Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Kantonale Finanzkontrolle bewegt sich in einem dynamischen Umfeld. Sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene laufen Bestrebungen zur Stärkung der Stellung der Finanzkontrolle und Betonung ihrer Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive und Legislative. So wurden die Schweizer Prüfungsstandards, nach denen sich die Finanzkontrolle zu richten hat, angepasst. Mit dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 16. Dezember 2005 haben sich für die Finanzkontrolle zusätzliche Anforderungen bezüglich ihrer Organisation und der Revisionsentwicklung ergeben. Daraus ergibt sich auch Änderungsbedarf im kantonalen Recht.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) stellt die Grundlage dar für die Regelung der Gebühren für Dienstleistungen des Grundangebots von MeteoSchweiz. Diese seit 2007 unverändert geltenden Bestimmungen sind heute überholt. Eine Aktualisierung drängt sich auf, um neuen gesellschaftlichen Aspekten, wissenschaftlichen Erkenntnissen und internationalen Trends Rechnung zu tragen.
Die Revisionsvorlage beinhaltet verschiedene vordringliche Änderungen des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972 (GVG; BGS 618.111). Es handelt sich in erster Linie um Anpassungen, die sich aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung aufdrängen und für einen effizienten, kundenfreundlichen Betrieb der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) nötig sind. Zentrales Anliegen ist dabei die Aufhebung der Schätzungskommissionen der Amteien, für die heute keine sachliche Notwendigkeit mehr besteht. Daneben werden mit dieser Vorlage die folgenden Ziele verfolgt:
- In der Bauzeitversicherung soll die Versicherungsdeckung für bewilligte Bauvorhaben nicht mehr von der Anmeldung zur Versicherung abhängen, sondern automatisch mit Baubeginn einsetzen.
- Das Rückgriffsrecht der SGV soll dahingehend verstärkt werden, dass diese künftig im Umfang und zum Zeitpunkt ihrer Leistungen in die Rechte der versicherten Person eintritt. In diesem Rahmen findet von Gesetzes wegen ein Forderungsübergang statt (sog. Subrogation).
- Überholte Bestimmungen wie diejenige über die Gebäudenummerierung sollen aufgehoben und zeitlich vordringliche Revisionspostulate umgesetzt werden. Letzteres betrifft unter anderem die aus Gründen des Datenschutzes gebotene Verankerung der Meldung von Gebäudedaten an die Einwohnergemeinden.
Mit der Änderung des Tierseuchengesetzes werden aufgrund eines Revisionsauftrags des Bundesrates die Beteiligung des Bundes an der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank, die eignerpolitischen Steuerungseckpunkte sowie die Übertragung des Betriebs an die identitas AG gesetzlich geregelt. Zugleich wird bei dieser Gelegenheit das Tierseuchengesetz punktuell verbessert und aktualisiert. Beispielsweise soll die Bestimmung zu den Informationssystemen im Veterinärbereich und im Bereich Lebensmittelsicherheit an die heutigen Ansprüche an eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung angepasst werden. Ebenfalls an die aktuellen Anforderungen angepasst werden soll die Bestimmung zum nationalen Überwachungsprogramm insbesondere hinsichtlich der dafür den Kantonen auszurichtenden Abgeltungen. Schliesslich sollen die Strafbestimmungen punktuell revidiert werden.
Anlass für die vorliegende Revision ist die Verabschiedung von Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d SchKG durch das Parlament am 16. Dezember 2016 (BBl 2016 8897); dabei wurde ein neues Verfahren geschaffen, mit welchem der betriebene Schuldner vom Betreibungsamt verlangen kann, dass über eine Betreibung keine Auskunft mehr gegenüber Dritten erteilt wird, wenn der Gläubiger während drei Monaten keine Anstalten getroffen hat, den Rechtsvorschlag beseitigen zu lassen. Wie bereits im Rahmen der Vorarbeiten festgehalten (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 19. Februar 2015 zur Parlamentarische Initiative 09.530, BBl 2015 3209 3218), ist für das neue Verfahren eine Gebühr vorzusehen. Die Revision schlägt zudem einige weitere Anpassungen der Gebührenverordnungen vor, deren Notwendigkeit sich in den letzten Jahren ergeben hat. Zudem wird die Gebührenverordnung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der elektronischen Kommunikation mit den Betreibungsämtern (eSchKG) angepasst.
Die Änderung des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) ermöglicht bestimmten kantonalen Vorhaben, dass sie für die Interessenabwägung zwischen dem Schutz von Objekten nationaler Bedeutung und dem Nutzen der betreffenden Vorhaben berücksichtigt werden können. Das geltende Recht hält fest, dass ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten nationaler Bedeutung bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Mit der inhaltlichen Lockerung von Art. 6 Abs. 2 NHG wird der Kreis der möglichen Vorhaben erweitert, und den Interessen der Kantone soll in der Abwägung mehr Gewicht zukommen. Gleichzeitig soll an den hohen Anforderungen an Eingriffe in Objekte von Bundesinventaren festgehalten werden.