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Die geltende Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung ist an das totalrevidierte Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) anzupassen, welches am 14. Dezember 2012 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet wurde. Zum Gegenstand der Vorlage gehört nebst der V-FIFG auch das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation, das sich auf die neu geschaffene Rechtsgrundlage im totalrevidierten FIFG stützt.
Auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu Vote électronique, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, sollen die Rechtsgrundlagen für die elektronische Stimmabgabe angepasst werden. Neben der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte, die revidiert wird, soll neu ein TR VE in Kraft treten. Das TR VE ist eine Verordnung der Bundeskanzlei und regelt die Voraussetzungen für die Zulassung eines Systems bzw. eines Kantons zu einem Vote électronique-Versuch. Das Reglement enthält sicherheitsrelevante Anforderungen an VE-Systeme und deren Betrieb (insbesondere die Verifizierbarkeit) sowie Bestimmungen zu den Kontrollen (Audits). Im Gegenzug zur Umsetzung der Verifizierbarkeit kann der Anteil des zugelassenen Elektorats erhöht werden. Eine etappierte Umsetzung der Verifizierbarkeit ist vorgesehen.
Die Bestimmungen zu Vote électronique (VE) in der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte sollen auf Grundlage des dritten Berichts des Bundesrates zu VE, der im Juni 2013 vom Bundesrat verabschiedet wird, überarbeitetet werden. Die Bestimmungen sollen verwesentlicht und Detailbestimmungen in ein technisches Reglement VE (Verordnung der Bundeskanzlei) überführt werden. Ferner soll das Genehmigungsverfahren angepasst und das zu den Versuchen zugelassene Elektorat (Limiten) erhöht werden, sofern die neu definierten Sicherheitsanforderungen umgesetzt werden (Verifizierbarkeit, Audits).
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Umgang mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Nun wird die VeVA revidiert, damit künftig Entsorgungsunternehmen Abfälle auch am Standort des Betriebes, der sie abgibt, übernehmen können. Zudem sollen Exporteure von Abfällen verpflichtet werden, eine Sicherheitsleistung der Entsorgungskosten zu hinterlegen.
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Revision der SBV sollen besondere Brenn- oder Treibstoffe mit einem Flammpunkt von weniger als 55°C als Energieträger für den Antrieb von Fahrgastschiffen zugelassen werden. Diese Brenn- oder Treibstoffe gelten als so genannte «besondere Energieträger» (BE).
Zu deren Verwendung an Bord von Schiffen ist ausserdem die Revision der bereits bestehenden AB-SBV erforderlich.
Weiter müssen Vorgaben an die Unternehmen, welche Schiffe mit BE betreiben, sowie an den Bau und die Ausrüstung der Schiffe selbst festgelegt werden. Dies geschieht durch die Einführung eines neuen Teils in den bereits bestehenden AB-SBV mit dem Titel «Ausführungsbestimmungen des UVEK zur Schiffbauverordnung für Schiffe, die mit besonderen Energieträgern betrieben werden (AB-SBV-BE)».
Die Revision der SBV und der AB-SBV wird ausserdem dazu genutzt, verschiedene weitere Anpassungen vorzunehmen. Insbesondere müssen Schifffahrtsunternehmen künftig ein Notfallkonzept zur Bewältigung von Notfallereignissen an Bord erarbeiten.
Am 1. Januar 2014 soll das zweite Umsetzungspaket des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» in Kraft treten. Dazu müssen die darin enthaltenen Massnahmen in verschiedenen Verordnungsbestimmungen konkretisiert werden. Die geänderten Verordnungsbestimmungen betreffen zur Hauptsache die Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen, die Qualitätssicherung bei den verkehrsmedizinischen und -psychologischen Fahreignungsabklärungen (Bewilligungs- und Weiterbildungspflicht), das Verbot für bestimmte Personengruppen, unter Alkoholeinfluss zu fahren und das obligatorische Fahren mit Licht am Tag.
Juristische Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und deren Gewinn 20 000 Franken nicht überschreiten, sollen für die direkte Bundessteuer nicht besteuert werden, sofern diese Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen ideellen Zwecken gewidmet sind. Die Kantone sollen die Höhe der Freigrenze selbst festlegen können.
Der Bund übernimmt rund 380 km kantonale Strassen ins Nationalstrassennetz. Dies bedingt eine Anpassung verschiedener Verordnungen.
Am 1. Juli 2008 ist das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG) zusammen mit zehn Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Es regelt die Bereiche Landesvermessung, Landesgeologie, amtliche Vermessung (AV) sowie die Harmonisierung und Koordination von raumbezogenen Informationen (Geodaten). Mit diesem Erlasspaket regelt der Bund erstmals umfassend den gesamten Bereich der Geoinformation nach einheitlichen Gesichtspunkten.
Das GeoIG verlangt verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe. Mit Beschluss Nr. 449/2006 beauftragte der Regierungsrat die Baudirektion zur Ausarbeitung bzw. Anpassung der nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen: Geoinformationsgesetz, Verordnungen zu AV, GIS und Datenlogistik. Insbesondere war für die Bearbeitung und Nutzung von kantonalen und kommunalen Geodaten eine gesetzliche Grundlage zu schaffen. Dies ist mit dem Kantonalen Geoinformationsgesetz (KGeoIG, LS 704.1) vom 24. Oktober 2011 erfolgt. Parallel zum KGeoIG wurden verschiedene Ausführungsverordnungen erarbeitet und zusammen mit dem KGeoIG am 1. November 2012 in Kraft gesetzt.
Diese kantonale Ausführungsgesetzgebung sowie die eidgenössische und kantonale Informations- und Datenschutzgesetzgebung decken nicht alle Bereiche ab, die im Zusammenhang mit der Datenlogistik auf kantonaler Stufe zu regeln sind. Die Datenlogistik ZH benötigt für den Bereich Datenlogistik und für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Betreiberin des Gebäude- und Wohnungsregisters verschiedene Ausführungsvorschriften.
Der Gesetzesvorentwurf zur Umsetzung der teilrevidierten GAFI-Empfehlungen von Februar 2012 in Schweizer Recht enthält insbesondere Vorschläge zu folgenden Themen: Qualifikation der schweren Steuerdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei; Transparenz bei juristischen Personen insbesondere in Bezug auf Inhaberaktien sowie Sorgfaltspflichten und politisch exponierte Personen.
Heute erhalten Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA in der Regel einen biometrischen Ausländerausweis. Von diesem Grundsatz abweichend, erhalten sie dann keinen biometrischen Ausländerausweis, wenn sie Familienangehörige einer Person sind, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (EU-Bürger). Mit der vorliegenden Verordnungsrevision (SR 142.201) soll diese Ausnahme aufgehoben werden.
Der Gesetzesentwurf soll dem heutigen Nachrichtendienst des Bundes (NDB) eine einheitliche gesetzliche Grundlage verschaffen. Die bisherige Zweiteilung in zwei separate Gesetze soll aufgegeben werden. Der Entwurf sieht u.a. für den NDB neue, (genehmigungspflichtige) Informationsbeschaffungsmassnahmen und eine neue Form der Datenbearbeitung vor. Der NDB soll dadurch seine Rolle als präventives Sicherheitsorgan des Bundes auch angesichts des heutigen Bedrohungsbildes weiterhin effizient wahrnehmen können.
Die Vorlage schlägt unaufschiebbare Neuerungen im Nationalratswahlrecht vor, damit die Gesamterneuerungswahlen in den kurzen zur Verfügung stehenden Fristen verstärkt EDV-gestützt vorbereitet und so trotz der unaufhaltsam markant steigenden Anzahl Kandidaturen, Listen, Listenverbindungen und Unterlistenverbindungen auch künftig noch vorschriftsgemäss durchgeführt werden können.
Am 14. November 2012 erklärte der Landrat eine Motion von Bernhard Walker, Isenthal, zur „Integration des freiwilligen Kindergartens in die Primarstufe“ als erheblich. Mit der Motion wird der Regierungsrat aufgefordert, eine Änderung der Schulverordnung in der Richtung vorzunehmen, dass eine Integration von Kindergarten und Primarstufe möglich wird.
Auch im Kanton Uri soll es zukünftig möglich sein, die Eingangsstufe durch eine Integration von Kindergarten und Primarstufe zu gestalten. Dies aber nur, wenn das zum Erhalt eines dezentralen Schulangebots notwendig ist. Damit soll dem Anliegen der Motion Rechnung getragen werden.