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Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 2014 über die Manipulation von Sportwettbewerben (sog. Magglinger Konvention) hat die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustauschs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit den Sportverbänden und Sportwettanbietern zum Ziel.
Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBF1) am 24. September 2014 den Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (R LP Sport) erlassen, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Die Schullehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des RLP Sport zu erarbeiten. Nach deren Inkraftsetzung durch die Kantone erfolgt die Umsetzung spätestens ab Schuljahr 2017/2018. In Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) wurde für alle Schulen ein einheitlicher kantonaler Lehrplan für Sport-Unterricht in der beruflichen Grundbildung erarbeitet. An dessen Erstellung waren Sportlehrpersonen von kantonalen und privaten Berufsfachschulen sowie ein Schulleitungsmitglied beteiligt.
Mit der kantonalen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III wird erstens die kantonale Unternehmensbesteuerung reformiert; zweitens werden Begleitmassnahmen zu Gunsten der Bevölkerung umgesetzt und drittens basiert das Paket auf den in der Bundesreform angelegten Ausgleichsmassnahmen des Bundes an die Kantone.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Mit einer Anpassung des Steuergesetzes muss der Thurgau wie alle Kantone die Unternehmenssteuerreform III (USR III) umsetzen. Mit einer Steuersatzsenkung für Unternehmen soll die Umsetzung nach Ansicht des Regierungsrates attraktiv und einfach erfolgen und zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhalten. Im Weiteren sollen die voraussichtlichen Nettosteuerausfälle von rund 36 Mio. Franken finanzierbar sein und fair verteilt werden.
Wenn mehr Verkehrsteilnehmende zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs sind, wirkt sich das positiv auf die Menschen und die Umwelt aus. Zudem wird ein Beitrag geleistet, um bei den Kosten für den öffentlichen und privaten Verkehr sparen zu können. Unter anderem aus diesen Gründen liess der Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Langsamverkehrskonzept erarbeiten, das er nun in die öffentliche Vernehmlassung schickt.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will das Angebot des öffentlichen Verkehrs in den kommenden Jahren weiter verbessern. Im ÖV-Konzept 2019 – 2024 sind deshalb Massnahmen formuliert, wie dies erreicht werden soll. Der Hauptteil des Ausbaus wird bereits auf den Fahrplan 2019 realisiert. Dafür hat der Regierungsrat im Finanzplan zusätzlich 7,4 Millionen Franken bereit gestellt. Welche Pläne danach umgesetzt werden können, hängt von Entscheiden des eidgenössischen Parlaments sowie den weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ab.
Die Revision sieht im Wesentlichen eine Ausweitung des Geltungsbereiches der geltenden Verordnung auf weitere Urkundspersonen vor.
Gegenstand der Verordnungsrevision ist die Anpassung geltender Bestimmungen für die elektrischen Niederspannungsinstallationen an die veränderten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Es geht dabei um Themen aus dem Vollzug (u.a. Verwaltungsstrafverfahren, Administration) der Verordnung und um Fragen, die sich aus geänderten technischen Rahmenbedingungen ergeben wie die Installation von besonderen Anlagen (z.B. Photovoltaik, Aufzüge, Haustechnik) oder um die Anpassung an ein geändertes wirtschaftliches Umfeld (dezentrale Energieproduktion, Personenfreizügigkeit, neue Akteure auf dem Markt).
Das neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die dazugehörige Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Totalrevision des Bundesrechts führt zu einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Recht.
Die Totalrevision des Bundesrechts erfordert gesetzgeberische Anpassungen des kantonalen Rechts. Im Wesentlichen entsprechen das kantonale Recht und die kantonale Praxis bereits heute dem neuen Bundesrecht. Trotzdem ist eine teilweise Anpassung des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisation erforderlich. Dies allerdings nur punktuell und im Wesentlichen bei den Verfahrensabläufen.
Schulleitungen sind an der Volksschule des Kantons Uri heute etabliert. Auf Antrag der Vereinigung Schulleiterinnen und Schulleiter Uri (VSL) beauftragte der Erziehungsrat mit Beschluss vom 5. November 2014 (ERB Nr. 2014-69) eine Projektgruppe mit der Erarbeitung eines Berichts. Die Projektgruppe führte eine Umfrage bei den Deutschschweizer Kantonen zu den Löhnen der Schulleitung sowie zu kantonalen Vorgaben für die Berechnung des Pensums durch. Anhand einer Funktionsbewertung wurde die heutige Einstufung der Schulleitungen analysiert.
Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 1. September 2016 die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) mit der Durchführung einer Vernehmlassung zum Bericht und zur möglichen Anpassung des Reglements über die Schulleitung beauftragt.
Auslöser der Teilrevision sind politische Vorstösse mit verschiedenen, konkreten Aufträgen. Des Weiteren wurden Ergänzungen und Aktualisierungen vorgenommen, deren Notwendigkeit durch die Bedürfnisse der Praxis ebenfalls schon konkret vorgegeben war.
Im Rahmen dieser Vernehmlassung werden drei Vorlagen, die thematisch eng miteinander verzahnt sind, zur Diskussion gestellt: das Übereinkommen von Paris, das bilaterale Abkommen mit der EU über die Verknüpfung der Emissionshandelssysteme und die Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020.
Der Regierungsrat hat das Landammannamt ermächtigt, zu einer Änderung der Kantonsverfassung eine Vernehmlassung durchzuführen. Im Vordergrund steht dabei die Absicht, das obligatorische Gesetzesreferendum abzuschaffen. Dieses wurde mit der Abschaffung der Landsgemeinde im Jahr 1928 eingeführt. Es gilt bis heute unverändert. Die Kantonsverfassung legt entsprechend fest, dass «Gesetze der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen».
Nach einer Ablehung eines ähnlichen Vorhabens Im Jahr 1999 will der Regierungsrat eine neuerliche politische Diskussion. Seit dem letzten Urnengang zum obligatorischen Gesetzesreferendum sind mehr als 15 Jahre vergangen. 1999 sahen rund die Hälfte der Kantone und der Bund kein obligatorisches bzw. einzig das fakultative Gesetzesreferendum mehr vor. Inzwischen haben - abgesehen von Uri und den beiden Kantonen mit Landsgemeinden (AI, GL) - sämtliche Kantone das obligatorische Gesetzesreferendum abgeschafft oder es zugunsten des fakultativen Referendums gelockert. Dass der Urner Landrat für all seine Gesetzgebungsentscheide heute die ausdrückliche Zustimmung der Stimmberechtigten braucht, ist nicht mehr zeitgemäss.
Die entworfene Vorlage übernimmt die Konzeption aus dem Jahr 1999. Danach sollen Gesetze, die im Landrat einen Ja-Stimmen-Anteil von mehr als zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erreichen, künftig nur mehr dem fakultativen Referendum unterstehen. Wird das Quorum nicht erreicht, soll wie bisher obligatorisch eine Volksabstimmung durchgeführt werden.
Die Partizipation der Bürgerin und des Bürgers an staatlichen Entscheidungsprozessen kann durch diese Massnahme gefördert werden. Denn die Stimmberechtigten können sich auf die wesentlichen und staatspolitisch interessanten Fragen konzentrieren. Mit dem Wegfall unnötiger Urnengänge wird die Zahl der Abstimmungen gesenkt und im Sinne eines «Sekundäreffekts» können auch Kosten gespart werden.
Der Grosse Rat hat am 3. Juni 2015 die Totalrevision des Gesetzes betreffend das Erbringen von Taxidienstleistungen (Taxigesetz, TaxiG) beschlossen. Nachdem gegen diesen Beschluss das Referendum ergriffen worden war, wurde das neue Taxigesetz in der Volksabstimmung vom 15. November 2015 deutlich angenommen. Gemäss § 15 TaxiG (Vollzugsbestimmungen) erlässt der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Der Grosse Rat hat im Zuge der Beratung des Geschäfts eine Bestimmung eingefügt, wonach vor Inkraftsetzung der Verordnung und bei wesentlichen Verordnungsänderungen eine Anhörung der Sozialpartner durchzuführen ist (§ 9 Abs. 3 TaxiG).
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beabsichtigt, die Bestimmungen zur Abgangsentschädigung und zur Weiterbeschäftigung nach dem 65. Altersjahr zu überarbeiten. Die Regelungen zur Abgangsentschädigung sollen leicht verschärft, diejenigen bezüglich Weiterbeschäftigung gelockert werden. Die entsprechenden Anpassungsvorschläge in den Rechtsstellungsverordnungen des Staatspersonals und der Lehrpersonen an den Volksschulen unterzieht das Departement für Finanzen und Soziales nun einer externen Vernehmlassung.