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Modification partielle de l'ordonnance du Conseil fédéral limitant le nombre des étrangers
- Convention de La Haye du 15.11.1965 relative à la signification et la notification à l'étranger des actes judiciaires et extrajudiciaires en matière civile ou commerciale (CLaH 65), - Convention de La Haye du 18.3.1970 sur l'obtention des preuves à l'étranger en matière civile ou commerciale (CLaH 70), Convention de La Haye du 25.10.1980 tendant à faciliter l'accès international à la justice (CLaH 80), - Accord européen du 27.1.1977 sur la transmission des demandes d'assistance judiciaire (AE 77).
Initiative de l'Union suisse des paysans
Révision partielle
Exécution de l'art. 81, ch. 2, du code pénal militaire
Der Regierungsrat will das kantonale Datenschutzgesetz ändern. Hintergrund der Anpassung sind die Revisionen der Datenschutzgesetzgebungen auf eidgenössischer und europäischer Ebene. Ziel all dieser Revisionen ist es, der rasanten technologischen Entwicklung und Digitalisierung der letzten Jahre Rechnung zu tragen.
Das kantonale Datenschutzgesetz wurde letztmals im Jahr 2007 grösseren Änderungen unterzogen. Das Gesetz ist angesichts der technologischen Entwicklungen teilweise überholt und anpassungsbedürftig. Hinzu kommt, dass die Behörden in der Schweiz in vielen Bereichen auf einen funktionierenden Datenaustausch mit anderen europäischen Staaten angewiesen sind. Damit dieser Datenaustausch weiterhin reibungslos funktioniert, muss der Datenschutz in der Schweiz und auch im Kanton Schaffhausen in gleichem Ausmass gewährleistet sein wie in den anderen europäischen Staaten.
Die vorgeschlagenen Änderungen im Kanton Schaffhausen beschränken sich auf das zwingend Notwendige. Hauptziel der Revision ist es, die Rechte der von Datenbearbeitungen betroffenen Personen zu stärken und zu verbessern. Dafür sollen letztere insbesondere mehr Informationsrechte und Kontrollmöglichkeiten erhalten. Zugleich soll das Verantwortungsbewusstsein der für die Datenbearbeitungen verantwortlichen Behörden erhöht und die Aufsicht über die Anwendung und Einhaltung der Datenschutznormen verbessert werden.
Aufgrund neu einzuführender Instrumente und Informationspflichten und der stets zunehmenden Komplexität im Datenschutzbereich kann bei den kantonalen und kommunalen Behörden und auch beim kantonalen Datenschutzbeauftragten ein gewisser Mehraufwand an personellen und finanziellen Ressourcen entstehen. Das kantonale Datenschutzgesetz gilt für sämtliche kommunale und kantonale öffentliche Organe.