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Es erfolgt eine neue Einteilung und Abstufung der Prämienregionen. Gestützt auf Artikel 91b der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) kann das EDI nach Konsultation der Kantone eine solche Anpassung vornehmen.
Der Kanton zahlt Pro-Kopf-Beiträge an die kommunalen Volksschulen. Diese Beiträge basieren auf den durchschnittlichen Betriebskosten der Schulgemeinden − den sogenannten Normkosten. Um das Wachstum dieser Beiträge besser in den Griff zu bekommen, soll ein Systemwechsel hin zu Standardkosten vorgenommen werden.
Damit werden beim Wachstum nur noch diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche der Kanton direkt beeinflussen kann. Für den Systemwechsel ist eine Anpassung des Gesetzes über die Volksschulbildung notwendig.
Ende 2014 hat das Parlament den geänderten Art. 119 Bundesverfassung BV, SR 101) sowie das den Verfassungsartikel konkretisierende Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG, SR 810.11) verabschiedet. Der Verfassungsartikel wurde am 15. Juni 2015 von Volk und Ständen angenommen. Die Abstimmung über das geänderte Fortpflanzungsmedizingesetz findet am 5. Juni 2016 statt. Die Inkraftsetzung des geänderten Gesetzes findet im Laufe des Jahres 2017 statt. Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Anpassung des ausführenden Verordnungsrechts an die neuen gesetzlichen Vorgaben.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu.
Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.
Im Zusammenhang mit drohender schwerer und zielgerichteter Gewalt hat die Präventionsarbeit in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Der Regierungsrat hat deshalb eine Vorlage zur Änderung des Polizeigesetzes verabschiedet. Aufgrund der aktuellen Ressourcensituation plant der Regierungsrat kein umfassendes Bedrohungsmanagement, sondern konzentriert sich auf dessen wichtigsten Kernelemente unter Einbezug von bestehenden Strukturen. Dadurch soll Gewaltdelikten stärker vorgebeugt werden können.
Im Sommer wurde eine Vorlage zur Revision des Baugesetzes, mit welcher die Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen und ein Kaufsrecht der Bezirke an nicht überbautem Land eingeführt werden sollen, in die Vernehmlassung gegeben. Im Rahmen dieser Vernehmlassung wurde von verschiedenen Teilnehmern als weiteres Anliegen eingebracht, dass unter dem Gesichtspunkt der inneren Verdichtung die bis 2012 bestandene Ausnützungsziffer wieder eingeführt werden soll. Zudem hat sich ergeben, dass auch wieder ein Gewässerabstand eingeführt werden sollte, weil der bundesrechtlich vorgeschriebene Gewässerraum nicht für alle Gewässer gilt. Auch für die Gewässer ohne Gewässerraum soll aber ein minimaler Bauabstand gelten.
Die Standeskommission hat in der Folge entschieden, für diese Anliegen eine separate Vorlage zur Anpassung der Bauverordnung vorzubereiten. Inzwischen konnte diese erarbeitet werden, sodass sie in die Vernehmlassung gegeben werden kann.
Die energiepolitischen Grundsätze des Bundes sind im Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) festgehalten. Im Energiegesetz werden den Kantonen Aufgaben zugewiesen. Mit dieser Vorlage werden weitgehend die Ergebnisse aus der Überarbeitung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014) in die kantonale Energiegesetzgebung aufgenommen.
Die Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK) hat im Herbst 2011 ihre Energiepolitik neu definiert. Sie hat dabei einen Aktionsplan und im Mai 2012 Leitsätze für die Energiepolitik der Kantone beschlossen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Beschlüsse war die Erarbeitung der MuKEn 2014. Die Plenarversammlung der EnDK vom 9. Januar 2015 hat die MuKEn 2014 zuhanden der Kantone verabschiedet. Es geht nun darum, die MuKEn 2014 in die kantonale Energiegesetzgebung zu überführen.
Das Ziel ist, eine weitgehende Harmonisierung der energetischen Vorschriften in den Kantonen anzustreben. Die EnDK empfiehlt deshalb, beim Erlass kantonaler energierechtlicher Bestimmungen die MukEn 2014 zu übernehmen. Insbesondere die Basismodule "A – P" sollen dabei vollständig übernommen werden. Ein Teil dieser Module setzt die minimalen bundesrechtlichen Vorgaben um, ein anderer die Vorgaben gemäss den Energiepolitischen Leitlinien der EnDK.
Weiter definieren die MuKEn 2014 Zusatzmodule "2 – 11". Diese enthalten weitergehende Vorschriften, die von den Kantonen übernommen werden können, sofern sie in einem der entsprechenden Bereiche zusätzliche Schwerpunkte setzen wollen. Einzelne Zusatzmodule sollen dabei vollständig übernommen oder weggelassen werden.
Gemäss bisherigem Recht können die Parteien einen Auftrag jederzeit beendigen. Diese Regel ist zwingend, so dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind. Für viele davon betroffene Vertragsverhältnisse ist die zwingende Anwendung dieser Regel heute aber nicht mehr passend. In Umsetzung der Motion 11.3909 soll es den Parteien deswegen ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Ergebnis sollen die Parteien beispielsweise Konventionalstrafen, Kündigungsfristen oder eine feste, unkündbare Vertragsdauer vereinbaren können, wenn dies ihrem Willen entspricht.
Das Übereinkommen des Europarats vom 18. September 2014 über die Manipulation von Sportwettbewerben (sog. Magglinger Konvention) hat die Verhütung, Ermittlung, Bestrafung und Ahndung von Spielmanipulationen sowie die Verbesserung des Informationsaustauschs und der nationalen und internationalen Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden sowie mit den Sportverbänden und Sportwettanbietern zum Ziel.
Nach geltendem Recht fallen bei Finanzierungen innerhalb eines Konzerns grundsätzlich Verrechnungssteuern an. Dieser Umstand stellt im internationalen Vergleich einen Nachteil dar und schwächt den Kapitalmarkt Schweiz. Die Folge ist, dass die Konzernfinanzierung im Ausland stattfindet (inkl. Wertschöpfung, Arbeitsplätze etc.). Vor diesem Hintergrund schlägt der Bundesrat vor, im Sinne einer kurzfristig realisierbaren Massnahme die im Jahre 2010 eingeführte Änderung der Verrechnungssteuerverordnung zu präzisieren, um die Attraktivität des Standorts Schweiz zu stärken. Eine Weiterleitung von Mitteln der ausländischen Emittentin in die Schweiz an eine hier ansässige Konzerngesellschaft im Umfang von höchstens dem Eigenkapital der emittierenden ausländischen Gesellschaft soll möglich sein, ohne dass damit die Qualifikation von Artikel 14a Absatz 1 VStV in Frage gestellt würde.
Das öV-Konzept 2018-2022 baut auf dem öV-Konzept 2011-2016 auf. Zentraler Teil bleibt die systematische Prüfung und Weiterentwicklung des Angebots im Regionalverkehr. Wichtigste Punkte sind dabei die Modernisierung der Appenzeller Bahnen mit Einführung der Durchmesserlinie auf Dezember 2018 sowie der Beschaffung der neuen Züge und die Änderungen im Fernverkehr in den Jahren 2019-2021.
Darauf aufbauend müssen die Buskonzepte insbesondere im Raum Heiden überarbeitet und teilweise neu geplant werden. Um die Herausforderungen des öffentlichen Verkehrs im Kanton Appenzell Ausserrhoden in den nächsten Jahren zu erkennen und entsprechend handeln zu können, wurde das Konzept 2018-2022 noch verstärkt auf aktuelle Entwicklungen auf übergeordneter Ebene ausgerichtet.
Wichtige Punkte sind dabei die finanzielle und organisatorische Entwicklung auf Bundesebene (Verpflichtungskredit und RPV-Reform), Instrumente im Bereich der Wirkungskontrolle (Zielvereinbarung und Ausschreibung) und die Entwicklung von neuen Strategien auf Ebene der Kantone.
Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012 (SpoFöV) hat das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBF1) am 24. September 2014 den Rahmenlehrplan für Sportunterricht in der beruflichen Grundbildung (R LP Sport) erlassen, der am 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist. Die Schullehrpläne Sport sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten des RLP Sport zu erarbeiten. Nach deren Inkraftsetzung durch die Kantone erfolgt die Umsetzung spätestens ab Schuljahr 2017/2018. In Absprache mit der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen im Kanton Zürich (KRB) wurde für alle Schulen ein einheitlicher kantonaler Lehrplan für Sport-Unterricht in der beruflichen Grundbildung erarbeitet. An dessen Erstellung waren Sportlehrpersonen von kantonalen und privaten Berufsfachschulen sowie ein Schulleitungsmitglied beteiligt.
Mit der kantonalen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III wird erstens die kantonale Unternehmensbesteuerung reformiert; zweitens werden Begleitmassnahmen zu Gunsten der Bevölkerung umgesetzt und drittens basiert das Paket auf den in der Bundesreform angelegten Ausgleichsmassnahmen des Bundes an die Kantone.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Mit einer Anpassung des Steuergesetzes muss der Thurgau wie alle Kantone die Unternehmenssteuerreform III (USR III) umsetzen. Mit einer Steuersatzsenkung für Unternehmen soll die Umsetzung nach Ansicht des Regierungsrates attraktiv und einfach erfolgen und zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhalten. Im Weiteren sollen die voraussichtlichen Nettosteuerausfälle von rund 36 Mio. Franken finanzierbar sein und fair verteilt werden.
Im Mai 2006 beschlossen die 21 Erziehungsdirektorinnen und -direktoren der Deutschschweiz (D-EDK), einen gemeinsamen Lehrplan zu schaffen, um die Ziele des Unterrichts an der Volksschule in den 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantonen zu harmonisieren. Im Herbst 2014 wurde der Lehrplan nach mehreren Überarbeitungen von der D-EDK zur Einführung in den Kantonen freigegeben. Der Bildungsrat des Kantons Zug hat am 1. April 2015 beschlossen, den Lehrplan 21 ab Schuljahr 2019/20 einzusetzen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will das Angebot des öffentlichen Verkehrs in den kommenden Jahren weiter verbessern. Im ÖV-Konzept 2019 – 2024 sind deshalb Massnahmen formuliert, wie dies erreicht werden soll.
Der Hauptteil des Ausbaus wird bereits auf den Fahrplan 2019 realisiert. Dafür hat der Regierungsrat im Finanzplan zusätzlich 7,4 Millionen Franken bereit gestellt. Welche Pläne danach umgesetzt werden können, hängt von Entscheiden des eidgenössischen Parlaments sowie den weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ab.
Wenn mehr Verkehrsteilnehmende zu Fuss oder mit dem Velo unterwegs sind, wirkt sich das positiv auf die Menschen und die Umwelt aus. Zudem wird ein Beitrag geleistet, um bei den Kosten für den öffentlichen und privaten Verkehr sparen zu können. Unter anderem aus diesen Gründen liess der Regierungsrat des Kantons Thurgau ein Langsamverkehrskonzept erarbeiten, das er nun in die öffentliche Vernehmlassung schickt.
Die Revision sieht im Wesentlichen eine Ausweitung des Geltungsbereiches der geltenden Verordnung auf weitere Urkundspersonen vor.
Gegenstand der Verordnungsrevision ist die Anpassung geltender Bestimmungen für die elektrischen Niederspannungsinstallationen an die veränderten technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Es geht dabei um Themen aus dem Vollzug (u.a. Verwaltungsstrafverfahren, Administration) der Verordnung und um Fragen, die sich aus geänderten technischen Rahmenbedingungen ergeben wie die Installation von besonderen Anlagen (z.B. Photovoltaik, Aufzüge, Haustechnik) oder um die Anpassung an ein geändertes wirtschaftliches Umfeld (dezentrale Energieproduktion, Personenfreizügigkeit, neue Akteure auf dem Markt).
Das neue eidgenössische Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die dazugehörige Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft. Die Totalrevision des Bundesrechts führt zu einer Verschärfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gegenüber dem bisherigen Recht.
Die Totalrevision des Bundesrechts erfordert gesetzgeberische Anpassungen des kantonalen Rechts. Im Wesentlichen entsprechen das kantonale Recht und die kantonale Praxis bereits heute dem neuen Bundesrecht. Trotzdem ist eine teilweise Anpassung des kantonalen Rechts und der kantonalen Organisation erforderlich. Dies allerdings nur punktuell und im Wesentlichen bei den Verfahrensabläufen.