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Im beiliegenden Vorentwurf für ein Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG) sollen die verschiedenen Bestimmungen, die ausschliesslich Auslandschweizerinnen und -schweizer betreffen, in einem Erlass übersichtlich und in sich kohärent zusammengefasst werden. So wurden z.B. das Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) und das Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1) in die Vorlage integriert.
Im ASG sollen jedoch nicht nur die Beziehungen der Schweiz zu den angemeldeten Auslandschweizerinnen und -schweizern geregelt werden, sondern generell die Beziehungen zu Schweizer Personen und Institutionen im Ausland. Der konsularische Schutz und die konsularischen Dienstleistungen für alle Schweizerinnen und Schweizer waren bisher nur in einem Reglement geregelt. Sie sollen auch in das neue ASG aufgenommen werden.
Es ist vorgesehen, dass auch die Bestimmungen des Vorentwurfs für ein Bundesgesetz über die «Präsenz schweizerischer Bildung im Ausland» in das ASG integriert wird. Zu diesem Entwurf ist bereits letzten Sommer eine Vernehmlassung durchgeführt worden, so dass die entsprechenden Bestimmungen hier nicht noch einmal unterbreitet werden.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Jodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen.
In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Jodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Jodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Die Kosten werden gemäss den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen von Bund und den Kernkraftwerksbetreibern getragen. Das VBS stellt den entsprechenden Finanzbedarf im ordentlichen Budget 2015 ein.
Im Postulatsbericht 12.3006 «Bekämpfung von Waffenmissbrauch» hatte der Bundesrat Vorschläge zur Verbesserung des Informationsaustausches der Behörden, die sich mit Waffen befassen, unterbreitet. Diese Vorschläge hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrates als Motionen 13.3000 - 13.3003 eingereicht. Diese galt es vorliegend umzusetzen.
Die heute geltende Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem muss im Hinblick auf die Inbetriebnahme des neuen nationalen Visa-Informationssystems ORBIS revidiert werden. Dieses nationale System ermöglicht eine bessere Kompatibilität mit dem zentralen europäischen System, welches seit dem 11. Oktober 2011 in Betrieb ist. Im Januar 2014 wird das neue nationale Visa-Informationssystem das aktuelle Subsystem von ZEMIS ersetzen.
Umsetzung von Art. 48 Abs. 2bis des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) und Art. 45a Abs. 2 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) durch eine Änderung der
Mit der Motion 10.3881 «Zukunft des Schienenverkehrs in der Fläche» hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Gesamtkonzeption zur Förderung des Schienengüterverkehrs in der Fläche zu erarbeiten. Diese Vernehmlassungsvorlage enthält die Ziele für den Schienengüterverkehr in der Fläche, umfasst ein ausgewogenes Instrumentarium an Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele und zeigt die künftige Entwicklung und Finanzierung der Güterverkehrsinfrastruktur auf.
Der Wald muss besser vor gefährlichen Schadorganismen geschützt und an die veränderten Klimabedingungen angepasst werden. Das Bundesgesetz über den Wald muss daher punktuell ergänzt werden.
Die im Titel erwähnte Teilrevision bezweckt eine Vereinfachung der Anwendung der Freimengen und Freigrenzen für Waren des Reiseverkehrs. Dies führt zu einer Vereinfachung der Zollanmeldung sowie der Zollveranlagung und erleichtert den Grenzübertritt.
Für die Engpassbeseitigung auf dem bestehenden Nationalstrassennetz werden durch das Infrastrukturfondsgesetz (IFG, SR 725.13) 5,5 Milliarden CHF bereitgestellt. Mit der ersten Programmbotschaft hat der Bundesrat 2009 aufgezeigt, mit welcher Priorität er die Engpässe auf den stark belasteten Nationalstrassenabschnitten beseitigen will. Gleichzeitig hat er die Freigabe der finanziellen Mittel für die Realisierung erster Projekte gemäss Programm beantragt. Laut Infrastrukturfondsgesetz informiert der Bundesrat alle vier Jahre über den Stand der Umsetzung der Projekte. Zudem überprüft und aktualisiert er die Priorisierung der vorangehenden Programmbotschaft und beantragt die Freigabe weiterer finanzieller Mittel für die Realisierung der nächsten, gemäss aktualisiertem Programm vorgesehenen Projekte.
Gestützt auf die Eingabe der Paritätischen Kommission der Eierproduzenten und des Handels (Pako) vom 14. Juni 2013 an das Bundesamt für Landwirtschaft BLW, soll das Teilzollkontingent Konsumeier dauerhaft um 1'000 Tonnen brutto erhöht werden. Das Inkrafttreten ist auf den 1. Dezember 2013 vorgesehen.
Die Anhänge 1-4 und 6 der Verordnung des WBF vom 11. März 2005 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen werden geändert.
Am 3. März 2013 haben Volk und Stände der Volksinitiative «gegen die Abzockerei» deutlich zugestimmt. Spätestens ein Jahr nach der Volksabstimmung muss der Bundesrat zur Umsetzung des Artikels 95 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) eine neue Verordnung erlassen (Art. 197 Ziff. 10 BV). Das EJPD hat die Umsetzungsarbeiten so geplant, dass der Bundesrat die Verordnung auf den 1. Januar 2014 in Kraft setzen kann.
Die neue Verordnung gegen die Abzockerei enthält Bestimmungen zu den Aktiengesellschaften mit börsenkotierten Aktien sowie zu den Vorsorgeeinrichtungen. Hinzu kommen strafrechtliche Bestimmungen.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Anpassung der Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens an die heutigen Verhältnisse.
Diese WBF-Verordnung ist neu und stützt sich auf Artikel 14 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) sowie auf die Berg- und Alpverordnung (SR 910.19), welche in Artikel 9 Absatz 3 das Departement ermächtigt, offizielle Zeichen für die Kennzeichnung von Berg- und Alperzeugnissen festzulegen. Die Verordnung des WBF über die offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte definiert die Anwendungsregeln dieser offiziellen Zeichen.