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Das Projekt setzt die Verpflichtungen aus der Unterzeichnung des Prümer Abkommens, des Eurodac-Protokolls sowie des PCSC-Abkommens um. Diese Abkommen vertiefen die internationale Polizeizusammenarbeit. Das Abkommen Prüm beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten mit den Ländern der EU. Das Abkommen PCSC beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen und Fingerabdrücken mit den USA. Das Protokoll Eurodac beinhaltet den Abgleich von Fingerabdrücken der Strafverfolgungsbehörden mit den Daten in der europäischen Asyldatenbank Eurodac. Durch die Umsetzung dieser Abkommen werden auf Bundesebene insbesondere Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) notwendig.
Die VBP wird an die Entwicklung des EU-Rechts angepasst, wie z.B. Regelungen zur Geltungsdauer von Zulassungen und zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI). Diese Änderungen sind notwendig zur Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags mit der EU (MRA) im Bereich Biozidprodukte. Ausserdem sollen Vereinfachungen bei der Übergangszulassung für Biozidprodukte eingeführt werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) wird die Anwendung des UFI auf gewisse Zubereitungen, die bereits einen UFI tragen oder für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, erweitert.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird eine Übergangsfrist für das Verbot zur Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A oder Bisphenol S eingeführt, sofern das Thermopapier für Spezialanwendungen eingesetzt wird, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern.
Das internationale Steuerrecht hat in jüngerer Zeit wesentliche Änderungen erfahren. Die Totalrevision des DBAG verfolgt das Ziel, durch Anpassung der bereits bestehenden Artikel und durch Ergänzung des Gesetzes mit neuen Artikeln die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Abkommen im Steuerbereich auch zukünftig sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.
Diese Verordnung hat insbesondere zum Ziel, die Europäische Grenz- und Küstenwache mit genügend Personal und Material auszustatten, damit sie ihre Aufgaben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Damit die Ziele der Verordnung erreicht werden, sind diverse Massnahmen vorgesehen: kontinuierlicher Aufbau einer ständigen Reserve mit bis zu 10'000 Einsatzkräften bestehend aus Personal von Frontex sowie mehrheitlich aus sekundiertem Personal der Schengen-Staaten, stärkeres Mandat im Rückkehrbereich und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Zudem wird ein neuer, mehrjähriger strategischer Politikzyklus und eine integrierte Planung im Bereich der europäischen Grenzverwaltung festgelegt. Zudem soll im Asylgesetz eine Anpassung vorgenommen werden, wonach die ausreisepflichtige Person explizit verpflichtet wird, den Schengen-Raum zu verlassen.
Die Vollzugsverordnungen des Bundesrates müssen an die vom Parlament am 22. März 2019 verabschiedete Teilrevision des FMG angepasst werden.
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Zudem sollen Bundesbedienstete im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern.
Die Verordnungen BVV2, FZV, BVV 3 sollen punktuell angepasst werden. Ziel ist einerseits die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen beim technischen Zinssatz, bei der Sterblichkeit sowie der Invalidität anderseits die Umsetzung von parlamentarische Vorstössen (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen), (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?) und (Mo.15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen).
Die vorliegende Revision hat verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen der ArGV 1 (SR 822.111) zum Inhalt, welche für die Betriebe und Inspektorate eine Vereinfachung in der Anwendung des Arbeitsgesetzes bringen.
Die totalrevidierte Ordnungsbussenliste wird wie heute als Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung ausgestaltet sein. Im Vergleich mit der früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände. Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z.B. Verstösse gegen das Taxigesetz oder das Waldgesetz Basel-Stadt). Dies führt im Rahmen dieser Straftatbestände zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbaren Personen als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
Am 29. Juni 2019 hat Kantonsrätin Cornelia Kaufmann-Hurschler und weitere Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Förderung von Leistungssportlern im Kanton Obwalden" eingereicht. Am 17. Dezember 2018 hat der Kantonsrat die Motion überwiesen. Das Bildungs- und Kulturdepartement hat darauf einen Nachtrag zum Sportförderungsgesetz erarbeitet, welcher das Anliegen der Motion, die finanzielle Förderung von Obwaldner Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Bereits heute bestehen aufgrund des geltenden liberalen Stiftungsrechts gute Rahmenbedingungen für das Stiftungswesen. Der Kommission ist es ein wichtiges Anliegen, den erfolgreichen Schweizer Stiftungsstandort weiter zu stärken. Diese Massnahmen entsprechen nach Ansicht der Kommission realen Bedürfnissen und werden als moderat sowie praktikabel erachtet. Im Übrigen erfordert die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen keine Totalrevision des Stiftungsrechts und gewährleistet eine Beibehaltung der bewährten Rechtsgrundlagen.
Es wird vorgeschlagen, in den Gesetzen betreffend sechs grosse Unternehmen des Bundes eine Obergrenze für das Entgelt, das in diesen Unternehmen an das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal oder die Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichtet werden darf, festzulegen. Konkret betrifft dies die Kader der SBB AG, RUAG Holding AG, Skyguide AG, SUVA, SRG SSR, die Swisscom AG und Post AG.
Zudem wird im Bundespersonalgesetz neu ein Verbot für die Ausrichtung von Abgangsentschädigungen für das oberste Kader, das in vergleichbarer Höhe entlöhnte Personal und die Mitglieder des Verwaltungsrates aufgenommen.