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Die Kantonsstrasse K242 führt von Aarau über Suhr und Gränichen durch das Wynental bis zur Kantonsgrenze Luzern südlich Menziken. Sie stellt die regionalen Verkehrsbeziehungen im Wynental sicher und ist ein wichtiges Element im Kantonsstrassennetz. In Unterkulm Nord wurde in den 1990er-Jahren die Eigentrassierung (Verlegung des Bahntrassees weg von der Strasse) der Wynental- und Suhrentalbahn (WSB) realisiert. Zwischen dem Bahnhof Unterkulm Nord bis zur Gemeindegrenze Oberkulm befindet sich die WSB jedoch im Strassenraum der K242.
Das Projekt beinhaltet die nötigen Sanierungsarbeiten, die Eigentrassierung der WSB und den Umbau des Knotens K242 Hauptstrasse/K237 Böhlerstrasse in eine Kreisverkehrsanlage. Weiter sind an den Rad- und Fusswegverbindungen Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorgesehen. Die Bahnübergänge müssen den aktuellen Vorschriften des Bundes entsprechend gesichert und saniert werden. Die Sanierung der K237 Böhlerstrasse Richtung Westen ist Gegenstand eines separaten Projekts.
Die Kosten sind auf 22,37 Millionen Franken veranschlagt. Sie teilen sich auf in einen Bahnanteil von 9,7 Millionen Franken und einen Strassenanteil von 12,67 Millionen Franken. Der Bahnanteil wird zulasten der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur finanziert, sofern diese Spezialfinanzierung nicht oder noch nicht in Kraft getreten ist zulasten der Strassenrechnung. Er reduziert sich im selben Umfang, in dem sich der Bund an der Finanzierung des Bahnanteils beteiligt oder diese übernimmt. Vom Strassenanteil entfallen 3,67 Millionen Franken auf die Gemeinde Unterkulm und 9,0 Millionen Franken auf den Kanton (Strassenrechnung).
Im kantonalen Richtplan sind die Eigentrassierung Unterkulm Mitte als Zwischenergebnis und die Eigentrassierung Unterkulm Süd als Vororientierung eingetragen. Gleichzeitig mit der Kreditbewilligung soll das Vorhaben durch Beschluss des Grossen Rats im Richtplan festgesetzt werden.
Parallel zur Kreditvorlage und Richtplananpassung wird das Genehmigungsverfahren betreffend das Bauprojekt gemäss § 95 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) eingeleitet. Dazu erfolgt Ende Oktober 2017 eine separate Publikation und werden die Projektpläne, der Landerwerbsplan und die Landerwerbstabelle während 30 Tagen in der Gemeinde Unterkulm öffentlich aufgelegt. Einwendungen gegen das Bauprojekt sind während der Auflagefrist gemäss separater Publikation einzureichen. Eingaben zur Kreditvorlage und Richtplananpassung sind zu trennen von Einwendungen gegen das Bauprojekt.
Die ursprünglich prognostizierte Lastenverteilung zwischen dem Kanton und den beitragsleistenden Schulgemeinden hat sich seit der Totalrevision des Beitragsgesetzes im Jahr 2011 aufgrund der Steuerkraft- und Schülerzahlentwicklung signifikant verändert. Mit einer Teilrevision sollen die Eckwerte des Beitragsgesetzes den neuen Gegebenheiten angepasst werden. Der Regierungsrat schickt den dazu ausgearbeiteten Gesetzes- und Verordnungsentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Zu dem vom Parlament am 16. Dezember 2016 verabschiedeten Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens sind Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In diesem Rahmen soll die Quellensteuerverordnung des EFD total revidiert werden.
Der Vorentwurf der SGK-NR zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass die Versicherten, die eine Versicherung in einer besonderen Versicherungsform mit wählbarer Franchise abschliessen, die gewählte Franchise während drei Kalenderjahren behalten müssen. Die Versicherten können während dieser drei Jahre den Versicherer wechseln, nicht aber die gewählte Franchise. Mit ihrem Vorschlag möchte die Kommission die Selbstverantwortung im KVG fördern.
Im Rahmen der am 20. März 2015 angenommenen und am 1. Januar 2017 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Kindesunterhaltsrechts hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung im Bereich der Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen übertragen, welche nun vorgelegt wird. Ziel der Verordnung ist es, eine schweizweite Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Person zu gewährleisten und eine klare Situation zu schaffen, nicht nur für die unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Personen, sondern auch für die Fachstellen, die das Bundesrecht vollziehen müssen. Der Entwurf regelt, unter welchen Voraussetzungen die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Inkassohilfe hat, wie diese abgewickelt wird, welche Leistungen jede Fachstelle anbieten muss, sowie unter welchen Voraussetzungen die Inkassohilfe schliesslich eingestellt wird. Weiter ist ein Abschnitt betreffend die Anrechnung der eingehenden Zahlungen enthalten. Bezüglich der Kosten der Inkassohilfe konkretisiert der Entwurf das im Zivilgesetzbuch bereits festgehaltene Prinzip der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Fachstelle. Schliesslich sind auch Hinweise auf die grenzüberschreitende Inkassohilfe, die sich nach den anwendbaren Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen richtet, enthalten.
Die geltende Verordnung über das Reklamewesen stammt aus dem Jahr 1976. Die Praxis hat gezeigt, dass eine sanfte Revision der Verordnung über das Reklamewesen unabdingbar ist. Die Verordnung soll nach wie vor schlank ausgestaltet sein und sich auf wenige Artikel begrenzen. Zusätzlich werden rein formelle Anpassungen vorgenommen.
Die Steuervorlage 17 (SV17) soll wettbewerbsfähige steuerliche Rahmenbedingungen in der Schweiz sicherstellen. Sie leistet einen entscheidenden Beitrag zu einem attraktiven Standort und damit zu Wertschöpfung, Arbeitsplätzen und Steuereinnahmen. Ausgangspunkt der Vorlage ist die Ablösung bestehender Steuerregimes, die nicht mehr im Einklang mit internationalen Standards stehen. Die SV17 ist ausgewogen, weil sie ein besonderes Augenmerk darauf legt, dass auch die Unternehmen weiterhin ihren Beitrag an die Finanzierung der Aufgaben von Bund, Kantonen, Städten und Gemeinden leisten.
Die Motion „Angepasste Anzahl schützenswerte Bauten im Kanton Glarus“ vom 24. Oktober 2015, überwiesen am 10. Februar 2016, verlangt eine Reduktion der Anzahl Objekte, die für das Inventar der schützenswerten Bauten vorgesehen sind. Die Arbeiten am Inventar waren zum Zeitpunkt der Einreichung der Motion abgeschlossen. Die im Gesetz vorgesehene Anhörung waren durchgeführt worden, es fehlte noch der Erlass durch den Regierungsrat.
In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016 wurde die Vorlage zur Beschleunigung der Asylverfahren von 66,8% der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger und von allen Kantonen angenommen. Da die Vorlage umfangreiche Umsetzungsarbeiten bedingt, soll sie in drei Pakete aufgeteilt und vom Bundesrat gestaffelt in Kraft gesetzt werden. In einem ersten Paket wurden die gesetzlichen Bestimmungen, die keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen, vom Bundesrat per 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt.
Ein zweiter Bereich betrifft insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und die entsprechenden Verordnungsanpassungen zum Plangenehmigungsverfahren. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu diesem zweiten Bereich Mitte 2016 eröffnet. Sie dauerte bis zum 26. Januar 2017. Die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen ist auf Anfang 2018 geplant.
Der dritte Bereich, welcher Gegenstand der vorliegenden Vernehmlassung ist, betrifft alle übrigen Bestimmungen der Beschleunigungsvorlage (Verfahrensbestimmungen, Bestimmungen zum Rechtsschutz, etc). Zur Umsetzung dieser Bestimmungen bedarf es insbesondere Anpassungen in der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, in der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2), in der Asylverordnung 3 über die Bearbeitung von Personendaten (AsylV 3) sowie in der Verordnung über die Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung (VVWAL).
Die Totalrevision des mittlerweile fast 40 Jahre alten Übertretungsstrafgesetzes dient primär dazu, das kantonale Strafrecht wieder einheitlich und übersichtlich zu konzipieren. Zum einen soll das neue Übertretungsstrafgesetz nur noch die Übertretungstatbestände des Kernstrafrechts umfassen, während jene des Verwaltungsstrafrechts in die jeweiligen kantonalen Erlasse verschoben werden. Im aktuellen Gesetz hat sich dies über die letzten Jahrzehnte uneinheitlich entwickelt. Zum anderen werden Tatbestände, die sich überholt haben oder mittlerweile anderweitig normiert worden sind, gestrichen werden. Schliesslich wird die allgemeine Systematik des Gesetzes verbessert.
Mit der Vorlage soll ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Aufwand von 4,6 Millionen Franken und einen jährlich wiederkehrenden Aufwand von Fr. 430'000.– beantragt werden, um für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der Höheren Fachschule Gesundheit und Soziales (HFGS) einen zusätzlichen, zweiten Schulstandort zu einzurichten. Damit soll der in den vergangenen Jahren infolge stark zunehmender Studierendenzahlen gestiegene Raumbedarf der Schule gedeckt und der Schulbetrieb am Hauptstandort der HFGS sichergestellt werden. Weiter wird anlässlich des Reformvorhabens "Reform der höheren Berufsbildung (Tertiär B)" aufgezeigt, dass eine Weiterführung der kantonalen Trägerschaft der HFGS für den Kanton eine geringere Nettobelastung zur Folge hat, als dies im Falle einer (Teil-)Privatisierung der Schule der Fall wäre.
Verschiedene Luzerner Gemeinden setzen für die Erwahrung von Abstimmungs- und Wahlergebnissen schon seit längerer Zeit technische Hilfsmittel (Banknotenzählmaschine, Präzisionswaagen) ein. Grosse Städte in anderen Kantonen (Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Genf, St. Gallen) gehen diesbezüglich bereits heute einen Schritt weiter, indem sie die Stimm- und Wahlzettel elektronisch erfassen und auszählen. Dabei werden maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel durch einen Scanner erfasst und anschliessend mit Hilfe einer Software ausgewertet und ausgezählt. Nach Abschluss der Auszählung kann mit Hilfe der Software die korrekte Auswertung jedes einzelnen Stimm- oder Wahlzettels überprüft werden. Die Nachvollziehbarkeit der abgegebenen Stimmen ist somit jederzeit sichergestellt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wandte sich die Stadt Luzern an den Regierungsrat. Sie hielt fest, dass sie wegen der Effizienzsteigerung und den Kosteneinsparungen maschinenlesbare Stimm- und Wahlzettel einführen möchte. Sie ersuchte den Regierungsrat, die Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimm- und Wahlzetteln zu prüfen.
Änderung von Artikel 11d betreffend die Anerkennung der eidgenössischen Berufsprüfung ASGS auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit.
Das erste Massnahmenpaket zur Umsetzung der Energiestrategie 2050 (Energiegesetz vom 30. September 2016; BBl 2016 7683) enthält auch steuerliche Massnahmen. Die Umsetzung dieser Massnahmen bedingt eine Totalrevision der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (Liegenschaftskostenverordnung).
Mit der Revision des WZG soll die Umtauschfrist ab der 6. Serie aufgehoben werden. Das Publikum hat die Sicherheit, dass zurückgerufene Noten jederzeit bei der Nationalbank umgetauscht werden können. Damit wird eine Angleichung an die Umtauschregimes der bedeutenden Währungen erreicht.