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Im Gegensatz zu den meisten Kantonen kennt Uri kein Gemeindegesetz. Die Grundregeln für die Gemeinden sind in der Kantonsverfassung (KV; RB 1.1101) enthalten. Daneben kennt die Spezialgesetzgebung zahlreiche Bestimmungen über und für die Gemeinden. Trotzdem bestehen Lücken, die sich im Alltag bemerkbar machen. Das betrifft sowohl das Verhältnis des Kantons zu den Gemeinden als auch jenes unter den Gemeinden selbst. Schliesslich stossen die Gemeinden auf rechtliche Schwierigkeiten, wenn sie sich moderner Verwaltungsinstrumente bedienen wollen. Zur Hauptsache aber fehlen wirksame Mittel, die den Gemeinden erlauben, ihre Selbstständigkeit zu festigen und zu stärken.
Vor diesem Hintergrund hat der Regierungsrat das Kompetenzzentrum für public management der Universität Bern (kmp) beauftragt, unter dem Titel „Gemeindestruktur-Reform im Kanton Uri“ einen Bericht zu verfassen, der die derzeitige Situation der Urner Gemeinden analysiert und mögliche Handlungsoptionen aufzeigt. Das kmp hat seinen Bericht im Jahr 2010 abgeliefert. Das Hauptaugenmerk setzt der Bericht auf freiwillige Gemeindefusionen, um so die Funktionstüchtigkeit der Gemeinden und damit deren Stärke und Selbstständigkeit gegenüber dem Kanton zu erhöhen. Regierungsrat und Landrat haben die Idee aufgenommen und den Stimmberechtigten am 22. September 2013 ein Gesetz über die Gemeindefusionen vorgelegt. Das Volk hat diese Vorlage abgelehnt. Den Grundsatz aber, dass das Gesetz nähere Bestimmungen zu Gemeindefusionen festlegt, hat es mit der gleichzeitig vorgelegten Änderung der KV angenommen.
Am 18. Juni 2014 hat der Landrat die Motion Bilger erheblich erklärt, die im Kern ein Gemeindegesetz verlangt, das nicht nur die Fusionsfrage, sondern auch weitere sachdienliche Regelungen im Bereich der Organisation und des Finanzhaushalts der Gemeinden enthält. Der Regierungsrat teilt die Grundanliegen der Motion und die Ansicht, dass ein Gemeindegesetz nötig ist.
Gestützt darauf hat die Justizdirektion in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ein Gemeindegesetz entworfen, das den geschilderten Anliegen entspricht. Gleichzeitig hat sie eine darauf abgestützte Anpassung der Kantonsverfassung erarbeitet. Ziel der Vorlage ist es, bestehende Lücken im geltenden Recht zu füllen, eine moderne Führung der Gemeinden zu ermöglichen und so insgesamt die Gemeindeautonomie zu stärken.
Am 24. April 1988 beschloss der Kantonsrat das geltende Stipendiengesetz (bGS 41521), wobei sich seither sowohl die Bildungslandschaft als auch das gesellschaftliche und wirtschaftliche Umfeld stark verändert haben. Aus diesen Gründen besteht ein Revisionsbedarf des Gesetzes.
Am 18. März 2013 genehmigte der Kantonsrat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen. Diese gewährleistet einerseits eine formelle Harmonisierung der kantonalen Stipendienwesen und fördert andererseits die materielle Harmonisierung, vor allem durch die Vorgabe von Mindeststandards. Vor dieser Ausgangslage schickt der Regierungsrat den Entwurf eines totalrevidierten Stipendiengesetzes in die Vernehmlassung.
Der Bundesrat hat den zielorientierten Ausbau von Abwasserreinigungsanlagen zur Elimination von Spurenstoffen im Abwasser infolge der Änderung des GSchG am 21. März 2014 beschlossen. Die Verordnung des UVEK legt die organischen Spurenstoffe fest, mit denen der Reinigungseffekt der Abwasserreinigungsanlagen überprüft wird.
Kernstück der Teilrevision des Zivilgesetzbuches ist die Einführung des papierlosen Schuldbriefes, der für das Kreditgeschäft viele Erleichterungen bringt. Der sogenannte Register-Schuldbrief entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss; seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Damit entfallen die Kosten für die Ausfertigung, die sichere Aufbewahrung sowie für die Übermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Ausserdem entfallen das Verlustrisiko sowie das langwierige und teure Kraftloserklärungsverfahren, die der Verlust eines Papier-Schuldbriefs zur Folge hat.
Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten, sodass die Parteien jene Form wählen können, die ihnen am besten zusagt. Die ZGB-Teilrevision baut zudem das Grundbuch zu einem modernen Bodeninformationssystem aus, wo Privatpersonen, Verwaltung und Wirtschaft zuverlässige und aktuelle Auskünfte über Grundstücke erhalten.
Die Grundbuchämter erhalten einerseits ein griffiges Instrumentarium, um bedeutungslos gewordene Einträge im Grundbuch zu löschen. Andrerseits müssen sie neu gewisse Tatbestände wie z.B. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen neu im Grundbuch eintragen. Mit diesen Massnahmen wird die Publizitätsfunktion des Grundbuchs verbessert.
Anpassung von Art. 52 ArGV 2 betreffend der Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit der Republik Korea, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Nach Ansicht des Bundes nehmen die Mehrheit der Kantone ihre Verantwortung im Film- und Computerspielebereich nicht genügend wahr. Im Rahmen von Testkäufen hätten rund 50% der Jugendlichen Filme und Computerspiele kaufen können mit für sie ungeeigneten gewalthaltigen oder pornografischen Inhalten.
Der regulierende Kinder- und Jugendmedienschutz im Kanton Zürich beschränkt sich derzeit auf Vorschriften betreffend das Zutrittsalter zu öffentlichen Filmvorführungen. Am 27. Januar 2016 ermächtigte der Regierungsrat die Direktion der Justiz und des Innern, ein Vernehmlassungsverfahren zum Entwurf eines Gesetzes über den Jugendschutz bei öffentlichen Filmvorführungen und Trägermedien (JFTG) durchzuführen. Mit diesem Gesetzesvorhaben wird in den im Gesetzestitel genannten Bereichen eine Verstärkung des Kinder- und Jugendmedienschutzes bezweckt.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Japan, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Kanada, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Nachdem die Durchsetzungsinitiative in der Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 abgelehnt wurde, hat der Bundesrat am 4. März 2016 die Gesetzesbestimmungen zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt. Die neuen Gesetzesbestimmungen sehen in Art. 66a nStGB eine obligatorische Landesverweisung und in Art. 66abis nStGB eine nicht obligatorische Landesverweisung vor.
Die Landesverweisung ist im Strafverfahren durch das Gericht auszusprechen. Eine Landesverweisung stellt unter Umständen eine strenge Sanktion dar, weshalb vorgeschlagen wird, die Kompetenz zur Anordnung einer Landesverweisung durch das Einzelgericht zu beschränken. Wir erachten es aber als sachgerecht, diese Aufgabe der für das Ausländerrecht zuständigen Sicherheitsdirektion zu übertragen.
Die Römisch-katholische Körperschaft des Kantons Zürich hat 2012 das Gespräch über die allfallige Schaffung eines "Bistum Zürich", und damit die Aufteilung des Bistums Chur, neu lanciert. Nach Gesprächen mit den Präsidenten der Exekutiven der römisch-katholischen staatskirchenrechtlichen Körperschaften ("Biberbrugger Konferenz"), nach Beratung im Diözesanen Bischofsrat sowie nach Rücksprache mit dem Apostolischen Nuntius habe ich mich entschieden, dieses in Zürich seit langem gehegte Anliegen aufzunehmen.
Ich habe deshalb das "Zentrum für Human Capital Management" der "Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften" (ZHAW) in Winterthur beauftragt, unter den kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Kirchgemeindevorständen eine Umfrage betreffend die allfällige Schaffung eines "Bistum Zürich" (Gebiet des Kantons Zürich) und ergänzend dazu eines allfälligen "Bistums Urschweiz" (Gebiet der Kantone Schwyz, Uri, Obwalden und Nidwalden) durchzuführen.
Den Leitlinien einer Motion folgend soll künftig bei der Personenwagenbesteuerung auf die Berücksichtigung sowohl des Hubraums als auch der Euronorm verzichtet werden. Neu gibt es keinen Bonus oder Malus mehr. Vielmehr enthält bereits die Grundsteuer ökologisierte Elemente: Die Steuer soll sich nach der Leistung und den CO2-Emissionen sowie allenfalls dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs und dem Vorhandensein eines Partikelfilters bemessen.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Guernsey, Jersey, der Insel Man, Island und Norwegen, die für 2017 mit einem ersten Austausch 2018 vorgesehen ist.
Die Anhörungsvorlage enthält Anpassungen an 9 landwirtschaftlichen Verordnungen des Bundesrates sowie zwei Erlassen des WBF und eine Verordnung des BLW. Schwergewichtig werden administrative Vereinfachungen im Vollzug des Landwirtschaftsgesetzes vorgeschlagen.
Am 6. September 2014 trat das Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz, VideoG; BGS 159.1) in Kraft. Es gilt für alle kantonalen und kommunalen Organe im Sinne des Datenschutzgesetzes (DSG; BGS 157.1). Das VideoG überträgt dem Regierungsrat den Auftrag und die Kompetenz, Einzelheiten im Ausführungsrecht zu regeln. Gleichzeitig verlangte der Kantonsrat, dass in der Verordnung gewisse Vorgaben aufgenommen werden.
Die vorliegende Ausführungsverordnung erfüllt die Vorgaben des Gesetzgebers. Gleichzeitig nutzt der Regierungsrat erste Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des Gesetzes, um verwaltungsinterne Verfahren und Zuständigkeiten genauer zu regeln. Die Verordnung wird vom Gedanken geleitet, das Notwendige zu definieren, aber auch praxisnahe und angepasste Lösungen zu ermöglichen. Damit entsteht eine ausgewogene Vorlage, die Datenschutzanliegen erfüllt und gleichzeitig den Anforderungen und Realitäten von unterschiedlichen Zuständigkeiten und Systemstrukturen auf Gemeinde- und Kantonsebene gerecht wird.
Die Gesetzesrevision wurde aufgrund von Veränderungen der Kreditvergabepraxis auf multilateraler Ebene seit der globalen Finanzkrise sowie der Staatsschuldenlage im Euroraum notwendig. Sie sorgt dafür, dass die Schweiz sich weiterhin verlässlich an Massnahmen zur Stabilisierung des internationalen Währungs- und Finanzsystems beteiligen kann.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat eine Teilrevision des Gemeindegesetzes. Gemäss dieser wird die personelle Zusammensetzung des Büros des Grossen Gemeinderates (GGR) neu definiert. Künftig soll es dem Grossen Gemeinderat frei stehen, wie er die Zusammensetzung seines Büros regelt. Mit der Änderung wird ermöglicht, dass alle wichtigen politischen Parteien im Büro eingebunden werden können.
Die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen ist umstritten. Einzig Steuerbussen gelten ausdrücklich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand und sind somit steuerlich nicht abziehbar. Die Vorlage enthält explizite Bestimmungen, wonach Bussen, Geldstrafen und finanzielle Verwaltungssanktionen mit Strafcharakter sowie damit verbundene Prozesskosten steuerlich nicht abzugsfähig sind. Als geschäftsmässig begründeter Aufwand sollen hingegen weiterhin gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafcharakter gelten. Zufolge der Verschärfung des Korruptionsstrafrechts sollen Bestechungsgelder an Private nicht mehr als geschäftsmässig begründeter Aufwand gelten, soweit die Privatbestechung nach Schweizer Strafrecht strafbar ist. Gleiches soll für Aufwendungen gelten, die der Ermöglichung einer Straftat dienen oder als Gegenleistung für die Begehung einer Straftat bezahlt werden und somit in einem weiteren Zusammenhang mit Straftaten stehen.
Das Ziel der Revision besteht in der Aktualisierung, Präzisierung und inhaltlichen Klärung der AGB GB & DL des Bundes. Sich an den aktuellen technologischen, organisatorischen und rechtlichen Gegebenheiten orientierend, werden bestehende Inhalte überarbeitet sowie Anliegen aus der Praxis aufgenommen. Gleichzeitig wird eine weitgehende Angleichung mit den anderen AGB des Bundes und denjenigen der Bundesunternehmen (insbesondere der SBB und der Schweizerischen Post) angestrebt. Die revidierten AGB GB & DL werden von den Ämtern der Bundesverwaltung, der ETH Zürich sowie der EPF Lausanne verwendet.