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Die bisher gültige Mobilitätsstrategie für den Kanton Aargau hat der Grosse Rat im Jahr 2006 beschlossen. Sie basiert auf dem Richtplan 1996 sowie auf Siedlungs- und Verkehrsprognosen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen. Den Ausschlag zur Überarbeitung der bestehenden Mobilitätsstrategie gab insbesondere das im Richtplan 2015 neu festgelegte Siedlungsgebiet für die wachsende Aargauer Bevölkerung. Auf die neue Festlegung des Siedlungsgebiets soll nun die künftige Verkehrsentwicklung abgestimmt werden.
Die neue Mobilitätsstrategie basiert klar auf der Abstimmung zwischen Raumentwicklung und Verkehrsangebot. Je besser diese Abstimmung gelingt, desto besser werden die raumplanerischen Ziele der inneren Siedlungsentwicklung unterstützt und umso nachhaltiger ist die Verkehrsentwicklung. Die strategischen Stossrichtungen beinhalten eine Abstimmung des Verkehrsangebots mit dem Raumkonzept Aargau, eine Förderung der effizienten, sicheren und nachhaltigen Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsinfrastrukturen sowie den ökonomisch und ökologisch ausgewogenen Bau, Betrieb und Unterhalt der Verkehrsinfrastrukturen.
Der Kanton Aargau aktualisiert mit dem vorliegenden Planungsbericht gemäss § 8 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) die strategische Ausrichtung des Kantons im Bereich Mobilität für die nächsten zehn bis fünfzehn Jahre mit einem Planungshorizont bis 2040.
Die Änderungen zu den Verordnungen MedBG tragen der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 Rechnung. Die Medizinalberufeverordnung wird neu insbesondere die Einzelheiten betreffend die für die jeweilige Berufsausübung notwendigen Sprachkenntnisse und Ausnahmen vom Erfordernis der notwendigen Sprachkenntnisse sowie die für ein Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG Mindestanforderungen an die Ausbildung festlegen. Alle universitären Medizinalpersonen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, werden im MedReg eingetragen. Verschiedene neue Bestimmungen in der Registerverordnung MedBG führen zu mehr Transparenz für die Öffentlichkeit, gleichzeitig verbessern sie den Schutz derjenigen universitären Medizinalpersonen, zu denen besonders schützenswerte Personendaten vorhanden sind. Insbesondere soll in der Prüfungsverordnung MedBG eine neue Bestimmung ermöglichen, formelle Anpassungsmassnahmen für die eidgenössische Prüfung vorzunehmen, damit Menschen mit Behinderungen diese ablegen können.
Mit der vorliegenden Revision sollen die gesetzlichen Pflichtteile der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten bzw. des überlebenden eingetragenen Partners verkleinert und soll jener der Eltern abgeschafft werden. Auf diese Weise erhält der Erblasser namentlich bei der Übertragung seines Vermögens auf einen faktischen Lebenspartner oder auf Kinder seines Partners aus einer anderen Ehe oder bei der Regelung der Unternehmensnachfolge einen grösseren Handlungsspielraum. Im Vorentwurf ist auch die Einführung eines Unterhaltsvermächtnisses zulasten des Nachlasses vorgesehen. Dieses kann das Gericht in besonderen Fällen zugunsten des faktischen Lebenspartners anordnen, der erhebliche Leistungen im Interesse des Erblassers erbracht hat, oder zugunsten von Stiefkindern, die vom Erblasser eine finanzielle Unterstützung erhalten haben, die ohne dessen Versterben fortgesetzt worden wäre. Der Vorentwurf umfasst ausserdem einige Neuerungen zur Anpassung des Erbrechts an die heutige Realität und zur Klärung verschiedener Artikel im Hinblick auf eine erhöhte Rechtssicherheit.
Die schulergänzenden Tagesstrukturen sind im Bildungsgesetz vom 16. März 2006 (GDB 410.1) geregelt. Im Erarbeitungsprozess des Bildungsgesetzes wurde wiederholt auf die Bedeutung dieser Angebote hingewiesen und intensiv um eine tragfähige Regelung gerungen. In der Zwischenzeit hat sich der Kantonsrat wiederholt mit der ausserfamiliären (familien- oder schulergänzenden) Betreuung auseinander gesetzt.
So behandelte der Kantonsrat am 6. Dezember 2012 die „Motion zur familienergänzenden Betreuung für Kinder ab Kindergarteneintritt“. Diese forderte für die Schulzeit die gleiche Regelung wie im Vorschulbereich. Der Kantonsrat wandelte damals die Motion in ein Postulat um, welches überwiesen wurde. Mit dem „Bericht des Regierungsrats über die familienergänzende Betreuung von Kindern ab Kindergarten“ beantwortete der Regierungsrat das Postulat und definierte die Eckwerte des vorliegenden Nachtrags zum Bildungsgesetz. Der Kantonsrat nahm am 20. März 2014 zustimmend vom Bericht Kenntnis.
Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die schulergänzenden Tagesstrukturen – analog zu den familienergänzenden Tagesstrukturen – zu ergänzen bzw. auszubauen.
Im Juni 2015 reichte Landrat Andreas Bilger im Urner Kantonsparlament eine Motion ein. Mit dem parlamentarischen Vorstoss ersuchte er den Regierungsrat, die Frage, wer im Fall, da eine Person mittellos verstirbt, die Bestattungskosten zu tragen habe, in Form eines kantonalen Gesetzes zu regeln. Das neue Gesetz solle weitere Themenbereiche regeln; so unter anderem das Ausstreuen der Asche von Verstorbenen in der freien Natur, die Bestattung von nicht-christlichen oder konfessionslosen Personen, die Leichenschau, den Leichenpass und die Einsargung.
Weil die Grundlagen für ein neues Gesetz noch nicht "gesetzgebungsreif" vorlagen, beschloss der Landrat in der Februar-Session 2016, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Damit wollte der Landrat dem Regierungsrat die Möglichkeit einräumen, die Frage, ob ein kantonales Gesetz über das Bestattungswesen tatsächlich notwendig ist, in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden sorgfältig zu prüfen.
Am 10. Februar 2016 hat die Stiftung gestützt auf Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) einen Antrag auf Erhöhung des KVG-Prämienzuschlags gestellt. Mit dem vorliegenden Entwurf der Verordnung des EDI über die Festsetzung des Beitrags für die allgemeine Krankheitsverhütung soll der KVG-Prämienzuschlag in zwei Schritten von heute jährlich 2.40 Franken pro versicherter Person auf jährlich 3.60 Franken pro versicherter Person im Jahr 2017 und auf jährlich 4.80 Franken pro versicherte Person ab dem Jahr 2018 erhöht werden.
Mit dieser Vorlage soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden um bestimmte Kategorien von Mitarbeitenden vor als auch während ihrer Anstellung beim Kanton einer Eignungsprüfung sicherheitstechnischer, medizinischer oder anderer Art zu unterziehen. Ferner verpflichtet der Antrag bestimmte Mitarbeitende den vorgesetzten Stellen umgehend zu melden, wenn sie als Beschuldigte in ein polizeiliches Ermittlungsverfahren oder eine Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft einbezogen wurden.
Der Kantonsrat hat mit Beschluss vom 5. November 2014 über das Bauprogramm 2015-2018 für die Kantonsstrassen und der Erheblicherklärung des Postulats Nr. 616 von Erich Leuenberger über die Änderung der Kriterien für die Einreihung der Kantonsstrassen den Regierungsrat beauftragt, das Kantonsstrassennetz bezüglich der Geodaten wie Bezeichnungen, Nummerierungen und Kilometrierung zu überarbeiten sowie die Kriterien für die Einreihung von Kantonsstrassen neu zu beurteilen.
Das Agglomerationsprogramm Unteres Reusstal 3. Generation (AP URT 3G) ist das erste Agglomerationsprogramm in Uri und wurde entsprechend von Grund auf neu erarbeitet. Es besteht aus einem Bericht zu den Themen Siedlung, Landschaft und Verkehr und formuliert dazu Ziele und Strategien zur Entwicklung des Unteren Reusstals mit einem Zeithorizont bis etwa 2040. Dazu gehört auch eine Übersicht der Massnahmen mit entsprechenden Karten und Massnahmenblättern. Die Umsetzung der Massnahmen mit der höchsten Priorität (A-Massnahmen) soll zwischen 2019 und 2024 beginnen.
Der Bundesrat hat das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) im Bereich des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts revidiert und am 1. Januar 2012 eine neue Grundbuchverordnung in Kraft gesetzt. Der Kanton Obwalden hat seine Gesetzgebung anzupassen.
Der Regierungsrat schlägt eine Teilrevision des Gesetzes betreffend die Einführung des ZGB, neue Ausführungsbestimmungen über das Grundbuch und eine überarbeitete Bereinigungsverordnung vor. Daneben sind punktuelle Änderungen weiterer Erlasse notwendig. Die Revision wird überdies zum Anlass genommen, die gesetzlichen Grundlagen für eine künftige Reorganisation der Grundbuchkreise zu schaffen. Schliesslich werden verschiedene kleinere Anpassungen der kantonalen Gesetzgebung an früher geändertes Bundesrecht nachvollzogen.
Der Bundesrat hat das EDI beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage für die Anpassung des UIDG und der UIDV vorzubereiten, die das BFS ermächtigen, im Rahmen des globalen Legal Entity Identifier (LEI) Systems die Aufgabe einer LEI-Ausgabestelle (sog. Local Operating Unit (LOU)) in der Schweiz kostenneutral wahrzunehmen.
Per 1. November 2014 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass alle baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben und Nutzungsänderungen mit den für den jeweiligen Zweck erforderlichen, gut zugänglichen und zweckmässigen Abstellplätzen ausgerüstet werden – ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen. Gemäss § 73 Abs.3 sind die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung durch eine Verordnung zu bestimmen.
Der Regierungsrat hat im Jahr 2015 eine Evaluation vornehmen lassen. In weiten Teilen wurde kein oder nur geringer Handlungsbedarf festgestellt. Der festgestellte Handlungsbedarf liegt teilweise in der Kompetenz des Regierungsrates oder des Finanzdepartementes, da lediglich eine Anpassung der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 17. Dezember 2010 (FLV, SRL Nr. 600a) oder des Handbuches zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLH) erforderlich ist.
Die duale Schuldenbremse mit dem Schutz des Eigenkapitals und der Steuerung der Verschuldung hat sich bewährt und soll beibehalten werden. Die Schuldenbremse soll sich neu nicht mehr auf die Kernverwaltung beschränken, sondern die konsolidierte Rechnung umfassen.
Im Bereich der Investitionen soll die Schuldenbremse flexibler werden, indem neu nicht mehr die generelle Vermeidung neuer Schulden angestrebt wird, sondern ein tragbares Schuldenniveau. Deshalb soll auf die finanzpolitische Steuerung via Geldflussrechnung verzichtet und stattdessen die zulässigen Nettoschulden auf maximal 130 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatsteuer begrenzt werden.
Die Baudirektion hat das Amt für Raumentwicklung mit der Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend den Entwurf für das Teilrevisionspaket der Geoinformationsgesetzgebung mit Anderungen der kantonalen Geoinformationsverordnung vom 27. Juni 2012 (KGeolV; LS 704.11), der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV; LS 704.12) und der kantonalen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 27. Juni 2012 (KOREBKV; LS 704.13) beauftragt. In den letzten fünf Jahren wurden aus den verschiedenen Umsetzungsprojekten in der ganzen Schweiz sehr viele neue Erkenntnisse gewonnen (z.B. aus den OREB-Pilotprojekten). Mit dem Teilrevisionspaket kann den neuen Erkenntnissen und Entwicklungen Rechnung getragen werden.
Im Fokus steht insbesondere die punktuelle, technische Weiterentwicklung des Verordnungsrechts, wobei keine Anderungen von besonderer Tragweite vorgenommen, sondern Aufbau und Struktur der Erlasse beibehalten werden. Aus der laufenden Leistungsüberprüfung 2016 (Lü 16) des Regierungsrats ist zusätzlich zu den technischen Anpassungen eine Korrektur der Kostenbeiträge des Kantons an die Gemeinden in der KOREBKV vorgesehen.
Der Regierungsrat hat den Entwurf der Pflegeheimplanung 2016 genehmigt. Der Entwurf skizziert für Menschen im AHV-Alter drei Szenarien mit den entsprechenden Massnahmen, wobei der Regierungsrat Szenario B favorisiert. Zudem enthält der Entwurf Planwerte für pflegebedürftige Menschen mit Behinderung. Das Departement für Finanzen und Soziales unterzieht den Entwurf nun einer externen Vernehmlassung.
Der Bundesrat legt den Netzzuschlag stufenweise fest. Er berücksichtigt dabei die Wirtschaftlichkeit und das Potenzial der Technologien. Anpassungen sind - in Schritten von mindestens 0.05 Rp./kWh - nötig, wenn absehbar ist, dass der bisherige EnG-Zuschlag für die Finanzierung der Verwendungszwecke gemäss Art. 15b Abs. 1 EnG nicht mehr ausreicht.
Leistungserbringer, die stationäre Leistungen erbringen, sind verpflichtet, sich einer Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft anzuschliessen (Rechtsgrundlage: mit Art. 25 EPDG wird in Art. 39 Abs. 1 KVG, der die Zulassung von Leistungserbringern regelt, eine entsprechende lit. f eingefügt werden). Spitäler müssen somit das EPDG und sein Ausführungsrecht bis spätestens zum 1. Januar 2020, Geburtshäuser und Pflegeheime bis zum 1. Januar 2022 umgesetzt haben.
Weder das EPDG noch das Ausführungsrecht verpflichten die Kantone zur Mitwirkung. Dennoch besteht für den Kanton Handlungsbedarf: Das EPD soll zum Schutz der Gesundheit, zur Gesundheitsförderung, zur Prävention und zur Stärkung der Eigenverantwortung des Individuums im Sinne des Gesundheitsgesetzes beitragen. Der Kanton unterstützt daher den Aufbau der Infrastruktur und der Betriebsorganisation im Kanton Zürich (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 22. Dezember 2015, Vorlage 5247, Bewilligung eines Beitrages aus dem Lotteriefonds zugunsten des Vereins Trägerschaft ZAD).
Um Inhaberinnen und Inhabern einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität den Zugang zu den universitären Hochschulen zu ermöglichen, muss die Verordnung über die Ergänzungsprüfung angepasst werden, um der Zugang zur Ergänzungsprüfung auch für Fachmaturandinnen und Fachmaturanden zu öffnen.
Artikel 23 der BMV hält fest, dass das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Fremdsprachendiplome anerkennen kann. Die Diplomprüfung ersetzt die ganze Abschlussprüfung in der entsprechenden Sprache im Rahmen der Berufsmaturitätsprüfung. Das Resultat aus einer Diplomprüfung, welche während der Dauer des Berufsmaturitätsunterrichts absolviert wurde, wird immer in eine Prüfungsnote umgerechnet, unabhängig davon, ob das Fremdsprachendiplom erteilt werden konnte oder nicht. Haben Personen eine Diplomprüfung bereits vor Beginn des Berufsmaturitäts-unterrichts abgelegt, so wird das Resultat nur dann in eine Prüfungsnote umgerechnet, wenn das Fremdsprachendiplom erteilt worden ist, dieses zu Beginn des Berufsmaturitätsunterrichts nicht älter als 3 Jahre ist und zum Zeitpunkt der Absolvierung vom SBFI anerkannt war.