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Die Verordnung wird zusammen mit dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über das Messwesen (BBl 2011 4865) am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Sie ersetzt zwei Verordnungen vom 15. Februar 2006: Die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Kantone im Messwesen (SR 941.292) und die Eichstellenverordnung (SR 941.293). Die Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen umfasst neben formellen Anpassungen an das neue Gesetz einige kleinere materielle Änderungen.
Schwerpunkt der Revision ist der Systemwechsel von der heutigen Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen hin zu einer geräteunabhängigen Radio- und Fernseh-Abgabe von Haushalten und Unternehmen. Ausserdem beinhaltet die Vorlage Anpassungen von weiteren Bestimmungen, die durch die technische Entwicklung im Rundfunkbereich oder wegen Vollzugsproblemen notwendig sind.
Die vorliegende Änderung des Gesetzes über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoVG) bezweckt, eine gesetzliche Grundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen (oder zu Deutsch: öffentlich-privates Partnerschaftsmodell) zu schaffen. Die gesetzliche Verankerung solcher Finanzierungsmodelle wurde mit den erheblich erklärten Aufträgen Markus Schneider (SP, Solothurn) „Rechtsgrundlage für Public-Private-Partnership-Finanzierungen“ und der Fraktion FDP.Die Liberalen „Klare Regelung der Finanzkompetenzen“ gefordert.
In einer neuen Bestimmung wird nun vorgesehen, dass die Investitionskosten bei solchen Projekten kreditrechtlich als neue Ausgabe zu bewilligen sind. Zuständig für den Ausgabenbeschluss ist somit je nach Höhe der Ausgabe das Volk (obligatorisches oder fakultatives Finanzreferendum), der Kantonsrat oder bei Kleinprojekten der Regierungsrat. Die Investitionskosten gelten zudem als einmalige Ausgabe, auch wenn ein jährliches Nutzungsentgelt über eine sehr lange Zeitdauer vereinbart werden sollte. So bestimmt sich die Ausgabenbefugnis analog der Bestimmung zum Leasing nach der Summe der vereinbarten jährlichen Raten. Die Betriebskosten eines solchen Projektes wie auch die Folgekosten der Investition wie der Zinsaufwand auf der Verpflichtung oder der Abschreibungsaufwand gelten hingegen als gebundene Ausgabe.
Die Vorlage wird gleichzeitig genutzt, folgende Änderungen des WoVG vorzuschlagen: Nach den geltenden Bestimmungen ist der Regierungsrat befugt, nicht beanspruchte Voranschlagskredite nach bestimmten Kriterien den Reserven zuzuweisen. In der Praxis hat er von dieser Befugnis bei den Globalbudgets „Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat“, „Staatsaufsichtwesen“ und „Gerichte“ jedoch nicht Gebrauch gemacht. Die Ratsleitung, die Finanzkommission bzw. die Gerichtsverwaltungskommission haben diese Zuweisung vorgenommen. Diese Praxis soll nun im WoVG abgebildet werden.
Das WoVG bestimmt, dass der Kantonsrat Bruttoentnahmen aus der Spezialfinanzierung bewilligt und dafür in der Regel einen Leistungsauftrag erteilt. Diese Bestimmung ist unnötig und soll aufgehoben werden, weil sie zu Doppelspurigkeiten und insbesondere zu Unklarheiten über die Zuständigkeiten von Kantonsrat und Regierungsrat führt.
Das neue schweizerisch-französische Erbschaftssteuerabkommen führt im Falle von Frankreich die Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ein. Sie wird von Frankreich schon seit mehreren Jahren angewendet und wurde 1997 auch in das französisch-schweizerische Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen aufgenommen. Die Schweiz wendet wie üblich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
Neu sieht das Abkommen die Steuertransparenz der Immobiliengesellschaften vor: Mittelbar über eine Gesellschaft gehaltene Liegenschaften werden künftig wie unmittelbar gehaltene Liegenschaften behandelt und können am Belegenheitsort besteuert werden. Dieses Transparenzprinzip ist ebenfalls bereits im französisch-schweizerischen Einkommen- und Vermögenssteuerabkommen enthalten.
Der Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Nachlass-, Erbschafts- und Schen-kungssteuern von 1982 sieht die Möglichkeit vor, ein subsidiäres Recht der vollständigen Steuerpflicht nach anderen Kriterien als dem Wohnsitz des Erblassers, insbesondere nach dem Wohnsitz des Erben/Bedachten, in die bilateralen Abkommen aufzunehmen (vgl. Kommentar Ziff. 72 ff. zu Art. 9A und 9B). Frankreich kann den Anteil besteuern, der auf die bezeichneten Erben/Bedachte in Frankreich entfällt, muss aber die allenfalls in der Schweiz auf diesem Anteil erhobene Erbschaftssteuer anrechnen. Demnach wird das primäre Besteuerungsrecht der Schweiz zugewiesen. Die Steuerhoheit der Schweiz wird somit nicht beeinträchtigt.
Die Tierzuchtverordnung regelt die Anerkennung von Zuchtorganisationen und die Ausrichtung von Beiträgen für tierzüchterische Massnahmen. Weiter sind Bestimmungen über die Einfuhr von Lebendtieren und für das Inverkehrbringen von Zuchttieren enthalten. Aufgrund der Erfahrungen im Bereich der Anerkennung und der Notwendigkeit für Präzisierungen und Anpassungen bei der Ausrichtung von Beiträgen und bei der Einfuhr werden sämtliche Bestimmungen überarbeitet.
Die Änderungen betreffen die Übernahme der Durchführungsvorschriften der EU betreffend biologischen Wein.
Die Gemeinde Sins, wo die beiden Nord-Süd-Hauptverkehrsachsen des Bünz- und Reusstals aufeinandertreffen, ist schon seit Jahrzehnten stark vom Durchgangsverkehr betroffen. Heute zählt man täglich 18 000 Fahrzeuge, die das Dorfzentrum passieren. In den nächsten Jahren wird eine weitere Verkehrszunahme im südlichen Freiamt erwartet, sodass bis 2025 über 20 000 Fahrzeuge erwartet werden müssen.
Das ist viel. Die Südwestumfahrung von Sins bringt eine wesentliche Erleichterung, indem die Zufahrtsachse und die Luzernerstrasse um die Hälfte vom Verkehr entlastet werden. Die Südwestumfahrung besteht aus einem 912 Meter langen Tunnel und einer 67 Meter lange Brücke über das Bachtal. Sie wird mit zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden an die Luzerner- und Aarauerstrasse angeschlossen, wobei der Kreisel Nord neu gebaut wird und der Kreisel Süd in einen zweispurigen Kreisel umgebaut wird.
Die Gesamtkosten für die Südwestumfahrung betragen 88,4 Millionen Franken, wovon der Kanton 78,6 Millionen Franken übernimmt. 9,8 Millionen Franken entfallen auf die Gemeinde Sins.
Der A1-Autobahnzubringer am Knoten Neuhof in Lenzburg stösst mit 27 000 Fahrzeugen pro Tag schon lange an seine Leistungsgrenze. Um die Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer und die Leistungsfähigkeit der Anlagen zu verbessern, steht bei diesem Projekt die Entflechtung der verschiedenen Verkehrsbeziehungen im Zentrum.
Kernstück der baulichen Massnahme ist der 350 Meter lange Tunnel. Dieser gewährleistet einen kreuzungsfreien Direktanschluss des Bünztals an die A1. Neben dem unterirdischen Bypass umfasst das Projekt den Kreisel Horner auf der Hendschikerstrasse (K 123) und die Spange Hornerfeld.
Letztere ist ein 300 Meter langer Strassenneubau, der das neue Industriegebiet Hornerfeld und den Links-Zubringer zu Othmarsingen erschliesst. Die Kosten des Gesamtprojekts belaufen sich auf 75,3 Millionen Franken, wovon der Beitrag der Stadt Lenzburg für Massnahmen innerorts 2,8 Millionen Franken beträgt.
Die Teilrevisionen haben zum Ziel: einen kostenneutralen Ersatz des bisherigen Subventionierungssystems für die Sozialhilfe einzuführen, welcher finanzielle Anreize für die Kantone schafft, sozialhilfebeziehende Personen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; die Optimierung der bestehenden Rückkehrhilfeinstrumente; die Aufhebung der Erfolgsorientiertheit der Ausrichtung eines Teils der Integrationspauschale; die Förderung der Ausreisebereitschaft von Personen in Administrativhaft sowie die Deblockierung von vollzugsschwierigen Fällen in den Kantonen und die Anpassung einzelner Pauschalen im Vollzugsbereich.
Die Beiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen sollen von heute 25% auf 60%, in Ausnahmefällen bei besonders kostenintensiven Prüfungen auf bis zu 80% erhöht werden. Die Änderung bedingt eine Teilrevision der Berufsbildungsverordnung (BBV).
Das Parlament hat am 23. Dezember 2011 die gesetzliche Grundlage für die Klimapolitik der Schweiz von 2013 bis 2020 verabschiedet. Im revidierten CO2-Gesetz sind die Ziele und Massnahmen bis 2020 verankert. Die dazugehörige CO2-Verordnung des Bundesrates konkretisiert die Ausgestaltung der einzelnen Instrumente.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Die Änderungen des internationalen Rechts bedingen auch eine Anpassung des nationalen Rechts. Davon betroffen sind die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strassen (SDR), deren Anhänge 1 und 2, die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GGBV) und die Weisungen vom 30.09.2008 betreffend Transport gefährlicher Güter auf der Strasse. Zudem werden mehrere Sonderabkommen (Multilaterale Vereinbarungen) zur Unterzeichnung vorgeschlagen. Anzupassen ist ebenfalls eine Bestimmung der Verkehrsregelnverordnung (VRV).
Neuere Autos und Lastwagen sind mit einem On-Board-DiagnoseSystem (OBD) ausgerüstet welches die Abgase überwacht und Fehler anzeigt. Für solche Fahrzeuge soll die obligatorische Abgaswartungspflicht entfallen. Für Motorräder soll auf die Einführung einer Abgaswartungspflicht verzichtet werden. Neu sollen für Fahrzeuge, welche in begrenzter Stückzahl hergestellt werden (so genannte Kleinserienfahrzeuge) in der Schweiz dieselben Erleichterungen gelten wie in Europa. Dies schlägt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor. (Verkehrsregelnverordnung VRV, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge VTS, Verordnung über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen, Verordnung über die technischen Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger TAFV 1 und Verkehrszulassungsverordnung VZV)
Mit Beschluss vom 18. März 2011 hat das Bundesparlament das eidgenössische Psychologieberufegesetz verabschiedet, welches Anfang 2013 in Kraft gesetzt werden soll. Damit wird die privatwirtschaftliche und eigenverantwortliche Berufsausübung der Psychotherapie zukünftig einheitlich und abschliessend durch den Bund geregelt. Dadurch ist Anpassungsbedarf im kantonalen Recht entstanden.
Die notwendigen Anpassungen in der Verordnung über die nichtärztlichen Psychotherapeutinnen und -therapeuten sollen mit der vorliegenden Revision nun vorgenommen werden.
Die Prüflaboratorien müssen die Ergebnisse der Milchprüfung zukünftig auch der Labordatenbank des BVET melden.
Die Liste mit den Beanstandungsgründen und Massnahmen bei der Fleischuntersuchung wird neu mit dem „Mikrochip“ ergänzt. Wenn dieser bei der Schlachtung nicht entfernt werden kann, muss das Fleischstück, das den Fremdkörper enthält, als ungeniessbar gekennzeichnet und entsorgt werden.
Die Änderung der Tierseuchenverordnung betrifft insbesondere die Ausstellung und Aufbewahrung des Equidenpasses, die Definition, Registrierung und Bewilligung von Aquakulturbetrieben, die Bekämpfung der Infektiösen Lachsanämie und die Anpassung von Massnahmen zur Bekämpfung von Seuchen an die aktuelle Situation und die veränderte Seuchenlage (u.a. MKS, BVD).
Mit der vorliegenden Revision sollen die folgenden Ziele erreicht werden: -
- Als Ergänzung zur bisherigen qualifizierten elektronischen Signatur, die nur natürlichen Personen zugänglich ist, soll eine weitere Form der elektronischen Signatur definiert werden, die sogenannte geregelte elektronische Signatur. Diese kann zusätzlich auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden. -
- Nebst der elektronischen Signatur soll auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungsdienste-Produkten gesetzlich geregelt werden.
- -Schliesslich soll, wo immer möglich, eine terminologische Bereinigung bzw. Vereinfachung bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen herbeigeführt werden.
Gemäss dem Vorentwurf sollen Fliessgewässer verbaut oder korrigiert werden dürfen, wenn es sich für die Errichtung einer Deponie für unverschmutztes Aushubmaterial, die auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist, als nötig erweist.
Der Regierungsrat hat die Baudirektion beauftragt, zum Vorentwurf des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) und den damit verbundenen Anderungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG), der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen (Allgemeine Bauverordnung, ABV), der Bauverfahrensverordnung (BVV) und der Verordnung über die Verschärfung oder die Milderung von Bauvorschriften für besondere Bauten und Anlagen (Besondere Bauverordnung II, BBV II) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Baupolizeirecht umfasst alle Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit und der Gesundheit bei Bauten und Anlagen. Zum Baupolizeirecht gehören insbesondere die Baubegriffe und Messweisen.
Dessen Regelung ist Sache der Kantone. Dies hat zur Folge, dass im Baurecht nicht überall die gleichen Begriffe verwendet oder identische Begriffe unterschiedlich umschrieben werden. So werden beispielsweise die Grenzabstände, die Gebäudehöhen, die Gebäudelängen usw. von Gemeinde zu Gemeinde, von Kanton zu Kanton verschieden definiert und gemessen.