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Der grösste Teil der Waren in den Geschäften sind heute vorverpackt (Fertigpackungen). Die Deklarationsverordnung und die dazugehörende Verordnung über technische Vorschriften regeln, wie bei Fertigpackungen die Menge des Inhalts gemessen und angegeben werden müssen. Sie regeln ebenfalls wie Waren im Offenverkauf abzumessen sind. Die Verordnungen von 1998 müssen vollständig revidiert werden, um neue technische Möglichkeiten zu berücksichtigen (z. B. Waagen mit Tarafunktion). Weiter sind auch Anpassungen an Entwicklungen im internationalen Recht erforderlich. Zudem soll der Name der Verordnungen geändert werden, um Verwechslungen zu vermeiden.
Die geltende Safeguardsverordnung vom 18. August 2004 setzt das Safeguardsabkommen (SR 0.515.031) sowie das Zusatzprotokoll (SR 0.515.031.1) nicht vollständig um. Die Totalrevision ist nötig, damit die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber der IAEO vollumfänglich nachkommen kann. Zudem sollen die Aufsicht über Kernmaterialien und sie beinhaltende Erzeugnisse bei einer Stelle konzentriert und Verwaltungsabläufe vereinfacht werden.
Am 20. September 2006 beschloss der Landrat die Sportverordnung (RB 10.4111). Das Sportreglement (RB 10.4113) wurde am 14. August 2007 vom Regierungsrat beschlossen und rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt. Das Sportreglement bildet die konkrete rechtliche Grundlage für das Ausrichten der verschiedenen Beiträge im Bereich der Sportförderung.
Das Sportreglement soll aufgrund der Erfahrungen der ersten vier Jahre einer Totalrevision unterzogen werden. Ziel der Revision ist es, den Vollzug zu vereinfachen und das Festlegen der Beiträge noch transparenter zu gestalten. Weiter sollen die Beiträge noch konsequenter auf die Wirkung ausgerichtet werden.
Der Regierungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung beauftragt. Von den Änderungen betroffen sind hauptsächlich die verschiedenen Sportverbände und -vereine. Die Gemeinden sind von der Revision betroffen, da der Beitrag an die Anschaffung von Schulsportmaterial, das diese auch dem organisierten Vereinssport oder dem ungebundenen Freizeitsport unentgeltlich zur Verfügung stellen, von heute 40 auf neu 25 Prozent gesenkt werden soll.
Das Verjährungsrecht soll gesamthaft revidiert werden. Geändert werden sollen sowohl die allgemeinen Verjährungsbestimmungen des Obligationenrechts (Art. 127-142 OR) als auch die bereicherungsrechtlichen (Art. 67 OR) und deliktischen Regelungen (Art. 60 OR sowie haftpflichtrechtliche Bestimmungen in Spezialerlassen). Die zentralen Revisionsanliegen sind die Vereinheitlichung des Verjährungsrechts, die Verlängerung der ausservertraglichen Verjährungsfristen und die Beseitigung von Unsicherheiten.
Das am 1. Juli 2010 in Kraft getretene Übereinkommen ist die bisher einzige internationale Konvention, welche die verschiedenen Formen sexuellen Kindsmissbrauchs umfassend regelt. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend. Es werden jedoch verschiedene Anpassungen im Strafgesetzbuch vorgeschlagen.
Die Verordnung regelt Organisation, Aufgaben und Finanzierung des Bienengesundheitsdienstes. Durch die nachhaltige Förderung der Bienengesundheit mittels Krankheitsprävention und Ausbildung soll die Zahl der Seuchenfälle gesenkt werden. Vorgesehen ist, dass der BGD von Bund, Kantonen und Branche finanziert wird. Der Bund richtet seine Finanzhilfe jedoch nur aus, wenn die Gesamtheit der Kantone einen gleich hohen Beitrag beisteuert.
Das IQG dient der Umsetzung der neuen Steuerabkommen mit Deutschland und Grossbritannien. Es enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege und die Strafbestimmungen, die aufgrund der neuen Steuerabkommen nötig werden.
Das Bundesamt für Energie BFE hat in den letzten Monaten die Vergütungssätze sämtlicher KEV-Technologien geprüft. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen sollen die KEV-Vergütungssätze in den Anhängen 1.1-1.5 der Energieverordnung (EnV) wo nötig angepasst werden. Gestützt auf Art. 3e EnV beabsichtigt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die KEV-Vergütungssätze bis im Frühjahr 2012 anzupassen. Dazu ist eine Änderung der EnV erforderlich.
Mit Fortschreiten der Altlastenbearbeitung haben die Fälle von altlastenrechtlichen Überwachungen zugenommen und dabei haben sich gewisse Schwierigkeiten im Vollzug gezeigt. Dies macht eine Anpassung der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) im Bereich «Überwachung» notwendig.
Der Erziehungsrat hat die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) beauftragt, eine Revision des Promotionsreglements (RB 10.1135) an die Hand zu nehmen. Die Bildungs- und Kulturdirektion hat daraufhin eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Teilrevision eingesetzt, deren Mitglieder vom Verein Lehrerinnen und Lehrer Uri (LUR) nominiert worden sind.
Am 18. März 2011 stimmten die Eidgenössischen Räte einer Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) zu. Damit wird der Geltungsbereich des Gesetzes auf die Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft ausgeweitet. Die Referendumsfrist lief am 7. Juli 2011 unbenützt ab.
Damit dürfte die Revision voraussichtlich auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die notwendigen Anpassungen der kantonalen Bestimmungen vorgenommen sein.
Die Revision sieht vor, dass alle Selbständigerwerbenden ausserhalb der Landwirtschaft dem FamZG unterstellt werden und sich einer Familienausgleichskasse (FAK) anschliessen müssen. Zur Finanzierung der Leistungen entrichten die Selbständigerwerbenden Beiträge, die sich nach ihrem AHV-pflichtigen Einkommen bemessen. Die Beiträge der Selbständigerwerbenden sind auf dem Einkommen plafoniert, welches dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung (gegenwärtig Fr. 126’000/Jahr) entspricht. Diese Plafonierung ist zwingend und gilt für alle Kantone.
Das Medizinalberufegesetz ist am 1. September 2007 in Kraft getreten. Seither hat sich international und innerstaatlich die Lage verändert. Verschiedene Bereiche sind davon betroffen und eine Revision bestimmter Bestimmungen ist notwendig: Namentlich die Aus- und Weiterbildungsziele, aber auch die Definition der selbstständigen Berufsausübung eines universitären Medizinalberufes.
Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie MeteoSchweiz soll mehr Selbständigkeit erhalten, um seine Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Der Bundesrat hat die dazu erforderliche Totalrevision des Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie in die Vernehmlassung geschickt.
Mit der Teilrevision des Transplantationsgesetzes soll die Motion 08.3519 (Maury Pasquier; Änderung des Transplantationsgesetzes) umgesetzt werden. Diese hat zum Ziel, Grenzgänger mit Krankenversicherung in der Schweiz und ihre ebenfalls versicherten nichterwerbstätigen Angehörigen bei der Zuteilung von Organen gleich zu behandeln wie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Gleichzeitig sollen mit der Teilrevision weitere anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen werden.
Der Grosse Rat hat im Dezember 2009 den neuen kantonalen Richtplan und somit auch die generellen Linienführungen der Strassenbauvorhaben Bodensee-Thurtal Strasse (BTS) und Oberlandstrasse (OLS) genehmigt. Als nächster Schritt ist dem Grossen Rat eine Botschaft für den Netzbeschluss gemäss § 5 Abs. 3 des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG; RB 725.1) zu unterbreiten, womit der Grosse Rat den Grundsatzentscheid über die Aufnahme der beiden Strassenabschnitte in das Netz der Kantonsstrassen treffen wird. Gegen diesen Beschluss kann gemäss § 5 Abs. 3 StrWG das Referendum ergriffen werden, und kommt dieses zustande, wird der Netzbeschluss der Volksabstimmung unterbreitet.
Erst nach Rechtskraft des Netzbeschlusses wird ein Detailprojekt mit Kostenvoranschlag erarbeitet. Dieses Detailprojekt dient als Grundlage für den Baubeschluss des Grossen Rates gemäss § 15 StrWG, welcher sich als Kreditfreigabe für die tatsächliche Realisierung der Vorhaben präsentiert.
Das Ausführungsprojekt liegt in der Verantwortung des Departementes für Bau und Umwelt. Es mündet in einer öffentlichen Auflage, womit den Betroffenen die Möglichkeit zur Einsprache- und Rechtsmittelerhebung eingeräumt wird.
Das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen ist aus Gründen des Anlegerschutzes und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Finanzmarktdienstleister den internationalen Anforderungen anzupassen.
Für neue Dienstleistungen des ASTRA, die durch die Weiterentwicklung des Managementinformationssystems Strasse und Strassenverkehr (MISTRA) und die Einführung eines Strassenverkehrsunfall-Registers möglich werden, werden Gebühren erhoben, die in der Gebührenverordnung des ASTRA festzulegen sind.
Mit Beschluss vom 17. August 2011 hat der Bundesrat das EVD beauftragt, horizontale Preis-, Mengen und Gebietsabreden sowie vertikale Preisbindungen und Gebietsabschottungen per Gesetz zu verbieten, jedoch Rechtsfertigungsmöglichkeiten zuzulassen. Die Vorlage steht im Zusammenhang mit der Frankenstärke und will der allseits gerügten ungenügenden Weitergabe von Währungsvorteilen entgegenwirken. Der grundlegende Unterschied zum geltenden Recht soll darin bestehen, dass die Unzulässigkeit der besonders schädlichen horizontalen und vertikalen Abreden an ihrer Form anknüpft, und nicht mehr an ihren ökonomischen Wirkungen, nämlich einer erheblichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Konkret werden die fünf Formen von Abreden, die heute schon direkt sanktionierbar sind, per Gesetz für grundsätzlich unzulässig erklärt. Die in diesen Fällen geltende gesetzliche Vermutung der Wettbewerbsbeseitigung fällt dementsprechend weg.
Der Kanton Thurgau ist per 1. Mai 2011 der Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (nachfolgend: Vereinbarung) beigetreten. Dies bedingt zwingende Anpassungen im Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz; RB 416.1) in § 4 (neu werden Brückenangebote stipendienberechtigt) und § 8 (Anpassung der Maxima).
Gemäss Artikel 8 der Vereinbarung zählen Brückenangebote explizit zu den beitragsberechtigten Ausbildungen. Im Rahmen von verschiedenen Sparmassnahmen wurden die gesamten Brückenangebote auf den 1. August 2004 von der Stipendienberechtigung ausgenommen, dies hatte damals eine Reduktion der jährlichen Stipendienbeiträge um rund Fr. 250'000.-- zur Folge.
In der Zwischenzeit ist das Angebot im Bereich der Brückenangebote weiter ausgebaut worden und die Nachfrage nach Ausbildungsbeiträgen dürfte zugenommen haben. Mit der Wiederaufnahme der Brückenangebote in die beitragsberechtigten Ausbildungen ist daher von einer Zunahme der Stipendiensumme um jährlich Fr. 300'000.-- auszugehen.