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Anpassungen im Firmenrecht für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften sowie Einzelunternehmen mit folgendem Ziel: Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser beibehalten werden können, sofern die Rechtsform klar ist und keine Täuschungsgefahr besteht. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, wie dies für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften bereits der Fall ist.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt, das Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Süd (Urserntal) während 30 Tagen vom 21. März bis am 21. April 2014 öffentlich aufzulegen. Während der Einsprachefrist kann das vorgesehene Schutzreglement auf den Gemeindekanzleien von Andermatt, Hospental und Realp sowie bei der Justizdirektion Uri, Abteilung Natur- und Heimatschutz, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf, eingesehen werden. Allfällige Einsprachen sind schriftlich an den Regierungsrat zu richten.
Das kantonale Schutz- und Nutzungskonzept (SNEE) sieht im Bereich der Wasserkraft grundsätzlich vor, Gewässer mit einem hohen energiewirtschaftlichen Potenzial zu nutzen. Im Gebiet Uri Süd zählt dazu insbesondere der Unterlauf der Witenwasserenreuss im Abschnitt Schweig bis Geren. Im Gegenzug sollen Gewässer mit einem hohen landschaftlichen oder ökologischen Wert ungenutzt bleiben, so etwa das Gewässersystem im Landschaftsschutzgebiet Witenwasserental oder die Unteralpreuss. Das Reglement schützt die nicht nutzbaren Gewässer längerfristig.
Gegenstand der Teilrevision bildet der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in der Pflege.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Die Marktentwicklung und der technische Fortschritt machen eine Anpassung der Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz erforderlich. Besondere Beachtung erhält dabei der Konsumentenschutz, namentlich in Bezug auf die Mehrwertdienste. Ausserdem muss ein gesetzlicher Rahmen für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende künftige Verwaltung der Internet-Domainnamen geschaffen werden; das betrifft insbesondere die Domains «.ch» und «.swiss».
Die Medicrime Konvention (Convention du Conseil de l'Europe sur la contrefaçon des produits médicaux et les infractions similaires menaçant la santé publique / Council of Europe Convention on the counterfeiting of medical products and similar crimes involving threats to public health) des Europarates hat das Ziel, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch gefälschte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) zu verhindern. Die Konvention hält die Straftatbestände im Bezug auf Herstellung, Angebot und Handel mit gefälschten Heilmitteln sowie den Schutz der Rechte der Opfer dieser Straftaten fest. Zudem regelt sie die nationale und internationale Zusammenarbeit der betroffenen Behörden. Obwohl die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend erfüllt, erfordert die Ratifizierung aber Anpassungen im Heilmittelgesetz (HMG) sowie in der Strafprozessordnung (StPO).
Das aktuelle Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - neben der Geschäftsordnung des Grossen Rates (GO; für die Legislative) und dem Organisationsgesetz (OG; für die Exekutive) der dritte grosse "Organisationserlass" des Kantons - stammt aus dem vorletzten Jahrhundert und ist aus verschiedenen Gründen veraltet.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einen Mantelerlass (Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020), welcher die Änderungen der betroffenen Gesetze beinhaltet, und einen Bundesbeschluss, der eine Zusatzfinanzierung für die AHV durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens zwei Punkte vorsieht. Die beiden Erlasse sind rechtlich miteinander verknüpft. Das Gesetz kann nicht in Kraft treten, wenn die Mehrwertsteuererhöhung von Volk und Ständen nicht angenommen wird. Die Mehrwertsteuererhöhung wiederum hängt von der Vereinheitlichung des Referenzalters in der AHV und der 2. Säule sowie von der Beschränkung des Anspruchs auf Witwen- und Witwerrenten von Personen, welche Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ab.
Informationssysteme des Bundes, in denen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Das IBSG regelt für den Beriech des Sports den Betrieb dieser Systeme. Seit seinem Erlass wurde festgestellt, dass insgesamt vier weitere Informationssysteme betrieben werden oder im Aufbau begriffen sind, die einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage bedürfen.
Mit der vorliegenden Revision wird das Anliegen, das Kindeswohl ins Zentrum der Adoptionsentscheidung zu stellen, weiter gestärkt: Die Ermessensspielräume werden erweitert, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, von gewissen Adoptionsvoraussetzungen abweichen zu können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses nicht gefährdet wird. Dies führt vermehrt zu einer Beurteilung, die dem Einzelfall noch besser gerecht werden kann. Zudem soll die Stiefkindadoption für eingetragene Paare geöffnet und damit eine Gleichstellung von Kindern, die bereits heute in eingetragenen Partnerschaften aufwachsen, mit Kindern in ehelichen Gemeinschaften erreicht werden. Als Variante schlägt der Bundesrat zudem vor, die Stiefkindadoption auch für faktische, hetero- wie homosexuelle Lebensgemeinschaften zu öffnen.
Die vorliegende Änderung stützt sich auf das Anliegen der Motion 08.3790 Aubert vom 9. Dezember 2008 (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch). Diese verlangt, dass sämtliche Berufspersonen, die mit Kindern zusammen arbeiten, verpflichtet werden sollen der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einem Fall von Kindesmisshandlung oder -missbrauch Kenntnis erlangen.
Die Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde, soll differenziert werden. Es soll neu, neben dem vollständigen Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik im Herstellungsprozess, auch der teilweise Verzicht, sprich der Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, angepriesen werden können. Dies betrifft namentlich Milch, Fleisch, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse wie Käse, Butter, Joghurt und Wurstwaren.
Mit der Vorlage wird eine einheitliche, an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasste Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen sowie der Pflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere beim Derivatehandel vorgenommen. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.
Seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Um Auskunft über das Bestehen einer Massnahme zu erhalten, müssen sich Dritte fortan im Einzelfall und unter Glaubhaftmachung eines Interesses an die zuständige Erwachsenenschutzbehörde wenden. Vor dem Hintergrund einer mit der Publikation drohenden Gefahr der Stigmatisierung der betroffenen Person ist dieser Systemwechsel zu begrüssen. Allerdings erachtet die Kommission den Zugang Dritter zu den für einen Vertragsschluss relevanten Angaben über die Handlungsfähigkeit einer Person unter geltendem Recht als übermässig restriktiv. Sie schlägt daher vor, die Anordnung einer Massnahme dem Betreibungsamt mitzuteilen, damit dieses Dritte auf Gesuch hin über die Massnahme informieren kann. Potenzielle Vertragspartner können auf diese Weise mit verhältnismässig geringem Aufwand Kenntnis von einer Massnahme erlangen. Im Rahmen der Revision wird ausserdem klargestellt, welche weiteren Behörden die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über eine angeordnete Massnahme zu informieren hat.
Der Kanton Thurgau gehört im Bereich der Förderung der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz zu den fortschrittlichsten. Dazu gehört auch die Nutzung der Geothermie. Die Erkundung, Erschliessung und Nutzung des tiefen Untergrunds ist im Thurgau, gestützt auf das verfassungsmässige Regalrecht, allerdings nur rudimentär geregelt.
Trotz entsprechenden Vorstössen ist auch mit einer einheitlichen bundesrechtlichen Regelung der Untergrundnutzung mittelfristig nicht zu rechnen, entsprechend entstehen immer wieder Unsicherheiten. Ein Beispiel ist die an die SEAG-Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl vergebene Schürfkonzession.
Sie wurde bereits im März 1957 im Rahmen eines interkantonalen Konkordats auch durch den Thurgau abgeschlossen und jeweils nahtlos um weitere fünf Jahre verlängert. Da die SEAG sie nicht aktiv ausübte, beschlossen die Konkordatskantone, die Monopolkonzession per 31. Dezember 2013 nicht mehr zu verlängern, was prompt zu Beschwerden der SEAG an die kantonalen Verwaltungsgerichte führte.
Die im Januar dieses Jahres veröffentlichten Vorgaben zur Liquiditätsausstattung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel III) sollen in das Schweizer Recht übernommen werden.
Seit dem 1. Januar 2013 sind das revidierte CO2-Gesetz und die dazugehörige Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) in Kraft. Die Vorlage zur Änderung der CO2-Verordnung präzisiert den Vollzug einiger klimapolitischer Instrumente, beseitigt Unklarheiten und integriert neue Erkenntnisse aus der Praxis.
Mit einer Änderung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) und des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) sollen Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen beseitigt werden.
Bei der EUROSUR-Verordnung (EUROSUR = European Border Surveillance System) handelt es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung im Bereich der Aussengrenzüberwachung. Die Verordnung errichtet ein System für den gemeinsamen Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Schengen-Staaten der Europäischen Union (FRONTEX). Dadurch soll es weniger illegale Einwanderung in den Schengen-Raum, weniger Todesfälle auf hoher See und weniger grenzüberschreitende Kriminalität geben. Die EUROSUR-Verordnung ist ein detailliert ausgestalteter Rechtsakt der EU, der grösstenteils direkt anwendbar ist. Die EUROSUR-Verordnung verpflichtet die Schweiz zur Errichtung und Betrieb eines nationalen Koordinierungszentrums, welches die Schnittstelle zum EUROSUR-Netzwerk bildet.
Das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die tertiäre Bildung (Tertiärbildungsgesetz; RB 414.2) soll an die Veränderungen in der Lehrerbildung angepasst werden. Im Zentrum steht dabei die Berücksichtigung der geänderten Anerkennungsreglemente der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), namentlich für die Zulassung von Quereinsteigerinnen und Quereinsteigern.
Ebenso zu beachten sind die Auflagen der EDK zur Anerkennung einzelner Bildungsgänge der PHTG. Nebst den Anpassungen an die gesamtschweizerischen Entwicklungen ist zudem vorgesehen, die Organe der PHTG in Anlehnung an ihre Bildungsstufe künftig nicht mehr „Schulleitung“ und „Schulrat“, sondern „Hochschulleitung“ und „Hochschulrat“ zu nennen.