Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Aufgrund der bisherigen, nur rudimentären Regelung im Rohrleitungsgesetz, den Limiten bei der Weiterentwicklung der privatrechtlichen Netzzugangsbedingungen zwischen Industrie und Gasbranche (Verbändevereinbarung) sowie den laufenden Untersuchungen der Wettbewerbskommission herrscht Rechtsunsicherheit im Gasmarkt. Es ist deshalb eine spezialgesetzliche Regelung des Netzzugangs, das neue Gasversorgungsgesetz (GasVG), notwendig. Der Gasmarkt soll für Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von mehr als 100 MWh geöffnet werden - derselben Grenze, wie sie heute auch beim Strom gilt. Das natürliche Monopol der Netzbetreiber soll mittels der im Stromversorgungsrecht bewährten Netzentgeltregulierung durch die Energiekommission, der heutigen Elektrizitätskommission, beaufsichtigt werden. Der Netzzugang wird mittels eines schweizweiten Ein- und Ausspeisemodells («Entry-Exit-System») geordnet. Lieferanten müssen zur Reservation der Netzkapazität von der Landesgrenze bis zum Endverbraucher lediglich noch zwei Netznutzungsverträge abschliessen, ohne einen konkreten Transportweg bezeichnen zu müssen. Auch gibt es, als Teil des Entry-Exit-Systems, nur noch eine einzige Bilanzzone Schweiz. Ein neu zu schaffender unabhängiger Marktgebietsverantwortlicher vergibt die Transportkapazitäten und führt die Bilanzzone. Das GasVG definiert zudem die Anforderungen an eine weiterhin zuverlässige Gasversorgung und leistet damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit.
Gemäss § 11 des totalrevidierten Wasserbaugesetzes, das am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, beschliesst der Kantonsrat ein Massnahmenprogramm, das die Massnahmen an öffentlichen Gewässern bezeichnet, die in der Programmperiode geplant, ausgeführt oder fortgesetzt werden sollen. Dasselbe gilt gemäss § 17a Absatz 5 des revidierten Kantonalen Waldgesetzes für die Massnahmen zum Schutz vor Massenbewegungen. Die betroffenen Gemeinden und die interessierten Kreise können vor Verabschiedung des Massnahmenprogramms dazu Stellung nehmen.
Gemäss Art. 3 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes haben Einwohnergemeinden keinen Anspruch auf Ressourcenausgleich, wenn deren Gesamtsteuerfuss unter demjenigen einer Gebergemeinde liegt. Der ursprüngliche Gedanke dahinter war, dass eine Gebergemeinde nicht ihre Steuern erhöhen muss, um Leistungen für eine Nehmergemeinde mit tieferem Steuerfuss zu bezahlen.
Im Jahr 2017 wurde Lungern wider Erwarten aufgrund eines unvorhergesehenen, ausserordentlichen Steuerertrages zur Gebergemeinde, hatte aber den höchsten Gesamtsteuerfuss aller Gemeinden. Nach Art. 3 Abs.3 des Finanzausgleichsgesetzes hätte das den gesamten Ressourcenausgleich blockiert und den vorgesehenen Ausgleich zwischen den Gemeinden ausser Kraft gesetzt. Der Kanton und die Einwohnergemeinden waren übereinstimmend der Überzeugung, dass diese Konstellation vom Gesetzgeber nicht gewollt war und es sich um eine eigentliche Gesetzeslücke (planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes) handelt, weshalb im Einvernehmen aller Beteiligten für den Finanzausgleich 2017 von der Anwendung von Art. 3 Abs. 3 abgesehen wurde.
Der Handlungsbedarf ist somit gegeben. Der Regierungsrat schlägt mit dem Nachtrag zum Finanzausgleichsgesetz vor, den Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes ersatzlos zu streichen.
Die Vorlage setzt die Motion 18.3710 (MiGeL-Produkte. Inrechnungstellung durch Erbringer von Pflegeleistungen) um. Vorgeschlagen wird, die Unterscheidung zwischen Pflegematerial, das von den Versicherten oder einer nichtberuflichen Person angewendet wird, und Pflegematerial, das vom Pflegepersonal bei der Pflege im Pflegeheim oder ambulant angewendet wird, bei der Vergütung aufzuheben.
Die neue Verordnung konkretisiert den vom Parlament am 29.9.2017 verabschiedeten Artikel 17a des Heilmittelgesetzes (HMG) und regelt insbesondere die technischen Details der individuellen Erkennungsmerkmale und deren Überprüfung, die im Datenbanksystem zu erfassenden Informationen, die Voraussetzungen für den Betrieb und die Nutzung des Systems, die Anforderungen zum Schutz der Benutzerdaten, die Meldung von Verdachtsfällen an Swissmedic und die Aufsicht.
Aufnahme der Moderhinke in die Verordnung. Zu ihrer Bekämpfung soll während höchstens fünf Jahren ein nationales Bekämpfungsprogramm durchgeführt werden, zu dessen teilweisen Finanzierung bei den Schafhalterinnen und -haltern Abgaben erhoben werden sollen. Für bestimmte Aquakulturbetriebe soll künftig eine Gesundheitsüberwachung durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt gemacht werden müssen. Zudem sollen die Massnahmen beim Ausbruch gewisser Fischseuchen angepasst werden und drei Tierseuchen werden aus der Verordnung entfernt.
An der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 wurde das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (BGS) mit grosser Mehrheit angenommen. Es führt die bisherige Lotterie- und Spielbankengesetzgebung in einem Erlass zusammen. Das neue BGS bezweckt einen angemessenen Schutz der Bevölkerung vor den von Geldspielen ausgehenden Gefahren sowie die sichere und transparente Durchführung der Geldspiele. Ferner sollen die Reingewinne aus den Geldspielen zugunsten der AHV sowie zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Das BGS ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das neue BGS hat zur Folge, dass neben den interkantonalen Konkordaten die kantonalen Bestimmungen im Geldspielbereich umfassend revidiert werden müssen.
Anpassung der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF; SR 923.01).
Im Rahmen des neuen Erwachsenenschutzrechts hat der Bundesrat per Verordnung Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens verbeiständeter oder bevormundeter Personen erlassen und zusammen mit dem Gesetz auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt. Seither hat sich gezeigt, dass namentlich im Bereich der Anleitungsfunktion sowie beim anwendbaren Sorgfaltsmassstab Unklarheiten, Unsicherheiten und Widersprüche bestehen, welche der angestrebten Einheitlichkeit abträglich sind. Mit der Totalrevision der Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft sollen diese Probleme behoben werden. Nebst für die Praxis wichtigen Präzisierungen beinhaltet die Totalrevision kleinere und grössere materielle Anpassungen, deren Notwendigkeit sich seit dem Inkrafttreten der Verordnung ergeben hat.