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Die vorliegende Änderung der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) präzisiert diese neu konzipierte Förderung im Gebäudebereich. Die Vorlage soll zusammen mit den Änderungen des Energiegesetzes im Rahmen des EP27 per 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Mit der Vorlage sollen Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) umgesetzt werden. Aufgrund des medizinischen Fortschritts müssen die Arzneimittel in der Liste der pharmazeutischen Kostengruppen (PCG-Liste) für das Ausgleichsjahr 2026 aktualisiert werden.
Schliesslich werden basierend auf den Resultaten eine Wirkungsanalyse der PCG (2024) und aufgrund der Studie «Überprüfung PCG-Modell im Risikoausgleich» (2025) im Rahmen der Weiterentwicklung des Risikoausgleichs für die Ausgleichsjahre 2028 ff. Anpassungen am bisherigen PCG-Modell vorgeschlagen («neues PCG-Modell»).
Im Rahmen der Umsetzung der Mo. Engler (22.4448) soll die VMWG an die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Nettorendite angepasst werden. Ziel der Teilrevision ist es, klar zu definieren, welche Rendite bei welchem Referenzzinssatz als zulässig gilt.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit im Hinblick auf den in Art. 269 OR genannten Begriff des «übersetzten Ertrags» werden neben der Nettorendite auch die Bruttorendite sowie wertvermehrende Investitionen berücksichtigt. Aus Gründen der Systemkohärenz und Rechtssicherheit enthält die Teilrevision daher Definitionen zu allen drei Begriffen.
Ausländische Personen, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden und Beratungsbedarf aufweisen, sollen bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemeldet werden. Diese lädt die ausländische Person zu einem Informations- und Beratungsgespräch ein, um sie über die Möglichkeiten zur beruflichen Integration in der Schweiz vertieft zu beraten.
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Kantone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.
Die Standortförderung des Bundes dient dem Ziel, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU-geprägten Schweizer Volkswirtschaft zu erhalten und zu steigern. Dadurch trägt sie zur Stärkung der Wertschöpfung und zur Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen bei. Mit der Botschaft zur Standortförderung 2028–2031 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die notwendigen Finanzierungsbeschlüsse, um die Instrumente der Standortförderung, deren Finanzierung Ende 2027 ausläuft, in den Jahren 2028–2031 fortzuführen und weiterzuentwickeln. Es handelt sich dabei um folgende Instrumente: E-Government, Innotour, Schweiz Tourismus, Exportförderung und Standortpromotion.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 14 landwirtschaftlichen Verordnungen.
Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum gleichnamigen Bundesgesetz. Sie folgt im Wesentlichen der Struktur des Gesetzes und konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrenstechnischen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegroßhandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind.
Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) wird verbessert und präzisiert, um dem steigenden Wohnungsbedarf und den Herausforderungen der Energiewende Rechnung zu tragen. Die Direktanwendung des ISOS wird beschränkt, der Ermessensspielraum, den Kantone und Gemeinden bei der Anwendung des ISOS haben, wird klar definiert und die ISOS-Erhaltungsziele werden offener formuliert.
Die Vorlage soll einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und andererseits dem Wirtschaftsstandort Kanton Nidwalden dienen. Das Modell wird gerechter gestaltet: Die Beiträge werden linear berechnet, um sogenannte „Schwelleneffekte“ zu vermeiden. Aktuell sind 44% der Familien beitragsberechtigt, zukünftig sollen Eltern bis in die Mittelschicht Beiträge erhalten. Die Berechnung der Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich wie bisher am steuerbaren Einkommen und am Vermögensanteil, was sich bewährt hat. Die Schwelle, ab wann die Beiträge an die Kinderbetreuung sinken, wird angepasst, sodass mehr Eltern unterstützt werden. Zudem wird die Obergrenze des Einkommens, ab welchem keine Beiträge mehr ausgerichtet werden, angehoben.
Damit die Gemeinden die Beiträge berechnen können, braucht es einen durchschnittlichen Normtarif eines Kita-Platzes pro Tag. Diese werden geändert und für Säuglinge und Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Beeinträchtigungen differenziert. Dies ermöglicht Kindertagesstätten, den Betreuungsschlüssel für das Fachpersonal anzupassen. Die Kitas erhalten mehr Mittel, um die Kinder qualitativ gut zu betreuen und externe Fachpersonen beizuziehen. Damit werden Angebote, wie zum Beispiel das Förderangebot "KITAplus"1 gestärkt.
Weiter werden Beiträge an die Vermittlungsstelle für Tagesfamilien angepasst und neu Betreuungspersonen berücksichtigt, die innerhalb von Familien Kinder betreuen. Ein Geschwisterbonus entlastet Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig familienergänzend betreuen lassen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, auch bei einer Vergrösserung der Familie im Erwerbsleben zu bleiben. Weiter wird der Selbstbehalt für Eltern gesenkt. Das Gesetz schafft die Grundlage, um die Qualität in Kitas und bei Tagesfamilien für alle Kinder durch klarere Vorgaben zu verbessern, die sich an bewährten Standards in der Schweiz orientieren. Alle Institutionen der familienergänzende Kinderbetreuung müssen dafür sorgen, dass Kinder gut betreut werden.
Mit der neuen Kantonsverfassung vom 30. November 2025 wird in Art. 119 die verfassungsrechtliche Grundlage für eine verwaltungsunabhängige Ombudsstelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden geschaffen. Damit erhält der Gesetzgeber implizit den Auftrag, ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten, in dem die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Ombudsstelle festgelegt werden.
Im OmbG werden im Wesentlichen die Aufgaben und der Wirkungsbereich definiert sowie das Verfahren vor der Ombudsstelle geregelt. Weiter enthält das Gesetz institutionelle Bestimmungen zur Ombudsstelle selbst, wie etwa über die Wahl der Ombudsperson oder die gemeinsame Finanzierung durch Kanton und Gemeinden.
Die BFGS benötigt aufgrund der aktuellen Auslastung der Raumkapazitäten und des weiterhin erwarteten Wachstums der Lernendenzahlen ab Schuljahr 2027/28 zusätzlichen Unterrichtsraum. Ein erster Teil der mit dem durch den Grossen Rat beschlossenen Planungsbericht "Langfristige Entwicklung der kantonalen Gesundheits- und Sozialschulen" in Auftrag gegebenen langfristigen Infrastrukturlösung wird voraussichtlich im Jahr 2035 in Betrieb genommen.
Bis dahin soll der erwartete zusätzliche Raumbedarf weiterhin mittels Anmietungen zu decken. Der Regierungsrat beabsichtigt, das zu einem Schulprovisorium umgenutzte Bürogebäude Dreier ab Schuljahr 2027/28 als Übergangslösung für die BFGS anzumieten, anderseits eine Sporthalle auf dem Fussballplatz Brunnmatten in Oberentfelden zu errichten.
Am 4. August 2025 konnte eine erste Etappe der Übergangslösung BFGS am Standort Hünerwadelhaus in Lenzburg in Betrieb genommen werden. Mit der Realisierung der zweiten Etappe in Oberentfelden soll der ganze bis 2035 noch offene Schul- und Sportraumbedarf für die BFGS gedeckt werden.
Die neue Bestimmung sieht Sonderreglungen für Arbeitnehmende von Jungunternehmen (Start-ups), die über spezifische Fähigkeiten verfügen und gemäss einem dokumentierten Mitarbeiterbeteiligungsplan am Unternehmen beteiligt sind. Um in den Genuss der Sonderregelung zu kommen, müssen diese Arbeitnehmenden zudem in zeitlich befristeten und termingebundenen Projekten tätig sein.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680), die Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681), die Abfallverordnung (VVEA, SR 814.600), die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201), die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) und die PIC-Verordnung (ChemPICV, SR 814.82).
Am 22. Februar 2021 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Administrativuntersuchung. Das Gesetz wurde in Form einer Mantelgesetzgebung erlassen, d.h., es wurden gesetzliche Bestimmungen erarbeitet, die in die bestehende kantonale Normenstruktur eingefügt wurden (vgl. ABl 2018-07-20). So wurden der Begriff der Administrativuntersuchung, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten sowie die Grundlagen zur Datenbearbeitung im Rahmen der Administrativuntersuchung im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) verankert.
Im Personalgesetz (PG, LS 177.10) wurde unter dem neuen Titel der Administrativuntersuchung klargestellt, dass die kantonalen Angestellten im Rahmen der Administrativuntersuchung eine Mitwirkungspflicht trifft. Zudem wurden zur besseren Information und Koordination zwischen Strafverfahren und Administrativuntersuchung die notwendigen Bestimmungen geschaffen. Schliesslich wurde durch entsprechende Anpassung des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) die Grundlage geschaffen, um Gemeinden die Durchführung von Administrativuntersuchungen nach dem kantonalen Recht zu ermöglichen.
Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz über die Administrativuntersuchung sieht vor, dass der Regierungsrat die Einzelheiten zur Administrativuntersuchung in einer Verordnung regelt (vgl. § 44a Abs. 4 OG RR). Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf (E-VAdminU) wird diesem Auftrag nachgekommen und der Vollzug der Bestimmungen im OG RR zur Administrativuntersuchung geregelt.
Der Gemeinderat Villigen beantragt auf Ersuchen der Projektantin Holcim (Schweiz) AG die Festsetzung des Materialabbaugebiets von kantonaler Bedeutung "Gabenchopf West" im Richtplan (Kapitel V 2.1, Beschluss 2.1). Das Materialabbaugebiet ist zurzeit als Vororientierung im Richtplan bezeichnet. Mit der Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Gabenchopf soll zur Sicherstellung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung des Kantons Aargau und der Schweiz mit Zementrohstoffen beigetragen werden.
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Materialabbaugebiets "Gabenchopf West" im kantonalen Richtplan. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats über den Standort erfolgt die weitere Konkretisierung des Vorhabens im Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren.
Gestützt auf drei vom Parlament überwiesene Motionen zwecks Entlastung des Gewerbes soll ein Abbau von gewissen Vorschriften für berufsmässige Führerinnen und Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen erfolgen. Zudem soll auf den Einbau eines Fahrtschreibers verzichtet werden können, wenn die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten mit einer zertifizierten elektronischen Applikation aufgezeichnet werden.
Die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird geändert, um die Eintrittsschwelle für die freiwillige Unfallversicherung zu senken und flexibler zu gestalten.
Die Vorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches beschränkt sich auf punktuelle Änderungen im Deliktskatalog der obligatorischen Landesverweisung. Es sollen gewisse Katalogstraftaten präzisiert werden, um bestehende Unsicherheiten zu beseitigen und unterschiedliche Rechtsanwendungen zu vermeiden.
Das Parlament hat im Dezember 2024 die Motion 24.3818 KVF-N angenommen, die verlangt, die Zustellermässigung für die Mitgliedschafts- und Stiftungspresse künftig auch zu gewähren, wenn die Exemplare von einer privaten Anbieterin zugestellt werden. Die Umsetzung erfordert in einem ersten Schritt Anpassungen im Postgesetz.
Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025
Die Sicherheitspolitische Strategie der Schweiz 2026 legt die Leitlinien, Ziele und Massnahmen der Schweizer Sicherheitspolitik in einem verschlechterten Umfeld fest. Sie definiert drei Stossrichtungen mit zehn Zielen und über 40 Massnahmen zur Stärkung der Resilienz, der Verteidigungs- und Abwehrfähigkeiten sowie der internationalen Zusammenarbeit gegen Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit.
Es sollen Rahmenbedingungen geschaffen werden, welche die notwendige Modernisierung, den weiteren Ausbau und die Instandhaltung der Mobilfunkinfrastruktur sicherstellen – ohne dabei die umweltrechtlichen Anforderungen zu vernachlässigen. Dazu sollen die Verfahren vereinfacht und beschleunigt werden.
Das Gesamtverkehrskonzept (GVK) für den Raum Baden und Umgebung wurde als Weiterentwicklung des regionalen Gesamtverkehrskonzepts (rGVK) Ostaargau (ehemals OASE) auf Richtplanstufe im Zeitraum von 2022–2025 gemeinsam mit den Gemeinden Untersiggenthal, Obersiggenthal, Freienwil, Ehrendingen, Ennetbaden, Baden, Wettingen, Neuenhof und Killwangen sowie den Regionalplanungsverbänden Baden Regio und ZurzibietRegio erarbeitet. Ziel dieser Planungsphase ab 2022 war es, richtplanrelevante Vorhaben so weit zu konkretisieren, dass sie nach Abschluss des GVK im kantonalen Richtplan stufengerecht verbindlich eingetragen werden können und damit bei Bedarf die nötigen Flächen gesichert sind.
Im GVK-Planungsprozess wurde die Beteiligung und die Kommunikation wesentlich gestärkt, um für den Gesamtraum bessere Lösungen zu finden. Neben den kommunalen und regionalen Verwaltungen und politischen Vertretungen konnten auch die Bevölkerung, Gewerbetreibende, Interessengruppen (zum Beispiel Quartiervereine, Interessengemeinschaften, Parteien) sowie angrenzende Gemeinden und Regionen im Rahmen eines umfassenden Partizipationsprozesses aktiv teilnehmen. Damit liegt ein umfassendes Gesamtverkehrskonzept vor, welches mit rund 200 Einzelmassnahmen in den Handlungsfeldern Bahn und Bus, Fuss- und Veloverkehr, Strassennetz und Betrieb, Mobilitätsmanagement und Stadt- und Freiraum aufzeigt, wie das Gesamtsystem zukunftstauglich wird.
Die koordinierte Umsetzung des Gesamtverkehrskonzepts gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen ist für die Sicherstellung der Mobilität im Raum Baden und Umgebung zentral. Nebst den Richtplananpassungen sind bei den meisten der rund 200 Einzelmassnahmen bis zur Umsetzung weitere Vertiefungsarbeiten auf den Stufen Vorstudie, Vorprojekt, Bauprojekt nötig. Für diese Umsetzungsphase braucht es eine Umsetzungsorganisation. Der Aufbau der Umsetzungsorganisation erfolgt zusammen mit den Regionalplanungsverbänden und den Gemeinden. Diese befindet sich zurzeit im Aufbau.
Im Gebiet Tägerhardächer in Wettingen soll das international tätige Industrieunternehmen Hitachi aus der Energie- und Maschinenbau-Branche angesiedelt werden. Das Unternehmen möchte seine Schweizer Aktivitäten auf einem Swiss Campus Hitachi zusammenziehen.
Damit könnten rund 1000 bestehende Arbeitsplätze im Kanton Aargau gesichert und mittelfristig weitere rund 2000 Arbeitsplätze geschaffen werden. Die vorliegende Richtplananpassung schafft die planerischen Voraussetzungen für die geplante Ansiedlung. Der definitive Standortentscheid seitens Unternehmen steht noch aus.