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Die Gemeinde Muri hat ihre kommunale Nutzungsplanung einer Teilrevision unterzogen. Daraus resultierte neben verschiedenen Umzonungen auch eine Einzonung. Bei den Schul- und Sportanlagen "Bachmatte" sind - als Ersatz für die bestehenden Anlagen hinter dem Bahnhof - neue Trainingsplätze vorgesehen. Die Neueinzonung erfordert eine Richtplananpassung im Hinblick auf das Siedlungsgebiet.
Die integrationsrechtlichen Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 sowie einzelne Bestimmung im Zusammenhang mit der Zulassung, der Aufenthaltsbewilligung, der Niederlassungsbewilligung, dem Familiennachzug und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen sowie verschiedene spezialgesetzliche Bestimmungen sind an den Integrationsplan des Bundes anzupassen. Dabei soll die Integration im Sinne des Grundsatzes von Fördern und Fordern verbindlicher gestaltet werden. Einige Bestimmungen sollen von der Verordnungsstufe auf die Gesetzesstufe angehoben werden.
Der Heimatkanton soll nichts mehr an die Sozialhilfeleistungen für seine Bürgerinnen und Bürger zahlen müssen, die in einem anderen Kanton Wohnsitz haben oder sich dort aufhalten, und von diesem unterstützt werden. Die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons soll ersatzlos aufgehoben werden.
Die wesentlichsten Änderungen sind: Wiedereinführung von Reisegründen für vorläufig aufgenommene Personen, die reisen möchten; Ausstellung eines biometrischen «Passes für eine ausländische Person» für schriftenlose vorläufig Aufgenommene und Asylsuchende für eine bewilligte Reise; weitere Anpassungen aufgrund der Biometrievorgaben für Reisedokumente sowie Änderungen bei der Erhebung von Gebühren.
In Erfüllung von zwei Motionen werden Änderungen in zwei Bereichen vorgeschlagen. 1. Selbstständiger Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite durch den Bundesrat: die bestehenden Kategorien in Art. 7a Abs. 2 RVOG werden präzisiert und eine Liste von Negativkriterien wird in einem neuen Absatz aufgenommen. 2. Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge: das Parlamentsgesetz wird in dem Sinn geändert, dass der Bundesrat auf die vorläufige Anwendung verzichtet, wenn sich die beiden zuständigen Kommissionen mit einem Mehr von zwei Dritteln der Mitglieder dagegen aussprechen.
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Bundesrechts erlässt nach revidiertem Recht der Bundesrat Bestimmungen über die Anlage und die Aufbewahrung des Vermögens (Art. 408 Abs. 3 revZGB).
Gemäss dem Vorentwurf zur Änderung des Raumplanungsgesetzes sollen Bauten und Anlagen eines bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes, die der Haltung von Pferden dienen, als zonenkonform erklärt werden, wenn der Landwirtschaftsbetrieb über Weiden und eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage verfügt. Was die Nutzung der Pferde anbelangt, sollen diese Landwirtschaftsbetriebe in Zukunft einen befestigten Platz für die auf dem Betrieb gehaltenen Pferde errichten dürfen.
Die Verordnung beinhaltet die Umsetzung des mit dem Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen angenommenen Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG). Sie richtet sich an die Arbeitgeber, welche ihren Mitarbeitenden echte und unechte Mitarbeiterbeteiligungen einräumen. Die MBV bietet sowohl für die Arbeitgeber wie auch für die Arbeitnehmer den Vorteil, dass die bisher schon vorhandenen Pflichten konkretisiert und in einem übersichtlich gegliederten Verordnungstext aufgeführt sind.
Teilrevision der Tabakverordnung: Die geplante Änderung soll einen Beitrag zur Brandverhütung in der Schweiz leisten. Ziel ist es, die Anzahl Toter und Verletzter von durch Zigaretten ausgelösten Bränden zu reduzieren.
Teilrevision der Verordnung über kosmetische Mittel: Wir beabsichtigen, diese Verordnung an das europäische Recht und an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik anzupassen. Zudem sind kleinere Korrekturen vorgesehen.
Totalrevision des schweizerischen Spielzeugrechts: Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Die Schweiz plant die Umsetzung der neuen europäischen Spielzeug-Richtlinie.
Der Bericht skizziert Leitlinien und Massnahmen für den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz für die Zeit nach 2015. Der Berichtsentwurf wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen erarbeitet.
Die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird von 1.71% für das Tarifjahr 2012 auf 1.64% für das Tarifjahr 2013 gesenkt. Diese Anpassung erfolgt im Einvernehmen mit der ElCom, welche gemäss Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV zwingend zu konsultieren ist. Die Preisüberwachung ist mit der Berechnung und dem Vorgehen des BFE ebenfalls einverstanden.
Das Parlament hat am 17. Juni 2011 das totalrevidierte Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz; SpoFöG, SR 415.0) verabschiedet. Gestützt auf diese neue gesetzlichen Grundlage sind auch die bestehenden Ausführungserlasse im Bereich Sport in ihrer Gesamtheit anzupassen.
Das Projekt regelt die privaten Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden. Sein Zweck ist der Schutz gewisser Interessen und Grundsätze unseres Landes (Sicherheit, Aussenpolitik, Neutralität und Respektierung des Völkerrechts). Es ist vorgesehen, gewisse Aktivitäten von Gesetzes wegen zu verbieten, («Söldnertum»). In weiteren Fällen soll die zuständige Behörde Verbote aussprechen können. Um die erforderliche Kontrolle ausüben zu können, sollen die Unternehmen verpflichtet werden, ihre Aktivitäten der zuständigen Behörde zu melden. Das Projekt regelt auch den Beizug privater Sicherheitsunternehmen durch eine Bundesbehörde zwecks Wahrnehmung von Schutzaufgaben im Ausland.
Die Motionen Jositsch 08.3806 und Janiak 08.3930 beauftragen den Bundesrat, bei Wirtschaftsdelikten die Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern. Einerseits existiert keine präzise Definition für den Begriff «Wirtschaftsdelikt», andererseits sollen sich die Verjährungsfristen bei allen Delikten nach dem gleichen Kriterium, d.h. nach der objektiven Schwere der Tat entsprechend der gesetzlich angedrohten Höchststrafe, richten. Deshalb wird im Vorentwurf vorgeschlagen, nicht eine spezielle Verjährungsfrist für Wirtschaftsdelikte einzuführen, sondern die Verjährungsfrist für Vergehen je nach Tatschwere zu erhöhen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, ihm eine strengere Regelung für die Risikogewichtung bei der Belehnung von Wohnliegenschaften unter Berücksichtigung der Tragbarkeit und des Belehnungsgrads vorzulegen.
Die Änderung des Bankengesetzes (Too big to fail) vom 30. September 2011 ist durch Sonderbestimmungen für systemrelevante Banken in der Bankenverordnung und der Eigenmittelverordnung umzusetzen.
Der Bundesrat hat am 17. August 2011 das Eidgenössische Finanzdepartement beauftragt, die Einführung eines antizyklisch wirkenden Kapitalpuffers zur Bekämpfung des zyklischen Aufbaus von systemischen Risiken zu prüfen und einen Vorschlag für dessen rechtliche Umsetzung zu unterbreiten.
Die in der Eigenmittelverordnung geregelte Ausstattung der Banken mit Eigenmitteln wird revidiert und der internationale Standard Basel III übernommen.