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Mit der vorliegenden Änderung der Tierarzneimittelverordnung sollen insbesondere die verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegenüber der Tierärzteschaft bzw. gegenüber den Tierhaltenden bei überdurchschnittlichem Antibiotikaverbrauch festgelegt werden. Zudem sollen weitere Bestimmungen aufgrund von Bedürfnissen aus der Praxis punktuell angepasst werden (Erleichterungen bei der Einfuhr von Tierarzneimitteln, Präzisierung von Definitionen, Umwidmung, Buchführungspflicht bei Arzneimitteln für Bienen etc.). Die Änderung der Verordnung über das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin umfasst Präzisierungen, Übersetzungskorrekturen sowie Ergänzungen technischer Art.
Die Volksinitiative «Für die Zukunft unserer Natur und Landschaft (Biodiversitätsinitiative)» will den Schutz der Artenvielfalt stärken und deren langfristigen Erhalt sichern. Weiter sollen der Landschaftsschutz gestärkt und die Baukultur gefördert werden. Der Bundesrat teilt grundsätzlich die Anliegen der Initiative, lehnt diese jedoch ab, weil sie ihm zu weit geht. Der Bundesrat stellt deshalb der Initiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüber. Damit will er dafür sorgen, dass schweizweit genügend Schutzfläche zugunsten der Natur geschaffen wird.
Das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge muss revidiert werden, um der besonderen Situation des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) in Bezug auf die Altersvorsorge Rechnung zu tragen. Damit soll die Kompetenz des Bundesrates gesetzlich verankert werden, dem IKRK das Vorrecht zu gewähren, seine Angestellten, die nicht bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind, der Gesetzgebung über die berufliche Vorsorge zu unterstellen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf der Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) in die Vernehmlassung gegeben. Der Regierungsrat will damit das Mustergesetz der Finanzdirektorenkonferenz weitgehend übernehmen sowie Praxisänderungen der vergangenen Jahre gesetzlich verankern und damit Rechtsunsicherheiten entschärfen.
Gewisse Heimat- oder Herkunftsstaaten wie auch die meisten Dublin-Staaten verlangen einen negativen Covid-19-Test für die Rückübernahme der von der Schweiz weggewiesenen Personen. Auch viele Fluggesellschaften setzen für den Transport einen negativen Covid-19-Test voraus. Daher kommt es immer häufiger vor, dass sich ausreisepflichtige Personen weigern, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, um damit den Vollzug ihrer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat bzw. in den zuständigen Dublin-Staat zu verhindern. Vor diesem Hintergrund und der Verschärfung der Situation, soll eine neue Regelung geschaffen werden, wonach Personen aus dem Ausländer- und Asylbereich verpflichtet werden, sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, wenn dies für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung notwendig ist. Kommen die betroffenen Personen dieser Verpflichtung nicht nach, können die für den Vollzug der Wegweisung, der Ausweisung oder der Landesverweisung zuständigen Behörden eine betroffene Person gegen ihren Willen einem Covid-19-Test zuführen, wenn der Vollzug nicht durch mildere Mittel sichergestellt werden kann. Der Covid-19-Test wird ausschliesslich durch dafür spezifisch geschultes Personal durchgeführt. Auf die Durchführung eines zwangsweisen Tests wird verzichtet, wenn die Gesundheit der betroffenen Person dadurch gefährdet werden könnte.
Der Regierungsrat hat die Direktion des Innern ermächtigt, den Entwurf für die neue Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV) in die Vernehmlassung zu schicken.
Der Regierungsrat hat vom Grossen Rat den Auftrag erhalten, das «Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren» zu revidieren. Nun schickt er den Gesetzesentwurf in Vernehmlassung. Nebst dem Werbeverbot für elektronische Zigaretten, für alle nikotinhaltigen Produkte sowie CBD-Raucherprodukte soll das Schutzalter beim Tabakwarenverkauf von 16 auf 18 Jahre erhöht werden.
Der Erziehungsrat hat an seiner Sitzung vom 13. März 2019 vom Bericht der kantonalen Projektgruppe zur Einführung von Informatik als obligatorisches Fach an den Fachmittelschulen Kenntnis genommen.
Er hat das Amt für Mittelschulen eingeladen, zum Bericht ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen und insbesondere auch das Finanzdepartement zum Mitbericht einzuladen.
Infolge der Erfahrungen aus der Covid-19-Pandemie ist auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes eine Pflichtlagerhaltung an Ethanol aufzubauen. An Pflichtlager gelegt werden sollen insgesamt 10’000 Tonnen. Die Lagerhaltung beschränkt sich auf zwei für fast alle Zwecke geeignete Konzentrationen. Lagerpflichtig werden sollen Firmen, die undenaturiertes oder denaturiertes Ethanol einführen, herstellen, verarbeiten oder zum ersten Mal im Inland in den Verkehr bringen. Davon ausgenommen ist Ethanol, das als Treibstoff (sog. Bioethanol) oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet wird.
Der Verkehrsverbund Luzern (VVL) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die für die Planung, die Festsetzung und die Bestellung des betrieblichen Angebots im öffentlichen Personenverkehr verantwortlich zeichnet. Die Aufgaben sowie die massgebliche Organisation des VVL sind im Gesetz über den öffentlichen Verkehr geregelt.
Der Verbundrat, das oberste Organ des VV, nimmt die strategische Führung wahr. Nach drei jeweils vierjährigen Wahlperioden soll eine Neuausrichtung des Verbundrates bezüglich Organisation und Zusammensetzung geprüft werden.
Die vom Grossen Rat des Kantons Aargau 2019 verabschiedete Strategie zur langfristigen räumlichen Entwicklung der Aargauer Mittelschulen sieht unter anderem die Errichtung einer Mittelschule im Fricktal vor. Mit ihr soll dem wachsenden demografischen Druck und der dadurch nicht mehr gewährleisteten Beschulung der Fricktaler Mittelschülerinnen und Mittelschüler in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt begegnet werden.
Mit der vorliegenden Anhörung werden der Öffentlichkeit drei mögliche Standorte für die neue Mittelschule im Fricktal vorgestellt. Es sind dies das Areal Ebnet in Frick, das Areal Neumatt Ost in Stein und das Areal Engerfeld in Rheinfelden. Die Öffentlichkeit wird zu drei Elementen des Standortentscheids im Fricktal angehört: Erstens zur Anpassung des Schulgesetzes mit der Ergänzung der Standortgemeinde (Mit Ausnahme der Gemeinde Stein, die bereits als Standort im Schulgesetz aufgeführt ist), zweitens zur Anpassung des Richtplans durch Festsetzung der Standortgemeinde im Richtplankapitel S 3.2 «Standorte von öffentlichen Bauten und Anlagen» einschliesslich der Erweiterung des Siedlungsgebiets, falls das Areal in Stein gewählt wird, sowie drittens zum Verpflichtungskredit, der für den Grundstückskauf und die weiteren Planungsschritte notwendig ist.
Alle drei genannten Areale im Fricktal sind grundsätzlich geeignet für die Errichtung einer Mittelschule. Mit der Anhörung lädt der Regierungsrat die Öffentlichkeit ein, ihre Präferenz für einen der drei Standorte zur Errichtung der neuen Mittelschule im Fricktal bekannt zu geben.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Konkret geht es um die Themen Gebietsplanung «Äussere Lorzenallmend» (Veränderung der Siedlungsbegrenzungslinien), verkehrsintensive Einrichtungen, neuer Mittelschulstandort und Mobilitätskonzept.
Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
Im Kanton Appenzell I.Rh. leben diverse Wildtiere. Viele sind störungsempfindlich und schreckhaft und zeigen nach einer Störung Fluchtreaktionen. Im Sommer und Herbst ist die Störung der Wildtiere meist unproblematisch, da genügend Nahrung für die Kompensation des Energieverlusts vorhanden ist. Im Winter ist weniger Nahrung vorhanden, daher setzen die Wildtiere den Energieverbrauch markant herab. Die Wildtiere halten sich über den Winter in bestimmten Arealen, den sogenannten Wintereinständen auf.
Wenn Wildtiere in den Wintereinständen gestört werden, fliehen sie. Bei einer dauernden Beunruhigung verkleinert sich längerfristig der Lebensraum der Wildtiere. Dadurch reduziert sich der Fortpflanzungserfolg, was zu einer Abnahme der Bestände bis hin zum lokalen Aussterben von Populationen führt. Zudem haben sich wegen der Flucht bereits jetzt vermehrt Schäden im und ausserhalb des Walds ergeben. Ebenfalls schädigend wirken sich Überbestände aus, wie sie beim Rotwild bestehen. Werden diese Bestände gestört, sorgt dies für eine weitere Verbreitung von Bissschäden.
Das erfolgreichste Instrument zur Störungsminderung in den Wintereinständen der Wildtiere ist die Festlegung von Wildruhegebieten. Diese dienen als Rückzugsort für die Wildtiere. In diesen Gebieten sind Nutzungen eingeschränkt. Insbesondere gilt ein Weggebot, also ein Verbot, Wanderwege und Schneerouten zu verlassen.
Um Wildtiere wirksam zu schützen und die Verbreitung von Verbissschäden zu vermeiden, soll im kantonalen Recht eine Grundlage für Wildruhegebiete geschaffen werden. Dies soll im Jagdgesetz gemacht werden. Die genaue Umgrenzung der Gebiete sowie der Betrieb in den Wildruhegebieten soll gestützt auf die Grundlage im Jagdgesetz durch den Grossen Rat in einer neuen Wildruheverordnung festgelegt werden.
Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G; BGS 732.1) regelt die Rollen des Kantons als Besteller des Regionalen Personenverkehrs (RPV) in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden und den Einwohnergemeinden. Zudem regelt das ÖV-G das Verhältnis zwischen Kanton und den Schulträgern bei der Abgeltung von Schülertransportkosten.
Das ÖV-G vom 27. September 1992 bedarf einer Neufassung. Mehrere Bestimmungen sind aufgrund neuer und geänderter übergeordneter Rechtserlasse inzwischen entweder überholt, überflüssig oder widersprüchlich. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs (ÖV) gibt es auf Bundesebene betreffend RPV und insbesondere betreffend die Eisenbahninfrastruktur einschliesslich deren Finanzierung neue Gesetzesgrundlagen, die zu berücksichtigen sind.
Die Revision des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) im Jahr 1996 und die darauf basierenden Etappen der Bahnreform haben einerseits die vormals noch übliche Subventionierung (in Form von Defizitdeckung, Tariferleichterung und weitere Abgeltungen) durch ein neues Bestellsystem basierend auf Planrechnungen abgelöst. Andererseits gab es Änderungen bei den Investitionen. Im 20. Jahrhundert wurden grosse Investitionen der konzessionierten Transportunternehmen (KTU) oft durch Kapitalaufstockungen der Aktionäre finanziert. Bis nach der Jahrtausendwende hat die öffentliche Hand auch zinslose, rückzahlbare Darlehen für Betriebsmittel gewährt. Heute finanziert und steuert der Staat die Leistungen des öffentlichen Verkehrs nicht mehr über die Beteiligung am Aktienkapital, sondern über die vereinbarten Leistungsaufträge und Subventionen.
Im Jahr 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk die Vorlage FABI über Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur an. Damit gingen weitere institutionelle Veränderungen einher. Der Bund finanziert seither die Bahninfrastruktur zu 100% über den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Die Kantone beteiligen sich dabei mit jährlichen Beiträgen.
Vor diesem stark veränderten Hintergrund hat der Regierungsrat die Totalrevision des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖV-G) angestossen. Da sich der vorliegende Gesetzesentwurf in erster Linie auf Bundesrecht stützt und wo nötig ergänzt, kann er entsprechend schlank gehalten werden. Mit der Verwesentlichung des ÖV-G lassen sich auch die drei darauf basierenden Verordnungen bereinigen und zu einer einzigen Verordnung (Verordnung über den öffentlichen Verkehr) zusammenfassen.
Die Praxis bei der Organisation des öffentlichen Verkehrs wird aufgrund des neuen ÖV-Gesetzes kaum Änderungen erfahren. Neue Elemente beziehen sich insbesondere auf die Möglichkeit des Kantons, ÖV-Angebote für den Ausflugsverkehr zu bestellen oder Mehrkosten für alternative und ökologischere Antriebsformen zu tragen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den «Massnahmenplan Geriatrie und Demenz Thurgau 2022 bis 2025» in eine externe Vernehmlassung gegeben. Nachdem in der ersten Etappe die Ziele und Massnahmen festgelegt worden sind, soll der Massnahmenplan zukunftsorientiert ausgerichtet weitergeführt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat das Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) in die Vernehmlassung gegeben. Das Hauptaugenmerk der Revision liegt auf der Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Jagdschiessanlage im Kanton Thurgau.
Kern der Vorlage ist die Neugestaltung der Schuldenbremse. Die Zielsetzung besteht darin, die Vorteile und Wirksamkeit des heutigen Modells zu erhalten, gleichzeitig aber erkannte Mängel zu beheben und insbesondere unnötige Restriktionen zu entschärfen. Anstelle der Finanzierungsrechnung, die heute die massgebende finanzpolitische Steuergrösse darstellt, soll neu – wie in den meisten Kantonen und bei den Gemeinden – die Erfolgsrechnung massgebend sein für die Haushaltsteuerung.
Um eine zu starke Neuverschuldung aus der Investitionstätigkeit zu vermeiden, wird eine Zielvorgabe für einen mittelfristig ausreichenden Selbstfinanzierungsgrad definiert (doppelte Schuldenbremse). Bei der Steuerung mit dem Aufgaben- und Finanzplan (AFP) werden verschiedene Vereinfachungen und Optimierungen vorgeschlagen. Diese benötigen teilweise keine Rechtsänderung, dennoch möchte der Regierungsrat die Möglichkeit bieten, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Eine Optimierung wird auch bei verfahrensrechtlichen Fragen zum AFP und zum Budgetbeschluss angestrebt.
In erster Linie sollen bisher rechtlich nicht klar geregelte Prozesse im Gesetz (oder Dekret) verankert und dadurch die Planungs- und Handlungssicherheit erhöht werden. Dazu gehört auch der Lohnbeschluss des Grossen Rats. Dieser wird so angepasst, dass er sich auf die über die im Dekret festgelegte Systempflege hinausgehende zusätzliche prozentuale individuelle oder generelle Erhöhung der Lohnsumme und nicht mehr auf die prozentuale Veränderung der Löhne bezieht. Letztlich will der Regierungsrat den Handlungsspielraum von Regierung und Parlament durch eine Öffnung der bereits vorhandenen restriktiven Experimentierklausel erweitern und die Motion (14.114) betreffend regelmässigen Wirkungskontrollen umsetzen.
Der Kantonsrat führte mit Beschluss vom 29. August 2007 (RG 085/2007) eine Defizit- und Steuererhöhungsbremse ein. Die Einführung der Defizitbremse erfolgte im Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (§ 23bis WoV-G; BGS 115.1). Die damaligen Ziele der Defizitbremse, die Erhaltung des politischen Handlungsspielraumes, keine Überwälzung von Kosten auf spätere Generationen und wenn möglich eine Finanzierung der politisch gewünschten staatlichen Leistungen im Rahmen der Steuerbezugshöhe, haben auch heute noch ihre Gültigkeit.
Die heutige Definition der Defizitbremse nach § 23bis WoV-G benötigt nach gut 12 Jahren eine Konkretisierung. So stellte die Kantonale Finanzkontrolle zusammen mit dem Finanzdepartement fest, dass in Bezug auf die Höhe des für die Defizitbremse massgebenden Kapitals keine eindeutige gesetzliche Grundlage besteht. Nach der Einführung von HRM2 und mit der Abschaffung der Spezialfinanzierungen Strassenbaufonds und Entsorgungs-, Altlasten- und Abwasserfonds, hat sich im WoV-Gesetz eine Lücke ergeben. Es fehlen Präzisierungen zu den Rücklagen und den zweckgebundenen Mitteln im Eigenkapital. Des Weiteren ist festzuhalten, welche Verpflichtungen als Folge der Ausfinanzierung der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) nicht angerechnet werden.
Im Regierungsprogramm 2021–2024 hat sich die Regierung unter dem Entwicklungsschwerpunkt «Attraktiver Arbeitgeber» das Ziel gesetzt, dass der Kanton als attraktiver Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden fortschrittliche Arbeits- und Anstellungsbedingungen mit wettbewerbsfähigen Lohn-, Sozial- und Lohnnebenleistungen bietet. Damit die benötigten Mitarbeitenden, insbesondere Fach- und Führungskräfte gewonnen und gehalten werden können, sollen die Arbeits- und Anstellungsbedingungen des Personalgesetzes den heutigen Ansprüchen angepasst werden.
Verbesserungen sind insbesondere im Bereich der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Flexibilisierung des Altersrücktritts auch über das ordentliche Pensionsalter hinaus und bei der Förderung von Teilzeitarbeit vorgesehen. Weitere Revisionspunkte betreffen Annäherungen an das private Arbeitsrecht und den Ausbau von Zuständigkeiten der Dienststellen.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV; SR 814.018), Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610).