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Die Revisionsvorlage beinhaltet sechs verschiedene Teilaspekte. Als Schwerpunkt verfolgt sie das Ziel, einen ausgewogenen Patentschutz für Innovationen auf dem Gebiet der Biotechnologie zu gewährleisten.
Änderungen im Bereich der Versicherungspflicht und Kostenbeteiligung der KurzaufenthalterInnen, der Zulassungsvoraussetzungen für Leistungserbringer (Weiterbildung der Ärzte und Ärztinnen und Anpassungen an das Berufsbildungsgesetz) sowie weitere verfahrensrechtliche und technische Anpassungen insbesondere im Bereich des Risikoausgleichs.
Die Umsetzung des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur bzw. der damit verbundenen ZGB-Teilrevision erfordert eine Anpassung der Grundbuchverordnung (vgl. Art. 942 Abs. 3 und 4, 949a, 970 und 970a ZGB). Zudem werden einige inhaltliche und redaktionelle Verbesserungen von untergeordneter Bedeutung vorgenommen.
Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats (WBK-NR) gibt den Entwurf zu einer neuen "Bildungsverfassung" in die Vernehmlassung. Diese soll die Grundlage bieten, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit unseres Bildungswesens zu erhöhen, die interkantonale und internationale Mobilität zu erleichtern und die kantonalen Bildungssysteme in einzelnen Punkten gesamtschweizerisch zu harmonisieren.
Europaweiten Eisenbahnverkehr durch technische Vereinheitlichung fördern. Die EU-Richtlinien betreffend die Interoperabilität verlangen eine Vereinheitlichung der technischen Vorschriften der Eisenbahnen. Damit wird angestrebt, dass die Züge in Europa grenzüberschreitend möglichst frei verkehren können. Der Bundesrat unterstützt dieses Vorhaben, das den Eisenbahnverkehr gegenüber der Strasse konkurrenzfähiger machen soll. Er schlägt deshalb vor, diese Richtlinien ins Landesrecht zu überführen.
Die Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV) ist eine von insgesamt zwei Vollzugsverordnungen zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG). Es ist beabsichtigt, neben der KGTV eine zweite Verordnung zu erlassen, welche Art. 3 KGTV (Bundesverzeichnis) näher ausführt.
Die Vernehmlassungsvorlage besteht aus zwei Elementen: 1.) Das Bundesgesetz über die Stromversorgung legt die Rahmenbedingungen fest für eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen. Ebenfalls geregelt werden der Wettbewerb und der grenzüberschreitende Stromhandel. 2.) Mit einer Teilrevision des Elektrizitätsgesetzes sollen die Stromversorgung und die Position der Stromdrehscheibe Schweiz möglichst bald gesichert werden. Die Schweizer Elektrizitätsbranche erwirtschaftet im EU-Binnenmarkt jährlich zwischen 500 Millionen und einer Milliarde Franken.
Die Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) hat die Möglichkeiten zur Einführung der jährlichen Abrechnung bei der Mehrwertsteuer umfassend untersucht. Drei mögliche Varianten wurden erarbeitet. Sie unterscheiden sich vor allem durch die Anzahl der betroffenen Steuerzahler sowie dadurch, ob Akontozahlungen vorgesehen sind oder nicht.
In seiner Vernehmlassungsvorlage stellt der Bundesrat zwei unterschiedliche Finanzierungsmodelle zur Diskussion, mit denen die finanziellen und sozialpolitischen Herausforderungen im Pflegebereich angegangen werden sollen. Die beiden Modelle unterscheiden sich vorab in der Definition der kassenpflichtigen Leistungen. Die Modelle zielen darauf ab, die Ausgaben der Krankenversicherung zu stabilisieren und die Ergänzungsleistungen zu erweitern.
Das Leitungsprojekt 132 kV Rapperswil - Ricken (-Gossau) befindet sich bis zum 23. September 2004 in der Ämterkonsultation. Gleichzeitig findet die nach Raumplanungsgesetz erforderliche Anhörung und Mitwirkung im Kanton St. Gallen statt.
Die Schweiz hat seit Juli 2003 mit der EU-Kommission über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EU-Mitgliedstaaten verhandelt. Mit der Kommission wurde ein Zusatzprotokoll zum Freizügigkeitsabkommen (1999) ausgehandelt, das den Personenverkehr zwischen der Schweiz und den Beitrittsländern regelt und am 2. Juli 2004 in der Schweiz paraphiert wird. Die Schweiz verlangte in diesen Verhandlungen, dass ihr ein Übergangsregime für den Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, welches gleichwertig ist wie jenes, das die EU gegenüber den Beitrittsländern vorsieht.
Die Arbeitsgruppe schlägt eine Verbesserung der vor fünf Jahren eingeführten Mechanismen vor. Als entlastende Massnahme für die vollziehenden Organe empfiehlt sie zusätzlich die Schaffung von neuen Hilfsmitteln. Neben einigen Anpassungen, die zur Verstärkung der Umsetzung und des Vollzugs des Entsendegesetzes bestimmt sind, ist insbesondere die Anstellung von kantonalen Inspektoren vorgesehen, dies mit einer finanziellen Unterstützung des Bundes.
Die Bilateralen II bringen Lösungen für konkrete gegenseitige Anliegen der Schweiz und der EU. Es geht in diesen Dossiers sowohl um wirtschaftliche Interessen der Schweiz (beispielsweise der Nahrungsmittelindustrie, des Finanzplatzes oder des Tourismus) als auch um eine verstärkte Zusammenarbeit in Politikbereichen wie innere Sicherheit und Asylpolitik sowie Umwelt, Statistik, Kultur und Bildung.
In Ergänzung zur Vernehmlassung über die bilateralen Abkommen II zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) wird den Vernehmlassungsadressaten der Entwurf eines Bundesgesetzes zum Zinsbesteuerungsabkommen zugestellt. Der Gesetzesentwurf stellt eine Ergänzung zum Zinsbesteuerungsabkommen dar. Er umschreibt insbesondere das Verfahren und die Organisation, die im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Steuerrückbehalt und der Amtshilfe in Fällen von Steuerbetrug und bei ähnlichen Delikten verbunden mit der Zinsbesteuerung zur Anwendung gelangen.
Die Hauptstossrichtungen des neuen Gesetzes betreffen die Förderung von Unternehmertum, Innovationskraft und regionalen Wertschöpfungssystemen. Mit dem Investitionshilfefonds für Berggebiete soll unter Mitwirkung der Kantone eine Stiftung Regionalentwicklung errichtet werden.
Der Bund will sein Engagement in Bezug auf Tankanlagen auf ein Minimum reduzieren: Diese Sparmassnahme im Rahmen des Entlastungsprogramms 03 bedingt Anpassungen des Gewässerschutzgesetzes sowie der entsprechenden Verordnungen. Diese hat der Bundesrat heute in Vernehmlassung geschickt. Zudem hat er per Anfang 2005 die Luftreinhalte- und Waldverordnung geändert. Damit ermöglicht er die Umsetzung weiterer Sparmassnahmen im Umweltbereich: die Aufhebung der Schweizer Typenprüfung von Feuerungsanlagen sowie die Reduktion der Subventionen für den Wald.
Der Bundesrat hat das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ermächtigt, bei den Kantonen, den politischen Parteien und interessierten Organisationen eine Vernehmlassung zum Entwurf der Kernenergieverordnung (KEV) durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 13. August 2004. Es ist geplant, das neue Kernenergiegesetz (KEG) und die KEV auf den 1. Januar 2005 in Kraft zu setzen. Mit der neuen KEV sollen das KEG umgesetzt und die Anforderungen der Aufsichtsbehörden an Kernanlagen besser verankert werden.
Vorschlag und Kommentar zu einer Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK) und zu einer Änderung der Milchkontingentierungsverordnung (MKV).
Die Vorlage bezweckt die einheitliche Handhabung von Personenidentifikatoren in den Registern des Bundes als Voraussetzung für den automatisierten Austausch von Personendaten zwischen den Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone. Hauptziele sind die Rationalisierung des gesetzlich geregelten Datenaustauschs zwischen den amtlichen Registern und die vereinfachte Nutzung der Registerdaten durch die Bundesstatistik.
Das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretene neue Berufsbildungsrecht - Berufsbildungsgesetz und Berufsbildungsverordnung - verlangt die Revision der geltenden Verordnungen über die Anerkennung von Höheren Fachschulen. Im Sinne des neuen Gesetzes werden die bisherigen 9 separaten, branchenbezogenen Verordnungen durch eine offene und flexible Rahmenverordnung mit bereichspezifischen Anhängen ersetzt. In der neuen HF-Verordnung sind auch die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien auf Stufe Höhere Fachschulen der Bereiche Gesundheit, Soziales und Kunst enthalten.
Das Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG) genügt der Entwicklung des Waren- und vor allem des Dienstleistungsmarktes nicht mehr. Der von Professor Pichonnaz vorgelegte Revisionsentwurf des KIG trägt den neuen Titel Bundesgesetz über die Information und den Schutz der Konsumenten (KISG). Es handelt sich dabei um ein Grundsatzgesetz, das angewandt wird, falls keine spezifische Regelung im sektoriellen Recht besteht. Der Anhang des Gesetzes enthält eine Liste mit allen sektoriellen Gesetzen und Verordnungen, die parallel zu dieser Hauptrevision angepasst werden müssen.
Das Paket enthält je einen Botschaftsentwurf in den Bereichen Spitalfinanzierung und Managed Care inkl. Massnahmen im Medikamentensektor. Bei der Spitalfinanzierung geht es um den Wechsel von der Objekt- zur Leistungsfinanzierung und die fixe je hälftige Aufteilung der Kosten auf Kantone und Krankenversicherer. Unter dem Titel Managed Care werden Versicherungsmodelle mit integrierten Versorgungsnetzen im Gesetz verankert und definiert.
Der Bund betreibt seit 1996 ein aktives Marketing für den Wirtschaftsstandort Schweiz. Das als „Standort:Schweiz“ respektive „Location:Switzerland“ bekannte Programm des Bundes zur Förderung der Information über den Unternehmensstandort Schweiz und die entsprechende Finanzierungsgrundlage sind bis 2006 befristet. Für die Weiterführung und Anpassung des Programms braucht es eine neue gesetzliche Grundlage.
Im Vordergrund stehen die Regelung des Bearbeitungswegs der forensischen DNA-Profile von ihrer Abnahme über die Analyse und den Abgleich im Informationssystem bis zur Rückmeldung an die auftraggebende Behörde, weiter die Voraussetzungen für die Anerkennung von Analyselabors sowie die Verantwortlichkeiten und Abläufe im Zusammenhang mit den Profillöschungen von Amtes wegen im Informationssystem.
Mit der Revision der Spielbankenverordnung wird der Progressionssatz für alle Spielbanken harmonisiert. Restriktionen im Spielangebot, denen Casinos mit einer Konzession B im Vergleich zu den Grand Casinos (Konzession A) unterliegen, werden vermindert. B-Casinos sollen in Zukunft ihr Spielangebot aus den gleichen Tischspielarten zusammenstellen dürfen wie die Grand Casinos; die Zahl der Tischspiele bleibt aber beschränkt. Die für B-Casinos geltenden Höchsteinsätze und -gewinne werden erhöht.