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Der Regierungsrat schickt Gesetzes- und Verordnungsänderungen betreffend vorschulische Sprachförderung in eine externe Vernehmlassung. Kinder mit sprachlichen Defiziten sollen selektiv zum Besuch von vorschulischen Förderangeboten verpflichtet werden.
Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich unter anderem nach der Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121).
Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass sich COVID-19 und die Massnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus auf die Tätigkeiten und den Betrieb von Landrat und landrätlichen Kommissionen auswirken. Der Landrat muss seine verfassungsmässigen Aufgaben jedoch auch in Ausnahme- oder Notsituationen wahrnehmen können. Um den Ratsbetrieb auch in solchen Situationen aufrechterhalten zu können, soll die Ratsleitung die Kompetenz erhalten, in begründeten Situationen von den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121) Abweichungen beschliessen zu können.
Gleichzeitig soll die Regelung betreffend der Sitzordnung des Landrats offener formuliert und die Bestimmung zur Abschreibung von erheblich erklärten Motionen präzisiert werden.
Das Bundesrecht im Bereich des Gesundheitswesens befindet sich in den letzten Jahren in einem stetigen Fluss. Es wurden zahlreiche Änderungen beschlossen. Daher ist es wichtig und sinnvoll, dass diese auch ins kantonale Recht übernommen werden, damit das Obwaldner Gesundheitsgesetz wieder auf dem aktuellsten Stand ist. Gleichzeitig möchte der Regierungsrat die eigenen Vollzugserfahrungen aus den letzten fünf Jahren einfliessen lassen.
Mit dieser Vorlage beantragt der Bundesrat die Bewilligung eines Verpflichtungskredits von 4398 Millionen Franken für die Abgeltung von Leistungen des regionalen Personenverkehrs (RPV) in den Jahren 2022-2025 durch einen Bundesbeschluss.
Im Rahmen der Umsetzung zur Weiterentwicklung der Armee ist in der Praxis in einzelnen Bereichen Anpassungsbedarf erkannt worden. Davon betroffen sind insbesondere das Militärgesetz und die Armeeorganisation. Daneben besteht Handlungsbedarf bei der Sicherheit in der Militärluftfahrt und bei weiteren kleineren Regelungsbereichen in angrenzenden Rechtserlassen.
Die Verordnung wird um Vorgaben zur Schlachtung von Fischen und Panzerkrebsen erweitert, da diese in der Schweiz zunehmend an Bedeutung gewinnt. Weiter sollen Vorgaben zur Gasbetäubung von Hühnern und Truthühnern erlassen werden. Schliesslich erfolgen verschiedene Anpassungen an neue wissenschaftliche Erkenntnisse. Diese betreffen u.a. die Stromparameter für die Elektrobetäubung, die Leitsymptome zur Kontrolle einer erfolgreichen Betäubung, das Streichen der Ganzkörperdurchströmung als zulässige Betäubungsmethode für Säugetiere und die Einführung eines Maximalgewichts von Geflügel, bei dem die Kopfschlagbetäubung erlaubt ist.
Das UVEK plant Totalrevisionen der Rohrleitungssicherheitsverordnung und der Safeguardsverordnung sowie Teilrevisionen der Leitungsverordnung, der Niederspannungs-Installationsverordnung, der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen und der Energieeffizienzverordnung.
Das Geschäftsverkehrsgesetz regelt die Grundsätze parlamentarischer Tätigkeit auf kantonaler Ebene sowie die Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere dem Regierungsrat. Die vorliegende Änderung des Geschäftsverkehrsgesetzes nimmt mehrere auf dem parlamentarischen Weg eingereichte Anliegen auf. Einerseits soll neu die Möglichkeit einer Vertretung von Parlamentsmitgliedern auf Kantonsebene bei deren längerfristiger Abwesenheit geschaffen werden. Andererseits sollen differenziertere Regelungen für die Behandlung und Erledigung überwiesener parlamentarischer Vorstösse im Grossen Rat erlassen werden. Die Gründe, bei welchen eine Vertretung möglich ist, sollen abschliessend im Gesetz aufgezählt werden. Es sind dies Mutterschaft, Krankheit, Unfall oder Militär- und Zivildienst. Die Vertretung soll mindestens drei Monate und höchstens ein Jahr dauern. Ob sich jemand unter diesen Prämissen vertreten lassen will, soll vollumfänglich vom Entscheid des betreffenden Ratsmitglieds abhängen. Ein ähnlicher Vorstoss, welcher eine gesetzliche Grundlage für die Stellvertretungsmöglichkeit in den Einwohnerräten schaffen wollte, wurde vom Grossen Rat abgelehnt. Das Anliegen wird somit nicht formell in die Gesetzesvorlage (Synopse) aufgenommen. Im vorliegenden Anhörungsbericht werden jedoch im Sinne einer vollständigen Bearbeitung der Thematik Ausführungen dazu gemacht, und das Anliegen wird im Fragebogen ebenfalls aufgeführt, damit auch hierzu Klarheit über die bestehende Einschätzung der Anhörungsteilnehmenden geschaffen werden kann. Der Erledigungszeitpunkt für einen überwiesenen parlamentarischen Vorstoss soll neu ausdrücklich gesetzlich definiert werden, was bis anhin nicht der Fall war. Für parlamentarische Vorstösse, welche keine Verfassungs- oder Gesetzesänderungen erfordern, soll die Frist zur Erledigung von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt werden. Schliesslich sollen Zugang und Information zu den (überfälligen) parlamentarischen Vorstössen verbessert werden. Damit der Grosse Rat und insbesondere die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Gelegenheit haben, ihren politischen Willen möglichst unverfälscht zum Ausdruck zu bringen (Grundsatz der Einheit der Materie), wird das Änderungsvorhaben in zwei Gesetzesvorlagen unterteilt. Die Änderungen betreffend Vertretungsregelung benötigen zudem eine Verfassungsänderung.
Die Totalrevision des Zollgesetzes (ZG) fusst im Wesentlichen auf der digitalen Transformation der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) (Programm DaziT) und den entsprechenden Anpassungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung der EZV zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Einerseits sind technologieneutrale Verfahrens- und Datenschutzbestimmungen zu schaffen, die eine durchgängig digitale Führung aller Verfahren vor dem BAZG sowie eine möglichst automatisierte Prüfung der Einhaltung der nichtzollrechtlichen Erlasse vorsehen. Andererseits sind Bestimmungen zu streichen, die einer agilen Organisationsform hinderlich sind. In den Bereichen Risikoanalyse, Kontrolle und Strafverfolgung sollen schliesslich die Rechtsgrundlagen modernisiert werden.
Le Gouvernement jurassien met en consultation un avant-projet de loi concernant la représentation de l’Etat au sein de personnes morales. La majorité de son contenu est repris d’une directive interne à l’administration cantonale. Néanmoins, le Gouvernement introduit un élément important : le principe d’incompatibilité entre la fonction exécutive et le rôle de représentant de l’Etat au sein de personnes morales. Le Gouvernement entend démontrer sa volonté de répondre aux principes de bonne gouvernance d’entreprise publique, avec un renforcement de son indépendance ou encore un évitement des conflits d’intérêts.
L’avant-projet mis en consultation par le Gouvernement prévoit de fixer un cadre clair aux relations prévalant entre les propriétaires et gestionnaires de réseau de distribution et les collectivités publiques. Il définit, par exemple, de quelle manière l’Etat attribuera les zones de desserte et quelles redevances pourront être prélevées par le canton et les communes.
Mit der Motion Feller (15.3531) hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, die Bedingungen, insbesondere die Fristen zu lockern, unter denen sich Eigentümer von unrechtmässig besetzten Liegenschaften gemäss Artikel 926 des ZGB ihres Eigentums wieder bemächtigen dürfen. Die Umsetzung der Motion verlangt eine Teilrevision des ZGB und der ZPO.