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Auf den Gebieten der Jagd und der Fischerei beschränkt sich die Rechtsetzungszuständigkeit des Bundes auf den Erlass von Grundsätzen (Art. 79 der Bundesverfassung). Diese Bestimmung unterstellt, dass die Jagd und die Fischerei weiterhin bestehen und von der Regalhoheit der Kantone erfasst bleiben sollen, zu gewissen Teilen aber durch das Bundesrecht geregelt werden müssen.
Dies ermöglicht eine notwendige gesamtschweizerische Vereinheitlichung und gibt den Kantonen dennoch Raum für eine eigene, auf ihre speziellen Verhältnisse zugeschnittene gesetzgeberische Gestaltung.
Seit Einführung der erleichterten brieflichen Stimmabgabe ist der Anteil der brieflich abgegebenen Stimmen bei Abstimmungen und Wahlen stetig angestiegen. Heute liegt der Anteil gesamtschweizerisch bei weit über 90 Prozent. Damit ist die briefliche Stimmabgabe klar die bevorzugte Art der Stimmabgabe. Allerdings führt die Verwendung ungeeigneter Stimmkuvertlösungen durch die Kantone und Gemeinden zu Beschädigungen der Wahl- und Abstimmungssendungen und zu einem Zusatzaufwand bei der postalischen Verarbeitung.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, hat die Post eine eigene Stimmkuvertlösung entwickelt und auf den 1. April 2016 als Standard für den Versand aller Abstimmungs- und Wahlsendungen eingeführt. Gleichzeitig erhebt die Post ab diesem Zeitpunkt einen Zuschlag für den Versand von Stimmkuverts, die nicht diesem Standard entsprechen.
Mit dem Nachtrag zum Abstimmungsgesetz soll unter anderem auf eine zertifizierte Stimmkuvertlösung gewechselt werden, die dem neuen Standard der Post CH AG (Post) entspricht und die weiteren gesetzlichen und tatsächlichen Anforderungen erfüllt.
Das teilrevidierte Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) wurde in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 angenommen, in Ausserrhoden mit einem Ja-Anteil von 68 % bei Zustimmung aller Gemeinden. Das Gesetz sowie die revidierte Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) traten am 1. Mai 2014 in Kraft. Ziele der revidierten Bestimmungen sind ein sorgsamer Umgang mit dem Boden, Bauzonen massvoll festzulegen und kompakte Siedlungen.
Dörfer und Städte sollen nach innen weiterentwickelt werden, beispielsweise durch verdichtetes Bauen, das Schliessen von Baulücken oder die Umnutzung von Brachen. Damit sollen der Verschleiss von Kulturland eingedämmt und hohe Kosten für die Erschliessung mit Strassen, Strom und Wasser vermieden werden.
Die Umsetzung der Revision verantworten die Kantone. Sie müssen in ihren Richtplänen aufzeigen, wie die Entwicklung nach innen erfolgen wird. Sie haben zudem sicherzustellen, dass ihre Bauzonen dem voraussichtlichen Bedarf der nächsten fünfzehn Jahre entsprechen. Innert fünf Jahren muss diese Richtplanrevision bereinigt und vom Bundesrat genehmigt sein. Andernfalls ist die Ausscheidung von neuen Bauzonen nicht mehr zulässig, auch wenn die Flächen anderorts ausgezont würden.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Bedarfsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2010 bis und mit 2013 (RRB Nr. 2009/1925 vom 26. Oktober 2009). Entsprechend ist eine neue Planung für die kommenden Jahre bis 2020 festzulegen.
In den Jahren 2008 – 2014 ist die Anzahl Plätze in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung überdurchschnittlich gestiegen. Bedingt war dies durch einen Nachholbedarf, der einerseits durch ein Baumoratorium während der Jahre 1994 – 2006 und andererseits durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden ist. In den Bereichen Wohnen und Tagesstätten wird von einem ähnlichen Wachstum in den kommenden Jahren ausgegangen, auch mit Blick auf die Analysen und Prognosen anderer Kantone.
Im Bereich Werkstätten stehen hingegen genügend bewilligte Plätze zur Verfügung. Bei diesen ist aber eine Diversifizierung anzustreben. Zu den Nutzerinnen und Nutzern, für welche zusätzliche, spezifische Plätze nötig sind, gehören Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gerontologischem Pflegebedarf sowie ältere und jüngere Menschen mit Behinderung und Demenz. Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert – Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie werden zusehends wichtiger.
Qualifiziertes Fachpersonal in den Bereichen Pflege und Betreuung ist für eine funktionierende Gesundheitsversorgung, trotz zunehmender Automatisierung und Digitalisierung, unabdingbar. Deshalb ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste u.a. eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe zu berücksichtigen.
Ebenso kann seit dem 1. Januar 2012 die Bewilligung oder Anerkennung zum Erbringen von sozialen Aufgaben und zum Betreiben sozialer Institutionen mit Bedingungen und Auflagen, namentlich solchen über eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe, verbunden werden. Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung erfolgtdurch die Stiftung OdA Gesundheit und Soziales im Kanton Solothurn (SOdAS) auf freiwilliger Basis über ein reglementarisch festgelegtes Punktesystem zur Berechnung der Ausbildungsverpflichtung.
Der Regierungsrat unterstützt die bisherige Branchenlösung, bei welcher die Umsetzung selbständig durch die betroffenen Institutionen bzw. deren Fachorganisation erfolgt. Das im bisherigen Reglement vorgesehene Punktesystem soll denn auch beibehalten werden. Die Vorsehung von Ausbildungsverpflichtungen haben gemäss Studien dazu beigetragen, dass die Zahl der Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung zwischen 2010 und 2014 um rund 32 Prozent gesteigert werden konnte.
Das aktuelle System zeigt noch Lücken und führt bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung in letzter Konsequenz zum Entzug des Leistungsauftrages bzw. der Betriebsbewilligung. Dies ist nicht immer verhältnismässig und dient zudem nicht dem Ziel, mehr Aus- und Weiterbildungsplätze zu schaffen. Neu soll die angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung im Bereich Gesundheitsberufe für Spitäler, Heime und Spitexorganisationen eine mit der Aufnahme auf die Spitalliste bzw. der Bewilligungserteilung verknüpfte selbstständige Pflicht bilden. Bei Nichterfüllen kommt es aufgrund einer Vollzugsmeldung zu einem Ausgleich über die Ersatzvornahme durch den Kanton. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die fehlenden Ausbildungsplätze auch tatsächlich geschaffen werden.
Abgesehen von jährlichen Kosten in der Höhe von 15‘000 Franken zulasten des Kantons für die Abgeltung an die mit dem Vollzug der Ausbildungsverpflichtung betraute SOdAS hat die Vorlage für Kanton und Gemeinden keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats erkennt die Schwierigkeiten der Beherbergungsbranche, welche durch den schnellen Strukturwandel und Wechselkursschwankungen entstanden sind. Die Kommissionsmehrheit möchte nach fünf Verlängerungen des Sondersatzes der Mehrwertsteuer diesen nun unbefristet im Gesetz verankern. Sie möchte der Beherbergungsbranche die Sicherheit geben, dass in absehbarer Zeit der Sondersatz nicht abgeschafft wird.
Das Bürgerrechtsgesetz und damit das Einbürgerungsverfahren ist auf Bundesebene verschärft worden. Aufgrund dieser wesentlichen Änderungen muss das Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht einer Totalrevision unterzogen werden. Unter anderem in Bezug auf die Eignung von einbürgerungswilligen Personen macht der Bund neu sehr detaillierte Vorschriften, die ins kantonale Recht einfliessen müssen. Im Auftrag des Regierungsrates gibt das Departement für Justiz und Sicherheit einen entsprechenden Gesetzesentwurf in eine externe Vernehmlassung.
Im Einklang mit dem geänderten Bundesrecht ist seither die Verwaltungskommission das oberste Organ der Pensionskasse AR. Damit ist nicht mehr der Kanton, sondern die Verwaltungskommission für die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR verantwortlich. Bundesrechtskonform regelt der Kanton im PKG die Grundzüge der Finanzierung und die Organisation, während die Verwaltungskommission für die Höhe der Leistungen sowie die Detail- und Ausführungsbestimmungen zuständig ist.
Der Regierungsrat unterbreitet Ihnen eine Revision des PKG zur Stellungnahme. Anlass dafür ist die anhaltende Tiefstzinsphase auf dem Kapitalmarkt. Diese Situation erfordert Massnahmen, um die finanzielle Stabilität der Pensionskasse AR auch in Zukunft sichern zu können.
Eine weitere Absenkung des reglementarischen Umwandlungssatzes (UWS) ab 2020 ist unausweichlich. Zusätzliche Einlagen der Arbeitgeber sowie der Pensionskasse AR sind ein zentraler Bestandteil des Gesamtpaketes, da es ohne diese Einlagen individuell teilweise unangemessen hohe Renteneinbussen gäbe.
Das Energiegesetz von Appenzell Ausserrhoden verpflichtet den Regierungsrat, die kantonale Energiepolitik zu planen. Dafür hat bis anhin das Energiekonzept 2008 - 2015 gedient. Nun soll ein neues Energiekonzept das bestehende ablösen und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden, um dem Kanton als Richtschnur für die energiepolitische Arbeit der kommenden acht Jahre zu dienen.
Die Zielsetzungen des Konzepts orientieren sich an der Energiestrategie 2050 des Bundes. Das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 wurde vom eidgenössischen Parlament verabschiedet und die Referendumsfrist läuft derzeit, wobei eine allfällige Abstimmung im Frühjahr 2017 erfolgen soll.
Weitere auf Bundesebene anstehende Geschäfte, wie die Ratifizierung des Klimaabkommens von Paris, die Revision des CO2-Gesetzes oder die Atomausstiegsinitiative, können die Schweizer Energielandschaft ebenfalls massgeblich beeinflussen.
Die Revisionsvorlage sieht neue Regelungen zu Veranstaltungen mit Tieren, Anforderungen beim Import von Hummern (Mo Graf 15.3860), Massnahmen gegen illegale Hundeimporte (Ip Graf 14.3353), die Einführung der neuen Funktion Tierschutzbeauftragter für Tierversuche (Bericht zu Postulat Maya Graf 12.3660 «Zukunft der Stiftung Forschung 3R und Alternativmethoden für Tierversuche»), die Vereinheitlichung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Tierversuche sowie Anpassungen im Bereich der Registrierung von Hunden vor.
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) soll so geändert werden, dass sich Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.
Das Parlament hat im Juni 2015 eine Änderung des Transplantationsgesetzes beschlossen. Die Bestimmungen sollen nun mit der vorliegenden Änderung der Transplantationsverordnung umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod der Spenderin oder des Spenders, die finanzielle Absicherung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern sowie die Finanzierung und Organisation der Lebendspende-Nachsorge.
Das revidierte Gewässerschutzrecht des Bundes (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20; Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201) führt zu Anpassungen im kantonalen Umweltrecht. Die bundesrechtlichen Bestimmungen sind zum Teil direkt anwendbar. Auf über das Bundesrecht hinausgehende Bestimmungen soll verzichtet werden. Das kantonale Recht soll also gestrafft werden.
Am 26. März 2014 stimmte der Kantonsrat im Rahmen seines Beschlusses über den Massnahmenplan 2014 (KRB Nr. SGB 212/2013) der breiteren Verwendung der Erträge aus der Wasserwirtschaft (Massnahme BJD_K17) im Grundsatz zu. Ziel dieser Massnahme ist es, die als zweckgebundenes Eigenkapital bilanzierten Erträge aus der Gewässernutzung einem breiteren Verwendungszweck zuzuführen. Damit kann freies Eigenkapital geschont werden. Das freie Eigenkapital ist massgebend für die Auslösung der Defizitbremse.
Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor, indem die die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden soll. Die Kommission stellt zwei Varianten zur Diskussion.
Das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) basiert auf einer Programmvereinbarung des Kantons mit dem Bund und wurde im Jahr 2014 gestartet, um im Kanton Aargau gezielte Massnahmen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive aufzubauen. Dabei wird auf diejenigen Zielgruppen fokussiert, deren Integration nur mit spezifischen Angeboten, wie beispielsweise Deutschkursen oder Arbeitsintegrationsprogrammen gelingt. Zur Zielgruppe des KIP gehören insbesondere schul- und bildungsungewohnte Personen. Die Auswertung der ersten Programmjahre und der geleisteten Aufbauarbeit im Rahmen des ersten KIP zeigt, dass die Massnahmen mit den Schwerpunkten Information und Beratung, Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration notwendig sind und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Integration zu verbessern. Der Prozess für den Aufbau von bedarfsorientierten Angeboten in den Gemeinden ist langfristig angelegt und benötigt eine beständige Grundlage. Der Kanton will hier ein zuverlässiger Partner der Gemeinden bleiben.
Damit die aufgebauten Massnahmen in der zweiten Programmperiode 2018–2021 weitergeführt werden können, ist ein neuer Kredit erforderlich. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 13,6 Millionen Franken, davon voraussichtlich 7,8 Millionen Franken Bundesbeiträge und maximal 5,8 Millionen Franken Kantonsanteil, zu beantragen.
Die Erfahrungen mit der heutigen Grenzschutzagentur Frontex haben gezeigt, dass eine stärkere Unterstützung der Schengen-Staaten insbesondere bei den Aussengrenzkontrollen und der Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatangehöriger notwendig ist, um den gesamten Schengen-Raum zu stärken. Die Verordnung regelt deshalb den Aufbau eines erweiterten und gestärkten europäischen Grenzschutzes. Der neue Grenzschutz wird sich aus einer europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten zusammensetzen.
Die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden ist den neuesten Entwicklun-gen anzupassen. So sollen die Entzugsdauer der Reisendengewerbelegitimationskarte, die Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und die Verankerung einer Informationspflicht für Inspektionsstellen angepasst oder neu geregelt werden. Zudem soll die Liste mit den vom Sicherheitsnachweis befreiten Anlagen ergänzt werden.
Die Errichtung von Zentren des Bundes bildet eine wichtige Voraussetzung zur Beschleunigung der Asylverfahren. Um solche Zentren künftig schneller errichten zu können, wird neu ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren eingeführt (Änderung des Asylgesetzes vom 25.09.2015, die am 5. Juni 2016 vom Volk gutgeheissen wurde). Der Entwurf der neue Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) regelt u.a. die Möglichkeit der betroffenen Bevölkerung, Gemeinden und Kantone beim Entscheid der Genehmigungsbehörde (EJPD) über ein Plangenehmigungsgesuch im Zusammenhang mit der Errichtung von Zentren des Bundes mitzuwirken.
Weitere Änderungen des Asylgesetzes, insbesondere bezüglich der Weitergabe medizinischer Daten zur Transportfähigkeit, der Streichung des Anspruchs von Staatenlosen auf eine Niederlassungsbewilligung und der Möglichkeit des Bundes, den Kantonen die Kosten für Resettlement-Flüchtlinge länger als fünf Jahre zu vergüten, sollen ebenfalls bereits vorzeitig in Kraft treten. Diese Änderungen erfordern Anpassungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) und der Asylverordnung über Finanzierungsfragen (AsylV 2).
An der WTO-Ministerkonferenz von Nairobi im Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen. Gemäss Handelsrecht gelten die Schweizer Ausfuhrbeiträge des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") als Exportsubventionen und müssen entsprechend aufgehoben werden. Zu diesem Zweck ist das "Schoggigesetz" anzupassen. Weiter enthält die Vorlage Begleitmassnahmen mit dem Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten. Vorgesehen sind die Verschiebung der gemäss Legislaturfinanzplan für die Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel in produktgebundene Stützung für die Produzenten von Milch und Brotgetreide (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) sowie eine Anpassung der Zollverordnung zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit bisher ausfuhrbeitragsberechtigen Grundstoffen.