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Inhalt der Vorlage ist der Erlass der Vollzugsbestimmungen zum teilrevidierten Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, das am 30. September 2016 verabschiedet wurde. Gleichzeitig benutzt der Bundesrat die Gelegenheit, die geltende Mehrwertsteuerverordnung in weiteren Bereichen zu präzisieren, um allfällige Unklarheiten zu beseitigen.
Die Revision hat zum Ziel, den Schutz von Personendaten zu stärken und den Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes in der Europäischen Union und auf der Ebene des Europarates Rechnung zu tragen.
Das Postulat P 20 über die Offenlegung der Kaderlöhne und Verwaltungsratshonorare von ausgelagerten Anstalten und Betrieben vom 29. Juni 2015 verlangt, dass in den Jahresberichten der ausgelagerten Kantonsbetriebe und -anstalten die Löhne der Geschäftsleitung und die Entschädigungen an den Verwaltungsrat jeweils als Gesamtsumme in den jährlichen Geschäftsberichten auszuweisen seien.
Dabei seien das Gehalt sowie die Verwaltungsratsentschädigung des CEO beziehungsweise der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsrates einzeln auszuweisen. Das Postulat wurde am 15. Dezember 2015 vom Kantonsrat als Motion für erheblich erklärt.
Ziele der Revision sind die Überprüfung und Klärung der Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten der Akteure.
Die Einführung der externen Bilanzrevision sowie der neuen Rechnungslegung HRM2 haben die Rahmenbedingungen in der finanziellen Führung der Gemeinden stark verändert. Deshalb sollen die Aufsichtstätigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) im Bereich der Gemeindefinanzen verstärkt risikoorientiert ausgestaltet werden. Bei der Neuausrichtung der Finanzaufsicht geht es hauptsächlich um die Abschaffung der kantonalen Genehmigungspflicht für Budgets und Rechnungen.
Zur Stärkung der Eigenkontrolle der Gemeinden werden die Aufgaben der Finanzkommission im Gemeindegesetz präziser gefasst. Die Risikobeurteilung und das interne Kontrollsystem werden explizit als Aufgabe des Gemeinderats aufgeführt.
Die Finanzkennzahl "Eigenkapitaldeckungsgrad" sowie die Forstreserveverordnung sollen ersatzlos aufgehoben werden. Die Organisationautonomie der Gemeinde soll mit der Schaffung von Rechtsgrundlagen erweitert werden, welche den Gemeinden erlaubt, auch selbständige Gemeindeanstalten errichten zu können. Schliesslich sollen formelle Korrekturen vorgenommen werden.
Die Steuergesetzrevision 2018 besteht aus zwei Nachträgen:
Nachtrag 1: Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 5 000. sowie Anpassung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Nachtrag 2: Anpassungen an übergeordnetes Recht; Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnsteuersatzes bei Juristischen Personen auf Antrag; Präzisierungen und Vereinfachungen.
Am 18. Dezember 2015 wurden die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) und der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) durch die Bundesversammlung genehmigt. Sie schaffen die rechtlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch (AIA), ohne aber die Partnerstaaten zu bestimmen, mit denen der AIA eingeführt werden soll. Diese Vernehmlassungsvorlage betrifft die Einführung des AIA mit Argentinien, Brasilien, Indien, Mexiko, Südafrika, Chile, Israel, Neuseeland, Andorra, die Faröer Inseln, Grönland, Monaco, San Marino, Barbados, Bermuda, die Britischen Jungferninseln, die Cayman Inseln, Mauritius, die Seychellen, die Turks und Caicos Inseln sowie Uruguay, die für 2018 mit einem ersten Austausch 2019 vorgesehen ist.
Zentrale Elemente des neuen Gewässergesetzes sind die Übertragung von heutigen Gemeindeaufgaben an den Kanton (baulicher Gewässerunterhalt an allen öffentlichen Gewässern und betrieblicher Gewässerunterhalt an grösseren öffentlichen Gewässern), der Verzicht auf Gemeindebeiträge an wasserbauliche Massnahmen, die Gewichtung eines guten Gewässerunterhalts sowie die Neuregelung der Vorschriften für Bauten und Anlagen an und in Gewässern.
Mit der Gesetzesvorlage werden die Gemeinden finanziell massiv entlastet. Ziel der Vorlage ist eine möglichst effiziente Aufgabenerfüllung im Interesse des Hochwasserschutzes.
Die Volksinitiative «Raus aus der Sackgasse! Verzicht auf die Wiedereinführung von Zuwanderungskontingenten» will die Ergebnisse der Abstimmung vom 9. Februar 2014 rückgängig machen und die Zuwanderungsbestimmungen (Art. 121a BV und Art. 197 Ziff. 11 BV) ersatzlos aus der Verfassung streichen. Der Bundesrat lehnt die Initiative ab und hat sich für einen direkten Gegenentwurf ausgesprochen.
Die Schweiz ist immer wieder von Ereignissen und Entwicklungen betroffen, welche die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen gefährden oder zumindest den Alltag erheblich einschränken. Die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen stellt aus heutiger Sicht eine der grössten Herausforderung für den Schutz der Bevölkerung dar. Dies insbesondere, da sie aufgrund der zunehmenden Vernetzung der modernen Gesellschaft, der steigenden Verletzlichkeit von Infrastrukturen und der hohen Wertdichte zu immer grösseren Schäden führen.
Ziel der Totalrevision ist, die sich in der Praxis bereits etablierten und bewährten Führungsstrukturen im Ereignisfall gesetzlich zu verankern sowie Zuständigkeiten und Aufgaben der involvierten Stellen abzubilden respektive zu definieren. Dadurch wird die reibungslose Organisation der Ereignisbewältigung sichergestellt.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610), Die Abfall-Verordnung (VVEA; SR 814.600), die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA; SR 814.610.1) und die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018).
Für Religionsgemeinschaften legt die Verfassung des Kantons Luzern fest, dass die anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts (heute römisch-katholische, evangelisch-reformierte und christkatholische Landeskirche) berechtigt sind, von ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen, das Gesetz hat das Nähere zu regeln.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll dieser Verfassungsauftrag erfüllt werden. Geplant ist eine Revision des Gesetzes über die Kirchenverfassung. Namentlich ist eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen sind.
Die erste Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes des Bundes enthält eine fünfjährige Umsetzungsfrist. Innert dieser Frist, d.h. bis zum 1. Mai 2019, müssen sowohl die Anpassungen in der kantonalen Richtplanung als auch die entsprechenden Anpassungen im Baugesetz, insbesondere die zwingenden kantonalrechtlichen Mindestregelungen über den Mehrwertausgleich in Kraft gesetzt werden. Ansonsten wird die Ausscheidung neuer Bauzonen von Bundesrecht wegen unzulässig.
Angesichts der engen Zeitvorgabe werden im Rahmen der vorliegenden Teilrevision vorrangig die Themen der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes behandelt. Dazu zählen das Siedlungsgebiet und die Bauzonen, der Mehrwertausgleich, die Innenentwicklung sowie die Solaranlagen.
Diese Themen werden ergänzt um die raumwirksame Umsetzung des Energiegesetzes und den dringenden Handlungsbedarf an der Praxis und der Rechtsprechung zum Baugesetz.