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Teilrevision der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
- Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HZUe65), - Haager Übereinkommen vom 18.3.1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (HBewUe70), - Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über den internationalen Zugang zur Rechtspflege (HUe80), - Europäisches Übereinkommen vom 27.1.1977 betreffend die Übermittlung von Gesuchen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (EUe77).
Initiative des Schweizerischen Bauernverbandes
Teilrevision
Vollzug von Art. 81 Ziff. 2 des Militärstrafgesetzes
Der Regierungsrat will das kantonale Datenschutzgesetz ändern. Hintergrund der Anpassung sind die Revisionen der Datenschutzgesetzgebungen auf eidgenössischer und europäischer Ebene. Ziel all dieser Revisionen ist es, der rasanten technologischen Entwicklung und Digitalisierung der letzten Jahre Rechnung zu tragen.
Das kantonale Datenschutzgesetz wurde letztmals im Jahr 2007 grösseren Änderungen unterzogen. Das Gesetz ist angesichts der technologischen Entwicklungen teilweise überholt und anpassungsbedürftig. Hinzu kommt, dass die Behörden in der Schweiz in vielen Bereichen auf einen funktionierenden Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten angewiesen sind. Damit dieser Datenaustausch weiterhin reibungslos funktioniert, muss der Datenschutz in der Schweiz und auch im Kanton Schaffhausen in gleichem Ausmass gewährleistet sein wie in den anderen europäischen Staaten.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Kanton Schaffhausen beschränken sich auf das zwingend Notwendige. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der von Datenbearbeitungen betroffenen Personen zu stärken und zu verbessern. Dafür sollen letztere insbesondere mehr Informationsrechte und Kontrollmöglichkeiten erhalten. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der für die Datenbearbeitungen verantwortlichen Behörden erhöht und die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Datenschutznormen verbessert werden.
Aufgrund neu einzuführender Instrumente und Informationspflichten und der stets zunehmenden Komplexität im Datenschutzbereich kann bei den kantonalen und kommunalen Behörden und auch beim kantonalen Datenschutzbeauftragten ein gewisser Mehraufwand an personellen und finanziellen Ressourcen entstehen. Das kantonale Datenschutzgesetz gilt für sämtliche kommunale und kantonale öffentliche Organe.