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L'Assemblea federale sarà autorizzata a approvare autonomamente, mediante decreto federale semplice non soggetto a referendum, gli accordi di libero scambio simili sotto il profilo dei contenuti rispetto agli accordi di libero scambio conclusi precedentemente e che rispetto a questi ultimi non prevedono nuovi obblighi importanti per la Svizzera.
Il presente progetto intende sostituire le attuali carte di soggiorno in forma cartacea con un documento moderno in formato carta di credito con dati biometrici integrati (fotografia e firma) e privo di microchip. Il progetto riguarda le seguenti categorie di stranieri: i frontalieri, a prescindere dalla loro nazionalità (permesso G), i familiari di membri del corpo diplomatico che svolgono un'attività lucrativa (permesso Ci), i richiedenti l'asilo (N), le persone ammesse provvisoriamente (F) e i cittadini dell'UE/AELS titolari di un permesso di soggiorno di breve durata (L), di un permesso di dimora (B) o di un permesso di domicilio (C).
Die bisherige Verordnung über die Gebühren der kantonalen Verwaltung vom 25. Juni 2007 (GS 172.510) ist nach den Kontonummern der Staatsrechnung gegliedert. Unter der gleichen Kontonummer sind teilweise sehr viele unterschiedliche Gebühren aufgelistet, die deshalb oftmals nur schwierig zu finden und eindeutig zuzuordnen sind. Die Übersichtlichkeit der Verordnung lässt zu wünschen übrig. Teilweise fehlen auch grundlegende Bestimmungen, beispielsweise solche über die Behandlung von Barauslagen oder über den Gebührenverzicht.
Die Standeskommission beabsichtigt, dem Grossen Rat eine Totalrevision der Gebührenverordnung vorzuschlagen. Sie sieht einen Systemwechsel vor. In der bestehenden Verordnung bestimmte der Grosse Rat die Höhe sämtlicher Gebühren in detaillierter Weise, oftmals bis auf den Franken genau. Dieses Vorgehen hat den Nachteil, dass für jede Kleinstanpassung ein Grossratsbeschluss notwendig ist.
Der verfassungsmässigen Vorgabe (nach Art. 25 Abs. 1 der Kantonsverfassung ist der Grosse Rat für das Gebührenwesen zuständig) kann allerdings auch damit Rechnung getragen werden, dass der Grosse Rat die Grundsätze der Gebührenerhebung festlegt und für die verschiedenen Gebühren der kantonalen Verwaltung Rahmen vorgibt, während die Detailregelung durch die Standeskommission vorgenommen wird. Auf dieser Basis wurden Entwürfe für eine Gebührenverordnung des Grossen Rates und einen Gebührentarif der Standeskommission ausgearbeitet. Mit dem Systemwechsel kann verhindert werden, dass der Grosse Rat sich weiter mit jeder noch so kleinen Änderung von Gebühren befassen muss. Bei einem Änderungsbedarf wird man mit dem neuen System flexibler reagieren können. Am Gebührenniveau soll sich durch die Totalrevision keine Änderung ergeben.
Im Kanton Luzern sollen die Mittel zur Förderung von Sportanlagen zielgerichtet eingesetzt werden. Ziel ist die Förderung einer bedarfs- und bedürfnisgerechten Sportinfrastruktur. Vor diesem Hintergrund verlangt das kantonale Sportförderungsgesetz, dass der Kanton zur Planung und Koordination von Sportanlagen von kantonaler Bedeutung ein kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK) erstellt.
Mit einer Teilrevision des Gesundheitsgesetzes werden eine Harmonisierung der rechtlichen Grundlagen für die Ausübung bewilligungspflichtiger Berufe mit dem Bundesrecht, die Wiedereinführung der Bewilligungspflicht für die Naturheilpraktik und eine Erweiterung des Kreises der bewilligungspflichtigen Betriebe im Gesundheitswesen vorgeschlagen.
Daneben sollen eine Rechtsgrundlage für einen mobilen Palliativ-Dienst geschaffen und das Gesundheitsgesetz generell aufgrund der erfolgten rechtlichen Entwicklung und den Erfahrungen der Praxis aktualisiert werden.
Il 7 dicembre 2018 il Consiglio federale ha avviato la consultazione relativa alla nuova base legale per l'Istituto universitario federale per la formazione professionale (IUFFP). Tale base deve rispondere ai requisiti del principio costituzionale di legalità e agli standard della Confederazione in materia di governo d'impresa.
Durch punktuelle Anpassungen in verschiedenen Erlassen werden das Verwaltungsverfahren, aber auch andere Abläufe innerhalb der Verwaltung (Publikation von Erlassen interkantonaler Organe) effizienter gestaltet. So werden verschiedene Aufgaben, die nach geltendem Recht dem Regierungsrat zufallen, an die Departemente delegiert.
Der Verwaltung soll — wie den Gerichten — die Möglichkeit gegeben werden Entscheide ohne Begründung auszufertigen. Das bestehende Rechtsmittelsystem wird in einzelnen Spezialerlassen angepasst und die amtlichen Kosten von Beschwerdeverfahren können nach dem Verursacherprinzip auf die Gemeinwesen überwälzt werden.
Schliesslich werden verschiedene Vorschriften an das übergeordnete Recht angepasst oder diesem angeglichen. Die einzelnen Änderungen werden — je betroffenem Erlass — als separate Nachträge aufgenommen. Die Erläuterungen zu den Änderungen enthalten schliesslich auch Ausführungen zur Umsetzung des Postulats „Rechtsmittelfrist im kantonalen Verwaltungsverfahren"
Um einen schweizweit geltenden Minimalstandard zu etablieren, hat der Bund den Kantonen einen Modell-Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung zur Verfügung gestellt, in der Erwartung, dass die Kantone ihre Normalarbeitsverträge für Hauspersonal mit den neuen Bestimmungen zur 24-Stunden-Betreuung ergänzen.
Mit dem Anhörungsbericht schlägt der Regierungsrat vor, den vom Bund vorgeschlagenen Minimalstandard zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der 24-Stunden-Betreuung umfassend im Normalarbeitsvertrag für Hauspersonal (NAV Hauspersonal) zu verankern.
Seit dem Erlass der Verordnung zum Hundegesetz am 21. November 2005 (Hundeverordnung, HuV, GS 560.110) sind verschiedene Änderungen der eidgenössischen Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung eingetreten. Diese Änderungen machen Anpassungen an der Verordnung notwendig. Im Rahmen dieser Arbeiten werden auch noch verschiedene sprachliche Verbesserungen am Verordnungstext vorgenommen und bestimmte Sachverhalte präzisiert. So wird insbesondere die Befreiung von der Hundesteuer präziser gefasst.
Die Landsgemeinde vom 29. April 2012 nahm das Gesetz über die Fusion von Bezirken und Schulgemeinden (Fusionsgesetz, FusG, GS 175.60) an. Das Gesetz regelt die Zusammenschlüsse von Bezirken und Schulgemeinden untereinander sowie die Aufnahme von Schulgemeinden durch Bezirke. Die Regelung weist einen relativ hohen Detaillierungsgrad auf, sodass das Gesetz grundsätzlich direkt anwendbar ist. So konnte beispielsweise die Aufnahme der Schulgemeinde Oberegg durch den Bezirk Oberegg, die auf den 1. Januar 2018 in Kraft trat, ohne grössere Probleme direkt gestützt auf die gesetzliche Fusionsregelung vorgenommen werden.
Im Hinblick auf mögliche Körperschaftszusammenschlüsse auf der gleichen Ebene ist allerdings noch ein wichtiger Punkt offen: Nach Art. 11 des Gesetzes kann die Standeskommission im Falle solcher Zusammenschlüsse für maximal drei Jahre gestaffelt sinkende Ausgleichsbeiträge gewähren, wenn der Zusammenschluss zu einem grossen Steuerfusssprung führt. Zur Umsetzung dieser Bestimmung sollte festgelegt werden, welche Finanzgrundlagen für die Ermittlung der allfälligen Steuerfussänderung berücksichtigt werden, wann von einem grossen Steuersprung im Sinne des Gesetzes auszugehen ist, welche Differenz gedeckt werden soll und wie die Staffelung der Beiträge gestaltet wird. Diesbezüglich ist das Gesetz noch ergänzungsbedürftig.
Weiter besteht noch ein gewisser Klärungsbedarf hinsichtlich des Ablaufs bei vorgängigen Grenzanpassungen sowie bei angeordneten Grenzänderungen. Insbesondere ist für die Anordnung einer Grenzänderung durch den Grossen Rat das Erforderliche zu regeln. In gleicher Weise ist die in Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der hoheitlichen Anordnung von Zusammenschlüssen trotz anderslautender Abstimmungsresultate zu präzisieren.
Sodann empfiehlt es sich, den Anschluss von inaktiven Schulgemeinden an eine aktive Schulgemeinde im Sinne von Art. 4 des Gesetzes genauer zu regeln. Näher darzulegen sind in diesem Zusammenhang namentlich die Differenzen, die im Vergleich mit gewöhnlichen Zusammenschlüssen unter Schulgemeinden bestehen.
Im Fusionsprozess zwischen dem Bezirk und der Schulgemeinde Oberegg haben sich zudem verschiedene Fragen ergeben, die im Rahmen des Erlasses von Ausführungsrecht zum Fusionsgesetz mit Vorteil einer weiteren Klärung zugeführt werden. So erscheinen namentlich Präzisierungen zum Abstimmungsprozess bei Aufnahmen angebracht.
Die kantonale Geldspielgesetzgebung muss an die neue Bundesgesetzgebung im Bereich des Lotteriewesens und die zugehörigen neuen Interkantonalen Vereinbarungen angepasst werden. Dabei soll das geltende Verbot von Geschicklichkeits-Geldspielautomaten beibehalten werden. Vereine und gemeinnützige Stiftungen benötigen zukünftig für die Durchführung einer Tombola oder einer Lottoveranstaltung mit einer Verlosungssumme bis Fr. 50'000.– keine Bewilligung mehr.
Bei Kleinlotterien und lokalen Sportwetten wird im Wesentlichen das bisherige Recht weitergeführt, insbesondere wird die Vorgabe an die Veranstalterinnen und Veranstalter beibehalten, den Reingewinn für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Per ottimizzare in maniera mirata l'offerta dei trasporti, è necessario incentivare lo sviluppo di servizi di mobilità multimodale. La Confederazione si adopera per migliorare la disponibilità di dati e sistemi di distribuzione. In quest'ottica, a determinate condizioni si consente la fornitura di servizi di mobilità nei trasporti pubblici anche a fornitori esterni ai TP.
Il presente progetto di revisione prevede l'abolizione unilaterale dei dazi doganali sulle importazioni di prodotti industriali. A questo scopo è necessaria una modifica parlamentare della tariffa doganale secondo l'allegato 1 della legge sulla tariffa delle dogane (LTD). L'abolizione dei dazi industriali semplifica le importazioni di prodotti industriali con effetti positivi sia per i consumatori sia per l'industria. Oltre all'eliminazione di questi dazi le imprese potranno beneficiare di sgravi amministrativi poiché viene meno in molti casi la necessità di presentare la prova d'origine. Viene inoltre semplificata la struttura della tariffa doganale per i prodotti industriali, e ciò agevola ulteriormente le imprese sul piano amministrativo.
Il 7 dicembre 2018 il Consiglio federale ha avviato la procedura di consultazione concernente l'introduzione dello scambio automatico di informazioni relative a conti finanziari (SAI) con altri Stati partner a partire dal 2020/2021. L'OCSE ha adattato i criteri che servono da base per determinare se le norme internazionali sono attuate in modo soddisfacente. L'attuazione del SAI con gli Stati partner proposti mira a evitare che la Svizzera figuri negli elenchi dei Paesi non cooperativi del G20/OCSE e dell'UE e sia oggetto di sanzioni. L'introduzione del SAI con gli Stati partner proposti non presenta differenze rispetto alle procedure applicate finora.
Der Kanton verfügt über ein sanierungsbedürftiges Immobilienportfolio. Mit dem Reformvorhaben Immobilien hat der Regierungsrat ein neues ganzheitliches Zielbild zum gesamten Immobilienportfolio erarbeitet und sich mit den damit verknüpften Finanzierungsfragen auseinandergesetzt. Der Regierungsrat will so in einer langfristigen Sicht agieren und nicht nur aufgrund von aktuellen Bedürfnissen kurzfristig reagieren. Somit sollen Einzelvorhaben unter Kenntnis des Zielbilds beurteilt werden und die oft unbefriedigenden und teuren Mietlösungen überdacht werden.
Für die Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Bauvorhaben stellt der Regierungsrat in der Anhörung zwei gleichwertige Finanzierungsvarianten zur Debatte. Beide tasten die gesetzlich verankerte Schuldenbremse nicht an. Bei beiden Varianten sind nur Grossvorhaben, das heisst Immobilienprojekte mit einem Volumen ab 20 Millionen Franken betroffen. Bei der Variante 1 wird die heutige Finanzierungsgesellschaft Fachhochschule Nordwestschweiz erweitert. Die Variante 2 sieht vor, dass anstelle der Investitionen neu die Abschreibungen in der Finanzierungsrechnung berücksichtigt werden. Bei beiden Varianten wird die Belastung der Schuldenbremse über die gesamte Nutzungsdauer gleichmässig verteilt. Die Varianten entsprechen damit den Kriterien des harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM 2). Sie werden im Grundsatz auch von anderen Kantonen so angewendet.
Aktuell wird mit 14 solcher Grossvorhaben gerechnet, die bis anfangs der 2030er-Jahre realisiert werden sollen. Dank der Priorisierung und der Glättung der Investitionsspitze kann der Saldo der Finanzierungsrechnung in den Jahren 2021 bis 2030 stark entlastet werden. Umgekehrt resultiert ab dem Jahr 2031 bis ins Jahr 2057 eine Mehrbelastung. Über die gesamte Periode 2021–2057 lässt sich durch die Optimierung des Portfolios infolge Reduktion der Büroflächen und dem Ersatz von teuren Mietlösungen gesamthaft eine Entlastung von rund 120 Millionen Franken erzielen.
Die Steuergesetzrevision 2020 sieht Anpassungen sowohl bei den juristischen als auch bei den natürlichen Personen vor. Die wichtigsten Revisionspunkte für juristische Personen sind:
1) Umsetzung STAF inkl. Senkung der Kapitalsteuer, 2) Änderung Aufteilung Ertrag aus Gewinn- und Kapitalsteuer
Für natürliche Personen:
1) Erhöhung Steuerfuss Kantonssteuer, 2) Beschränkung Fahrkostenabzug, 3) Erhöhung Grundstückgewinnsteuer, 4) Erhöhung Mahngebühren
La revisione parziale dell'OFSD comprende in primo luogo l'adeguamento all'attuale evoluzione dei mercati finanziari dei parametri «reddito del capitale», «tasso di rincaro» e «supplemento di sicurezza» necessari per il calcolo dei contributi che devono essere versati dai proprietari degli impianti nucleari svizzeri. Ulteriori adeguamenti riguardano la gestione del Fondo di disattivazione e del Fondo di smaltimento STENFO, l'amministrazione del patrimonio dei Fondi e il processo di restituzione dei capitali depositati.
Der Budgetbetrag für die IPV soll sich um rund 2,2 Millionen Franken reduzieren. Die Nachträge zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz und zur entsprechenden Verordnung (Finanzvorlage 2020) beinhalten folgende Schwerpunkte:
1) Es sollen die Mittleren Prämien anstelle der kantonalen Durchschnittsprämien für die Berechnung der Richtprämien verwendet werden. Das bedeutet eine präzisere Datenbasis und eine Annäherung der Hochrechnungen an die effektiven Prämienkosten.
2) Der IPV-Anspruch soll auf die Höhe der effektiven Prämien für die obligatorische Krankenversicherung begrenzt werden.
3) Die vorletzte Steuerperiode soll fix als Basis für die Verfügungen dienen.
4) Jugendliche, die neu in die Steuerpflicht eintreten, sollen in diesem Jahr die Kinderrichtprämie erhalten.
Im Rahmen der Gesamtverhandlungen zur Bildungs- und Kulturpartnerschaft vereinbarten die beiden Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, dass der bestehende Kulturvertrag (Kulturvertragspauschale) durch einen neuen Kulturvertrag abgelöst werden soll. Im Juni 2017 definierten die beiden Regierungen erstmals Eckwerte für die Ausarbeitung eines neuen Kulturvertrags. Nachdem sich die finanzielle Situation des Kantons Basel-Landschaft im Frühjahr 2018 entspannt hatte, wurden diese Eckwerte teilweise nochmals überprüft.