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Der Bundesrat hat am 1. April 2020 die Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Asyl) verabschiedet, die in einzelnen Punkten vom geltenden AsylG abweicht. Diese wurde aufgrund der epidemiologischen Situation bereits mehrfach verlängert und ist aktuell bis zum 30. Juni 2021 gültig. Zum heutigen Zeitpunkt ist weiterhin noch nicht absehbar, wie lange die Massnahmen des Bundesrates und des BAG zur Bekämpfung des Coronavirus aufrechterhalten werden müssen. Dies gilt auch für die getroffenen Massnahmen im Asylbereich. Aus diesem Grund soll die Covid-19-Verordnung Asyl bis zum 31. Dezember 2021 erneut verlängert werden.
Der Kanton Basel-Stadt weist eine hohe Anzahl schützenswerter Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung auf. Diese wurden teilweise bereits im Jahr 1984 durch den Basler-Naturatlas erfasst und im Jahr 2011 durch das Kantonale Inventar der schützenswerten Naturobjekte (Naturinventar Basel-Stadt) sowie kommunale Inventare ergänzt und aktualisiert. Die Bundesverfassung sowie die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung beauftragen den Kanton, die besonders wertvollen Naturobjekte, insbesondere jene von nationaler und regionaler Bedeutung, nachhaltig zu schützen. Aus diesem Grund soll auf Antrag der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und gestützt auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung das Naturobjekt Autal, Riehen, durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt werden.
Von der geplanten Gesetzesrevision (SR 411.3) ist ein Grossteil der Bestimmungen betroffen. Es handelt sich deshalb um eine Totalrevision. Mit der Vorlage wird die Höhe des Bundesbeitrags auf die Interessen des Bundes an der Aufgabenerfüllung abgestimmt. Sie verfolgt das Ziel der Einführung eines Kreditvorbehalts, die Ausgestaltung des Bundesbeitrags als Maximalbetrag sowie die Klärung der Definition der anrechenbaren Betriebskosten.
Neu basiert das SIS auf drei Verordnungen, die den Betrieb und die Nutzung des Systems in jeweils unterschiedlichen Bereichen regeln: die Verordnung (EU) 2018/1862 «SIS Polizei», die Verordnung (EU) 2018/1861 «SIS Grenze» und die Verordnung (EU) 2018/1860 «SIS Rückkehr». Zur Umsetzung dieser Erlasse, deren Inkraftsetzung für Ende 2021 vorgesehen ist sowie zur Konkretisierung der Gesetzesänderungen im BGIAA sind Anpassungen in mehreren Verordnungen des Schweizer Rechts vorzunehmen.
Übergeordnetes Ziel des Agglomerationsprogramms der 4. Generation besteht darin, dass die mit dem AP 3G begonnenen Arbeiten konsequent weitergeführt und vertieft werden. Mit dem AP 3G wurden verschiedene wichtige und grosse Massnahmen in Angriff genommen, darunter die WOV, der Kantonsbahnhof oder die Umsetzung der prioritären Massnahmen des Veloverkehrskonzepts. Der Fokus der Agglomeration in den nächsten Jahren besteht darin, diese Massnahmen konsequent weiterzuverfolgen und umzusetzen.
Den Aargauer Spitälern entstanden durch die Vorgaben von Bund und Kanton zur Bewältigung der ersten sowie zweiten Welle der Coronavirus-Pandemie Ertragsausfälle sowie Zusatzkosten. Mit der Vorlage "Entschädigung der Spitäler für COVID-19-bedingte Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten)" sollen die Aargauer Spitäler für die angeordneten Ertragsausfälle und die Zusatzkosten rund um die Behandlung von COVID-19-Patienten während der gesamten Dauer der Coronavirus-Pandemie angemessen entschädigt werden.
Mit Beschluss vom 16. September 2011 hat der Bundesrat den Bericht über die Übertragung der Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen (nachfolgend «Bericht») gutgeheissen. Das VBS wurde beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem EJPD die notwendige Anpassung der Rechtsgrundlagen vorzubereiten, um die im Bericht genannte Option 2 (Übertragung einzelner Aufgaben der Militärjustiz an die zivilen Justizbehörden) umzusetzen. Die in die Vernehmlassung geschickten Unterlagen sehen grundsätzlich die vollständige Umsetzung der Option 2 gemäss Bericht vor.
Der Regierungsrat startet die Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Revision will unter anderem, dass die Submissionsverordnungen der einzelnen Kantone vereinheitlicht werden.
35 Milliarden Franken: für diese Summe vergeben in der Schweiz jedes Jahr Kantone und Gemeinden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Geregelt wird dies durch das öffentliche Beschaffungsrecht. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Gouvernement Procurement Agreement, kurz GPA) und im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Diese Staatsverträge werden auf kantonaler Ebene durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die dazu gehörende Verordnung umgesetzt.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen hat die revidierte IVöB am 15. November 2019 verabschiedet. Die einzelnen Kantone bestimmen individuell, wann sie der revidierten IVöB beitreten wollen. Das Bundesparlament hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen am 21. Juni 2019 genehmigt, sodass es am 1. Januar 2021 in Kraft treten konnte.
Nun schickt auch der Urner Regierungsrat die Revision des IVöB in die Vernehmlassung, die bis am 9. April 2021 dauert. Ein Hauptziel der Revision ist es, die zersplitterten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzaufteilung – so weit wie möglich zu harmonisieren. Ferner soll auch unter den Erlassen der einzelnen Kantone eine Harmonisierung angestrebt werden. Aus diesem Grund wurden neu die Ausführungsbestimmungen in die IVöB integriert.
Das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien (CEPA) hält fest, dass nur nachhaltiges Palmöl von den Palmölkonzessionen der Schweiz profitieren kann. Die Verordnung setzt die entsprechende Bestimmung des CEPA um.
Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV). Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.