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Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) sieht einen über die EO finanzierten Adoptionsurlaub von zwei Wochen vor, wenn ein unter 4-jähriges Kind adoptiert wird. Für den Anspruch auf die Entschädigung muss die Erwerbstätigkeit nicht komplett unterbrochen werden, eine Pensumsreduktion von mindestens 20% soll gemäss dem Vorschlag der Kommission genügen. Die Adoptiveltern können frei wählen, welcher Elternteil den Urlaub bezieht; sie können auch eine Aufteilung vornehmen.
Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wird ein elektronisches Ein- und Ausreisesystem (EES) geschaffen. Damit sollen Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, erfasst werden. Mit der Einführung des EES entfällt neu die manuelle Abstempelung des Reisedokuments, da dieses durch elektronische Einträge zur Ein- und Ausreise ersetzt wird. Damit wird auch die Möglichkeit den Schengen-Staaten gegeben, eine Automatisierung der Grenzkontrollen (e-Gates) für alle Reisenden vorzusehen. Voraussetzung dazu ist der Besitz eines Reisedokuments, welches einen Chip mit Gesichtsbild und Fingerabdrücken enthält. Die Schengen-Staaten haben ferner die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis ein nationales Erleichterungsprogramm (NFP) aufzubauen.
Mit dem Tourismusförderungsgesetz vom 25. April 1999 (TFG, GS 935.100) wurde die gesetzliche Grundlage für die Tourismusförderung durch den Kanton und die am Tourismus interessierten Wirtschaftszweige sowie für die Beschaffung der dazu notwendigen Mittel geschaffen. Ziel der kantonalen Tourismusförderung ist es, den Erhalt und eine ausgewogene Entwicklung des Tourismus zu fördern.
Gestützt auf das Tourismusförderungsgesetz hat der Grosse Rat am 13. September 1999 die Tourismusförderungsverordnung (TFV, GS 935.110) erlassen. Darin werden die Höhe der Beiträge und die Befreiung von der Abgabepflicht geregelt. Der Grosse Rat hat die Verordnung letztmals am 20. Juni 2016 revidiert.
Im Zuge dieser Revision wurde auch der rechtliche Rahmen der kantonalen Tourismusgesetzgebung näher geprüft. Es wurden verschiedene Mängel erkannt, die hauptsächlich mit der Systematik des Gesetzes zusammenhängen. Dies zeigt sich zum Beispiel darin, dass die Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe auf den für die Logiernächte zu bezahlenden Beiträgen Mehrwertsteuern entrichten müssen. Dieses Ergebnis resultiert aus Art. 12 des bestehenden Gesetzes, wonach die Abgabe den Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetrieben auferlegt wird. Wäre der Gast und nicht der Beherbergungsbetrieb abgabepflichtig, handelte es sich nicht um eine Beherbergungsabgabe, sondern um eine Kurtaxe, für die keine Mehrwertsteuer zu bezahlen ist. In der Praxis werden ausserdem die Beherbergungsabgaben wie Kurtaxen erhoben, obwohl sie es rechtlich nicht sind. Zudem müssen die Erträge aus den Tourismusabgaben gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Interesse der Abgabepflichtigen, also zum Beispiel der Hotelbetriebe oder der Vermieter von Ferienwohnungen verwendet werden.
Mit Beherbergungsabgaben können also Marketingausgaben finanziert werden. Demgegenüber sind Kurtaxen im Interesse des Gastes zu verwenden, sie sind also zur Finanzierung von Gästekarten usw. einzusetzen. Heute werden die eingenommenen Erträge nicht getrennt und je nach Herkunft (Beiträge der Beherbergungs- und Gastwirtschaftsbetriebe sowie Beiträge der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe) verwendet. Die Korrekturen verlangen nach einer Totalrevision des Gesetzes.
Die kantonalen Spitalunternehmen Luzerner Kantonsspital (LUKS) und Luzerner Psychiatrie (lups) sollen von öffentlich-rechtlichen Anstalten in zwei Aktiengesellschaften im alleinigen Eigentum des Kantons Luzern umgewandelt werden. Dadurch sollen die Unternehmen noch enger mit anderen Anbietern zusammenarbeiten können sowie in Bezug auf Organisation und Führung transparenter und flexibler werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen an 14 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und einer Verordnung des BLW.
Die vorgeschlagenen Änderungen des Parlamentsgesetzes und der Parlamentsverwaltungsverordnung regeln den Zugang von Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter in das Parlamentsgebäude. Dabei soll jedes Mitglied der Bundesversammlung nur noch einer Interessenvertreterin oder einem Interessenvertreter einen Zutrittsausweis ausstellen lassen können. Diese haben Angaben zu ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern sowie zu ihren Aufträgen zu machen.
Mit der Vorlage unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das aktualisierte Strategische Entwicklungsprogramm Nationalstrassen (STEP Nationalstrassen) und weist die grösseren Vorhaben im Nationalstrassennetz aus. Gestützt darauf beantragt er einen Verpflichtungskredit für die grösseren Vorhaben, für die Erweiterungsprojekte des Ausbauschrittes 2019 und für die planerische Konkretisierung der übrigen Erweiterungsprojekte des STEP Nationalstrassen. Weiter beantragt er für die Jahre 2020-2023 einen Zahlungsrahmen für den Betrieb und den Unterhalt der Nationalstrassen sowie für deren Ausbau (im Sinne von Anpassungen).
In der dritten Generation des Programms Agglomerationsverkehr wurden beim Bund 37 Agglomerationsprogramme eingereicht, in denen die entsprechenden Trägerschaften alle mitzufinanzierenden Projekte darstellen sowie die verkehrs- und siedlungsplanerische Abstimmung dieser Massnahmen nachweisen. Insgesamt lösen die in den mitfinanzierten Programmen der dritten Generation enthaltenen Massnahmen Bundesbeiträge von 1,12 Milliarden Franken aus. In dieser Vernehmlassungsvorlage ist das Ergebnis der umfassenden Prüfung festgehalten.
Aufgrund der Übernahme der Verordnung (EU) 2016/1624 werden die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL) sowie die Verordnung über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG) angepasst. Gleichzeitig werden gewisse Verordnungsanpassungen im Migrationsbereich den Vernehmlassungsadressaten zur Stellungnahme unterbreitet.
Wichtigste Themen:
Am 26. Juli 2016 hat das Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) den Bericht zur Phase 2 der Länderüberprüfung der Schweiz veröffentlicht. Der Bericht enthält verschiedene Empfehlungen betreffend die Transparenz juristischer Personen und den Informationsaustausch auf Ersuchen. Mit der Vernehmlassungsvorlage sollen die zur Umsetzung der Empfehlungen des Global Forum erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen die Bestimmungen betreffend Störfallanalyse und vorläufige Ausserbetriebnahme von Kernkraftwerken in der Kernenergieverordnung sowie der Ausserbetriebnahmeverordnung und der Gefährdungsannahmenverordnung so angepasst werden, dass der Wortlaut mit dem beabsichtigten Sinn dieser Bestimmungen in Einklang gebracht wird. Überdies sollen in der Kernenergieverordnung, der Strahlenschutzverordnung sowie der Kernenergiehaftpflichtverordnung gewisse Klarstellungen bzw. Anpassungen vorgenommen werden, um die Durchführung der Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen klarer zu regeln.
Die Zuständigkeiten der Bundesversammlung für die Genehmigung des Abschlusses wichtiger Verträge und die diesbezüglichen Referendumsrechte müssen in analoger Weise auch für wichtige Kündigungen und Änderungen von Verträgen gelten. Es gilt ein Parallelismus der Zuständigkeiten für die nationale und für die internationale Rechtsetzung.
Nach Artikel 75 der Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) sind die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt getrennt. Damit bekennt sich die Kantonsverfassung deutlich zum Grundsatz der Gewaltenteilung. Dieser Grundsatz gliedert sich in die Forderung nach organisatorischer Gewaltenteilung, nach personeller Gewaltenteilung und schliesslich in jene der gegenseitigen Gewaltenhemmung.
Während die personelle Gewaltenteilung und die gegenseitige Gewaltenhemmung im Kanton Uri gut umgesetzt sind, lässt sich das von der organisatorischen Gewaltenteilung nicht durchwegs behaupten. Bezogen auf die richterliche Gewalt bedeutet die organisatorische Gewaltenteilung, dass die Gerichte ihre Funktion völlig unabhängig und ohne Einmischung der anderen Gewalten ausüben können. Auch Artikel 30 Absatz 1 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person namentlich den Anspruch auf ein unabhängiges Gericht. Das gehört zu den fundamentalen Erfordernissen jeglicher Rechtspflege im gewaltenteiligen Rechtsstaat (BGE 93 I 265).
Hinzu kommt, dass alles daran zu setzen ist, um die hohe Qualität und Effizienz der richterlichen Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Verschiedene politische Forderungen und sachliche Empfehlungen im Urner Landrat unterstützen diese Anliegen.