Angesichts dieser Ausgangslage ist eine Anpassung und Vereinfachung des bestehenden Nichteintretensverfahrens gerechtfertigt. Die vom EJPD eingesetzte Expertenkommission hat einen Änderungsvorschlag ausgearbeitet, wonach zwischen einem Nichteintretensverfahren wie bisher mit einer Beschwerdefrist von 5 Tagen und einem einheitlichen materiellen Asylverfahren mit einer generellen Beschwerdefrist von neu 15 Tagen unterschieden wird (bisher 30 Tage). Als flankierende Massnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes von Asylsuchenden soll neu anstelle der Hilfswerksvertretung bei Anhörungen eine Beitragsleistung des Bundes an eine allgemeine Verfahrens- und Chancenberatung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Die Totalrevision des Bürgerrechtsgesetzes bezweckt die Herstellung der Kohärenz mit dem neuen Ausländergesetz hinsichtlich der Anforderungen an den Integrationsgrad und der Sprachkenntnisse; die Verbesserung der Entscheidgrundlagen und einer damit einhergehenden Sicherstellung, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer das Schweizer Bürgerrecht erhalten; die Reduktion des administrativen Gesamtaufwandes für den Bund durch Vereinfachung und Harmonisierung der Abläufe und Klärung der Rollen im Einbürgerungsverfahren.
Die Konvention sieht gegenüber dem von der Schweiz bereits ratifizierten UNO-Protokoll zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels in den Bereichen Opfer- und Zeugenschutz verbindlichere Bestimmungen sowie einen unabhängigen Überwachungsmechanismus vor. Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Übereinkommens weitgehend in Einklang. Regelungsbedarf besteht im Bereich des ausserprozessualen Zeugenschutzes für erheblich gefährdete Verfahrensbeteiligte. Der Gesetzesentwurf soll die Lücke schliessen und schafft die Strukturen und rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Zeugenschutzprogrammen.
Im neuen Erlass sollen die allgemeinen polizeilichen Aufgaben und Befugnisse auf Stufe Bund umfassend geregelt werden. Soweit bereits bestehendes Recht im neuen Gesetz zusammengeführt wird, lässt sich mit dem Erlass die heutige rechtssystematische Zersplitterung des Polizeirechts auf Stufe Bund überwinden. Die Rechtsnormen werden nötigenfalls ergänzt, aktualisiert und konkretisiert. Punktuell wird, innerhalb der Bundeskompetenzen, neues Recht geschaffen. So wird den spezialgesetzlichen Bestimmungen zur Polizeikooperation und zur polizeilichen Informationshilfe, die nun zusammengezogen sind, ein Allgemeiner Teil vorangestellt, der die Grundsätze dieser Zusammenarbeit regelt.
Die Kommission beantragt, Artikel 141bis des Strafgesetzbuches (StGB) in der Weise zu ändern, dass nicht mehr auf den Willen des Täters abgestellt wird, sondern darauf, dass der Täter im Zeitpunkt des Zugangs keinen Rechtsanspruch auf die ihm zugekommenen Vermögenswerte hatte. Damit will die Kommission die heute unbefriedigende Rechtslage ändern. Gemäss geltendem Recht macht sich strafbar, wer Vermögenswerte unrechtmässig verwendet, die ihm ohne seinen Willen und ohne sein Zutun - typischerweise durch eine Fehlüberweisung - zugekommen sind (Artikel 141bis StGB). Gemäss der Rechtsprechung bleibt hingegen straflos, wer eine Fehlüberweisung durch eine Täuschung selber veranlasst oder zu ihr beigetragen hat, sofern Arglist und damit Betrug (Art. 146 StGB) ausscheidet. Eine Minderheit will den geltenden Artikel 141bis StGB aufheben.
Ziele der Revision sind die Aufrechterhaltung der Äquivalenz zum EU-Recht und die Vermeidung von Handelshemmnissen.
Das Strafgesetzbuch (Art. 115 StGB) und das Militärstrafgesetz (Art. 119 MStG) werden ergänzt mit Regelungen der organisierten Suizidbeihilfe. Es werden 2 Varianten unterbreitet: Die Festlegung von Sorgfaltspflichten als Voraussetzung für die Straflosigkeit der organisierten Suizidhilfe sowie ein Verbot der organisierten Suizidhilfe.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Totalrevision des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (E-FIFG) wird in Erfüllung verschiedener parlamentarischer Vorstösse sowie der Entscheide zum Legislaturplan 2007-2011 eine Neufassung des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vorgelegt.
Einführung von Abgasvorschriften für benzinbetriebene Arbeitsgeräte mit einer Leistung ≤19 kW (Motorsägen, Rasenmäher, etc). In Zukunft sollen in der Schweiz nur noch Arbeitsgeräte in Verkehr gesetzt werden dürfen, welche den Anforderungen der EU-Abgasrichtlinie 2002/88/EG für Verbrennungsmotoren ≤19 kW für mobile Geräte und Maschinen genügen.
Der Bundesrat hat sich am 17. Juni 2009 gegen die Volksinitiative "Sicheres Wohnen im Alter" des Schweizerischen Hauseigentümerverbands ausgesprochen und beabsichtigt, ihr einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.