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Dieser Vorentwurf geht auf eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Peter Baumberger zurück und bezweckt folgende Änderung des SchKG: Die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung sollen künftig nicht mehr der Konkursbetreibung unterliegen, sondern immer der Betreibung auf Pfändung - und zwar auch dann, wenn sie nicht einer öffentlichrechtlichen Versicherung (der SUVA), sondern einer privatrechtlichen Einrichtung geschuldet sind.
Mit dem Erlass eines spezifischen Kulturgütertransfergesetzes wird der besonderen Bedeutung Rechnung getragen, die dem Erhalt und dem ethisch verantwortungsvollen Umgang mit Kulturgütern zukommt.
Die Schwarzarbeit führt zu zahlreichen Problemen (namentlich Mindereinnahmen der öffentlichen Hand, Wettbewerbsverzerrungen, Gefährdung des Arbeitnehmerschutzes). Sie muss deshalb sowohl aus wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, rechtlichen wie ethischen Gründen bekämpft werden.
Die vorliegende Revision soll die Wettbewerbskommission in die Lage versetzen, bei kartellrechtlichen Verstössen direkte Sanktionen zu verfügen.
Mit dieser Vorlage soll die Finanzierung der Versicherung langfristig sichergestellt werden. Neben zahlreichen Einzelfragen werden vom Revisionsentwurf die folgenden zwei Hauptpunkte betroffen: Finanzierung und Arbeitslosenentschädigung.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerats (KVF-S) beschloss, der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Demnach soll über eine Änderung des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) am Eidgenössischen Buss- und Bettag sowie an einem vom Bundesrat zu bezeichnenden weiteren Sonntag ein Fahrverbot von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr eingeführt werden.
Das bisherige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer aus dem Jahr 1931 soll durch ein modernes Ausländergesetz abgelöst werden. Nach der Abstimmung vom 21. Mai 2000 über das bilaterale Abkommen besteht nun eine klare Ausgangslage bezüglich des Personenverkehrs mit der EU; denn das bilaterale Abkommen mit der EU regelt diesen umfassend. Das vorliegende neue Gesetz wird fast ausschliesslich für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht aus EU- oder EFTA- Staaten stammen, Geltung haben.
Es werden zwei Varianten in die Vernehmlassung gegeben: die zeitlich begrenzte Verwendung für Bildungsmassnahmen kombiniert mit Überbrückungsleistungen im Bereich der AHV oder aber der Abbau öffentlicher Schulden.
"Sharing" regelt die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Die Regeln sollen einen angemessenen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen schaffen, die Zusammenarbeit fördern und Kompetenzkonflikte entschärfen.
Die vorgesehene BVO-Änderung steht in direktem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens und der Einführungsverordnung über den Personenverkehr mit der EG (EVO). Sie wird zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten.
Der Bundesrat misst dem UNO-Beitritt der Schweiz eine grosse Bedeutung bei. Damit kann unser Land seine Interessen im Rahmen der Staatengemeinschaft auch in Zukunft wahren.
Im Zentrum des Entwurfs stehen die Pflichten jener, die gewerbsmässig fremde Vermögenswerte entgegennehmen. Neu müssen diese ihre Kunden aktiv suchen, wenn der Kontakt zu diesen während acht Jahren abgebrochen ist.
Das Abkommen über die Freizügigkeit sieht einerseits die Freizügigkeit für Erwerbstätige (Arbeitnehmer und Selbständige) und für Nichterwerbstätige (Studenten, Rentner und andere Nichterwerbstätige), anderseits aber auch die Liberalisierung von einzelnen Aspekten des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs vor. Die Grundlage für die zwischen der Schweiz und der EG vereinbarte Regelung bildet der freie Personenverkehr wie er im EWG-Vertrag (Art. 48 ff) definiert ist.
Dieser Gerichtshof wird zuständig für die Beurteilung von besonders schweren Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes betreffen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Als Sparmassnahmen sieht die Revision insbesondere das Auslaufenlassen der Zusatzrente und die Aufhebung der Härtefallrente mit Ersatz durch die Schaffung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (EL) auch für Bezüger/innen von Viertelsrenten vor.
Laut Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung hat das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vorzusehen. Das Behindertengesetz setzt diesen Auftrag um. Gleichzeitig soll es der Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" als indirekter Gegenentwurf gegenübergestellt werden.
Das Protokoll hat zum Ziel, Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung und Anwendung der Alpenkonvention oder eines dazugehörenden Protokolls zu regeln.
Der in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf bezweckt, der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung zu fördern. Jeder Person soll ein sogenanntes "Recht auf Zugang" zustehen, d. h. sie kann verlangen, dass ihr Einsicht in amtliche Dokumente oder Auskunft über solche Dokumente gewährt wird. Damit soll für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt werden.
Vorgeschlagen wird insbesondere die Einführung einer überbetrieblichen Förderkomponente sowie die Straffung und Entflechtung des bestehenden Instrumentariums.
Die Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung steht im Zeichen grösserer Steuergerechtigkeit für Ehepaare und Familien. Die Notwendigkeit einer Reform ergibt sich aus der stetigen Änderung der Familienstrukturen in den letzten drei Jahrzehnten.
Ergänzende Vernehmlassung zu folgenden Themen: Aufhebung des Kontrahierungszwanges, Vollstreckung der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten gegenüber den Versicherern, Rückgriffsrecht des Wohnkantons.
Das vorgeschlagene Modell sieht einerseits die Aufhebung der Eigenmietwert-Besteuerung und andererseits den Verzicht auf die Abzüge der Liegenschafts-Unterhaltskosten und der privaten, auf dem Wohneigentum lastenden Schuldzinsen vor.
Das vorgeschlagene Bundesgesetz dient dazu, internationale Sanktionen nicht militärischer Art, welche von der UNO, der OSZE, anderen internationalen Organisationen oder den wichtigsten schweizerischen Handelspartnern erlassen worden sind und die von der Schweiz mitgetragen werden, durch den Erlass entsprechender Massnahmen in der Schweiz durchzusetzen.
Zur Diskussion steht eine Lockerung des Verbots von Telefonaufzeichnungen durch Gesprächsteilnehmer. So soll neben der Aufzeichnung von Notrufen für Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdienste auch straflos sein, wer als Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses Fernmeldegespräche aufzeichnet, sofern zuvor alle Gesprächsteilnehmer hinreichend über die Aufzeichnung informiert worden sind. Weiter dürfen Teilnehmer eines beteiligten Anschlusses eingehende Fernmeldegespräche aufzeichnen, sofern die Aufzeichnungsmöglichkeit aus den Teilnehmerverzeichnissen ersichtlich ist.
Die Verordnung regelt die Finanzhilfe des Bundes und sieht vor allem folgende Integrationsziele vor: Die Vertrautheit der Ausländerinnen und Ausländer mit den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen in der Schweiz ist zu fördern. Das Zusammenleben auf der Basis gemeinsamer Grundwerte und Verhaltensweisen ist zu erleichtern. Es gilt, günstige Rahmenbedingungen im Hinblick auf die Chancengleichheit und die Teilnahme am Gesellschaftsleben zu schaffen.