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Zur besseren Vereinbarkeit von Verfassungsvorlagen mit dem Völkerrecht sind zwei neue Massnahmen vorgesehen: Erstens eine Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) zwecks Einführung einer materiellen Vorprüfung von Volksinitiativen vor der Unterschriftensammlung. Zweitens eine Änderung der Bundesverfassung (BV) zwecks Ausdehnung der Ungültigkeitsgründe von Volksinitiativen auf grundrechtliche Kerngehalte der Bundesverfassung.
Das Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) hat sich für die Sanktionierung von geringfügigen Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) bewährt. Mit der beantragten Neuregelung soll der Wirkungskreis dieses Gesetzes erheblich erweitert werden. Ziel der Revision ist es, dass das Ordnungsbussenverfahren auf zahlreiche weitere Gesetze zur Anwendung gelangt, welche ähnlich geringfügige Übertretungen wie das SVG enthalten.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard bringt das neue Abkommen zahlreiche Verbesserungen für die Schweiz. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiungen für Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken.
Das UVEK gibt die vorliegende Änderung der Jagdverordnung in die Anhörung. Gleichzeitig eröffnet das WBF die Anhörung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket AP 2014-2017. Die Revisionen sind inhaltlich eng verknüpft. Im Zentrum der Anpassung der Jagdverordnung steht die Finanzierung und rechtliche Absicherung des Herdenschutzes. Damit soll hauptsächlich die produzierende Landwirtschaft bei Grossraubtierpräsenz unterstützt werden. Mit Massnahmen zum Herdenschutz lassen sich Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere weitgehend verhindern. Zusätzlich wird die Falknerei rechtlich besser geregelt.
Am 13. Juni 2008 wurde das totalrevidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz (KHG) verabschiedet und im März 2009 die internationalen Übereinkommen von Paris und Brüssel ratifiziert. Die Kernenergiehaftpflichtverordnung ist an das neue KHG anzupassen. In der Verordnung muss unter anderem festgelegt werden, welche Risiken die Privatassekuranz von der Versicherungsdeckung ausschliessen darf (diese Risiken werden vom Bund versichert). Zudem muss eine Methode für die Berechnung der Prämien des Bundes bestimmt werden. Das neue KHG kann erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die Verordnung dazu vorliegt. Mit einem Inkrafttreten des Pariser Übereinkommens ist frühestens Ende 2013 zu rechnen.
Das Verordnungspaket enthält die Ausführungsbestimmungen zur Gesetzesrevision des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) im Rahmen der Agrarpolitik 2014-2017, die ab 2014 in Kraft treten werden. Kernstück des Pakets ist die neue Direktzahlungsverordnung.
Das genannte Gesetz (SR 520.3) ist über vierzig Jahre alt und soll mittels Totalrevision insbesondere an die Bundesverfassung (SR 101), das Subventionsgesetz (SR 616.1) und das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (SR 520.1) angepasst werden. Weiter sind z. B. die Bestimmungen des Zweiten Protokolls zum Haager Abkommen von 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten in der Schweizer Gesetzgebung umzusetzen.
Die Teilrevision umfasst im Wesentlichen die Änderung von Bestimmungen betreffend Ingenieurbauten, Sicherungsanlagen und Telematikanwendungen, Fahrzeuge, Bahnbetrieb und elektrische Anlagen von Eisenbahnen.
Im Änderungsentwurf werden namentlich Anpassungen an der Berechnung der Preise für die Nutzung eines Telekomnetzes vorgeschlagen. Die Änderungen zielen darauf ab, die Erkenntnisse des Bundesrates in seinen beiden Evaluationsberichten zum Fernmeldemarkt praktisch umzusetzen und der technischen Entwicklung Rechnung zu tragen.
Im Rahmen der Umsetzung der Finanzplatzstrategie des Bundesrates soll das Geldwäschereigesetz mit Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme unversteuerter Gelder erweitert werden.
Nebst einer OECD-Amtshilfeklausel haben die Schweiz und Australien unter anderem vereinbart, dass beide Staaten eine Quellensteuer von höchstens 5 Prozent auf dem Bruttobetrag der Dividenden aus massgeblichen Beteiligungen erheben dürfen (bisher 15%); innerhalb eines börsenkotierten Konzerns sind Dividenden unter gewissen Voraussetzungen vollständig von der Quellensteuer entlastet. Keine Quellensteuern werden ausserdem auf Dividenden und Zinsen an Vorsorgeeinrichtungen erhoben. Zinsen an Finanzinstitute sind ebenfalls quellensteuerbefreit. Bei den Lizenzgebühren wird der Quellensteuersatz von 10 auf 5 Prozent herabgesetzt. Zudem gelten Entschädigungen für Leasing nicht mehr als Lizenzgebühren, was einer Quellensteuerbefreiung entspricht. Neu wurde zudem eine Schiedsklausel in das Abkommen aufgenommen.
Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer Änderung: Einerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.
Nebst der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch in Steuersachen nach dem internationalen Standard konnten die Bestimmungen im neuen Abkommen auch in zahlreichen anderen Punkten an die heutige Abkommenspolitik der Schweiz angepasst werden. Zu erwähnen sind namentlich die Quellensteuerbefreiung von Zinsen sowie von Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und von Dividenden an Vorsorgeeinrichtungen und die Nationalbanken und die die Aufnahme einer Bestimmung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme des Abkommens.
In der Schweiz verkehren gemäss Angaben der ASTAG mindestens 3'500 Taxis und der jährliche Umsatz der Branche dürfte bei 175 - 200 Mio. CHF liegen. Die Schweiz ist abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen das einzige Land in Europa, das keine Anforderungen an Taxameter aufstellt und diese auch nicht regelmässig überprüft. Hauptziel der Verordnung ist der Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten. Zu diesem Zweck regelt die Verordnung die folgenden wesentlichen Aspekte: die Anforderungen an Taxameter; die Verfahren für das Inverkehrbringen; die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit.
Die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» verlangt die Einrichtung einer öffentlichen Krankenkasse für die obligatorische Krankenpflegeversicherung durch den Bund. Nach Ansicht des Bundesrates drängt sich eine solche radikale Veränderung nicht auf. Er ist, im Gegenteil, der Ansicht, dass ein System mit einer Vielzahl von Versicherern in der sozialen Krankenversicherung klare Vorzüge gegenüber einer Monopolstellung einer einzigen Krankenkasse aufweist. Der Bundesrat empfiehlt, die Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» abzulehnen und ihr gleichzeitig einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen.
Der Gegenvorschlag, welcher der Bundesrat der Volksinitiative «Für eine öffentliche Krankenkasse» gegenüberstellt, beinhaltet im Wesentlichen zwei Elemente. Einerseits soll mit der Einführung einer Rückversicherung für sehr hohe Kosten, kombiniert mit einer Verfeinerung des Risikoausgleichs, der Anreiz der Krankenversicherer zur Risikoselektion in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vermindert werden. Andererseits sollen Grund- und Zusatzversicherungen getrennt und künftig durch verschiedene Gesellschaften (juristische Einheiten) durchgeführt werden. Zudem müssen Informationsbarrieren eingerichtet werden, welche den Informationsaustausch zwischen der Krankenkasse und den anderen Gesellschaften der Gruppe verhindern. Diese Massnahme führt zu mehr Transparenz und dient ausserdem dazu, der Risikoselektion entgegenzuwirken.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Das geltende Bundesrecht kennt verschiedene Instrumente und Verfahren, um die Gesuche um Zusammenarbeit von ausländischen Behörden zu behandeln und um die schweizerische Souveränität vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Eine Analyse hat aber Lücken und Defizite festgestellt. Die vorgesehene Vorlage regelt die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden für jene Bereiche, in denen spezialgesetzliche und staatsvertragliche Bestimmungen fehlen. Sie enthält zudem Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen in der Schweiz ausländische Amtshandlungen erlaubt werden können. Ferner schlägt sie Massnahmen vor, mit denen einer drohenden Verletzung der schweizerischen Souveränität begegnet werden soll.