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Das geltende Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 1982 ist an die veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen und zu modernisieren. Unabhängig der Ursachen einer Krise muss die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) bei drohenden oder bereits eingetretenen schweren Mangellagen, die das ganze Land betreffen, rasch und gezielt eingreifen können. Starke Vernetzung und hohe Dynamik moderner Versorgungsprozesse verlangen eine schnellere Reaktion auf Störungen. Zudem wird sich die WL künftig vermehrt darauf konzentrieren müssen, bereits in Zeiten ungestörter Versorgung einen Beitrag zur Widerstandsfähigkeit der Infrastrukturen zu leisten. Dies gilt insbesondere für Telekommunikation, Transportlogistik oder auch Stromversorgung. Betreiber solcher Infrastrukturen, welche mit ihren Dienstleistungen massgebend zur sicheren Versorgung des Landes beitragen, sollten bereits heute dafür sorgen, dass sie auch unter krisenhaften Bedingungen handlungsfähig bleiben. Im Rahmen der LVG-Revision gilt es Instrumente zu schaffen, die es erlauben, diese Akteure mit gezielten Vorkehrungen optimal in die Krisenvorsorge der wirtschaftlichen Landesversorgung einbeziehen zu können.
Der Nachrichtendienst des Bundes bearbeitet die das Ausland betreffenden Daten im System ISAS. Dieses gründet auf einem bis längstens im Juni 2015 befristeten Pilotbetrieb gemäss Datenschutzgesetz. Mit dem Gesetzesentwurf soll der Pilotbetrieb abgelöst und eine formellgesetzliche Grundlage für die Weiterführung des Datenbearbeitungssystems geschaffen werden.
Die neue Pflegeheimplanung 2020 lässt sich vom Ziel leiten, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen. Zentrale Planungsgrundlage bildet die demographische Entwicklung: 2025 - 2030 werden je nach Region rund 23 - 58 Prozent der in der Schweiz lebenden Menschen über 65-jährig sein. Diese Altersgruppen sind unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Babyboom-Generation, von der man heute noch nicht weiss, wie sie sich mit dem „älter werden“ auseinandersetzen werden.
Soziologen und Entwicklungspsychologen gehen davon aus, dass die Baby-boomer anders alt werden als die Generationen davor, denn es sind Menschen, die gewohnt sind, aktiv, mobil, selbstbestimmender und „jugendlicher“ zu sein. Auch die individuell verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt dazu, dass Menschen vor einem Heimeintritt verstärkt Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung zu Hause oder in besonderen Wohnformen einkaufen.
Die Pflegeheimplanung 2020 geht davon aus, dass im Kanton Solothurn in den nächsten Jahren, je nach Berechnungsgrundlagen und unter Berücksichtigung der demenziellen Erkrankungen zwischen 550 und 750 Betten neu geschaffen werden müssten, sofern die bisherige Praxis fortgeschrieben würde. Geht man davon aus, dass ein grosser Teil der rund 800 Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen der Pflegestufen 1- 3 länger zu Hause gepflegt und betreut wird, können deren Betten in Pflegebetten für mittlere und schwere Pflege umgewandelt werden.
Es rechtfertigt sich daher, vorerst nur 250 Betten neu zu schaffen und damit das Angebot auf 3‘000 Betten zu beschränken. Dazu kommen 50 Passerelle-Betten der Solothurner Spitäler AG (soH). Daraus resultiert ein Gesamtbestand von 3‘050 Betten. Diese Bettenzahl entspricht, umgerechnet auf die heutige Faustregel rund 18. 5% der 80 und über 80ig-jährigen (80+ -jährigen) oder 35% der 85+-jährigen Personen im Jahre 2020.
Anlass zur Revision der bestehenden Verordnung ist die Revision des Gesetzes über das Einwohnerregister. Der Grosse Rat verabschiedete am 9. Januar 2013 das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister und ermöglichte damit dem Kanton die Führung eines Personenregisters mit Kopien der Einwohnerregisterdaten der Gemeinden und weiteren Personendaten (z.B. juristische Personen) sowie die Führung von Objektregistern (§ 13a des Gesetzes).
Ziel ist, dass Gemeinden und Kanton auf dieselben Daten zugreifen und diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestmöglich genutzt werden können. Der vorliegende Entwurf für die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister regelt den Vollzug des neuen Gesetzes.
Mit der Verordnung sollen insbesondere die Zuständigkeiten, Zugriffsberechtigungen, Aufgaben der Fachstelle, Datenübermittlung, Plausibilität und Qualität der Daten sowie die zugelassene Software geregelt werden.
Die vorliegende Teilrevision sieht insbesondere eine Präzisierung bezüglich der Zuständigkeiten und der Finanzierung der Systeme zur Alarmierung der Bevölkerung zwischen Bund sowie Kantonen, Gemeinden und Stauanlagenbetreibern. Dabei wird an der bisherigen Zuständigkeitsfinanzierung zwischen Bund und Kantonen nichts geändert.
Das Gentechnikgesetz muss geändert werden um die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass die Koexistenz unter Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 gewährleistet und der Verzicht auf den Einsatz von GVO in gewissen Gebieten (GVO-freie Gebiete) und unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Die Bestimmungen auf Verordnungsstufe müssen entsprechend angepasst werden (neue Koexistenzverordnung und Anpassung der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial).
Umsetzung der Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinahltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Subunternehmer auf Verordnungsebene
Gegenstand der Teilrevision bilden die Fristen für die Umsetzungsarbeiten in Artikel 36 (Übergangsbestimmungen) der Berufsmaturitätsverordnung.
Auf Begehren des Vorstandes der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz (SBBK) hat sich das Steuerungsorgan für den Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität, BBT/Kantonale Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK), am 18. Oktober 2012 bereit erklärt, die erforderlichen Schritte einzuleiten, um den Kantonen für die Anpassung der kantonalen Vorschriften und der Lehrpläne für anerkannte Bildungsgänge für die Berufsmaturität ein Jahr mehr Zeit einzuräumen.
Der Bundesrat legt den EnG-Zuschlag stufenweise fest. Er Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Die Verordnung soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass der Bund präventive Massnahmen zur Verhütung des Menschenhandels durchführen kann (z.B. Öffentlichkeitskampagnen). Gleichzeitig soll der Bund gestützt auf die Verordnung Finanzhilfen an nicht-staatliche Organisationen leisten können, die zur Verhütung des Menschenhandels beitragen.
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Das Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen (AWR RB 10.1224) stammt aus dem Jahr 2008. Es soll bezüglich zweier Punkte geändert werden:
1) Bei einer Neuanstellung soll neu die Berufserfahrung auch angerechnet werden, wenn sie keinen pädagogischen Bezug hat. Zurzeit werden nur Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden teilweise angerechnet.
2) Ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen und auch ein Vergleich mit der Einreihung der übrigen Lehrpersonen an der Volksschule im Kanton Uri zeigt, dass die Lehrpersonen für technisches Gestalten und Hauswirtschaft heute eine Lohnklasse zu tief eingereiht werden, wenn sie auf der Oberstufe unterrichten. Sie sollen neu statt in Lohnklasse 3 in Lohnklasse 4 eingereiht werden.
Die Änderungen sollen auf den 1. August 2013 (Punkt 1) und 1. Januar 2014 (Punkt 2) in Kraft treten. Es handelt sich um marginale Anpassungen, aber die Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
Im Zusammenhang mit der in den nächsten rund 10 Jahren zwingend notwendigen Sanierung des Gotthard-Strassentunnels soll das bestehende Bundesgesetz über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet mit einem neuen Artikel 3a (Gotthard-Strassentunnel) ergänzt sowie an die geltende Bundesverfassung angepasst werden.
Die geltenden kantonalen Erlasse im Bereich des Justizvollzugs sind– von einzelnen Ausnahmen abgesehen – über 20 Jahre alt und bedürfen einer Aktualisierung. Dabei gilt es, verschiedenen organisatorischen und betrieblichen Veränderungen (Eröffnung der ausgebauten Justizvollzugsanstalt „Im Schache“ Ende 2014, Schaffung des Amtes für Justizvollzug) Rechnung zu tragen. Zudem müssen aktuelle Problemstellungen auf dem Wege der Gesetzgebung angegangen werden. Im Einzelnen geht es um folgende wichtige Neuerungen:
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme bestimmter erkennungsdienstlicher Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Zwangsernährung und Zwangsmedikation)
− Verankerung eines Informationsrechts für geschädigte Personen und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Information über bestimmte Ereignisse im Vollzug wie Unterbruch, Beendigung oder Flucht geltend machen
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Vollzugsdaten an Gutachter und Gutachterinnen sowie an die behandelnden Ärzte und Ärztinnen
− Erhöhung der Maximaldauer der Arreststrafe von 10 auf 21 Tage.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Energiepolitik wird angestrebt, die bestehenden Verfahren bei Neu- und Umbau von elektrischen Anlagen und Leitungen zu optimieren und zu beschleunigen. Die titelerwähnte Vorlage enthält verschiedene Massnahmen, die den Ablauf der Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren für die Gesuchsteller sowie für die beteiligten Behörden vereinfachen und somit für eine rasche Realisierung elektrischer Anlagen förderlich sind. Ebenso wird die Teilrevision zum Anlass genommen, die aufgrund veränderter Verhältnisse notwendigen Anpassungen in anderen Erlassen vorzunehmen.
Das Verschwindenlassen ist eine der schwersten Menschenrechtsverletzungen überhaupt, sowohl mit Blick auf die direkten Opfer als auch auf ihre Angehörigen. Mit dem Übereinkommen nimmt sich nun erstmals ein international verbindliches Vertragswerk dieser Thematik an, mit dem Ziel, das Verschwindenlassen umfassend zu bekämpfen. Das Hauptanliegen des Übereinkommens entspricht der Überzeugung der Schweiz, dass alles getan werden muss, um dieses schwerwiegende Verbrechen zu verhindern. Die Schweiz hat daher aktiv an der Ausarbeitung des Übereinkommens mitgewirkt und hat dieses am 19. Januar 2011 unterzeichnet. Die Schweizer Rechtsordnung wird dem Hauptanliegen des Übereinkommens in weiten Teilen bereits gerecht. Für die innerstaatliche Umsetzung sind aber in einzelnen Bereichen legislatorische Änderungen notwendig.