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Gestützt auf den Grundsatzbeschluss zur Totalrevision der Kantonsverfassung vom 4. März 2018 hat der Regierungsrat den Auftrag, dem Kantonsrat einen Entwurf für eine totalrevidierte Kantonsverfassung vorzulegen. Zur Erarbeitung einer neuen Verfassung setzte er eine Verfassungskommission ein.
Diese reichte ihm nach rund zwei Jahren intensiver Arbeit einen vollständig überarbeiteten Verfassungstext ein. Gestützt auf den Entwurf der Verfassungskommission unterbreitet ihnen der Regierungsrat nun einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung zur Stellungnahme. Die Kantonskanzlei wurde mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
Historisch bedingt bestehen im Kanton Thurgau heute rund 300 Kleinsiedlungen. Sie sind dispers über das gesamte Kantonsgebiet verteilt und gehören zum Thurgauer Erscheinungsbild. Diese Kleinsiedlungen sind nach den rechtskräftigen Zonenplänen und Baureglementen der Gemeinden oftmals einer Bauzone (Weiler- oder Dorfzone) zugewiesen.
Diese Zonenzuweisungen stellt der Bundesrat bereits seit längerer Zeit in Frage. Sie widersprächen mindestens teilweise dem Bundesrecht. Er beauftragte den Kanton Thurgau daher, die bestehenden Weiler/Kleinsiedlungen zonenrechtlich zu überprüfen und bei Bedarf für die erforderlichen Anpassungen zu sorgen.
In der Folge hat der Regierungsrat das Projekt «Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau» lanciert. In einem breit abgestützten Prozess wurden Entwürfe für eine Richtplanänderung sowie für eine Anpassung der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe erarbeitet. Als flankierende Massnahme liegt zudem der Entwurf für ein Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen vor. Die drei Entwürfe bilden ein Gesamtpaket zur Bereinigung der raumplanungsrechtlichen Situation der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau.
Die neue Verordnung setzt eine Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) über den elektronischen Verkehr mit den Verwaltungsbehörden von Kanton und Gemeinden um. Die Verordnung konkretisiert die Anforderungen an die elektronische Übermittlung.
Eine grundlegende Methode, die den verschlüsselten und nachweisbaren Versand und Empfang von fristgebundenen und unterschriftsbedürftigen Mitteilungen auf elektronischem Weg ermöglicht, ist die Übermittlung über anerkannte Zustellplattformen für die sichere Zustellung im Internet.
Die Kehrichtabfuhr im Kanton Appenzell I.Rh. wird von zwei externen Partnerinnen und Partnern vorgenommen. Im inneren Landesteil wird die Organisation durch die A-Region vorgenommen, im Bezirk Oberegg durch den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal. Die Abfallentsorgung erfolgt grösstenteils über die Strassensammlung. Dabei werden die Kehrichtsäcke an einem festgelegten Tag an die Strasse gestellt und durch die jeweilige Organisation abgeholt.
Der Einsatz von Unterflurbehältern für die Entsorgung von Kehrichtsäcken hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. In der Bevölkerung wird zunehmend erwartet, dass die Siedlungsabfälle an einer zentralen Stelle zu jeder Zeit entsorgt werden können. Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Unterflurbehälter bereits bei neuen Mehrfamilienhäusern und Überbauungen im Einsatz. Die Behälter wurden bis auf zwei Ausnahmen alle privat erstellt und werden auch privat betrieben.
Die A-Region und der Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal möchten ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern aufbauen und dadurch die Strassensammlung der Siedlungsabfälle ablösen. Die Sperrgutsammlung würde weiterhin bestehen bleiben, da Unterflurbehälter nur für die Entsorgung von Kehrichtsäcken geeignet sind.
Damit die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern ergänzt werden kann, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat Änderungen der Schutz- und Nutzungsplanung Wildruhezonen verabschiedet und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Wildruhezonen haben zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildlebende Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen. In der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, bzw. vom 1. Dezember bis 15. Juli dürfen Wildruhezonen nur auf den in den Plänen der Wildruhezonen gekennzeichneten Wegen begangen werden.
Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 haben sich die Markierung der Schutzgebiete sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen, welche vorwiegend durch die Wildhut/Naturaufsicht wahrgenommen wird, etabliert. Allerdings hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.
Dem Kantonsrat soll beantragt werden, die monatliche Kinderzulage, die vom 12. bis zum vollendeten 16. Altersjahr an Erwerbstätige und Nichterwerbstätige in nicht-landwirtschaftlichen Berufen ausgerichtet wird, von 210 auf 250 Franken zu erhöhen.
Dies braucht eine Gesetzesänderung. Künftig soll die Anpassung der Kinder- und der Ausbildungszulage in einem einfacheren Verfahren möglich sein. Der Regierungsrat soll die Kompetenz erhalten, diese Zulagen durch Verordnung über die Mindestansätze des Bundes hinaus zu erhöhen und beschlossene Erhöhungen ganz oder teilweise aufzuheben.
Die Tonnagesteuer ist international breit akzeptiert und namentlich in der Europäischen Union weit verbreitet. Eine Einführung auch in der Schweiz schafft gleich lange Spiesse im Wettbewerb um hoch mobile Schifffahrtsunternehmen im Bereich des Güter- und Personentransports.
Am 28. Februar 2018 hat der Landrat verschiedene Änderungen der Bauverordnung (BauV) beschlossen. Unter anderem wurde in Artikel 30a BauV festgelegt, wenn der Mehrwert weniger als 50'000 Franken beträgt, keine Mehrwertabgabe erhoben wird. Dies entgegen der Vorlage des Regierungsrates, die eine Abgabebefreiung bei einem Mehrwert von weniger als 30'000 Franken vorgesehen hatte.
Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht mit dem Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 die Bestimmung im Kanton Basel-Landschaft, welche eine Freigrenze von 50’000 Franken festlegt, aufgehoben. Die Freigrenze von 50'000 Franken ist zu hoch angesetzt. Der Kanton Glarus kennt eine gleichlautende Bestimmung. Diese ist demzufolge als bundes- rechtswidrig zu beurteilen und anzupassen.
Die Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) soll auf Antrag der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) angepasst werden. Betroffen ist der Lohnrahmen für Lehrpersonen der PH Luzern. Die Besoldungsordnung legt zurzeit für die Einreihung von Lehrpersonen auf der Tertiärstufe die Lohnklassen 26 bis 31 fest.
Im Unterschied zur Universität Luzern und zur Hochschule Luzern beschäftigt die PH Luzern auch Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen, welche für ihre Tätigkeit nicht die Anforderungen an Lehrpersonen auf Tertiärstufe erfüllen müssen. Sie sind daher unterhalb der Lohnklasse 26 eingereiht. Die PH Luzern beantragt nun, den Lohnrahmen anzupassen, welcher neu die Lohnklassen 22 bis 35 umfassen soll.
Dadurch können Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen den korrekten Lohnklassen zugeordnet werden. Für Führungspersonen der PH Luzern mit Dozierendenstatus können durch die Anpassung des Lohnrahmens zutreffende Funktionsumschreibungen erstellt werden.
Das Planungs- und Baugesetz vom 6. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nachdem sich der Nachtrag vom 21. Juli 2020 bewusst auf die Anpassung der Übergangsbestimmungen beschränkt hat, sollen mit dem vorliegenden II. Nachtrag die sich aufdrängenden materiellen Anpassungen am PBG vorgenommen werden. Dabei geht es darum, Fehler, Unklarheiten und ungewünschte Wirkungen des PBG zu beheben und gleichzeitig auch verschiedene Lücken im Gesetz zu schliessen.
Schwerpunkte dieses II. Nachtrags bilden die grundlegende Überarbeitung der Schwerpunktzone, die Erweiterung der Möglichkeiten, die mit einem Sondernutzungsplan verbunden sind, die Einführung eines grossen und kleinen Grenzabstands, die Ausweitung der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie der Ersatz des Zustimmungserfordernisses im Bereich des Heimatschutzes durch die Einräumung eines Beschwerderechts für die zuständige kantonale Stelle.
Die Sammelvorlage zur Umsetzung von parlamentarischen Vorstössen zur Gewaltenteilung (XIV., XV. und XVI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz) behandelt die vom Kantonsrat gutgeheissenen Motionen 42.18.07 «Einbezug des Kantonsrates beim Verordnungsrecht, 42.18.21 «Klare Vorgaben bei der Einmischung der Regierung in Abstimmungskämpfe» und 42.19.02 «Keine Doppelmandate auf kantonaler und eidgenössischer Ebene».
Die entsprechenden gesetzlichen Präzisierungen können in einer gemeinsamen Sammelvorlage behandelt und über Änderungen des Staatsverwaltungsgesetzes (sGS 140.1; abgekürzt StVG) umgesetzt werden. Die einzelnen Anpassungen haben jedoch keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang, weshalb dem Kantonsrat aus Gründen der Einheit der Materie drei separate Nachträge zum StVG unterbreitet werden sollen.
Das Einreise- und Ausreisesystems (EES) dient der elektronischen Erfassung von Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen, und der Erfassung von Einreiseverweigerungen an der Schengen-Aussengrenze. Für die Umsetzung der EU-Rechtsgrundlagen zum EES und den dazugehörigen Anpassungen im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sind auch auf Verordnungsebene Anpassungen erforderlich. So wird zum einen eine neue Verordnung über das Ein- und Ausreisesystem (EESV) geschaffen. Diese regelt hauptsächlich die Eingabe-, Bearbeitungs- und Abfragerechte der schweizerischen Behörden sowie das Verfahren für die Abfrage und Zugang zu den Daten des EES. Zum anderen werden die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204) geändert und einige wenige Anpassungen in der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV; SR 142.512) vorgenommen. Die Gesetzes- und Verordnungsänderungen sollen mit der Aufnahme des Betriebs des EES in Kraft treten. Die Inbetriebnahme ist zurzeit für Mai 2022 vorgesehen.
Das Sicherheitsfunksystem Polycom ermöglicht die Kommunikation zwischen den Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit der Schweiz in allen Lagen. Damit die schweizweit flächendeckende Einsatz-Kommunikation mittels Polycom auch im Falle eines Zusammenbruchs des Stromnetzes sichergestellt werden kann, sind Massnahmen für die rund 270 Sendestandorte des Bundes notwendig. Die Stromautonomie muss auf mehrere Tage erhöht werden. Dafür beantragt der Bundesrat einen Verpflichtungskredit von 36,5 Millionen Franken.
Mit der Änderung der Handelsregisterverordnung wird die Änderung des Obligationenrechts (16.077) umgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2013 ist in der Schweiz das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Gemäss der Verordnung betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts ist der Regierungsrat beauftragt, die kantonale Umsetzung zu evaluieren und deren Wirksamkeit zu prüfen. Das Ergebnis dieser Evaluation hat er mit Bericht vom 7. April 2020 dem Kantonsrat unterbreitet.
Dieser hat den Evaluationsbericht an seiner Sitzung vom 28./29. Mai 2020 zur Kenntnis genommen und bei der Beratung eine Anmerkung als erheblich erklärt, wonach ein gerechteres Finanzierungsmodell zur Abgeltung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erarbeitet werden soll, zum Beispiel unter Berücksichtigung der Einwohnerstatistik oder der Rückvergütungen im Finanzausgleich.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Entwürfe für Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Massnahmen gemäss Projekt «Geo2020» im Bereich Geoinformation in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffen sind das Gesetz über Geoinformation sowie das Planungs- und Baugesetz.
Aufgrund der vom Bundesrat im Frühjahr 2020 angeordneten ausserordentlichen Lage und der damit verbundenen Massnahmen für die Bekämpfung der Corona-Pandemie (COVID-19) hatte der Regierungsrat Notstandskredite gemäss § 29 Abs. 1 Finanzhaushaltgesetzes (BGS 611.1) beschlossen. Dieser Paragraf musste vorher noch nie angewandt werden.
In der Praxis zeigte sich, dass die Umsetzung von Abs. 2 Probleme bereitet. Dort wird bestimmt, dass nachträglich zum Beschluss der Exekutive im ordentlichen Verfahren ein Verpflichtungskredit einzuholen ist. Somit verlangt das Gesetz von zwei verschiedenen Organen je einen Beschluss zum gleichen Sachverhalt. Das ist nicht umsetzbar, weshalb jetzt eine Gesetzesänderung beantragt wird.
Mit dieser Vorlage soll eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit Kantone, Städte oder Gemeinden örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte zu Mobility-Pricing, die eine Abgabepflicht vorsehen, durchführen können. Mit solchen Projekten sollen Erkenntnisse zu neuartigen Bepreisungsformen zur gezielten Beeinflussung der Verkehrsnachfrage und des Mobilitätsverhaltens im motorisierten Individualverkehr sowie im öffentlichen Verkehr gewonnen werden. Mit dem Gesetz soll zudem die Grundlage geschaffen werden, damit der Bund Pilotprojekte finanziell unterstützen kann.