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Der Kantonsrat hat an seiner Sitzung vom 5. März 2012 die Einzelinitiative KR-Nr. 278/2011 betreffend Aufhebung des Tanz-, Kultur- und Sportverbots an sogenannt hohen Feiertagen vorläufig unterstützt und dem Regierungsrat zur Berichterstattung und Antragstellung überwiesen. In § 1 Abs. 1 des kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes (RLG; LS 822.4) werden die öffentlichen Ruhetage geregelt. Dies sind Sonntage (lit. a) sowie Feiertage (lit. b).
Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertags nicht widersprechen, können jedoch durch die Gemeinde bewilligt werden (§ 3 Abs. 2 RLG). Die genannte Einzelinitiative verlangt die Streichung des Satzes „Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag“, d.h. von § 1 Abs. 2 RLG (in der Initiative fälschlicherweise als § 1b bezeichnet) sowie die Streichung von § 3 RLG. In der Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass die Verbotstatbestände für verbotene Tätigkeiten an hohen Feiertagen unnötig und nicht mehr zeitgemäss sei.