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Zugelassene Podologinnen und Podologen sollen neu auf ärztliche Anordnung hin Leistungen der medizinischen Fusspflege gemäss KLV selbstständig und auf eigene Rechnung erbringen können. Dafür sind Anpassungen der KVV sowie der KLV erforderlich. Die Regelung zum Spitalkostenbeitrag wird so präzisiert, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage geschuldet ist.
Mit der beantragten Änderung des Luftfahrtgesetzes sollen regulatorische Vorgaben der Europäischen Union (anlasslose Alkoholkontrollen für Flugbesatzungsmitglieder) sowie weiterer Revisionsbedarf (erleichtertes ärztliches Melderecht) umgesetzt werden, welche sich aus Erkenntnissen des Absturzes eines Flugzeuges der Germanwings 2015 ergaben.
Zur Verringerung des Gefahrenpotenzials des Schwerverkehrs werden mit der vorgeschlagenen Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) auf den Transitstrassen im Alpengebiet Mindeststandards für die Ausrüstung mit unfallvermindernden Assistenzsystemen eingeführt. Für bestimmte nicht grenzüberschreitende Transporte soll der Bundesrat eine längere Frist vorsehen können.
Der Kanton Basel-Stadt ist praktisch der einzige Kanton, der keine von der Legislative erlassene Jagdrechtsgebung hat. Am 8. Dezember 2015 haben die Regierungsräte der beiden Basel an einer gemeinsamen Sitzung beschlossen, die bikantonale Zusammenarbeit um den Bereich der Jagd zu erweitern. Gleichzeitig wurde das Amt für Wald beider Basel (AfW) beauftragt, eine gemeinsame Wildpolitik bzw. Wildstrategie zu erarbeiten.
Mit dem neuen Wildtier- und Jagdgesetz kann den Herausforderungen und Anforderungen im Umgang mit Wildtieren besser begegnet werden. Der Kanton nimmt in erster Linie seine übergeordneten Aufgaben im Wildtiermanagement wahr. Damit hält das Wildtier- und Jagdgesetz wenn immer möglich an bereits Bewährtem fest und überlässt den Gemeinden den wie bis anhin grossen, bewährten und von allen Beteiligten als notwendig erachteten Handlungsspielraum.
Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug beinhaltet zwei verschiedene Vorlagen. Vorlage 1 betrifft die Änderungen des Strafgesetzbuches (StGB), Vorlage 2 die Änderungen des Jugendstrafgesetzes (JStG). Der Bundesrat will damit Verbesserungen im Straf- und Massnahmenvollzug erreichen. Kontrolle und Betreuung sollen deshalb ausgebaut, die Zuständigkeiten der involvierten Behörden geklärt und die Verfahren vereinfacht werden. Bei besonders gefährlichen Jugendlichen will der Bundesrat direkt im Anschluss an die Sanktion eine Massnahme des Erwachsenenstrafrechts ermöglichen.
Die eidgenössischen Räte haben am 29. September 2017 ein neues Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) verabschiedet. Die Vorlage wurde in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 gutgeheissen und ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten.
Das Gesetz setzt den Verfassungsartikel (Art. 106 BV) über die Geldspiele um, der am 11. März 2012 mit rund 87% der Stimmen und von allen Ständen angenommen wurde. Im Geldspielgesetz werden die bisherigen beiden Gesetze, das Spielbankengesetz und das Lotteriegesetz, in einem Erlass zusammengefasst, womit das Ziel erreicht wurde, eine kohärente Regelung des gesamten Geldspielbereichs zu schaffen.
Spielbankenspiele, Lotterien und Sportwetten unterstehen nach wie vor einer Bewilligungspflicht. Neu sind auch Online-Spiele wie Roulette oder Poker explizit zugelassen. Erträge aus den Geldspielen sollen wie bisher der AHV/IV sowie gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden. Den Kantonen bleibt eine Übergangsfrist von 2 Jahren nach Inkraftsetzung des Geldspielgesetzes, um die kantonalen Bestimmungen den Bundesvorgaben anzupassen.
Die unabhängige Überprüfung zum Projekt Spange Nord ist abgeschlossen. Das ursprüngliche Projekt Spange Nord hat in der Schlussbewertung nicht am besten abgeschnitten. Die unabhängigen Experten empfehlen, den Autobahnanschluss Luzern-Lochhof in Betrieb zu nehmen. Jedoch nur westseitig mit einer Brücke über die Reuss (Reussportbrücke).
Der Zubringer in das Maihof-Quartier entfällt. Der Regierungsrat unterstützt die empfohlene Variante als neuen Lösungsansatz und nimmt Abstand vom bisherigen Projekt Spange Nord. Aus Sicht des Regierungsrates ist für den politischen Prozess der Einbezug von Interessierten bei Schlüssel-Infrastrukturprojekten zentral.
Der Kanton Zug erarbeitet derzeit zusammen mit den Einwohnergemeinden das Agglomerationsprogramm Zug 4. Generation. Eine Teilnahme am Agglomerationsprogramm des Bundes ermöglicht die Mitfinanzierung von Verkehrsinfrastrukturen in der Agglomeration Zug durch den Bund, falls sie dessen Anforderungen entsprechen.
Die Winterstürme vom Januar 2018 und die Trockenheit der letzten Jahre haben viele Waldbestände im Kanton Aargau in Mitleidenschaft gezogen. Die Sturmereignisse und die Trockenheit führten zu Folgeschäden durch Borkenkäferbefall, die bis heute nicht abgeklungen sind. Die Lage für die betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern hat sich durch die Covid-19-Pandemie weiter verschlechtert. Neben den direkten Schäden an den Waldbeständen sind sowohl die Absatzmöglichkeiten von Holz im Inland sowie die Exportmöglichkeiten von Holz stark eingebrochen.
Der Regierungsrat will die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Wiederbewaldung der entstandenen Schadenflächen mit einem Massnahmenpaket unterstützen. Mit diesem können die Auswirkungen des Klimawandels, die zur grossen Herausforderung für den Wald und die Waldbewirtschaftung werden, gemindert werden. Das Massnahmenpaket umfasst vier Module: Wiederbewaldung, Holzvermarktung und Holzverwendung, Entscheidungsgrundlagen, Weiterbildung und Beratung.
Dem Grossen Rat wird das Massnahmenpaket «Bewältigung Waldschäden durch Borkenkäfer, Trockenheit, Eschenwelke und Sturmereignisse 2020» und die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von brutto 9,6 Millionen Franken für den Zeitraum 2021–2024 beantragt.
Gemäss § 66 der Verfassung des Kantons Aargau ist zu Vorlagen, die einer obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen, eine Anhörung durchzuführen.
Das bestehende Strassengesetz vermag die heutigen Anforderungen inhaltlich nicht mehr in allen Teilen zu erfüllen und ist formal veraltet. Der Grosse Rat hat den Regierungsrat mit entsprechenden Vorstössen mit der Revision beauftragt.
Die wichtigste Änderung im neuen Strassengesetz betrifft die Gemeindebeiträge an den Bau und den Unterhalt der Innerortsstrecken von Kantonsstrassen. In den übrigen Punkten wird die bisherige Praxis im kantonalen Strassenwesen, die sich grundsätzlich bewährt hat, optimiert und entsprechend den neuen technischen und verkehrlichen Anforderungen weiterentwickelt.
Die Kantone sind gestützt auf Art. 39 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet, für die stationäre Pflegeversorgung ihrer Wohnbevölkerung eine bedarfsorientierte Angebotsplanung zu erstellen. Die Resultate dieser Planung fliessen sodann in die kantonalen Pflegeheimlisten ein. Mit der Aufnahme in die Pflegeheimliste werden die Institutionen berechtigt, die in Artikel 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) umschriebenen Pflegeleistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abzurechnen (Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG).
Die Zuger Pflegeheimliste setzt die Planung kapazitätsorientiert um, indem sie den kantonalen Gesamtbedarf an Pflegebetten ermittelt und auf Antrag den einzelnen Institutionen der Langzeitpflege zahlenmässig zuweist. Das Festlegen der Kapazitäten dient der Kosteneindämmung, da Überangebote an Pflegebetten erfahrungsgemäss zu Zusatzkosten führen.
Am 22. November 2011 verabschiedete der Regierungsrat erstmals eine Pflegeheimplanung über mehrere Jahre (2012—2015), um die Planungssicherheit für die Gemeinden zu erhöhen. Am 3. Dezember 2015 verabschiedete der Regierungsrat die Planung der Pflegebetten im Kanton Zug für die Jahre 2016 bis 2020. Er beauftragte die Gesundheitsdirektion, bei Bedarf die Pflegeheimliste anzupassen und zu publizieren. Zudem wurde die Gesundheitsdirektion beauftragt, den prognostizierten Bettenbedarf spätestens im Jahr 2017 durch das Obsan überprüfen zu lassen und dem Regierungsrat Bericht zu erstatten.
Gemäss Postorganisationsgesetz darf PostFinance keine Kredite und Hypotheken an Dritte vergeben. Daher hält PostFinance einen hohen Anteil ihres Vermögens in festverzinslichen Wertpapieren (Obligationen) und liquiden Mitteln. Aufgrund der seit 2008 anhaltenden Tiefzinsphase ist die Ertragskraft von PostFinance stark zurückgegangen und wird ohne Gegenmassnahmen weiter schrumpfen. Dadurch vermindern sich sowohl der Unternehmenswert als auch die Fähigkeit von PostFinance, Eigenkapital aufzubauen oder Dividenden auszuschütten. Die Finanzierung der Grundversorgung wird erschwert. Mit vorliegender Vernehmlassungsvorlage soll PostFinance der Zugang zum Kredit- und Hypothekarmarkt gewährt werden, umfangmässig beschränkt auf diejenigen Kundeneinlagen, welche PostFinance aufgrund des Grundversorgungsauftrags im Zahlungsverkehr zufliessen.
Das revidierte kantonale Sportförderungsgesetz (KSFG) soll die aktuelle Situation der verschiedenen Bereiche der Sportförderung darstellen und die Schwerpunkte der Sportförderungspolitik definieren. Zudem soll es die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Bern und weiteren auf dem Gebiet der Sport- und Bewegungsförderung tätigen Institutionen optimieren. Weiter soll es das Zusammenwirken aller an der Sport- und Bewegungsförderung beteiligten kantonalen Direktionen und Ämter stärken. Die Gliederung des Erlasses wurde an die Strategie «Sport Kanton Bern» angelehnt, welche der Regierungsrat beschlossen und der Grosse Rat mit Planungserklärungen zur Kenntnis genommen hat. Nach einem Kapitel mit allgemeinen Bestimmungen folgen die Kapitel «Breitensport», «Leistungssport», und «Bildung und Sport». Die Kapitel «Sportanlagenplanung» und «gemeinsame Bestimmungen» wirken sich als Querschnittsthemen auf die drei vorgegangenen Kapitel aus. Im Bereich des Breiten- und des Leistungssports wird die Möglichkeit des Kantons verankert, in der Sportförderung selber tätig zu sein und entsprechende Angebote zu konzipieren sowie Programme und Projekte zu unterstützen.
Der Bund hat die Kantone verpflichtet, zur Sicherstellung der Entsorgungssicherheit und zur Vermeidung von Überkapazitäten eine Abfallplanung zu erstellen. Die Abfallplanung soll insbesondere auch den Bedarf an Deponievolumen und die Standorte von Deponien ausweisen (Deponieplanung).
Der Regierungsrat hat im Rahmen seines Regierungsprogramms 2016 bis 2020+ die Schaffung von rechtlichen Grundlagen zur Kulturförderung zum Ziel erklärt. In der Session vom 18. April 2018 erklärte der Landrat zudem eine Motion von Michael Arnold, Altdorf, zur «Kunst- und Kulturförderung sowie massvolle Beiträge für Kunst am Bau» teilweise als erheblich. Einstimmig beschloss der Landrat, dass eine rechtliche Grundlage für die allgemeine Kunst- und Kulturförderung geschaffen werden soll.
In vereinzelten Gastgewerbebetrieben und privaten Vereinslokalen im Kanton Zug wird illegales Geldspiel betrieben. Die Strafverfolgungsbehörden bekämpfen diese Umtriebe. Die betroffenen Lokale können aber nicht längere Zeit geschlossen werden, weil die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.
Im Auftrag des Kantonsrats hat der Regierungsrat darum Änderungen des kantonalen Gastgewerbegesetzes entworfen. Die Inhaberinnen und Inhaber von Gastgewerbe-Bewilligungen werden damit stärker in die Verantwortung genommen und die Bewilligungsbehörden (Einwohnergemeinden) erhalten griffigere Instrumente gegen illegales Geldspiel und die fraglichen Lokale. Gleichzeitig sollen die Hotelleriebetriebe administrativ entlastet werden.
Seit 1. Januar 2020 können neben einfachen Übertretungen im Strassenverkehr auch geringfügige Verstösse gegen andere Bundesgesetze, zum Beispiel im Bereich der Schifffahrt oder des Umwelt- und Wildtierschutzes, auf einfache Weise mit Ordnungsbussen sanktioniert werden.
Diese Neuerungen im Bundesrecht bedingen Anpassungen in der kantonalen Gesetzgebung. Die Tatbestände und das Verfahren für Ordnungsbussen werden deshalb punktuell revidiert und einzelne Bestimmungen, die neu im Bundesgesetz geregelt sind, aufgehoben. Der Regierungsrat lädt die Zuger Gemeinden, die im Kantonsrat vertretenen Parteien und weitere interessierte Kreise ein, sich zum Revisionsentwurf zu äussern.
Mit der Totalrevision der Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 soll Klarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Bestimmungen sollen mit dem heutigen Stand der Technik sowie mit der heutigen Praxis abgeglichen werden. Zudem sollen vorhandene Widersprüche zu verschiedenen Regelwerken beseitigt werden.