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Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Nachdem 2023 mit einem ersten Paket die Sachbereiche Mobilität sowie Energie angepasst wurden, werden mit dem vorliegenden zweiten Paket insbesondere die Sachbereiche Siedlung sowie Landschaft aktualisiert. Damit sind alle Kapitel des kantonalen Richtplans von 2011 soweit derzeit möglich auf dem neusten Stand der rechtlichen und planerischen Rahmenbedingungen.
Im Rahmen des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Maximal 10 % des Einkommens für die Krankenkassenprämien» (Prämien-Entlastungs-Initiative) wurden die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die durch die Kantone zu gewährende Prämienverbilligung per 1. Januar 2026 angepasst respektive im Sinne der wirkungsorientierten Subventionierung präzisiert.
Diese neuen bundesrechtlichen Vorgaben erfordern im Kanton Luzern eine Anpassung im Prämienverbilligungsgesetz. Im Zuge dieser Teilrevision des Gesetzes soll auch die im Rahmen verschiedener parlamentarischer Vorstösse und im Wirkungsbericht Existenzsicherung 2021 B 109 vom 29. März 2022 thematisierte Problematik der Ungleichbehandlung von Eltern aufgrund ihres Zivilstands behoben werden.
Die Teilrevision bietet zudem die Gelegenheit für weitere punktuelle Gesetzesanpassungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessung der Prämienverbilligung. So gilt es, die aktuelle Anforderung einer eingereichten Steuererklärung zu überprüfen. Des Weiteren sind die Bestimmungen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen mit denjenigen des Sozialhilferechts in formeller Hinsicht zu harmonisieren. Gerne laden wir Sie ein, zum Entwurf bis am 19. Dezember 2025 Stellung zu nehmen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates schlägt eine Änderung der Postgesetzgebung (Postgesetz und Postorganisationsgesetz) vor. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen für das Handeln der Post im Wettbewerb mit privaten Unternehmen anzupassen. Vorgesehen sind eine Präzisierung des Unternehmenszwecks, eine Verschärfung des Verbots von Quersubventionierungen sowie die Einführung eines Rechtsschutzes für Mitbewerberinnen und Mitbewerber der Post.
Das kantonale Gesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt von 1948 wurde gelegentlich angepasst, ist aber insgesamt veraltet. Die Totalrevision soll das Gesetz an den bereits existierenden elektronischen Datenaustausch anpassen sowie sprachlich und inhaltlich modernisieren. Künftig ist zudem keine Hinterlegung eines Heimatscheines mehr vorgesehen.
Neue bundesrechtliche Grundlage für die Einrichtung, den Betrieb und die Finanzierung eines Registers für seltene Krankheiten, für die finanzielle Förderung der koordinierten Information über geeignete, spezialisierte Versorgungsstrukturen zur Bekämpfung seltener Krankheiten und für die finanzielle Förderung der Informations- und Beratungstätigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationen zu seltenen Krankheiten.
Mit der Vorlage soll die Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» umgesetzt werden. Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass bei einer Temporeduktion auf verkehrsorientierten Strassen die Hierarchie des Strassennetzes gewährleistet bleiben muss und verlangt werden, dass die Erfüllung dieser Voraussetzung gutachterlich nachzuweisen ist. Der Schutz der Bevölkerung vor übermässigem Lärm des Strassenverkehrs soll primär mit der Pflicht sichergestellt werden, verkehrsorientierte Strassen innerorts mit einem lärmarmen Belag auszustatten.
Die beabsichtigte Änderung der Schulsubventions-Verordnung sieht vor, die Praxis der Auszahlungen, die seit der Einführung der Jahreswochenstunden-Pauschale angewendet wird, in der Verordnung präzise und verständlich zu verankern. Die Formulierungen wurden im Austausch mitverantwortlichen der Zuger Musikschulen erarbeitet. Ferner wird festgehalten, dass die periodische Prüfung der Anzahl Schülerinnen und Schüler sowie der Anzahl Jahreswochenstunden der Direktion für Bildung und Kultur obliegt.
Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) (Datenaustausch, Risikoausgleich) wurden die Versicherten, die im Ausland wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen. Im Rahmen des vorliegenden Geschäftes wird diese Gesetzesänderung in der Verordnung umgesetzt. Am 24. November 2024 hat die Stimmbevölkerung die Änderung des KVG (einheitliche Finanzierung der Leistungen) angenommen. Auch diese Änderung erfordert einzelne Anpassungen in der VORA. Sie werden ebenfalls im vorliegenden Geschäft umgesetzt.
Aufgrund der Einführung der 13. AHV-Rente muss die Bestimmung zur Angemessenheit der Vorsorgepläne der 2. Säule in Artikel 1 BVV 2 angepasst werden. Wie in der Botschaft zur Vorlage angekündigt, ist die 13. AHV-Rente von der Angemessenheitsbeurteilung auszunehmen. Dabei wird die Gelegenheit genutzt, um weitere notwendige Verordnungsanpassungen im Bereich der 2. Säule vorzunehmen und sie im Rahmen eines «Pakets mit Verordnungsanpassungen» umzusetzen.
Gesetzesanpassungen und Finanzbegehren zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der Kanäle, über die die Bevölkerung informiert, gewarnt und alarmiert wird.
In Umsetzung der Motion 21.3981 WBK-N soll die elterliche Sorge in die Einwohnerregister aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollen gesetzlich dazu verpflichtet werden, den Einwohnerdiensten die Regelung der elterlichen Sorge mitzuteilen, welche diese im Einwohnerregister eintragen. Weiter soll gesetzlich festgeschrieben werden, dass eingetragenen Angaben künftig innerhalb des Kantons von berechtigten Stellen abgerufen werden können und für die Eltern in Zukunft die Möglichkeit besteht, einen Auszug über die eingetragenen Angaben zu erhalten.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Kernenergieverordnung (KEV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV), der Energieverordnung (EnV), der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe (VHBT), der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
In der EU ist per 20. Januar 2027 die neue EU-Maschinenverordnung anwendbar. Zur Weiterführung des bilateralen Wegs und der Verhinderung von technischen Handelshemmnissen, muss die EU-Maschinenverordnung gleichwertig und gleichzeitig übernommen werden. Dies wird mit der Anwendung der bewährten Verweistechnik in der schweizerischen Maschinenverordnung erreicht. Damit werden unter anderem die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (inkl. Cybersicherheit und maschinelles Lernen) oder die Konformitätsbewertungsverfahren (inkl. der Pflicht zum Beizug einer Konformitätsbewertungsstelle bei sechs Maschinenkategorien) der EU übernommen. Mit der Revision muss auch das Kapitel 1 über Maschinen im MRA aktualisiert werden.
Am 22. Mai 2024 hat der Bundesrat den Entwurf des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen und die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (TJPG) sowie die beigefügte Teilrevision des Geldwäschereigesetzes verabschiedet. Das TJPG sieht die Einführung eines Bundesregisters (Transparenzregister) vor, dem Unternehmen und andere juristische Personen die Identität ihrer wirtschaftlich Berechtigten melden müssen. Die Umsetzungsverordnung konkretisiert die Rechte und Pflichten von juristischen Personen und Finanzintermediären, die einzuhaltenden Verfahren und die Zuständigkeiten der Behörden und legt den Inhalt des Registers einschließlich des Datenschutzes fest. Seine Ausarbeitung erfolgt parallel zur Entwicklung des IT-Projekts, mit dem das Register operationalisiert wird. Die gesamten gesetzlichen Massnahmen sollten Mitte 2026 in Kraft treten, damit es bei der nächsten Überprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) berücksichtigt werden kann.
Die Elektrifizierung ist ein Schlüssel zur Reduktion der Treibhausgasemissionen des Verkehrs. Elektrisch angetriebene Nutzfahrzeuge können im regionalen Einsatz einen massgeblichen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten. Sie sind bei gleichem Nutzwert insbesondere wegen des Zusatzgewichts der Batterie aber schwerer als Lieferwagen bis 3,5 Tonnen. Durch Anpassungen der für Elektro-Nutzfahrzeuge geltenden Vorschriften bis 4,25 Tonnen sollen punktuell Nachteile ausgeglichen werden, ohne die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen.
Die Energiechartakonferenz hat dem modernisierten Vertrag über die Energiecharta am 3. Dezember 2024 zugestimmt. Der modernisierte Energiechartavertrag soll von der Schweiz ratifiziert werden. Es sind keine Anpassungen von Bundesgesetzten notwendig.
Der Schweizer Gasmarkt ist nur rudimentär im Rohrleitungsgesetz, RLG geregelt. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat mit einem Entscheid vom Juni 2020 den Gasmarkt in der Zentralschweiz vollständig geöffnet. Sie legt jedoch nur allgemeine Grundsätze fest, deren Umsetzung den Akteuren überlassen bleibt. Dies führt zu einer grossen Rechtsunsicherheit. Der Status quo ist daher keine zufriedenstellende Option, um die Herausforderungen zu bewältigen, denen die Schweiz bei ihrer Gasversorgung gegenübersteht. Die Einführung eines Bundesgesetzes über die Gasversorgung und damit die Schaffung eines Marktzonenverantwortlichen und die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für Gas sind zudem unerlässlich für eine gute Koordination bei der Ergreifung von Präventivmassnahmen zur Stärkung der Versorgungssicherheit der Schweiz.
Mit der Vorlage will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Cannabispolitik neu ausrichten und dabei die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz ins Zentrum stellen. Sie schlägt vor, den Umgang mit Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken in einem «Cannabisproduktegesetz» umfassend zu regeln. Das Verbot von Cannabis soll aufgehoben werden. Anbau, Herstellung und Verkauf von Cannabis sollen reguliert werden, ohne den Konsum zu fördern.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung (Angebotsplanung) festzuhalten. Die Angebotsplanung umfasst eine Analyse des IST-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Angebotsplanung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Angebotsplanung für Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen galt für die Jahre 2021 bis und mit 2025 (SGB 0160/2021). Entsprechend wird eine neue Angebotsplanung benötigt. Die neue Angebotsplanung umfasst die Jahre 2026 bis und mit 2030.
Die Hochschule Luzern – Soziale Arbeit (HSLU) hat im Auftrag des Amts für Gesellschaft und Soziales (AGS) des Kantons Solothurn einen auf empirischen Daten basierenden Bericht für die Angebotsplanung erstellt. In diesem wissenschaftlichen Bericht wurden die statistischen Daten zu den Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen im Kanton Solothurn ausgewertet, unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen und Fachpersonen aus dem Bereich Behinderung wichtige Einflussfaktoren für die Bedarfsentwicklung in den nächsten Jahren identifiziert, eine Prognose für den zukünftigen quantitativen Bedarf an Plätzen pro Angebot erstellt und Empfehlungen für die qualitative Weiterentwicklung der Angebote im Kanton Solothurn formuliert.
Auf der Basis des wissenschaftlichen Berichts der HSLU wurde die vorliegende Angebotsplanung erstellt, in der zugleich die Daten bis Mitte 2024 mit eingeflossen sind. In der Angebotsplanung wird nebst zentralen Erkenntnissen aus dem wissenschaftlichen Bericht die konkrete Planung des Kantons Solothurn bei Angeboten für erwachsene Menschen mit Behinderungen für die Periode 2026 bis 2030 inklusive Kostenfolgen dargelegt.
Die geplanten Änderungen betreffen vorwiegend technische und organisatorische Vorschriften beispielsweise zu den bei stillen Wahlen geltenden Fristen, den Urnenöffnungszeiten, zum Zeitpunkt des Auszählungsbeginns und zum Zählen der Stimmen. Zudem soll eine neue Möglichkeit geschaffen werden, um die Stimmberechtigten besser zu informieren: Personen, die sich für ein zu besetzendes Amt interessieren, sollen ihre Kandidatur freiwillig bei der Gemeinde- oder Standeskanzlei melden können, damit diese veröffentlicht wird.
Am 12. April 2017 hatte der Landrat das kantonale Mehrwertabgabegesetz verabschiedet und dabei beschlossen, dass bei Einzonungen keine Mehrwertabgabe erhoben wird, wenn die einzuzonende Bodenfläche kleiner als 50 m2 ist.
In der Folge hatte das Bundesamt für Raumentwicklung den Kanton Nidwalden mit Schreiben vom 10. April 2019 aufgefordert, durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass Einzonungswerte von mindestens Fr. 100'000.- in jedem Fall der Mehrwertabgabe unterstellt werden. Zudem sei das Bundesamt spätestens bei Genehmigung der Nutzungsplanung zu informieren, wenn einzonungsbedingte Mehrwerte über Fr. 50'000.- vorliegen könnten. Der Kanton Nidwalden hatte deshalb in der Praxis für die Freigrenze fortan eine doppelte Prüfung vorgenommen (max. 50 m2 und max. Fr. 50'000.- Mehrwert).
Diese Freigrenze von Fr. 50'000.- wurde vom Bundesgericht u.a. im Kanton Basel-Landschaft als bundesrechtswidrig erklärt (BGer 1C_245/2019), nachdem eine Freigrenze von Fr. 100'000.- im Kanton Tessin bereits früher als bundesrechtswidrig erklärt worden war (BGE 143 II 568). Dagegen hat das Bundesgericht eine Freigrenze von Fr. 30'000.- als rechtmässig taxiert. Demzufolge ist auch das Vorgehen im Kanton Nidwalden nicht mehr zulässig und das kantonale Mehrwertabgabegesetz anzupassen. Im Rahmen dieser Teilrevision sollen überdies weitere Änderungen untergeordneter Art in Zusammenhang mit der Fälligkeit der Abgabe vorgenommen werden. Unklarheiten bzw. unpraktikable Lösungen können so beseitigt werden.
Der Regierungsrat schlägt vor, die Mehrwertabgabe weiterhin ausschliesslich bei Neueinzonungen abzuschöpfen. Auf eine kantonale Mehrwertabgaberegelung bei Um- und Aufzonungen wird verzichtet, diese nutzungsplanerische Massnahme soll die Siedlungsentwicklung nach innen fördern.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau setzt mit der Revision des Personalgesetzes ein zentrales Vorhaben der HR-Strategie 2020–2026 um. Ziel der Revision ist es, die personalrechtlichen Rahmenbedingungen weiterzuentwickeln und an die Anforderungen der heutigen Arbeitswelt anzupassen. Gleichzeitig setzt die Revision zwei politische Vorstösse um. Zum einen werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen, um berechtigtes Whistleblowing besser zu schützen. Zum anderen wird ein Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen auf kommunaler Ebene ins Personalgesetz aufgenommen.
Die vorgesehenen Anpassungen sorgen für klare und faire Regelungen, stärken die Gleichbehandlung und berücksichtigen gleichermassen die Interessen von Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. So werden unter anderem die Anstellungsverhältnisse von befristet und unbefristet Beschäftigten einander angeglichen, Regelungen bei Stundenlohnverträgen präzisiert und der Schutz bei der Meldung von Missständen (Whistleblowing) verbessert. Weiter wird die Rechtsgrundlage für die Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Unfallfall flexibilisiert und die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze wird neu auf Stufe Personalgesetz verankert.
Die Verordnung regelt die innerstaatliche Umsetzung, falls sich die Schweiz in einer schweren Gasmangellage befinden würde und sie die Vertragsstaaten vom Gas-Solidaritätsabkommen und solidarische Gaslieferungen anfragen müsste.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
In Zukunft soll der Kanton den Gemeinden einen Bildungsauftrag Instrumentalunterricht erteilen. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vom Kindergarten bis zum vollendeten 22. Altersjahr Zugang zu einem Mindestangebot an Instrumentalunterricht einschliesslich Sologesang, Ensembleunterricht sowie Begabtenförderung erhalten. Der Kanton wird Kostenbeiträge an Musikschulen entrichten, die dieses Angebot für mindestens eine Gemeinde bereitstellen und bestimmte kantonale Vorgaben erfüllen. Der Kostenbeitrag beträgt 30 % an den Lohnaufwand für die Instrumentallehrpersonen und die Musikschulleitung einer Musikschule. Die vorgesehenen Vorgaben betreffen die Höhe der Unterrichtstarife für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, einen Kulturförderungsauftrag, die Einrichtung geeigneter Führungsinstrumente sowie einheitliche Anstellungsbedingungen für Musikschulleitungen und Instrumentallehrpersonen.
Der Umsetzungsvorschlag des Regierungsrats zur Revision des Instrumentalunterrichts wurde unter engem Einbezug einer fachlichen Begleitgruppe mit Vertretungen der beteiligten Akteure erarbeitet, namentlich den Musikschul- und Personalfachverbänden sowie den Gemeinden. Er erfüllt im Wesentlichen die Forderungen der Motion.
Für die Vereinfachung der Anstellungs- und Lohnadministration der Instrumentallehrpersonen wird die Personalverantwortung für den Instrumentalunterricht (mit Ausnahme der Mittelschulen) vollständig bei den Gemeinden beziehungsweise Musikschulen angesiedelt. Der kantonale Bildungsauftrag und der kantonale Kostenbeitrag an die Musikschulen ersetzen dabei, wie von der Motion gefordert, das unentgeltliche Wahlfach Instrumentalunterricht der Volksschule.
Die aufgrund der geplanten Revision anfallenden Mehrkosten sollen von Kanton und Gemeinden gemeinsam getragen werden. Die Eltern würden um insgesamt 4,6 Millionen Franken entlastet. Die Schaffung von vergleichbaren Anstellungsbedingungen an allen Musikschulen verursacht Mehrkosten von 2,2 Millionen Franken. Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten für den Kanton auf rund 4,1 Millionen Franken und für die Gemeinden auf 2,7 Millionen Franken.
Zusätzlich stellt der Regierungsrat im Rahmen der Anhörung zwei mögliche Zusatzoptionen zur Diskussion, namentlich die Einführung eines unentgeltlichen Grundjahrs Instrumentalunterricht sowie die Einführung einer Mindestgrösse für Musikschulen. Ein kostenloses Grundjahr für Kinder und Jugendliche in ihrem ersten Jahr an der Musikschule würde zusätzliche 1,4 Millionen Franken kosten. Beide Zusatzoptionen sind nicht Teil des offiziellen Umsetzungsvorschlags, würden die Ziele der Motion jedoch zusätzlich unterstützen. Die Rückmeldungen aus der Anhörung werden mitentschieden, ob diese Zusatzoptionen in die Revision aufgenommen werden.
Die Schweizerische Post stellt «A-Post Plus»-Sendungen auch am Samstag nachverfolgbar zu, was Nachteile für die Empfängerin oder den Empfänger haben kann. Der Gesetzgeber löste das Problem in der Zivilprozessordnung mit einer neuen Regel: Fristsetzende Mitteilungen, die an Wochenenden oder Feiertagen zugestellt werden, gelten erst am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1bis).
Mit dem Entwurf für ein Bundesgesetz über die Zustellung von Sendungen an Wochenenden und Feiertagen soll die für die Zivilprozessordnung gefundene Lösung auf alle anderen Bundeserlasse übertragen werden, die Regeln zur Fristenberechnung enthalten. Im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz haben sich die Vernehmlassungsteilnehmenden innerhalb des Kantons dafür ausgesprochen, das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz (LS 175.2) um eine mit Art. 142 Abs. 1bis der geänderten Zivilprozessordnung vergleichbaren Bestimmung zu ergänzen. Eine solche haben wir im beiliegenden Vorentwurf für eine Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausgearbeitet und erläutert.