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Die Revisionsvorlage sieht neue Regelungen zu Veranstaltungen mit Tieren, Anforderungen beim Import von Hummern (Mo Graf 15.3860), Massnahmen gegen illegale Hundeimporte (Ip Graf 14.3353), die Einführung der neuen Funktion Tierschutzbeauftragter für Tierversuche (Bericht zu Postulat Maya Graf 12.3660 «Zukunft der Stiftung Forschung 3R und Alternativmethoden für Tierversuche»), die Vereinheitlichung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Tierversuche sowie Anpassungen im Bereich der Registrierung von Hunden vor.
Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) soll so geändert werden, dass sich Inhaber und Inhaberinnen eines Führerausweises nichtberufsmässiger Kategorien erst ab dem 75. Altersjahr alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterziehen müssen und nicht wie heute ab 70 Jahren.
Das Parlament hat im Juni 2015 eine Änderung des Transplantationsgesetzes beschlossen. Die Bestimmungen sollen nun mit der vorliegenden Änderung der Transplantationsverordnung umgesetzt werden. Es handelt sich dabei um die Konkretisierung der unzulässigen vorbereitenden medizinischen Massnahmen vor dem Tod der Spenderin oder des Spenders, die finanzielle Absicherung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern sowie die Finanzierung und Organisation der Lebendspende-Nachsorge.
Artikel 53 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist im Jahr 2007 mit der Revision des Allgemeinen Teils eingeführt worden und sieht eine Strafbefreiung vor, wenn der Täter Wiedergutmachung leistet. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates schlägt einen engeren Anwendungsbereich der Bestimmung vor, indem die die geltende Obergrenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe gesenkt werden soll. Die Kommission stellt zwei Varianten zur Diskussion.
Das Kantonale Integrationsprogramm (KIP) basiert auf einer Programmvereinbarung des Kantons mit dem Bund und wurde im Jahr 2014 gestartet, um im Kanton Aargau gezielte Massnahmen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive aufzubauen. Dabei wird auf diejenigen Zielgruppen fokussiert, deren Integration nur mit spezifischen Angeboten, wie beispielsweise Deutschkursen oder Arbeitsintegrationsprogrammen gelingt. Zur Zielgruppe des KIP gehören insbesondere schul- und bildungsungewohnte Personen. Die Auswertung der ersten Programmjahre und der geleisteten Aufbauarbeit im Rahmen des ersten KIP zeigt, dass die Massnahmen mit den Schwerpunkten Information und Beratung, Sprachförderung und Arbeitsmarktintegration notwendig sind und einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Integration zu verbessern. Der Prozess für den Aufbau von bedarfsorientierten Angeboten in den Gemeinden ist langfristig angelegt und benötigt eine beständige Grundlage. Der Kanton will hier ein zuverlässiger Partner der Gemeinden bleiben.
Damit die aufgebauten Massnahmen in der zweiten Programmperiode 2018–2021 weitergeführt werden können, ist ein neuer Kredit erforderlich. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 13,6 Millionen Franken, davon voraussichtlich 7,8 Millionen Franken Bundesbeiträge und maximal 5,8 Millionen Franken Kantonsanteil, zu beantragen.
Die Erfahrungen mit der heutigen Grenzschutzagentur Frontex haben gezeigt, dass eine stärkere Unterstützung der Schengen-Staaten insbesondere bei den Aussengrenzkontrollen und der Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatangehöriger notwendig ist, um den gesamten Schengen-Raum zu stärken. Die Verordnung regelt deshalb den Aufbau eines erweiterten und gestärkten europäischen Grenzschutzes. Der neue Grenzschutz wird sich aus einer europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und den für die Grenzverwaltung zuständigen Behörden der einzelnen Schengen-Staaten zusammensetzen.
Die Verordnung über das Gewerbe der Reisenden ist den neuesten Entwicklun-gen anzupassen. So sollen die Entzugsdauer der Reisendengewerbelegitimationskarte, die Deckungssummen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Schausteller und die Verankerung einer Informationspflicht für Inspektionsstellen angepasst oder neu geregelt werden. Zudem soll die Liste mit den vom Sicherheitsnachweis befreiten Anlagen ergänzt werden.
Die Errichtung von Zentren des Bundes bildet eine wichtige Voraussetzung zur Beschleunigung der Asylverfahren. Um solche Zentren künftig schneller errichten zu können, wird neu ein bundesrechtliches Plangenehmigungsverfahren eingeführt (Änderung des Asylgesetzes vom 25.09.2015, die am 5. Juni 2016 vom Volk gutgeheissen wurde). Der Entwurf der neue Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren im Asylbereich (VPGA) regelt u.a. die Möglichkeit der betroffenen Bevölkerung, Gemeinden und Kantone beim Entscheid der Genehmigungsbehörde (EJPD) über ein Plangenehmigungsgesuch im Zusammenhang mit der Errichtung von Zentren des Bundes mitzuwirken.
Weitere Änderungen des Asylgesetzes, insbesondere bezüglich der Weitergabe medizinischer Daten zur Transportfähigkeit, der Streichung des Anspruchs von Staatenlosen auf eine Niederlassungsbewilligung und der Möglichkeit des Bundes, den Kantonen die Kosten für Resettlement-Flüchtlinge länger als fünf Jahre zu vergüten, sollen ebenfalls bereits vorzeitig in Kraft treten. Diese Änderungen erfordern Anpassungen der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA) und der Asylverordnung über Finanzierungsfragen (AsylV 2).
An der WTO-Ministerkonferenz von Nairobi im Dezember 2015 wurde ein Verbot von Exportsubventionen beschlossen. Gemäss Handelsrecht gelten die Schweizer Ausfuhrbeiträge des Bundesgesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten ("Schoggigesetz") als Exportsubventionen und müssen entsprechend aufgehoben werden. Zu diesem Zweck ist das "Schoggigesetz" anzupassen. Weiter enthält die Vorlage Begleitmassnahmen mit dem Ziel, die Wertschöpfung in der Nahrungsmittelproduktion nach dem Wegfall der Ausfuhrbeiträge so weit als möglich zu erhalten. Vorgesehen sind die Verschiebung der gemäss Legislaturfinanzplan für die Ausfuhrbeiträge vorgesehenen Mittel in produktgebundene Stützung für die Produzenten von Milch und Brotgetreide (Änderung des Landwirtschaftsgesetzes) sowie eine Anpassung der Zollverordnung zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens des aktiven Veredelungsverkehrs mit bisher ausfuhrbeitragsberechtigen Grundstoffen.
Es erfolgt eine neue Einteilung und Abstufung der Prämienregionen. Gestützt auf Artikel 91b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) kann das EDI nach Konsultation der Kantone eine solche Anpassung vornehmen.
Der Kanton zahlt Pro-Kopf-Beiträge an die kommunalen Volksschulen. Diese Beiträge basieren auf den durchschnittlichen Betriebskosten der Schulgemeinden − den sogenannten Normkosten. Um das Wachstum dieser Beiträge besser in den Griff zu bekommen, soll ein Systemwechsel hin zu Standardkosten vorgenommen werden. Damit werden beim Wachstum nur noch diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche der Kanton direkt beeinflussen kann. Für den Systemwechsel ist eine Anpassung des Gesetzes über die Volksschulbildung notwendig.
Ende 2014 hat das Parlament den geänderten Art. 119 Bundesverfassung BV, SR 101) sowie das den Verfassungsartikel konkretisierende Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, SR 810.11) verabschiedet. Der Verfassungsartikel wurde am 15. Juni 2015 von Volk und Ständen angenommen. Die Abstimmung über das geänderte Fortpflanzungsmedizingesetz findet am 5. Juni 2016 statt. Die Inkraftsetzung des geänderten Gesetzes findet im Laufe des Jahres 2017 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Anpassung des ausführenden Verordnungsrechts an die neuen gesetzlichen Vorgaben.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu.
Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.
Gemäss bisherigem Recht können die Parteien einen Auftrag jederzeit beendigen. Diese Regel ist zwingend, so dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Für viele davon betroffene Vertragsverhältnisse ist die zwingende Anwendung dieser Regel heute aber nicht mehr passend. In Umsetzung der Motion 11.3909 soll es den Parteien deswegen ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Ergebnis sollen die Parteien beispielsweise Konventionalstrafen, Kündigungsfristen oder eine feste, unkündbare Vertragsdauer vereinbaren können, wenn dies ihrem Willen entspricht.
Im Sommer wurde eine Vorlage zur Revision des Baugesetzes, mit welcher die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen und ein Kaufsrecht der Bezirke an nicht überbautem Land eingeführt werden sollen, in die Vernehmlassung gegeben. Im Rahmen dieser Vernehmlassung wurde von verschiedenen Teilnehmern als weiteres Anliegen eingebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der inneren Verdichtung die bis 2012 bestandene Ausnützungsziffer wieder eingeführt werden soll. Zudem hat sich ergeben, dass auch wieder ein Gewässerabstand eingeführt werden sollte, weil der bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum nicht für alle Gewässer gilt. Auch für die Gewässer ohne Gewässerraum soll aber ein minimaler Bauabstand gelten.
Die Standeskommission hat in der Folge entschieden, für diese Anliegen eine separate Vorlage zur Anpassung der Bauverordnung vorzubereiten. Inzwischen konnte diese erarbeitet werden, sodass sie in die Vernehmlassung gegeben werden kann.
Nach geltendem Recht fallen bei Finanzierungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich Verrechnungssteuern an. Dieser Umstand stellt im internationalen Vergleich einen Nachteil dar und schwächt den Kapitalmarkt Schweiz. Die Folge ist, dass die Konzernfinanzierung im Ausland stattfindet (inkl. Wertschöpfung, Arbeitsplätze etc.). Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Massnahme die im Jahre 2010 eingeführte Änderung der Verrechnungssteuerverordnung zu präzisieren, um die Attraktivität des Standorts Schweiz zu stärken. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde.