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Die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 31. Mai 2000 muss der Änderung von Art. 10 Abs. 3bis Bundesstatistikgesetz (BStatG) angepasst werden. Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken hauptsächlich eine klarere Definition der Zuständigkeiten und eine grundsätzliche Vereinfachung des Zugriffsprozesses auf die GWR-Daten sowie deren Nutzung.
Die Verordnung über die Schadenwehr regelt die Abwehr und die Behebung von Schadenereignissen durch Mineralölprodukte, durch biologische, chemische oder radioaktive Stoffe, Erzeugnisse und Gegenstände. Im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung für den Gotthard-Basistunnel (GBT) wird verlangt, für eine geeignete Einsatzorganisation zu sorgen.
Zu diesem Zweck wurde das Interventionskonzept Nord erarbeitet und die Chemiewehr Uri teilprofessionalisiert. Seit dem 1. Januar 2015 sind die Chemiewehr Uri und die Strahlenwehr organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet. Die umfassenden Um- und Neustrukturierungen sollen durch die Totalrevision der Schadenwehrverordnung abgebildet werden.
Mit dem Beitritt zum Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) führt die Schweiz den spontanen Informationsaustausch in Steuersachen ein. Das Amtshilfeübereinkommen und die Bestimmungen zu dessen Umsetzung im Steueramtshilfegesetz sollen am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Das revidierte Steueramtshilfegesetz sieht vor, dass der Bundesrat die Pflichten im Zusammenhang mit dem spontanen Informationsaustausch im Einzelnen regelt. Die Konkretisierung des spontanen Informationsaustauschs soll in die bestehende Steueramtshilfeverordnung aufgenommen werden, deren Revision Gegenstand dieses Vernehmlassungsverfahrens ist.
Mit dieser Gesetzesrevision sollen die gesetzlichen Grundlagen für die in der Praxis bereits bestehende Berechnung der Mehrwertabgabe in speziellen Nutzungszonen geschaffen oder präzisiert werden: Dies betrifft die Industrie- und Gewerbezone („Zone 7“), die Stadt- und Dorfbildschutzzone, das Bahnareal und die Zone für Bauten im öffentlichen Interesse.
Das ÖV-Programm beschreibt die Grundsätze der Angebots- und Infrastrukturplanung im öffentlichen Verkehr des Kantons Basel-Stadt. Gemäss dem Gesetz über den öffentlichen Verkehr unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat das ÖV-Programm alle vier Jahre. Das Amt für Mobilität hat einen Entwurf des ÖV-Programms 2018-2021 erarbeitet.
Das ÖV-Programm sieht für diesen Zeitraum vor, insbesondere das Tram- und Busangebot weiter auszubauen. Die Zahl der Arbeitsplätze in Basel ist stark gewachsen und parallel dazu die Pendlerströme. Ein attraktives Angebot im öffentlichen Verkehr trägt massgeblich zur hohen Wohn- und Lebensqualität wie auch zur wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Basel-Stadt bei.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. Mai 2015 den Kantonsrat verpflichtet, die Umsetzungsvorlage zur Kulturlandinitiative (Vorlage 4833/2011) in einer referendumsfähigen Beschlussform zu verabschieden. Dieser Pflicht ist der Kantonsrat Zürich am 29. Februar 2016 nachgekommen.
Eine Volksabstimmung über die Umsetzungsvorlage der Kulturlandinitiative findet voraussichtlich im November 2016 statt. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates hat zudem eine Gesetzvorlage ausgearbeitet, damit diese vom Bundesgericht vorgeschriebene Beschlussfassungspflicht im Gesetz festgeschrieben wird und damit das Verfahren der Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung möglichst schnell für die Bürgerinnen und Bürger wieder transparent und voraussehbar wird.
Dem wachsenden gesellschaftlichen Bedürfnis nach Betreuungsangeboten trägt der Regierungsrat im Rahmen seiner Legislaturziele 2015-2019 Rechnung, indem die Einführung von Tagesschulen ermöglicht und gefördert und dabei neue Modelle geprüft werden sollen. Vor diesem Hintergrund soll im Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für Tagesschulen geschaffen werden.
Dadurch werden Rahmenbedingungen und Handlungsspielräume für den Betrieb von Tagesschulen geklärt. Gleichzeitig sieht die Vernehmlassungsvorlage vor, die im Volksschulgesetz bereits bestehenden, sehr kurz gefassten Gesetzesbestimmungen zu den Tagesstrukturen zu verdeutlichen.
Eine aus Vertretungen der Gemeinden und des Kantons paritätisch zusammengesetzte Arbeitsgruppe hat im vergangenen Jahr die Verfahrensabläufe und Schnittstellen zwischen den Familiengerichten als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und den Gemeinden sowie weiteren Behörden und Stellen analysiert. Die erarbeiteten Optimierungsmassnahmen werden in der Anhörungsvorlage umfassend dargestellt. Ausschliesslich für jene Optimierungsmassnahmen, die Gesetzesänderungen zur Folge haben, erfolgt eine öffentliche Anhörung zur Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partnerschaftsgesetz (EG ZGB).
Zusätzlich zu den aufgrund der Optimierungsmassnahmen aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) notwendigen Gesetzesänderungen ist die Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage für den Arrest als Sanktion bei schweren Regelverstössen von zivilrechtlich Eingewiesenen im Jugendheim Aarburg Gegenstand der Anhörung. Weil diese Änderung zeitlich dringlich ist, wird sie in einer separaten Synopse dargestellt und die Anhörungsdauer wird für diesen Punkt auf knapp zwei Monate verkürzt.
Das im Jahr 2012 lancierte Programm Hightech Aargau hat wesentlich dazu beigetragen, die Rahmenbedingungen für die Innovations- und Standortförderung im Kanton Aargau zu verbessern. Die Dienstleistungen stossen auf eine grosse Nachfrage und bringen den Unternehmen einen Mehrwert, wie die externe Zwischenevaluation und die positiven Umfrageergebnisse zeigen. Angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Herausforderungen sowie der wachsenden Standortkonkurrenz kommt dem Programm in den kommenden Jahren wirtschaftspolitisch eine noch viel grössere Bedeutung zu als beim Start im Jahr 2012.
Will der Kanton Aargau im Standortwettbewerb bestehen, müssen die aktuellen Anstrengungen aufrechterhalten werden. Um den äussert schwierigen finanzpolitischen Rahmenbedingungen des Kantons gerecht zu werden, wird schon vorab auf den ursprünglich vorgesehenen Ausbau in den Jahren 2016 und 2017 verzichtet und damit der Finanzrahmen auf dem reduzierten Niveau des Jahrs 2015 gehalten.
Der Anhörungsbericht informiert über den Stand und die wesentlichen Umsetzungsergebnisse des aktuellen Programms Hightech Aargau sowie die Resultate der Zwischenevaluation. Weiter werden das wirtschaftliche und politische Umfeld beleuchtet und die Schwerpunkte und Massnahmen für die Jahre 2018-2022 dargelegt. Der Regierungsrat beabsichtigt, dem Grossen Rat für diese einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 28,7 Millionen Franken zu beantragen.
Mit dieser Vorlage schlägt der Bundesrat die Einführung eines Verpflichtungskredits in der Höhe von 3970 Millionen Franken zur Abgeltung von Leistungen im regionalen Personenverkehr (RPV) für die Jahre 2018 bis 2021 vor. Gleichzeitig beantragt er die Änderung eines Artikels des Personenbeförderungsgesetzes (PBG), um das Instrument des Zahlungsrahmens durch jenes des Verpflichtungskredits zu ersetzen.
Für die Umsetzung des automatischen Austauschs länderbezogener Berichte müssen in der Schweiz die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen werden. Die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte und das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne sind die dazu nötigen internen Rechtsgrundlagen für diese Form des Austausches.
Die Bundesgesetzgebung verpflichtet die Kantone, die Waldfunktionen und deren Gewichtung in einer forstlichen Planung (Waldentwicklungsplanung) festzuhalten (Art. 18 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 [Waldverordnung, WaV; SR 921.01]).
Die Waldentwicklungsplanung zeigt die angestrebte Entwicklung für den Wald auf. Sie trägt den verschiedenen Waldfunktionen und Ansprüchen der Gesellschaft sowie den gesetzlichen und übergeordneten strategischen Vorgaben Rechnung. Die aktuell gültigen Waldentwicklungspläne wurden für jede Gemeinde separat erarbeitet und erlassen; in Zukunft soll ein Waldentwicklungsplan das gesamte Kantonsgebiet abdecken. Daraus resultieren Vorteile bei der Nachhaltigkeitskontrolle der Waldbewirtschaftung sowie ein effizienterer Ressourceneinsatz.
Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat, die Anzahl Regierungsratsmitglieder von sieben auf fünf zu ändern und ihm die Kompetenz zu geben, die künftigen fünf Direktionen selber zu bezeichnen. Dazu müssen unter anderem die Kantonsverfassung, das Organisationsgesetz und die Geschäftsordnung des Regierungsrats angepasst werden. Diese Änderungen sollen auf die nächste Amtsperiode, also auf den 1. Januar 2019, in Kraft treten. Die Verfassungsänderung unterliegt dem obligatorischen Referendum.
Anlass für die vorliegende Anhörung bilden die Änderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR). Aufgrund der ADR-Änderung ist auch eine Anpassung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) erforderlich. Bei dieser Gelegenheit erfolgen auch weitere Anpassungen der Anhänge 1 und 3 der SDR.
Mit dem Gesamtprojekt Rosengartentram und Rosengartentunnel bezwecken Stadt und Kanton Zürich eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse wie auch der Lebensqualität der Anwohnenden entlang der Achse Rosengarten-/Bucheggstrasse. Der vorgesehene Strassentunnel stellt auch zukünftig die erforderlichen Kapazitäten für den motorisierten Individualverkehr sicher. Zudem entlastet dieser das oberirdische Strassennetz und schafft damit Raum für zwei neue tangentiale Tramverbindungen.
Mit Beschluss vom 30. März 2016 hat der Regierungsrat die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigt, die Vernehmlassung zum Erlass des Spezialgesetzes über eine Tramverbindung und einen Strassentunnel am Rosengarten in der Stadt Zürich durchzuführen. Aufgrund der grossen Bedeutung des Projekts sowie der hohen, zum allergrössten Teil vom Kanton zu finanzierende Kosten von rund 1‘078 Mio. Franken (Bruttobaukosten einschliesslich Reserve) ist es zweckmässig, das Vorhaben in die Zuständigkeit des Kantons zu stellen.
Der Kantonsrat überwies am 18. November 2013 eine Motion (KR-Nr. 103/2012) von Carmen Walker Späh, Cornelia Keller und Robert Brunner betreffend die „Nutzung des tiefen Untergrundes (Geothermie)" an den Regierungsrat. Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf auszuarbeiten, der die Nutzung des tiefen Untergrundes (Geothermie) regelt und damit Rechts- und Investitionssicherheit schaffen soll.
Der von der Baudirektion erarbeitete Vorentwurf erfasst grundsätzlich den gesamten Untergrund. Es werden dabei insbesondere die Nutzungen des Untergrundes gemäss dem Bergregal (v.a. Erdöl und Erdgas) sowie die Nutzung der tiefen Geothermie geregelt. Wenig intensive und räumlich eng beschränkte Nutzungen der Erdwärme sollen vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sein (Systeme zur Entnahme und zum Eintrag von Wärme, d.h. v.a. Erdwärmesonden, sowie Grundwassernutzungen jeweils bis 1000 Meter Tiefe).
Das revidierte Epidemiengesetz vom 28. September 2012, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, sieht vor, dass der Bundesrat die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegt. Die nationale Strategie zu Impfungen (NSI) schafft als Rahmenstrategie die Voraussetzungen für einen koordinierten, effektiven und effizienten Einsatz der Impfungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Damit verbunden sind die Reduktion der Krankheitshäufigkeit, Komplikationen und Todesfälle sowie die Eliminierung bzw. Ausrottung der Erreger einzelner Krankheiten.
Im Rahmen der neuen Agrarpolitik wurde Art. 19 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (NHV, SR 451.1) dahingehend geändert, dass Abgeltungen für den Schutz und den Unterhalt von Biotopen um die Beiträge gekürzt werden, die für die gleichen ökologischen Leistungen nach der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft vom 23. Oktober 2013 (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) gewährt werden.
Bei den Verhandlungen der Programmvereinbarungen der Programmperiode 2016-2019 signalisierte das zuständige Bundesamt, dass künftig nur noch spezifische Zusatzleistungen nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) finanziert werden können. Bisher sah die kantonale Einführungsgesetzgebung, die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 13. März 1989 (VNH, GS 450.010), auch Beiträge an Eigentümer von Naturschutzflächen vor. Diese Beiträge akzeptiert der Bund nicht mehr als Zusatzleistung im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, da der Schutz von Flächen, die unter Naturschutz stehen, bereits durch die Zonenordnung gewährleistet ist. Neu werden daher Bundesbeiträge nur noch für Flächen in Naturschutz und Pufferzonen in Betracht kommen, bei denen der Bewirtschafter (eingeschlossen die Eigentümer, die ihre Naturschutzflächen selbst bewirtschaften) besondere Leistungen erbringen.
In Zusammenarbeit mit Vertretern der Bezirke wurde im Hinblick auf eine neue Regelung der Flächenbeiträge eine Teilrevision der VNH in Angriff genommen. Im Folgenden wurde ein Massnahmenkatalog erarbeitet, der die spezifischen Zusatzleistungen konkretisiert, für welche in Zukunft Beiträge ausgerichtet werden können. Zu diesem Massnahmenkatalog hat das zuständige Bundesamt bereits Stellung genommen. Die Rückmeldung ist in den Entwurf des Standeskommissionsbeschlusses über die Naturschutzbeiträge eingeflossen, der an die Stelle der bisherigen Regelung der Flächenbeiträge (Anhang II zur VNH) treten soll.
Mit zwei neuen Bestimmungen im EG Waldgesetz soll die Förderung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger durch den Kanton gesetzlich verankert werden. Damit setzt die Regierung eine vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion betreffend Holzförderung um.
2014 ist der Kanton Aargau dem Stipendienkonkordat beigetreten. Als Folge dieses Beitritts müssen bis 2018 Anpassungen am Aargauischen Stipendienrecht vorgenommen werden. Will der Kanton Aargau weiterhin in den Genuss von Bundesbeiträgen kommen, muss er die entsprechenden Bestimmungen des Konkordats erfüllen.
Neu werden deshalb ausländische Staatsangehörige mit fünf Jahren Jahresaufenthaltsbewilligung gesuchsberechtigt. Unabhängig vom Konkordatsbeitritt werden weitere Änderungen vorgeschlagen, darunter sind im wesentlichen Anpassungen, welche den Bezügerkreis bei den Darlehen erweitern sollen sowie die Senkung der Stipendienhöchstbeträge für Ausbildungen der Tertiärstufe von Fr. 17'000.– auf Fr. 16'000.–.
Die Leistungspflicht der komplementärmedizinischen Leistungen wird neu geregelt. Die Verordnungsbestimmungen in der Krankenversicherung werden angepasst.
Am 25. September 2015 hat das Parlament die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gutgeheissen. Dies bedingt auch Anpassungen in der UVV. Mit der Anpassung soll die Anwendung des Unfallversicherungsrechts präzisiert und vereinfacht werden.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, die Gemeinden bezüglich Bereitstellung von Wohnraum für Personen aus dem Asylbereich künftig stärker in die Pflicht zu nehmen. Mit einer Anpassung des Sozialhilfegesetzes will die Regierung dem geltenden proportionalen Verteilschlüssel Nachdruck verschaffen.
Konkret wird die Hürde für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Kantons tiefer gesetzt. Diese Massnahme ist eine Reaktion auf die mitunter ungleiche Verteilung von Personen aus dem Asylbereich. Sie hat insbesondere bei Gemeinden, die diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen, immer wieder für Kritik gesorgt.
Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier EPDG wurde vom Parlament am 19. Juni 2015 genehmigt. Das entsprechende Ausführungsrecht besteht aus 2 Bundesrats- und 1 Departementsverordnung.