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Die eidgenössischen Räte haben am 8. Oktober 2004 eine Änderung von Artikel 55a des Krankenversicherungsgesetzes vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10, AS 2005 1071) beschlossen. Damit kann der Bundesrat ein zweites Mal für eine befristete Zeit von bis zu drei Jahren die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach den Artikeln 36-38 KVG von einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden Kriterien fest. Mit Absatz 4 haben die Räte die Bestimmung ergänzt, sodass eine erteilte Zulassung verfällt, wenn nicht innert bestimmter Frist von ihr Gebrauch gemacht wird. Der Bundesrat legt die Bedingungen fest.
Die Schweiz hat die im Juni 2003 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux (GAFI) angenommen. Im Oktober 2003 beauftragte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit der Umsetzung der revidierten GAFI-Empfehlungen und weiteren notwendigen Anpassungen des Geldwäschereigesetzes.
Der vorliegende Entwurf zu einer Verordnung betreffend die Revisionsstelle von Stiftungen beantwortet die zwei Fragen, deren Regelung das ZGB dem Bundesrat delegiert: Welche Stiftungen brauchen keine Revisionsstelle? Welche Stiftungen müssen eine besonders befähigte Revisorin oder einen besonders befähigten Revisor beiziehen?
Der Bundesrat schickt die zum dritten und letzten Paket der 1. BVG-Revision (Inkrafttreten 1. 1. 2006) gehörenden Verordnungsanpassungen bis zum 15. März 2005 in die Vernehmlassung. Die Änderungen der Verordnung betreffen den Begriff der beruflichen Vorsorge und den Einkauf. Sie wirken sich somit auch auf die Steuerabzüge bei der beruflichen Vorsorge aus. Weitgehend wird mit den Änderungen die aktuelle Praxis auf Verordnungsstufe verankert. Für den Grossteil der Versicherten ergeben sich kaum spürbare Konsequenzen. Die Verordnung gibt den Vorsorgeeinrichtungen das Recht, ihren Versicherten verschiedene Vorsorgepläne anzubieten. Hingegen sollen einige Regeln übermässige steuerliche Vorteile für privilegierte Versicherte verhindern.
Die SPK-S unterbreitet mit Bezug auf Volksabstimmungen zu Einbürgerungen auf Gemeindeebene eine Lösung, in welcher festgehalten wird, dass das Verfahren von den Kantonen zu bestimmen ist und dass ablehnende Einbürgerungsentscheide zu begründen sind, ohne ein Entscheidorgan zu nennen. Ein spezielles Verfahren, wie die vorausgesetzte rechtsgenügliche Begründung zu erfolgen hat, ist nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, ein Beschwerderecht gegen ordentliche Einbürgerungen auf kantonaler Ebene zu verankern.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) rückt einen kleinen Schritt näher: Der Bundesrat hat heute die Vernehmlassung zur NFA-Ausführungsgesetzgebung durch einen Zusatzbericht ergänzt. Dieser befasst sich mit der Frage, wie sich der Bund im Bereich des Verkehrsmanagements im Bereich der Nationalstrassen verstärkt engagieren könnte.
Mit der Änderung der Milchqualitätsverordnung wird den Kantonen ermöglicht, die Inspektion der Einhaltung der Vorschriften der MQV nach ihren Bedürfnissen zu regeln. Die Beratung wird von der Inspektion getrennt und der Branche übertragen. Mit der Qualitätskontrolle (Probenahme, Laboruntersuchungen) werden zentrale Prüflaboratorien aufgrund einer Ausschreibung des Bundes beauftragt. Es wird davon ausgegangen, dass die vom Bund bisher dem MIBD zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel weiterhin für die Inspektion, die Qualitätskontrolle und die Beratung zur Verfügung stehen.
Die Schweiz soll ein Bundesgesetz über die Verwahrung und Über-tragung von Bucheffekten (Bucheffektengesetz) erhalten. Zugleich soll das Haager Wertpapierübereinkommen ratifiziert werden. Bis Ende Februar 2005 wird in einem ausgewählten Kreis von Sachkundigen und Interessierten eine Anhörung dazu durchgeführt.
Die Volksrechtsrevision führt die neue Form der allgemeinen Volksinitiative ein. Auf dem Initiativweg können neu auch Änderungen der Bundesgesetzgebung angeregt werden; die Bundesversammlung bestimmt die Erlassstufe für die Umsetzung selbst und arbeitet Vorlagen auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe aus. Die Bundesverfassung verbietet, dass Uneinigkeit der Räte sich negativ auf das Initiativrecht auswirken darf (Art. 156 Abs. 3 BV). Diese Anliegen sind durch Gesetzesänderungen (BPR, ParlG, OG) praktikabel umzusetzen.
Aufgrund gewisser Vorkommnisse der letzten Jahre in den Kantonen sollen im Rahmen dieser Revision in einer zweiten Vorlage (Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte) Vereinfachungen in Bezug auf Nationalratswahlen zur Diskussion gestellt werden. Einige Normvorschläge versuchen Anregungen aus den Kantonen aufzunehmen, die im Anschluss an Ereignisse aus jüngster Zeit bei Volksabstimmungen und Nationalratswahlen entstanden sind.
Mit dem neuen Chemikalienrecht wird der "Giftverkehr" in der Schweiz insbesondere durch den Wegfall des heutigen Bewilligungssystems für den Bezug von Giften weitgehend liberalisiert. In den fünf Verordnungsentwürfen des EDI zum neuen Chemikalienrecht werden personenbezogene Anforderungen und Voraussetzungen für den Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass weiterhin ein ausreichender Schutz beim Umgang mit diesen Chemikalien gewährleistet ist.
Verordnungspaket zum neuen Chemikalienrecht (gemeinsam mit EVD und UVEK; 8 Verordnungen). Mit dem neuen Chemikalienrecht wird der "Giftverkehr" in der Schweiz insbesondere durch den Wegfall des heutigen Bewilligungssystems für den Bezug von Giften weitgehend liberalisiert. In den fünf Verordnungsentwürfen des EDI zum neuen Chemikalienrecht werden personenbezogene Anforderungen und Voraussetzungen für den Umgang mit besonders gefährlichen Chemikalien geregelt. Damit soll sichergestellt werden, dass weiterhin ein ausreichender Schutz beim Umgang mit diesen Chemikalien gewährleistet ist.
Die Anwendung von polizeilichem Zwang bei Rückführungen von Ausländern soll klar und einheitlich geregelt werden. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen auch im Inland beim zwangsweisen Transport von Personen im Auftrag von Bundesbehörden gelten.
Der Bundesrat hat heute die Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) in die Vernehmlassung gegeben. Damit löst er sein während der parlamentarischen Beratungen abgegebenes Versprechen ein, die Entwürfe der zur NFA gehörenden Ausführungsgesetzgebung noch vor der Volksabstimmung über die Verfassungsänderung vor-zulegen. Die Vernehmlassung zur Ausführungsgesetzgebung dauert bis zum 15. Februar 2005. Sie steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung von Volk und Ständen in der Volksabstimmung vom 28. November 2004.
Bericht über den Abbau von P-Überschüssen in landwirtschaftlichen Böden und die Reduktion von P-Einträgen in Gewässer. Bestimmung von Gebieten mit Handlungsbedarf sowie Massnahmen, die in diesen Gebieten zu treffen sind.
Angesichts der wachsenden Bedeutung des Trust-Geschäfts soll die Schweiz das Haager Trust-Übereinkommen ratifizieren. Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat eine entsprechende Vorlage bis am 31. Januar 2005 in die Vernehmlassung geschickt. Die Vorlage des EJPD sieht zudem eine Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält. Dem IPRG sollen Vorschriften zur Zuständigkeit und zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie einige Ergänzungen zur privatrechtlichen Publizität hinzugefügt werden. Gleichzeitig soll das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst werden, um der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von Trust- und trustee-Vermögen Rechnung zu tragen.
Nach der Verabschiedung des I. Teilberichts der Expertenkommission unter der Leitung von Prof. Ulrich Zimmerli zur Organisation der "Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)" sowie zu den fachbereichsübergreifenden Aufsichtsinstrumenten hat die Expertenkommission einen zweiten Teilbericht über die Sanktionen in der Finanzmarktaufsicht verabschiedet und dem Chef EFD zugestellt. Mit dem zweiten Teilbericht, der am 16. August dieses Jahres der Öffentlichkeit vorgestellt worden ist, ergänzt die Expertenkommission das im ersten Teilbericht vorgeschlagene Bundesgesetz über die Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]), welches die Zusammenführung der Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und des Bundesamtes für Privatversicherungen (BPV) vorsieht, durch ein Sanktionensystem. Damit wird aufgezeigt, mit welchen Sanktionsinstrumenten eine künftige FINMA ausgestattet werden sollte.
Das ASTRA hat die Anhörung zur Anpassung der Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen eröffnet. Die Änderungen beinhalten namentlich die Anpassung der bei Abgasnachkontrollen verbindlichen Emissionswerte nach der Richtlinie Nr. 96/96/EWG, die Erweiterung des Kreises der Berechtigten zur Abgabe von Abgaswartungsdokumenten und Verzicht auf die Angabe der Fahrzeugmarke oder des Markensymbols auf dem Titelblatt des Abgaswartungsdokuments.
Durch die Revision des Urheberrechtsgesetzes soll das kreative Schaffen gefördert und der rechtliche Rahmen für den elektronischen Handel mit Werken der Literatur und Kunst verbessert werden.
Ab 2007 sollen umweltschonende Treibstoffe über steuerliche Erleichterungen gefördert werden. Mit der angestrebten Änderung des Mineralölsteuer-Gesetzes will der Bundesrat umweltschonende Treibstoffe mittels steuerlicher Anreize fördern und damit den CO2-Ausstoss im Strassenverkehr senken. Vorgesehen ist, Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen von der Mineralölsteuer zu befreien. Gleichzeitig sinkt bei Erd- und Flüssiggas, das als Treibstoff verwendet wird, die Besteuerung um 40 Rappen pro Liter Benzinäquivalent. Die Mindereinnahmen sollen durch eine höhere Besteuerung des Benzins vollständig kompensiert werden. Die Steuerbelastung beim Benzin wird dadurch voraussichtlich um ein bis zwei Rappen im Jahr 2007 und rund sechs Rappen je Liter im Jahr 2010 zunehmen.
Die Schweiz soll die klimapolitischen Ziele, wie sie das Parlament im Gesetz verankert hat, mit zusätzlichen Massnahmen erreichen. Der Bundesrat hat heute vier Varianten zur weiteren Verringerung des CO2-Ausstosses in die Vernehmlassung geschickt. Drei davon enthalten eine CO2-Abgabe, eine setzt allein auf einen freiwilligen Klimarappen auf Treibstoffen. Der Vernehmlassungsbericht legt Auswirkungen der Varianten auf Klima, Wirtschaft und Finanzen dar.
Ziel der drei Vorlagen ist es, Kosten einzudämmen und mit zusätzlichen Mitteln die Schulden langfristig abzubauen.
Der neue Artikel 123a der Bundesverfassung wurde von Volk und Ständen am 8. Februar 2004 mit der Zustimmung zur Volksinitiative „Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter“ gutgeheissen. Die lebenslange Verwahrung dieser Kategorie von Straftätern darf nur noch eingeschränkt überprüft werden. Die von einer Arbeitsgruppe ausgearbeitete Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sieht ein mehrstufiges Verfahren vor, das im Sinne der Initiative einen Überprüfungsautomatismus ausschliesst, aber gleichzeitig der EMRK Rechnung trägt.
Den Bahnen sollen für die Finanzierung der FinöV-Projekte zukünftig keine verzinslichen Darlehen mehr gewährt werden. Die vorliegende Botschaft beantragt, die Finanzierung der FinöV-Projekte entsprechend zu ändern. Die vorgeschlagenen Massnahmen entlasten die Finanzrechnung des Bundes und ermöglichen es, die verkehrspolitisch absolut prioritären Projekte zeitnah zu realisieren.
Als wichtigste Neuerung sieht der Vorentwurf als Alternative zum Papier-Schuldbrief den papierlosen Register-Schuldbrief vor, der mit der Eintragung in das Grundbuch entsteht. Es wird kein Pfandtitel mehr ausgestellt, wodurch die Kosten für die sichere Verwahrung und den Transfer zwischen Banken, Notariatsbüros sowie Grundbuchämtern wegfallen. Damit entfallen auch das Verlustrisiko und die aufwändigen und langwierigen Kraftloserklärungsverfahren, die ein Wertpapierverlust zur Folge hat.