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Die ersten Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) wurden 1951 unter dem Namen „Internationales Sanitätsreglement (ISR)“ von der Weltgesundheitsversammlung (WHA) verabschiedet und sind seither dreimal revidiert worden. Die z.Z. noch geltenden Vorschriften sind ein technisches Reglement zur Kontrolle und Eindämmung von Pest, Cholera und Gelbfieber. Durch eine Totalrevision entstanden daraus die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV), die auf alle Ereignisse anwendbar sind, die eine akute Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Hauptziel der IGV ist die Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten, ohne dabei den internationalen Waren- und Personenverkehr unnötig zu behindern. In der Vernehmlassung werden die möglichen Konsequenzen aus der Umsetzung der IGV zur Diskussion gestellt.
Am 10. Juni 2005 hat sich der Bundesrat für eine Neukonzeption der Volkszählung ausgesprochen. Gleichzeitig hat er das Eidgenössische Department des Innern (EDI) beauftragt, bei den Kantonen eine Vernehmlassung zum Informationsauftrag und zur Finanzierung der nächsten Volkszählung durchzuführen. Per Ende September konnte diese Vernehmlassung abgeschlossen werden. Das EDI möchte nun die Konsultation der politischen Parteien und anderen Organisationen und interessierten Institutionen eröffnen. Die Resultate dieser Konsultationen werden in einem gemeinsamen Bericht, welchen das EDI Ende 2006 dem Bundesrat übergeben wird, zusammengefasst.
Mit dem Gentechnikgesetz vom 21. März 2003 hat das Parlament die Anforderungen für die Zulassung und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen definiert. Die Verfahren für die Zulassung gentechnisch veränderter Organismen als Lebens- und Futtermittel sowie für den Anbau sind bereits geregelt. Zur Gewährleistung des Schutzes der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen bei gleichzeitigem Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen wird die Koexistenzverordnung vorgeschlagen.
Umsetzung der Standards „International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards - A Revised Framework“ (Juni 2004) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in der Schweiz.
Im Vordergrund dieser Vorlage steht die Einführung eines Tatbestands der Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie eine ausdrückliche Nennung der schwersten Kriegsverbrechen im Strafgesetz. Im Weitern soll die Zuständigkeit zur Strafverfolgung neu geregelt werden (Zivil- und/oder Militärjustiz sowie Bund und/oder Kantone). Weiter sollen Anpassungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vorgenommen werden (u.a. Geltungsbereich des Strafgesetzes bei Auslandtaten).
Die im Bundesgesetz über die direkte Bundesteuer bestehende Ungleichbehandlung von Zweiverdiener-Ehepaaren gegenüber gleich situierten Zweiverdiener-Konkubinatspaaren soll abgebaut werden. Der Bundesrat fasst hierzu eine Neugestaltung des Zweiverdienerabzugs ins Auge. Konkret wird vorgeschlagen, 50 Prozent des niedrigeren Ehepaarverdiensts bis zu einem Maximum von 55'000 Franken zum Abzug zuzulassen. Die zu erwartenden Mindereinnahmen von 750 Millionen Franken (Basis: Finanzplanjahr 2009) sollen sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitig finanziert werden.
Das von der Schweiz am 25. Juni 2004 unterzeichnete Fakultativprotokoll will insbesondere durch Besuche und Kontrollen internationaler und nationaler Gremien in Gefängnissen und Anstalten den Schutz vor Folter verstärken. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem UN-Unterausschuss unbeschränkten Zugang zu allen Orten, an denen Personen die Freiheit entzogen ist, sowohl zu bedeutsamen Informationen zu gewähren. Das Fakultativprotokoll sieht ferner die Schaffung nationaler Kommissionen vor, welche die gleichen Befugnisse wie der Unterausschuss haben. Der Bundesrat schlägt vor, eine nationale Kommission zu Verhütung der Folter einzusetzen.
Im Rahmen der Aufgabenverzichtsplanung der Verwaltung 2006-2008 plant der Bundesrat die Ein- und Fünfrappenstücke ausser Kurs zu setzen. Die Gründe dafür sind die hohen Herstellkosten, die den Nennwert der Münzen zum Teil massiv übersteigen, sowie die geringe beziehungsweise fehlende Bedeutung im täglichen Zahlungsverkehr.
Die Vernehmlassungsunterlage ist darauf ausgerichtet, die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten Nahrungsmittelwirtschaft zu verbessern. Parallel sollen die Zahlungsrahmen 2008 bis 2011 für die Landwirtschaft so ausgestaltet werden, dass der Strukturanpassungsprozess möglichst sozialverträglich abläuft.
Einführung des elektronischen Versicherungsnachweises (eVn), Einführung einer einheitlichen Verweilfrist von zehn Jahren für administrative Massnahmen, Anpassung der Typengenehmigungsverordnung.
Die starke Abnahme der Asylgesuche erfordert strukturelle und organisatorische Anpassungen, welche kurzfristig im Rahmen des geltenden Rechts mit Änderung der entsprechenden Verordnungen umzusetzen sind.
Mit dem neuen Gesetz soll eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Landesvermessung, die Amtliche Vermessung und für alle weiteren aufgrund verschiedener Bundesrechtserlasse erhobenen Informationen über Grund und Boden geschaffen werden. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass den Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft, der Wissenschaft und der Forschung Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, in der richtigen Qualität und zu tragbaren Kosten zur Verfügung stehen.
Die bereits 1999 vom Parlament verabschiedeten flankierenden Massnamen zur Personenfreizügigkeit werden im Rahmen der jetzigen Revision bezüglich ihrer Umsetzung verstärkt und präzisiert. Die notwendigen Anpassungen auf Verordnungsstufe betreffen die Ausführungsbestimmungen des Entsendegesetzes, des Arbeitsvermittlungsgesetzes und des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.
Teil I: Das Übereinkommen Nr. 169 der Internationalen Arbeitsorganisation über eingeborene und in Stämmen lebende Völker: Auswirkungen einer allfälligen Ratifizierung. Teil II: Handlungsmöglichkeiten des Bundes zur Schaffung von Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende.
- Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Personensicherheitsprüfungen von Angestellten von Kernanlagen und Drittpersonen, die Zugang zu vertraulichen oder geheimen Informationen über Kernanlagen oder Kernmaterialien haben. - Verordnung über die Anforderungen an das Personal von Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Qualifikation und Ausbildung des Personals von Kernanlagen, das für die nukleare Sicherheit von Bedeutung ist. - Verordnung über die Betriebswachen der Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Anforderungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Betriebswachen der Kernanlagen. - Verordnung über sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen in Kernanlagen: Die Verordnung regelt die Planung, Herstellung, Montage, Inbetriebsetzung und Betrieb von sicherheitsklassierten Druckgeräten.
Ziel ist, den Opferschutz im Fall von nuklearen Schäden zu verbessern. Zu diesem Zweck soll die heute geltende obligatorische Versicherungsdeckung für Kernanlagen von einer Milliarde auf 2,25 Milliarden Franken erhöht werden. Zudem sollen die internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie ratifiziert werden.
Mit dem Kulturförderungsgesetz will der Bund primär die Partnerschaften mit den Kantonen, Gemeinden, Städten und Privaten stärken, Schwerpunkte der Kulturförderung bilden sowie Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Bundesakteure entflechten. Die Revision des Pro Helvetia-Gesetzes hat zum Hauptziel, die Organisationsstrukturen der Stiftung Pro Helvetia zu modernisieren.
Mit der Teilrevision des Waldgesetzes sollen insbesondere jene Leistungen des Waldes und der Waldwirtschaft sichergestellt werden, die der Allgemeinheit zu Gute kommen. Zusätzlich soll das revidierte Gesetz Impulse für die Steigerung der Effizienz der Waldwirtschaft liefern. Zudem muss der Umgang mit der laufenden Zunahme der Waldfläche geregelt und die Ausbildungsartikel müssen der heutigen Entwicklung an den Hochschulen angepasst werden.
Das Psychologieberufegesetz (PsyG) bezweckt den Gesundheitsschutz sowie den Schutz gegen Täuschung und Irreführung bei der Ausübung von Psychologieberufen.
Die Vorlage vereinigt die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement. Dies soll es dem Departement insbesondere ermöglichen, bei der Prüfung der personellen und finanziellen Aufwendungen auf die tatsächliche Auslastung der verschiedenen Ermittlungseinheiten und die Besonderheiten der bearbeiteten Fälle Bezug zu nehmen. Um die Unabhängigkeit der Strafverfolgung zu wahren, sollen hinsichtlich der Verfahren keine Weisungen im Einzelfall zugelassen werden und die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen des Departements sollen klar umschrieben werden. Im Interesse der Rechtssicherheit sollen die Stellung des Bundesanwalts und der Staatsanwälte sowie die bundesanwaltschaftsinternen Weisungsrechte im Gesetz verankert werden.
Mit der vorliegenden Regelung soll der Bund die Möglichkeit erhalten, die ausserordentlichen Kosten abzugelten, die den Kantonen beim Einsatz ihrer Organe als gerichtliche Polizei des Bundes anfallen. Um eine mehrfache Abgeltung derselben Kosten auszuschliessen, soll der Bundesrat zudem regeln, wie die Auferlegung von Kosten an Parteien oder eine anderweitige Deckung - etwa über Einziehungen - zu berücksichtigen ist.
Ausgehend von der Botschaft des Bundesrates 04.061 legt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerates ein Finanzierungsmodell vor, das die Gleichbehandlung der ambulanten und stationären Leistungen, die Gleichbehandlung der in öffentlichen und privaten Spitälern erbrachten Leistungen gemäss KVG sowie die Gleichbehandlung aller obligatorisch versicherten Personen vorsieht.
Aufhebung der Vollziehungsverordnung zum BG betreffend Massnahmen gegen Tuberkulose: Der Inhalt der Verordnung ist durch die bestehende Gesetzgebung genügend abgedeckt, so weit er sachlich noch gerechtfertigt ist. Revision der Verordnung des EDI über grenzsänitätsdienstliche Massnahmen: Im Rahmen der Sparmassnahmen des Bundes werden die grenzsanitarischen Massnahmen des Bundes neu ausgerichtet.
Die Vorlage enthält im Vergleich zum 2004 in die Vernehmlassung geschickten Entwurf verschiedene Neuigkeiten: Klage- und Widerrufsrecht, Verschärfung der strafrechtlichen Sanktionen, Änderungen des Obligationenrechts und des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
Der Entwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK) des Ständerats schlägt einen neuen Artikel 18a des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) vor. Damit soll die Befristung des Risikoausgleichs zwischen den Krankenkassen aufgehoben werden. Ausserdem sollen zusätzliche Kriterien für den Risikoausgleich berücksichtigt werden: Ausser Geschlecht und Alter soll auch das erhöhte Krankheitsrisiko massgebend sein. Dieses wird erfasst durch den Aufenthalt in einem Spital oder Pflegeheim oder durch Diagnosen aufgrund von krankheitsspezifischen Arzneimitteln.