Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
1955 haben die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau und Appenzell I.Rh. beschlossen, ein Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl, das sogenannte Erdölkonkordat, zu schaffen. Weil man während der gesamten Laufzeit auf keine bedeutenden Erdöl- und Erdgasvorkommen stiess, wurde das Konkordat auf Ende 2013 gekündigt.
Der Wegfall des Erdölkonkordats bot Anlass, die Erforschung des Untergrundes sowie die Gewinnung von Bodenschätzen und erneuerbarer Energien im Kanton generell auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Eine eigenständige kantonale Regelung drängt sich auch auf, weil mit der Zunahme an Erdwärmesonden für Heizzwecke auch die Frage in den Vordergrund gerückt ist, bis zu welcher Tiefe ein privates Interesse durch das Grundeigentum abgedeckt ist und ab welcher Tiefe solche private Vorkehrungen unmittelbare öffentlich-rechtliche Interessen berühren. Schliesslich sollte man auch gesetzlich vorbereitet sein, wenn dereinst allenfalls Gesuche für Erkundungen im Bereich der tiefen Geothermie oder für ähnliche Vorhaben kämen.
Der Bundesgesetzgeber verlangt, dass planungsbedingte Bodenmehrwerte angemessen abgeschöpft werden. Das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz legt fest, dass alle Kantone bis zum 1. Mai 2019 die nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen zu schaffen haben.
Basis für die Abgrenzung von Wald bildet die Bundesgesetzgebung über den Wald. Die geltenden kantonalen Ausführungsbestimmungen legen fest, dass jede Bestockung, welche grösser als 600 m2, breiter als 12 m und älter als 15 Jahre ist, rechtlich als Wald gilt. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Somit "bricht" Wald sämtliche andere Nutzungsarten einer Fläche. Diese dynamische Waldabgrenzung soll durch eine statische Waldgrenze ersetzt werden. Dazu sind eine Änderung des kantonalen Waldgesetzes und eine Richtplananpassung notwendig.
Die Voraussetzung dazu bildet die 2013 verabschiedete Änderung der Bundesgesetzgebung über den Wald. Innerhalb und angrenzend an das Baugebiet wurden die statischen Waldgrenzen bereits 1998 erfolgreich eingeführt. Materiell ändert im Wesentlichen nur § 3 (ergänzt mit 3a und 3b) des Aargauischen Waldgesetzes. Bei den restlichen Änderungen handelt es sich um Anpassungen an diesen Paragrafen im Zusammenhang mit Abläufen und Rechtsschutzbestimmungen. In der Anpassung des Richtplans wird festgehalten, dass für das gesamte Kantonsgebiet statische Waldgrenzen gelten.
Durch die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) sind die Anforderungen der europäischen Richtlinie über Gasverbrauchseinrichtungen 2009/142/EG in der Schweiz äquivalent umgesetzt. Mit Blick auf die Anpassung der europäischen Rechtsetzung an den neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ("New Legislative Framework", NLF) und mit Blick auf den Erlass der neuen Verordnung (EU) Nr. 426/2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe braucht es eine erneute Anpassung. Die Anpassungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen, der Pflichten der Wirtschaftsakteure, sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Zurzeit sind die besonderen Vorschriften zu den Gasgeräten in der PrSV geregelt. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kornformitätsbewertungen" vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, werden die besonderen Vorschriften zu den Gasgeräten in der PrSV aufgehoben und die schweizerische Gasgeräteverordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf erlassen.
Durch die Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV, SR 930.111) sind die Anforderungen der europäischen Richtlinie über persönliche Schutzausrüstungen 89/686/EWG in der Schweiz äquivalent umgesetzt. Mit Blick auf die Anpassung der europäischen Rechtsetzung an den neuen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten ("New Legislative Framework", NLF) und mit Blick auf den Erlass der neuen Verordnung (EU) Nr. 425/2016 über persönliche Schutzausrüstungen braucht es eine erneute Anpassung. Die Anpassungen betreffen hauptsächlich die Vereinheitlichung der Definitionen, der Pflichten der Wirtschaftsakteure sowie der rechtlichen Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen. Zurzeit sind die besonderen Vorschriften zu den persönlichen Schutzausrüstungen in der PrSV geregelt. Um die Gleichwertigkeit des Schweizer Rechts mit dem Recht der EU, welche im Rahmen der bilateralen Verträge I mit dem "Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen" vom 21. Juni 1999 (SR 0.946.526.81) festgehalten wurde, aufrechtzuerhalten, werden die besonderen Vorschriften zu den persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) in der PrSV aufgehoben und die schweizerische PSA-Verordnung wird mit dem vorliegenden Entwurf erlassen.
Das Nachrichtendienstgesetz (NDG) wurde im September 2015 (Parlament) beziehungsweise im September 2016 (Referendumsabstimmung) gutgeheissen. Die Inkraftsetzung des NDG bedingt eine vollständige Erneuerung des einschlägigen Verordnungsrechts. Es sind drei Verordnungen vorgesehen: Die Verordnung über den Nachrichtendienst (NDV), die Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB) sowie eine Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten. Gegenstand der Vernehmlassung sind die beiden Verordnungen NDV und VIS-NDB.
Am 1. Dezember 2016 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit einer weiteren Serie von Staaten und Territorien ab 2018/2019 eröffnet. Aufgrund aktueller internationaler Entwicklungen ist diese Liste mit zusätzlichen Staaten und Territorien zu ergänzen. Nach Beendigung der separaten Vernehmlassungsverfahren ist vorgesehen, beide Vorlagen zu fusionieren, sodass der Bundesrat im Laufe des Jahres 2017 eine einzige Botschaft verabschieden wird.
Mit der Änderung der FinfraV wird in erster Linie eine Angleichung der schweizerischen Vorschriften zum Austausch von Sicherheiten an die nunmehr feststehenden Regelungen der EU vorgenommen.
Das Wehrpflichtabgabegesetz (WPEG) wird im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert: Die Ersatzpflichtdauer wird an das neue Militär- und Zivildienstrecht angeglichen. Die Ersatzabgabepflicht für Verschiebungen der Rekrutenschule (RS) fällt weg. Durch die einmalige Abschluss-WPE bei Entlassung mit nicht geleisteten Restdiensttagen wird die Wehrgerechtigkeit erhöht. Die Vorlage enthält zudem weitere Anpassungen und Präzisierungen.
Umsetzung der Mindestanforderungen des Basler Ausschusses an eine stabile Finanzierung der Banken (Finanzierungsquote, net stable funding ratio, NSFR). Die NSFR soll sicherstellen, dass die Banken ihre Investitionen zumindest anteilig mit langfristig gesicherten (stabilen) Mitteln finanzieren.
Inhalt der Vorlage ist der Erlass der Vollzugsbestimmungen zum teilrevidierten Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, das am 30. September 2016 verabschiedet wurde. Gleichzeitig benutzt der Bundesrat die Gelegenheit, die geltende Mehrwertsteuerverordnung in weiteren Bereichen zu präzisieren, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen.
Die Revision hat zum Ziel, den Schutz von Personendaten zu stärken und den Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der Europäischen Union und auf der Ebene des Europarates Rechnung zu tragen.
Der Regierungsrat beauftragte am 26. Februar 2014 die Finanzdirektion, einen Entwurf für eine revidierte Informatiksicherheitsverordnung zu erarbeiten (RRB Nr. 231/2014). Parallel dazu beauftragte der Regierungsrat am 7. Mai 2014 das Staatsarchiv, unter Mitarbeit von Fachpersonen der Staatskanzlei, Regelungen zum Thema Informationsverwaltung auszuarbeiten (RRB Nr. 538/2014).
Die Auswertungen zeigten in beiden Fällen die Notwendigkeit einer Straffung sowie einer verstärkten Abstimmung oder gar einer Zusammenlegung der beiden Regelungsvorhaben. Entsprechend erteilte die Vorsteherin der Direktion der Justiz und des Innern mit Zustimmung der Finanzdirektion und der Staatskanzlei dem Staatsarchiv den Auftrag, einen gemeinsamen Regelungsentwurf zu den Themen Informationsverwaltung und Informationssicherheit zu formulieren.
Bei der daraufhin ausgearbeiteten und nun vorliegenden Vernehmlassungsvorlage handelt es sich im Wesentlichen um Ausführungsbestimmungen zu den §§ 5 und 7 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG), indem die allgemein gültigen Prinzipien in den Bereichen Informationsverwaltung und Informationssicherheit festgelegt werden, die für alle öffentlichen Organe von Kanton und Gemeinden Gültigkeit haben. Damit soll – insbesondere bei der elektronischen Informationsverwaltung – die organisationsübergreifende Zusammenarbeit unterstützt und der Austausch von Unterlagen sowie bereits vorhandenem Wissen und bewährten Methoden erleichtert werden.
Der Bund hat die Rechtsgrundlagen für die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vollständig überarbeitet. Neu wird unter anderem vorausgesetzt, dass eine Niederlassungsbewilligung C vorliegt und sich die Person während insgesamt zehn Jahren in der Schweiz aufhält.
Das neue Bundesrecht erfordert eine grundlegende Überarbeitung der kantonalen Bürgerrechtsbestimmungen. Diese erfolgt in einem ersten Schritt durch die Totalrevision der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (auf den 1. Januar 2018) und in einem zweiten Schritt durch den Erlass eines neuen kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (voraussichtlich 2020). Die Direktion der Justiz und des Innern hat einen Verordnungsentwurf für die Vernehmlassung erarbeitet.
Ziele der Revision sind die Überprüfung und Klärung der Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten der Akteure.
Die Einführung der externen Bilanzrevision sowie der neuen Rechnungslegung HRM2 haben die Rahmenbedingungen in der finanziellen Führung der Gemeinden stark verändert. Deshalb sollen die Aufsichtstätigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) im Bereich der Gemeindefinanzen verstärkt risikoorientiert ausgestaltet werden. Bei der Neuausrichtung der Finanzaufsicht geht es hauptsächlich um die Abschaffung der kantonalen Genehmigungspflicht für Budgets und Rechnungen.
Zur Stärkung der Eigenkontrolle der Gemeinden werden die Aufgaben der Finanzkommission im Gemeindegesetz präziser gefasst. Die Risikobeurteilung und das interne Kontrollsystem werden explizit als Aufgabe des Gemeinderats aufgeführt.
Die Finanzkennzahl "Eigenkapitaldeckungsgrad" sowie die Forstreserveverordnung sollen ersatzlos aufgehoben werden. Die Organisationautonomie der Gemeinde soll mit der Schaffung von Rechtsgrundlagen erweitert werden, welche den Gemeinden erlaubt, auch selbständige Gemeindeanstalten errichten zu können. Schliesslich sollen formelle Korrekturen vorgenommen werden.
Das Postulat P 20 über die Offenlegung der Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare von ausgelagerten Anstalten und Betrieben vom 29. Juni 2015 verlangt, dass in den Jahresberichten der ausgelagerten Kantonsbetriebe und -anstalten die Löhne der Geschäftsleitung und die Entschädigungen an den Verwaltungsrat jeweils als Gesamtsumme in den jährlichen Geschäftsberichten auszuweisen seien.
Dabei seien das Gehalt sowie die Verwaltungsratsentschädigung des CEO beziehungsweise der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrates einzeln auszuweisen. Das Postulat wurde am 15. Dezember 2015 vom Kantonsrat als Motion für erheblich erklärt.
Die Steuergesetzrevision 2018 besteht aus zwei Nachträgen:
Nachtrag 1: Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 5 000. sowie Anpassung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Nachtrag 2: Anpassungen an übergeordnetes Recht; Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnsteuersatzes bei Juristischen Personen auf Antrag; Präzisierungen und Vereinfachungen.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, die Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Cayman Inseln, Mauritius, die Seychellen, die Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay, die für 2018 mit einem ersten Austausch 2019 vorgesehen ist.
Zentrale Elemente des neuen Gewässergesetzes sind die Übertragung von heutigen Gemeindeaufgaben an den Kanton (baulicher Gewässerunterhalt an allen öffentlichen Gewässern und betrieblicher Gewässerunterhalt an grösseren öffentlichen Gewässern), der Verzicht auf Gemeindebeiträge an wasserbauliche Massnahmen, die Gewichtung eines guten Gewässerunterhalts sowie die Neuregelung der Vorschriften für Bauten und Anlagen an und in Gewässern. Mit der Gesetzesvorlage werden die Gemeinden finanziell massiv entlastet. Ziel der Vorlage ist eine möglichst effiziente Aufgabenerfüllung im Interesse des Hochwasserschutzes.