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Im Bereich der Sonderpädagogik sind bezüglich der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler noch verschiedene Fragen offen: Wird auch an der Sonderschule Uri ein Zeugnis abgegeben? Welche Beurteilungsinstrumente sollen wann eingesetzt werden? Wie wird die integrative Sonderschulung (IS) im Zeugnis vermerkt?
Die Bildungs- und Kulturdirektion hat im September 2012 eine Projektgruppe eingesetzt, welche die offenen Fragen bearbeitete und konkrete Lösungsvorschläge auszuarbeiten hatte.
Anlässlich eines kantonalen Sperrnachmittages am 30. Oktober 2013 wurde bei den Klassenlehrpersonen und SHP-Lehrpersonen, die IS-Schülerinnen und -schüler unterrichten, die Meinung zu den Vorschlägen eingeholt. Die Ergebnisse wurden in der Weiterarbeit berücksichtigt.
Die Sonderschule hatte bisher kein Zeugnis als offizielles Dokument. Das soll sich ändern. Das Zeugnis der Sonderschule orientiert sich stark am Zeugnis der Regelschule. Im Zeugnis kann Rücksicht genommen werden auf den Grad der Behinderung.
Für die integrative Sonderschulung (IS) werden zwei unterschiedliche Zeugnisse eingesetzt: Ein IS-Zeugnis für Lernende mit einer geistigen Behinderung. Dieser Zeugnistyp unterscheidet sich nur redaktionell vom Zeugnis der Sonderschule. Das zweite Zeugnis gilt für Lernende mit einer anderen Behinderung.
Im Rahmen der Klärung der integrativen Sonderschulung wird die Frage beantwortet, welcher Zeugnistyp eingesetzt wird (Verfügung des Schulrates).
Im Bericht werden noch Varianten für das Zeugnis bei einer geistigen Behinderung und bei einer Verhaltensbehinderung zur Diskussion gestellt. Diese haben sich im Gespräch mit den Klassenlehrpersonen und SHP-Lehrpersonen, die IS-Schülerinnen und IS-Schüler unterrichten, ergeben.
Die Verbindlichkeit des Einsatzes der verschiedenen Beobachtungs- und Beurtei-lungsinstrumente wird wie folgt festgelegt: Das ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) wird nur in der Sonderschule Uri und bei der integrativen Sonderschulung (IS) eingesetzt. Die anderen Beobachtungs- und Beurteilungsinstrumente können auf freiwilliger Basis eingesetzt werden.
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) schreibt einen Mindestinhalt für die Einwohnerregister vor und verpflichtet die Kantone und Gemeinden u.a. zur elektronischen Führung der erwähnten Register und zum elektronischen Datenaustausch mit Bundesstellen. Um diesem Auftrag gerecht zu werden, erliess der Kantonsrat von Solothurn am 12. März 2008 die Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register (Registerverordnung, RegV; BGS 131.51).
In § 10 Absatz 1 RegV wurden die Gemeinden damit beauftragt, dem Bund die Daten der amtlich geführten Personenregister zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig räumte der Kantonsrat dem Regierungsrat aber die Möglichkeit ein, die Gemeinden zu verpflichten, die Daten ihrer amtlich geführten Personenregister ebenfalls an eine Datenplattform des Kantons zu übermitteln. Mit dem vorliegenden Erlass wird nun die gesetzliche Grundlage für den Betrieb einer kantonalen Einwohnerregister- und gleichzeitig auch einer kantonalen Stimmregisterplattform geschaffen.
Mit der Einwohnerregisterplattform soll ein zentrales Instrument geschaffen werden, welches den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Stellen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlichen Einwohnerdaten aktualisiert bereitstellt und eine Abfrage derselben ermöglicht. Ebenfalls soll der Datenaustausch zwischen eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden effizienter und einfacher gestaltet werden. Schliesslich bezweckt die Einwohnerregisterplattform ebenfalls, die Datenerhebung für Statistiken zu vereinfachen.
Die Stimmregisterplattform ihrerseits dient als technische Basis für den Datentransfer im Rahmen von Abstimmungen und Wahlen. Als Fortsetzung der seit dem Jahr 2010 durchgeführten Vote électronique-Abstimmungen für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer plant der Kanton Solothurn, die elektronische Stimmabgabe ab 2015 etappenweise auch den im Kanton wohnhaften Stimmberechtigten anzubieten. Der Datenaustausch zwischen den Gemeinden und dem Kanton ist eine Voraussetzung für die vorgesehene Erweiterung der elektronischen Stimmabgabe. Mit der Stimmregisterplattform ist es möglich, die kommunalen Stimmregisterdaten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die elektronische Stimmabgabe bereitzustellen und zu nutzen.
S. http://www.efd.admin.ch/themen/steuern/02720/?lang=de
Das heutige Wasserbaugesetz (RB 721.1) vom 25. April 1983 ist revisionsbedürftig, da sich die gesetzlichen und fachtechnischen Rahmenbedingungen für den Hochwasserschutz seit der Inkraftsetzung erheblich verändert haben. Auch ökologische Aspekte müssen stärker berücksichtigt werden. Des Weiteren hatte die Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) einen wesentlichen Einfluss auf den Wasserbau, welcher weiterhin eine Verbundaufgabe darstellt.
Schliesslich hat der Bund diverse neue Aufgaben für die Kantone definiert, die durch die kantonale Gesetzgebung aufgenommen werden müssen. Dazu gehören der Umgang mit Naturgefahren sowie der Raumbedarf und die Revitalisierung der Gewässer, wie es die Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) vorsieht.
Dies führt zu einer Vielzahl von Änderungen und Neuerungen, die aus systematischen Überlegungen nicht mit einer Teilrevision umgesetzt werden können. Aus diesem Grunde ist das heutige Wasserbaugesetz einer Totalrevision zu unterziehen.
Mit der Kenntnisnahme des Wirkungsberichts des Finanz- und Lastenausgleichs zwischen dem Kanton und den Gemeinden 2008 bis 2011 (WB2012) durch den Landrat am 12. Dezember 2012, hat die Finanzdirektion den Auftrag erhalten, Rechtsänderungen im Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG), vorzunehmen.
Am 21. Januar 2013 reichten die Landräte Erich Arnold, Bürglen, und Leo Brücker, Altdorf, eine Motion ein, die der Landrat am 20. März 2013 in ein Postulat umgewandelt hat. Dieses verlangt, dass in den kommenden Budgets 2014 bis 2016 Massnahmen zur Senkung des Finanzaufwands getroffen und umgesetzt werden.
Der Regierungsrat hat in seiner Beantwortung des Vorstosses vom 15. Oktober 2013 zuhanden des Landrats unter anderem die Streichung der Lasten der Kleinheit im Finanz- und Lastenausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (FiLaG) vorgesehen. Diese kostensenkende Massnahme wurde im Finanzplan 2014 bis 2017 bereits berücksichtigt. Sowohl der Finanzplan 2014 bis 2017 als auch die Beantwortung des Postulats Erich Arnold, wurden in der Session vom 20. November 2013 dem Landrat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Der seit 1.5.1996 rechtskräftige Objektperimeter der Moorlandschaft Nr. 106 Wetzikon/Hinwil wird aufgrund des Urteils des Bundesgerichts 138 II 281 angepasst.
Die vorliegenden Änderungen gehen auf die parlamentarische Initiative 10.450 «Den Verkauf von Bankkundendaten hart bestrafen» der FDP-Liberalen Fraktion zurück. Sie sehen vor, dass die im Kollektivanlagen-, Banken- und Börsengesetz enthaltenen Straftatbestände der Verletzung des Berufsgeheimnisses auf Personen ausgedehnt werden, welche ihnen unter Verletzung des Berufsgeheimnisses offenbarte Geheimnisse weiteren Personen offenbaren oder für sich oder einen anderen ausnützen. Zudem sollen Personen, die sich oder einem anderen durch die Verletzung des Berufsgeheimnisses einen Vermögensvorteil verschaffen, zukünftig strenger bestraft werden.
Für Veranstaltungsdienstleistungsbetriebe soll eine neue Sonderbestimmung in der ArGV 2 geschaffen werden (Art. 43a ArGV 2).
Die heutige Ausgestaltung der Public Corporate Governance (PCG) der Urner Kantonalbank beruht auf dem per Volksentscheid vom Dezember 2001 gleichzeitig gutgeheissenen Verfassungsartikel und dem Gesetz über die Urner Kantonalbank. Darauf basierend wurde vom Landrat die Verordnung über die Urner Kantonalbank erlassen und vom Regierungsrat per 1. September 2003 in Kraft gesetzt.
Seither hat sich die Bank gut entwickelt. So konnte der Kanton auf dem in die Kantonalbank investierten Vermögen über die letzten zehn Jahre eine durchschnittliche Rendite von 7.1% erzielen. In dieser Zeit haben sich aber auch das regulatorische Umfeld und die Vorgaben der Finanzmarktaufsicht für die Bank stark verändert. Zudem hat sich der Regierungsrat in den letzten Jahren grundsätzliche Fragen zur Public Corporate Governance für seine Beteiligungen gestellt und seine Vorstellungen in entsprechenden PCG-Richtlinien festgehalten.
Als logische Konsequenz aus den veränderten Rahmenbedingungen hat der Regierungsrat am 26. März 2013 entschieden, eine Auslegeordnung zur PCG für die Urner Kantonalbank zu machen.
Die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands regelt die Evaluierung der Umsetzung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch angehende und bestehende Schengen-Staaten neu. Sie hebt die bisherige Rechtsgrundlage aus den 90-er Jahren auf, die im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung auch für die Schweiz von Bedeutung gewesen ist. Mängel bei der Umsetzung oder Anwendung des Schengen-Rechts sollen in Zukunft effizienter behoben werden. Dadurch werden die Schengener Zusammenarbeit gestärkt und das gegenseitige Vertrauen gefördert. Die Verordnung überträgt der Europäischen Kommission eine Koordinationsfunktion, belässt aber weiterhin wesentliche Entscheidungen den Schengen-Staaten.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einerseits die Übernahme und Umsetzung der Änderung des Schengener Grenzkodex (nachfolgend: SGK) zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands). Mit der Änderung des SGK werden zum einen die bestehenden Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen präzisiert und ergänzt. Zum anderen wird den Schengen-Staaten neu die Möglichkeit eröffnet, die Binnengrenzkontrollen unter bestimmten Bedingungen befristet wieder einzuführen, wenn anlässlich einer Schengen-Evaluation eines Landes schwerwiegende Mängel in Bezug auf dessen Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen festgestellt werden. Die Übernahme dieser Änderung des SGK bedingt für nur geringfügige Anpassungen des Ausländergesetz (AuG). Darüber hinaus wurden in die Vernehmlassungsvorlage drei kleinere gesetzliche Anpassungen aufgenommen. Eine neue Rechtsgrundlage im AsylG regelt die Anerkennung von Asyl- und Wegweisungsentscheiden der Schengen/Dublin-Staaten. Ferner sollen durch Ergänzungen des AuG neu auch zuständige Gemeindebehörden Daten im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) online abfragen können. Schliesslich ist im AuG klarzustellen, dass die Anordnung der Durchsetzungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.
Der vorliegende Vorentwurf stellt sicher, dass das bewährte Verfahren der individuell in Rechnung gestellten Kosten für Ausgleichsenergie weitergeführt wird und dadurch die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz gewährleistet werden kann. Dazu soll die bisherige, auf Verordnungsebene enthaltene Regelung für die Kostenanlastung der Ausgleichsenergie, auf Gesetzesstufe verankert werden. Die explizite Nennung des Kostenträgers schafft Rechtssicherheit, ohne Eingriff in das bewährte System zu nehmen. Die Rechnungsstellung für Ausgleichsenergie an die Bilanzgruppen durch die nationale Netzgesellschaft ist seit 2009 gängige Praxis und steht im Einklang mit dem bisherigen Branchenverständnis.
Der Bundesrat hat seit 1. Januar 2013 die Kompetenz, Anpassungen an einer Tarifstruktur vorzunehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. Mit vorliegender Verordnung nimmt der Bundesrat diese Kompetenz war und nimmt Anpassungen an der Tarifstruktur TARMED vor. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 1. Oktober 2014 vorgesehen.
In Erfüllung der Motion Abate (12.3791: «Stärkung des Schweizer Tourismus. Anpassung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz an die Bedürfnisse des Fremdenverkehrs») soll Artikel 25 der ArGV 2 so angepasst werden, dass er den Erfordernissen des modernen Fremdenverkehrs besser entspricht. Die Anpassung soll gezielt und deutlich abgegrenzt sein, so dass der Arbeitnehmerschutz gewahrt bleibt.