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Die «Neue Ressourcierung Volksschule» zielt auf eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der Ressourcenstruktur, eine Vergrösserung des Handlungsspielraums der Schulen vor Ort sowie eine erhöhte Planbarkeit. Zudem soll der administrative Aufwand reduziert werden.
Zur Zielerreichung wird die Einführung einer differenzierten Schülerinnen- und Schülerpauschale angestrebt: Jede Schülerin und jeder Schüler löst pauschal Ressourcen aus. Die Ressourcen fliessen in das Ressourcenkontingent einer Schule. Mit dem Ressourcenkontingent organisiert die Schule vor Ort ein angemessenes, sachgerechtes und möglichst wirkungsvolles Schulangebot.
Die Besoldungsordnung für Magistratspersonen soll in verschiedenen Bereichen dem Personalrecht angepasst werden. Es betrifft dies den Zeitpunkt der Besoldungsanpassung, die Fortzahlung der Besoldung bei Arbeitsunfähigkeit und die Leistungen im Todesfall.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, den Entwurf zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2020) in die Vernehmlassung zu geben. Im Wesentlichen sollen Vorgaben des Bundesrechts (insbesondere der Steuervorlage 2017) in kantonales Recht überführt werden.
Für verschiedene kantonale Steuerarten werden Umsetzungs- und zusätzliche Begleitmassnahmen vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden teilweise zu Minder-, unter dem Strich voraussichtlich zu massvollen Mehreinnahmen führen.
Am 14. September 2015 hat der Kantonsrat den Entwurf eines Gesetzes über die Sexarbeit abgelehnt.
Mit dem am 17. Mai 2016 erheblich erklärten Postulat P 50 von Jim Wolanin über den Kampf gegen die Ausbeutung im Sexgewerbe sollen einzelne Elemente des Gesetzesentwurfes – wie die Einführung einer Bewilligungspflicht für Indoor-Sexbetriebe und die in diesem Zusammenhang vorgesehene Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten durch die Polizei – in ein bestehendes Gesetz integriert werden.
Die Schweiz muss international nicht mehr akzeptierte Steuerprivilegien für Statusgesellschaften abschaffen. Diesen droht deshalb ein massiver Steueraufschlag. Damit die betroffenen Firmen nicht abwandern, muss schweizweit und insbesondere im Kanton Schaffhausen rasch eine steuerlich attraktive Lösung gefunden werden.
Der Anteil der Statusgesellschaften ist im Kanton Schaffhausen deutlich höher als in den meisten anderen Kantonen, weshalb im Zuge der Reform besonders grosse Einnahmen der direkten Bundessteuer, aber auch Kantons- und Gemeindesteuern auf dem Spiel stehen. Eine Reform des Unternehmenssteuerrechts ist unverändert dringlich.
Die Vorlage hat in erster Linie das Ziel, die neuen bundesrechtlichen Vorgaben zur Unternehmensbesteuerung termingerecht in das kantonale Steuerrecht zu überführen und hier umzusetzen. Die zentrale Massnahme ist die Abschaffung der besonderen Steuerstatus (Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften). Teilweise als Ersatz dieser verpönten Steuerregimes stellt das Bundesrecht Instrumente zur Verfügung, die international akzeptiert sind. Dabei handelt es sich um eine Patentbox, die für die Kantone verbindlich ist, und um einen fakultativen Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen.
Die Patentbox entlastet Gewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten um bis zu 90% von der Gewinnsteuer. Der Zusatzabzug erlaubt es, neben dem tatsächlichen Aufwand für Forschung und Entwicklung bis zu 50% dieser Aufwendungen zusätzlich abzuziehen. Diese Instrumente sollen im kantonalen Recht voll ausgeschöpft werden. Um eine minimale Besteuerung sicherzustellen, soll aber die Entlastung auf 50% des Gewinns vor diesen Ermässigungen begrenzt werden.
Die Erreichbarkeit der postalischen Grundversorgung und der Zahlungsdienstleistungen soll in Zukunft differenzierter sichergestellt werden. Insbesondere ist die Erreichbarkeit neu auf Stufe Kanton zu messen und die Kommunikation zwischen den Kantonen und Gemeinden sowie der Post zu intensivieren. Die zur Vernehmlassung stehenden Verordnungsanpassungen sollen dazu beitragen, dass Wirtschaft und Bevölkerung auch in Zukunft mit ausgezeichneten Post- und Zahlungsdienstleistungen versorgt werden.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten aus Flugstrecken und die Berichterstattung darüber (SR 641.714.11), die Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO; SR 814.076) und die Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Weiterentwicklung der Programmvereinbarungen im Umweltbereich für die Programmperiode 2020-2024.
Die Kantonale Finanzkontrolle bewegt sich in einem dynamischen Umfeld. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen Bestrebungen zur Stärkung der Stellung der Finanzkontrolle und Betonung ihrer Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive und Legislative. So wurden die Schweizer Prüfungsstandards, nach denen sich die Finanzkontrolle zu richten hat, angepasst. Mit dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 haben sich für die Finanzkontrolle zusätzliche Anforderungen bezüglich ihrer Organisation und der Revisionsentwicklung ergeben. Daraus ergibt sich auch Änderungsbedarf im kantonalen Recht. Die wichtigsten Änderungen im Gesetz über die wirkungsorientierten Verwaltungsführung vom 3. September 2003 (WoV-G) betreffend Finanzkontrolle sind namentlich:
- die Präzisierung und Verdeutlichung des Gesetzes an den heutigen Sprachgebrauch der berufsständischen Grundsätze und der heute gelebten Abläufe;
- die massvolle Erweiterung des Aufsichtsbereichs über Organisation und Personen, die vom Kanton massgeblich beherrscht werden (Solothurner Spitäler AG) oder mittels Leistungsvereinbarung eine öffentliche Aufgabe erfüllen;
- die Wahl und die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Chefin oder des Chefs der Kantonalen Finanzkontrolle durch den Kantonsrat und die Festlegung der Lohnklasse im WoV-G;
- der Verzicht auf das Weisungsrecht der Finanzkontrolle bei Beanstandungen, welche die Ordnungs- oder die Rechtmässigkeit berühren, bei gleichzeitiger Pflicht der vorgesetzten Stelle, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
Die Vorlage wird sodann genutzt, bezüglich der Reservezuweisung von nicht beanspruchten Voranschlagskrediten die gelebte und rechtlich korrekte Praxis niederzuschreiben. Die Reservezuweisung erfolgt somit auch in den Bereichen der Justiz, der Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat und dem Staatsaufsichtswesen durch das jeweils zuständige Organ.
Der Bund hat im Bereich des Gebäude- und Wohnregisters die Meldepflicht auf alle Gebäude ausgedehnt. Damit wird das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister zu einem zentralen Referenzinformationssystem. Im Weiteren wurde der Datenzugang vereinfacht. Damit besteht eine neue Ausgangslage für die Führung des kantonalen Objektregisters. Eine Überprüfung hat ergeben, dass der Kanton kein «anerkanntes kantonales Objektregister» mehr betreiben, dafür eine kantonale Koordinationsstelle schaffen soll.
Die Neuorganisation des Datentransfers bei den Objektdaten setzt Anpassungen am Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen (Register- und Meldegesetz, RMG) sowie an der Verordnung (Verordnung zum Gesetz über die Einwohner- und Objektregister sowie das Meldewesen [Register- und Meldeverordnung, RMV]) voraus.
Die Anpassungen auf Gesetzesstufe sind vorwiegend formeller Natur. Anstelle des (kantonalen) Objektregisters wird auf das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) verwiesen. In materieller Hinsicht sollen im Wesentlichen die Grundlagen für elektronische Meldungen und die Möglichkeit der Ermässigung beziehungsweise des Erlasses von Gebühren durch die Gemeinden geschaffen werden.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) stellt die Grundlage dar für die Regelung der Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz. Diese seit 2007 unverändert geltenden Bestimmungen sind heute überholt. Eine Aktualisierung drängt sich auf, um neuen gesellschaftlichen Aspekten, wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Trends Rechnung zu tragen.
Aufgrund des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und der dazugehörigen Raumplanungsverordnung (RPV) haben die Kantone ihre Richtpläne bis 2019 an die neuen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen. Mit der nun erfolgten Überarbeitung seines Richtplans erfüllt der Kanton Obwalden nicht nur die Vorgaben des Bundes: Er nutzt gleichzeitig die Chance, seine Stärken als Wohn-, Wirtschafts- und Tourismusstandort nachhaltig weiterzuentwickeln.
Die Revisionsvorlage beinhaltet verschiedene vordringliche Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 (GVG; BGS 618.111). Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen, die sich aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung aufdrängen und für einen effizienten, kundenfreundlichen Betrieb der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) nötig sind. Zentrales Anliegen ist dabei die Aufhebung der Schätzungskommissionen der Amteien, für die heute keine sachliche Notwendigkeit mehr besteht. Daneben werden mit dieser Vorlage die folgenden Ziele verfolgt:
- In der Bauzeitversicherung soll die Versicherungsdeckung für bewilligte Bauvorhaben nicht mehr von der Anmeldung zur Versicherung abhängen, sondern automatisch mit Baubeginn einsetzen.
- Das Rückgriffsrecht der SGV soll dahingehend verstärkt werden, dass diese künftig im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person eintritt. In diesem Rahmen findet von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang statt (sog. Subrogation).
- Überholte Bestimmungen wie diejenige über die Gebäudenummerierung sollen aufgehoben und zeitlich vordringliche Revisionspostulate umgesetzt werden. Letzteres betrifft unter anderem die aus Gründen des Datenschutzes gebotene Verankerung der Meldung von Gebäudedaten an die Einwohnergemeinden.
Kanton und Gemeindevertreterinnen und -vertreter haben in der Aufgaben- und Finanzreform 18 rund 270 Aufgaben beider Staatsebenen auf Handlungsbedarf untersucht. Im Vordergrund stehen einerseits die Gegenfinanzierung der neuen Aufgaben- und Finanzierungsregelung im Wasserbau und andererseits ein ausgewogener Kostenteiler im Volksschulbereich, der ebenfalls voll kompensiert werden soll.
Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen in einem Zug umgesetzt und deshalb in einer einzigen Vorlage als Mantelerlass behandelt werden.
Das geltende Bestattungsgesetz ist über 85 Jahre alt. Geringfügige Anpassungen erfolgten letztmals 1996, also wiederum vor mehr als zwanzig Jahren. Mit der Revision des Bestattungsgesetzes werden die gesetzlichen Regelungen im Bereich des Bestattungswesens den heutigen Bedürfnissen und dem eidgenössischen Recht angepasst.
Mit Beschluss vom 10. April 2018 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Vernehmlassungverfahren zur «Änderung des Steuergesetzes – sechstes Revisionspaket» durchzuführen. Bei dieser Gesetzesrevision geht es in erster Linie um die Umsetzung der Steuervorlage 17. Gleichzeitig werden verschiedene Änderungen in der Steuergesetzgebung auf Bundesebene ins kantonale Recht übernommen.
Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); dabei wurde ein neues Verfahren geschaffen, mit welchem der betriebene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für das neue Verfahren eine Gebühr vorzusehen. Die Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebührenverordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst.