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Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Dem Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 1971 (AZG; SR 822.21) unterstehen die Arbeitnehmenden der SBB sowie aller konzessionierten Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs. Mit der vorliegenden Teilrevision des AZG sollen die gesetzlichen Grundlagen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung sowie den aktuellen Bedürfnissen der Akteure im Betrieb des öffentlichen Verkehrs angepasst werden. Gesamthaft sollen das AZG und die anschliessend angepassten Vollzugserlasse einen abgestimmten, zeitgemässen und modernen Arbeitszeitrahmen für den öffentlichen Verkehr bilden.
Die Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (ArGV 5; SR 822.115) lässt für Jugendliche in der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten erst ab dem 16. Altersjahr zu. Insbesondere hervorgerufen durch das HarmoS-Konkordat haben viele Jugendliche nach Beendigung der obligatorischen Schulpflicht das 16. Altersjahr noch nicht erreicht. Um zu verhindern, dass die Lehrstellenwahl aufgrund des zu geringen Alters in vielen Fällen eingeschränkt ist, sieht die vorliegende Revision vor, dieses Mindestalter von 16 auf 15 Jahre zu senken, verbunden mit begleitenden Massnahmen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz dieser Jugendlichen.
Anpassungen im Firmenrecht für Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften sowie Einzelunternehmen mit folgendem Ziel: Wenn ein Unternehmen seinen Firmennamen einmal gewählt hat, sollte dieser beibehalten werden können, sofern die Rechtsform klar ist und keine Täuschungsgefahr besteht. In diesem Rahmen sollte der Kern der Firma möglichst frei wählbar sein, wie dies für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften bereits der Fall ist.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt, das Reglement über den Schutz der Gewässer im Gebiet Uri Süd (Urserntal) während 30 Tagen vom 21. März bis am 21. April 2014 öffentlich aufzulegen. Während der Einsprachefrist kann das vorgesehene Schutzreglement auf den Gemeindekanzleien von Andermatt, Hospental und Realp sowie bei der Justizdirektion Uri, Abteilung Natur- und Heimatschutz, Rathausplatz 5, 6460 Altdorf, eingesehen werden. Allfällige Einsprachen sind schriftlich an den Regierungsrat zu richten.
Das kantonale Schutz- und Nutzungskonzept (SNEE) sieht im Bereich der Wasserkraft grundsätzlich vor, Gewässer mit einem hohen energiewirtschaftlichen Potenzial zu nutzen. Im Gebiet Uri Süd zählt dazu insbesondere der Unterlauf der Witenwasserenreuss im Abschnitt Schweig bis Geren. Im Gegenzug sollen Gewässer mit einem hohen landschaftlichen oder ökologischen Wert ungenutzt bleiben, so etwa das Gewässersystem im Landschaftsschutzgebiet Witenwasserental oder die Unteralpreuss. Das Reglement schützt die nicht nutzbaren Gewässer längerfristig.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Gegenstand der Teilrevision bildet der nachträgliche Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) in der Pflege.
Zielsetzung des Gesetzgebungsprojektes ist es, im Interesse der öffentlichen Gesundheit und der Versorgungsqualität gesamtschweizerisch einheitliche Anforderungen an die Bildung und Berufsausübung der Gesundheitsberufe im Fachhochschulbereich sicherzustellen. Die Vorlage wird unter Co-Federführung vom EDI (BAG) und dem WBF (SBFI) in Abstimmung mit dem Medizinalberufegesetz sowie den übrigen Bildungsstufen ausgearbeitet. Bezweckt wird die Steigerung der Effektivität und die Effizienz der Versorgungsleistungen, die sich auch positiv auf die Gesundheitkosten auswirken soll.
Die Marktentwicklung und der technische Fortschritt machen eine Anpassung der Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz erforderlich. Besondere Beachtung erhält dabei der Konsumentenschutz, namentlich in Bezug auf die Mehrwertdienste. Ausserdem muss ein gesetzlicher Rahmen für die in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fallende künftige Verwaltung der Internet-Domainnamen geschaffen werden; das betrifft insbesondere die Domains «.ch» und «.swiss».
Die Medicrime Konvention (Convention du Conseil de l'Europe sur la contrefaçon des produits médicaux et les infractions similaires menaçant la santé publique / Council of Europe Convention on the counterfeiting of medical products and similar crimes involving threats to public health) des Europarates hat das Ziel, eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch gefälschte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) zu verhindern. Die Konvention hält die Straftatbestände im Bezug auf Herstellung, Angebot und Handel mit gefälschten Heilmitteln sowie den Schutz der Rechte der Opfer dieser Straftaten fest. Zudem regelt sie die nationale und internationale Zusammenarbeit der betroffenen Behörden. Obwohl die Schweiz die Anforderungen des Übereinkommens bereits weitgehend erfüllt, erfordert die Ratifizierung aber Anpassungen im Heilmittelgesetz (HMG) sowie in der Strafprozessordnung (StPO).
Informationssysteme des Bundes, in denen besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden, sind in einem Gesetz im formellen Sinn zu regeln. Das IBSG regelt für den Beriech des Sports den Betrieb dieser Systeme. Seit seinem Erlass wurde festgestellt, dass insgesamt vier weitere Informationssysteme betrieben werden oder im Aufbau begriffen sind, die einer entsprechenden formalgesetzlichen Grundlage bedürfen.
Mit der vorliegenden Revision wird das Anliegen, das Kindeswohl ins Zentrum der Adoptionsentscheidung zu stellen, weiter gestärkt: Die Ermessensspielräume werden erweitert, indem die Möglichkeit eingeräumt wird, von gewissen Adoptionsvoraussetzungen abweichen zu können, wenn dies dem Kindeswohl entspricht bzw. dieses nicht gefährdet wird. Dies führt vermehrt zu einer Beurteilung, die dem Einzelfall noch besser gerecht werden kann. Zudem soll die Stiefkindadoption für eingetragene Paare geöffnet und damit eine Gleichstellung von Kindern, die bereits heute in eingetragenen Partnerschaften aufwachsen, mit Kindern in ehelichen Gemeinschaften erreicht werden. Als Variante schlägt der Bundesrat zudem vor, die Stiefkindadoption auch für faktische, hetero- wie homosexuelle Lebensgemeinschaften zu öffnen.
Die vorliegende Änderung stützt sich auf das Anliegen der Motion 08.3790 Aubert vom 9. Dezember 2008 (Schutz des Kindes vor Misshandlung und sexuellem Missbrauch). Diese verlangt, dass sämtliche Berufspersonen, die mit Kindern zusammen arbeiten, verpflichtet werden sollen der Kindesschutzbehörde zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von einem Fall von Kindesmisshandlung oder -missbrauch Kenntnis erlangen.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält einen Mantelerlass (Bundesgesetz über die Reform der Altersvorsorge 2020), welcher die Änderungen der betroffenen Gesetze beinhaltet, und einen Bundesbeschluss, der eine Zusatzfinanzierung für die AHV durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer um höchstens zwei Punkte vorsieht. Die beiden Erlasse sind rechtlich miteinander verknüpft. Das Gesetz kann nicht in Kraft treten, wenn die Mehrwertsteuererhöhung von Volk und Ständen nicht angenommen wird. Die Mehrwertsteuererhöhung wiederum hängt von der Vereinheitlichung des Referenzalters in der AHV und der 2. Säule sowie von der Beschränkung des Anspruchs auf Witwen- und Witwerrenten von Personen, welche Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben wahrnehmen, ab.
Die Regelung der Kennzeichnung von Lebensmitteln, bei deren Herstellung auf die Verwendung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Organismen verzichtet wurde, soll differenziert werden. Es soll neu, neben dem vollständigen Verzicht auf die Verwendung der Gentechnik im Herstellungsprozess, auch der teilweise Verzicht, sprich der Verzicht auf die Verwendung von Futtermitteln aus gentechnisch veränderten Pflanzen, angepriesen werden können. Dies betrifft namentlich Milch, Fleisch, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse wie Käse, Butter, Joghurt und Wurstwaren.
Mit der Vorlage wird eine einheitliche, an die Entwicklungen des Marktes und an internationale Vorgaben angepasste Regulierung der Finanzmarktinfrastrukturen sowie der Pflichten der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer insbesondere beim Derivatehandel vorgenommen. Dadurch werden die Stabilität und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz nachhaltig gestärkt.