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Die Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) hat primär die Anpassung der Vergütungssätze für Photovoltaik- und Geothermieanlagen zum Ziel. Diese Anpassung wird aufgrund der periodischen Überprüfung der Vergütungssätze des Einspeisevergütungssystems (Art. 16 Abs. 3 EnFV) und der Ansätze für die Einmalvergütung (Art. 38 Abs. 2 EnFV) nötig. Weiter werden in der EnFV Vollzugsdetails angepasst, die insbesondere Betreiber und Projektanten von Wind- und Wasserkraftanlagen betreffen. In der Energieverordnung (EnV) werden Präzisierungen im Bereich der Stromkennzeichnung und des Eigenverbrauchs vorgenommen. In der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung (HKSV) erfolgen vollzugstechnische Anpassungen und Präzisierungen im Bereich des Herkunftsnachweiswesens.
Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit für Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Aufgaben der Informations- und Kommunikationstechnik beschäftigen, für die Behebung von Störungen an Netz- oder Informatiksystemen sowie für Wartungsarbeiten.
Anpassungen von gesetzlichen Grundlagen sowie veränderte Anforderungen und Bedürfnisse machen es notwendig, dass die seit 2010 geltenden Vorgaben an die Unternehmen angepasst werden müssen.
Die Grundbuchverordnung soll in den Bereichen elektronischer Zugriff auf Grundbuchdaten und elektronischer Geschäftsverkehr punktuell angepasst werden.
Auf Verordnungsstufe werden Mindestanforderungen an die Pflegebedarfsermittlungssysteme definiert um schweizweit eine gewisse Vereinheitlichung zu erreichen. Auch werden die Vorgaben zur Bedarfsabklärungen im Bereich der Krankenpflege überarbeitet. Zudem werden die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) an die Vergütung der Pflegeleistungen im Rahmen der Überprüfung der Kostenneutralität angepasst. Das Inkrafttreten der Änderungen der KLV ist am 1. Juli 2019 vorgesehen.
Im BetmG soll mit Artikel 8a eine neue gesetzliche Grundlage für die Durchführung von begrenzten wissenschaftlichen Pilotversuchen geschaffen werden, um Erkenntnisse über die Auswirkungen neuer Regelungen im Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu gewinnen. Die Geltungsdauer von Artikel 8a BetmG ist auf zehn Jahre beschränkt. Die Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV) regelt die Voraussetzungen für die Durchführung der Pilotversuche sowie die Einzelheiten des Gesuchverfahrens. Sie bildet ebenfalls Bestandteil der Vernehmlassung.
Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass für Massnahmen zur Sanierung von Schiessanlagen Bundesabgeltungen gewährt werden können, die aus einem Fonds stammen, der durch die Abgaben für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien im In- und Ausland geäufnet wird (VASA-Fonds). Voraussetzung für den Erhalt dieser Abgeltungen ist, dass nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle mehr abgelagert werden, d. h. keine Geschosse mehr in den Boden gelangen (Art. 32e Abs. 3 Bst. c. Ziff. 2 USG). Der Revisionsentwurf sieht vor, dass der Bund Sanierungen von belasteten Standorten auch nach dem 31. Dezember 2020 finanziell unterstützt, sofern es sich um Orte handelt, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass (Feldschiessen oder historisches Schiessen) stattfindet.
Der Vorentwurf des Gesetzes ist ein indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Er beinhaltet eine Pflicht, das Gesicht vor bestimmten Behörden zu enthüllen. Ausserdem wird explizit eine strafrechtliche Sanktion im Falle der Anwendung von Zwang zur Gesichtsverhüllung vorgesehen.
Ziel der Vorlage ist die Sicherung der Finanzierung der AHV sowie die Gewährleistung des Rentenniveaus. Sie enthält insbesondere essentielle und dringende Massnahmen, welche die Erreichung dieser Ziele ermöglichen. Vorgesehen ist die Angleichung des Referenzalters für Frauen und Männer auf 65 Jahre, Ausgleichsmassnahmen für die Referenzaltererhöhung bei den Frauen auf 65 Jahre, die Flexibilisierung des Rentenbezugs und eine Zusatzfinanzierung zu Gunsten der AHV.
Das neue Gesetz soll die Möglichkeit eröffnen, dass künftig neben Radio und Fernsehen auch Online-Medien zum medialen Service public beitragen und gefördert werden können. An einem umfassenden Service-public-Auftrag für die SRG wird festgehalten, daneben sollen wie bis anhin andere private Medienanbieterinnen für demokratierelevante Medienangebote unterstützt werden. Für die Erteilung der Leistungsaufträge und die Aufsicht darüber soll eine neue staatsunabhängige Kommission geschaffen werden. All dies soll letztlich einer vielfältigen, umfassenden und qualitativ hochstehenden Schweizer Medienlandschaft dienen. Mit dem neuen Gesetz soll das bestehende Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) abgelöst werden. Diese Neuordnung drängt sich auf, da die fortschreitende Digitalisierung zu einer Veränderung der Medienangebote und -nutzung geführt hat.
Am 11. März 2012 wurde der direkte Gegenentwurf zur Volksinitiative „Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls“ von Volk und Ständen angenommen (vgl. Artikel 106 der Bundesverfassung). Am 21. Oktober 2015 hat der Bundesrat die Botschaft1 und den Entwurf zuhanden des Bundesparlaments verabschiedet, welches das Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) am 29. September 2017 beschloss3. Gegen das Gesetz wurde innert Frist das Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 10. Juni 2018 statt. Das BGS führt die beiden heute im Geldspielbereich geltenden Bundesgesetze (das Lotteriegesetz4 und das Spielbankengesetz5) zusammen und schafft auf Bundesebene eine neue, umfassende Regelung aller Geldspiele in der Schweiz. Es bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den von den Geldspielen ausgehenden Gefahren zu schützen und die Verwendung der resultierenden Erträge zugunsten von gemeinnützigen Zwecken und der AHV/IV sicher zu stellen. Die Revision von Art. 106 der Bundesverfassung und die umfassende Revision der Geldspielgesetzgebung auf Bundesebene haben zur Folge, dass auch die interkantonalen und kantonalen Bestimmungen zum Geldspielbereich revidiert werden müssen.
Die Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (Geldspielgesetz, Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) und die IKV 2020) erfordern auch eine Revision der Statuten der Swisslos. Hierzu ist die Generalversammlung der Swisslos zuständig, gemäss ihrer Statuten (Art. 13 Bst. I). Das Geldspielgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Die IKV 2020 soll Ende November 2018, gleichzeitig mit dem Geldspielkonkordat, für die Ratifizierung in den Kantonen freigegeben werden. Anschliessend haben die Kantone bis Juni 2020 Zeit, die IKV 2020 zu ratifizieren.
Mit dem Vorentwurf verschiedener Gesetzesänderungen wird vorgeschlagen, dass die Bundesversammlung gegen Verordnungen des Bundesrates oder der Departemente das Veto einlegen kann. Der Vorentwurf sieht Regelungen vor, welche Verordnungen dem Veto nicht unterstehen und in welchem Verfahren ein Veto zustande kommen kann.
Das Zivildienstgesetz (ZDG; SR 824.0) wird geändert, um drei problematischen Phänomenen entgegenzuwirken, die zur Gefährdung der Armeebestände beitragen: Jenem der hohen und stetig zunehmenden Zahl der Zulassungen an sich, jenem der hohen Zahl von Armeeangehörigen, die nach bestandener Rekrutenschule aus Formationen der Armee zum Zivildienst abgehen, und jenem des Wechsels von Fachspezialistinnen und Fachspezialisten sowie Kadern der Armee zum Zivildienst. Die Änderung beinhaltet die Umsetzung von sieben Massnahmen zur substantiellen Senkung der Anzahl Zulassungen zum Zivildienst, insbesondere der Zulassung zum Zivildienst nach der Rekrutenschule.
Die Rohrleitungsverordnung ist revisionsbedürftig. Einerseits werden bestehende Bestimmungen der geltenden Praxis der Aufsichtsbehörden angepasst, andererseits werden sie redaktionell überarbeitet oder aus systematischen Gründen anders gegliedert. Wesentliche Änderungen betreffen den Geltungsbereich, die Klarstellung der Praxis in Bezug auf Instandhaltungsarbeiten, Anpassungen des Prozesses für die Erteilung der Betriebsbewilligung sowie die Oberaufsicht.
Das Parlament hat am 15. Dezember 2017 das Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze angenommen (BBl 2017 7909; sog. «Strategie Stromnetze»). Dieses beinhaltet Teilrevisionen des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG; SR 734.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7). Aufgrund dieser Gesetzesänderungen müssen mehrere Verordnungen angepasst werden.
Mit der Revision soll Transmenschen und Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung ermöglicht werden, ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister einfacher zu ändern. Anstelle der heutigen Verfahren sollen sie dafür ohne vorgängige medizinische Eingriffe oder andere Voraussetzungen eine Erklärung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abgegeben können.