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Die beiden Vorentwürfe sehen eine zweistufige Abschaffung der Umsatz- und der Versicherungsabgabe vor. In der ersten Etappe werden die Umsatzabgabe auf inländischen Wertschriften und auf ausländischen Obligationen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr sowie die Abgabe auf Lebensversicherungsprämien abgeschafft. In der zweiten Etappe werden die Umsatzabgabe auf den übrigen ausländischen Wertschriften sowie die Abgabe auf Sach- und Vermögensversicherungsprämien abgeschafft.
Mit der Vorlage wird der erheblich erklärte überparteiliche Auftrag „Anpassung der Zustellungsregelung im kantonalen Verfahrensrecht“ umgesetzt, bei welchem die Regelung der Zustellform A-Post Plus im Vordergrund steht. Dies erfolgt durch Änderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz und im Steuergesetz, wobei zwei Varianten zur Diskussion stehen. Variante 1 sieht eine Regelung auf Gesetzesstufe vor, Variante 2 sieht eine Umsetzung auf Verordnungsstufe vor. Nebst den beiden Varianten stellt der Regierungsrat als Alternative eine Regelung in Weisungsform zur Diskussion.
Seit der Assoziierung an Schengen im Jahr 2008 hat sich das Regime der Personenkontrollen an der Landesgrenze der Schweiz grundlegend geändert: Während an den Binnengrenzen grundsätzlich keine Personenkontrollen mehr zulässig sind, wurden die Kontrollen an den Aussengrenzen verschärft. Dafür hat der Bundesrat einen Aktionsplan «Integrierte Grenzverwaltung» erlassen, der verschiedene Massnahmen vorsieht. Die überwiegende Mehrheit dieser Massnahmen ist bereits umgesetzt und operativ; einige Massnahmen bedürfen noch einer gesetzlichen Umsetzung. Dies soll mit vorliegender Vorlage erfolgen. Zugleich erfolgt eine redaktionelle Anpassung des AIG an den Schengener Grenzkodex (SGK); materielle Änderungen gehen damit nicht einher.
Seit einiger Zeit wird auch aus Fachkreisen gefordert, die nebenstrafgesetzliche Bestimmung zum Menschenschmuggel (Art. 116 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG, SR 142.20) besser an die praktischen Bedürfnisse anzupassen und eine Anhebung der Maximalstrafe zu prüfen. Zusätzlich soll mit der Vorlage die Motion 17.3857 Abate «Kantone mit Ausreisezentren an der Grenze finanziell unterstützen» umgesetzt werden.
Die Einzelheiten der Prämienverbilligung und des Versicherungsobligatoriums des Kantons Luzern sind im Prämienverbilligungsgesetz geregelt. Mit der vorgeschlagenen Teilrevision sollen die Prämienverbilligung und die Kontrolle des Versicherungsobligatoriums noch besser umgesetzt werden.
Zudem soll das Prämienverbilligungsgesetz an das geänderte Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angepasst werden.
Als Folge der sogenannten BiG-Motion hat der Regierungsrat das Bildungs- und Kulturdepartement beauftragt, mit den Gemeinden und den Sozialpartnern die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen zu überprüfen.
Die durch die Projektorganisation erarbeiteten Massnahmenvorschläge betreffen auch Anpassungen der Lehrpersonenverordnung. Diese hat der Regierungsrat zuhanden eines Vernehmlassungsverfahren verabschiedet.
Im Einführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (EG TSG) vom 6. Mai 2008 sind die wichtigsten Grundsätze der kantonalen Tierseuchenbekämpfung und die Entsorgung tierischer Nebenprodukte geregelt. Für die Finanzierung steht der Tierseuchenfonds zur Verfügung, dessen Einlagen paritätisch durch die öffentliche Hand und die Tierhaltenden geleistet werden.
Durch die Revision soll der gesamte personelle Aufwand einschliesslich Fort- und Weiterbildung aus dem Fonds finanziert werden. Im Interesse des Tierschutzes und der Seuchenbekämpfung soll der Fonds neu auch die Kosten der Direktabholung von Nutztierkadavern zu 100 % decken, mit Ausnahme von Heimtieren (meistens Pferde) und aus rein wirtschaftlichen Gründen getöteten Tieren (zum Beispiel Herden ausgedienter Legehennen).
Zur Finanzierung werden die bisher sehr tiefen Tierhalterbeiträge mittelfristig angehoben werden müssen, wobei die Belastung immer noch relativ gering bleiben wird.
Das Projekt setzt die Verpflichtungen aus der Unterzeichnung des Prümer Abkommens, des Eurodac-Protokolls sowie des PCSC-Abkommens um. Diese Abkommen vertiefen die internationale Polizeizusammenarbeit. Das Abkommen Prüm beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten mit den Ländern der EU. Das Abkommen PCSC beinhaltet den erleichterten Abgleich von DNA-Profilen und Fingerabdrücken mit den USA. Das Protokoll Eurodac beinhaltet den Abgleich von Fingerabdrücken der Strafverfolgungsbehörden mit den Daten in der europäischen Asyldatenbank Eurodac. Durch die Umsetzung dieser Abkommen werden auf Bundesebene insbesondere Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) notwendig.
Bedrohungsmanagement lässt sich definieren als standardisiertes Vorgehen zur Verhinderung von zielgerichteter Gewalt durch interdisziplinäre Einschätzung von Risiko- und Schutzfaktoren und bedarfsorientierte Unterstützung von Gefährdenden und Gefährdeten – namentlich im Bereich von Häuslicher Gewalt, Gewalt aufgrund psychischer Störungsbilder und gewaltbereitem Extremismus. Mit der Revision des Polizeigesetzes werden die rechtlichen Grundlagen für die Einführung eines kantonalen Bedrohungsmanagements (KBM) geschaffen.
Die VBP wird an die Entwicklung des EU-Rechts angepasst, wie z.B. Regelungen zur Geltungsdauer von Zulassungen und zum eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI). Diese Änderungen sind notwendig zur Aufrechterhaltung des bestehenden Vertrags mit der EU (MRA) im Bereich Biozidprodukte. Ausserdem sollen Vereinfachungen bei der Übergangszulassung für Biozidprodukte eingeführt werden.
In der Chemikalienverordnung (ChemV) wird die Anwendung des UFI auf gewisse Zubereitungen, die bereits einen UFI tragen oder für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, erweitert.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) wird eine Übergangsfrist für das Verbot zur Verwendung von Thermopapier mit Bisphenol A oder Bisphenol S eingeführt, sofern das Thermopapier für Spezialanwendungen eingesetzt wird, die zusätzliche technische Spezifikationen erfordern.
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes eröffnet. Das System der Individuellen Prämienverbilligung (IPV) im Kanton Thurgau soll durch eine grundlegende Erneuerung gerechter und effizienter werden. Die Umstellung erfordert eine einmalige Investition des Kantons von rund 2,7 Mio. Franken und führt beim Kanton zu jährlichen Mehrkosten von rund 800 000 Franken. Im Gegenzug werden die Gemeinden jährlich um rund eine Million Franken entlastet.
Löscheinrichtungen – Hydranten und andere Wasserbezugsorte – sind grundsätzlich von den Gemeinden zu erstellen und auch zu finanzieren. Eine Mitfinanzierung durch die betroffenen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer ist heute auf Gebäude beschränkt, die maximal 100 Meter vom Hydranten entfernt sind.
Die Erstellung von anderen Wasserbezugsorten haben die Gebäude, die vom Löschschutz profitieren, nicht mitzufinanzieren. Die Gemeinden bekunden mit dieser Regelung Mühe, genügend Löscheinrichtungen bereitzustellen. Dies insbesondere in ländlichen Gebieten, wo nicht Hydranten, sondern andere Wasserbezugsorte im Vordergrund stehen und die Gebäude weiter voneinander entfernt sind als im Siedlungsgebiet.
Es wird vorgeschlagen, den für die Beitragspflicht massgebenden Radius von heute 100 Meter auf neu 400 Meter zu erweitern. Der erweiterte Radius stützt sich auf eine Empfehlung der Feuerwehr Koordination Schweiz (FKS).
Der Regierungsrat schickt die Revision der Heimaufsichtsverordnung (HAV) in eine externe Vernehmlassung. Die Verordnung soll vor allem verschlankt und betreffend aufsichtsrechtliche Instrumente präzisiert werden. Die revidierte Verordnung soll per 1. Juni 2020 in Kraft treten.
Das internationale Steuerrecht hat in jüngerer Zeit wesentliche Änderungen erfahren. Die Totalrevision des DBAG verfolgt das Ziel, durch Anpassung der bereits bestehenden Artikel und durch Ergänzung des Gesetzes mit neuen Artikeln die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für die Durchführung der Abkommen im Steuerbereich auch zukünftig sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Durchführung von Verständigungsverfahren im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen.
Diese Verordnung hat insbesondere zum Ziel, die Europäische Grenz- und Küstenwache mit genügend Personal und Material auszustatten, damit sie ihre Aufgaben im Grenz- und Rückkehrbereich effektiver wahrnehmen kann. Damit die Ziele der Verordnung erreicht werden, sind diverse Massnahmen vorgesehen: kontinuierlicher Aufbau einer ständigen Reserve mit bis zu 10'000 Einsatzkräften bestehend aus Personal von Frontex sowie mehrheitlich aus sekundiertem Personal der Schengen-Staaten, stärkeres Mandat im Rückkehrbereich und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten. Zudem wird ein neuer, mehrjähriger strategischer Politikzyklus und eine integrierte Planung im Bereich der europäischen Grenzverwaltung festgelegt. Zudem soll im Asylgesetz eine Anpassung vorgenommen werden, wonach die ausreisepflichtige Person explizit verpflichtet wird, den Schengen-Raum zu verlassen.
Die Vollzugsverordnungen des Bundesrates müssen an die vom Parlament am 22. März 2019 verabschiedete Teilrevision des FMG angepasst werden.
Erbinnen und Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern. Zudem sollen Bundesbedienstete im Ausland die Verrechnungssteuer in ihrem veranlagenden Kanton zurückfordern.
Die totalrevidierte Ordnungsbussenliste wird wie heute als Anhang zur kantonalen Ordnungsbussenverordnung ausgestaltet sein. Im Vergleich mit der früheren Fassung verfügt die revidierte Ordnungsbussenliste über mehr Ordnungsbussentatbestände.
Der Grund besteht nicht darin, dass im kantonalen Recht mehr Übertretungsstraftatbestände geschaffen worden wären, sondern dass zusätzliche Übertretungstatbestände neu im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden können (z.B. Verstösse gegen das Taxigesetz oder das Waldgesetz Basel-Stadt). Dies führt im Rahmen dieser Straftatbestände zu einer Erleichterung sowohl für die fehlbaren Personen als auch für die Strafverfolgungsbehörden.
Die Verordnungen BVV2, FZV, BVV 3 sollen punktuell angepasst werden. Ziel ist einerseits die Anpassung an die aktuellen Entwicklungen beim technischen Zinssatz, bei der Sterblichkeit sowie der Invalidität anderseits die Umsetzung von parlamentarische Vorstössen (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen), (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?) und (Mo.15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen).
Die vorliegende Revision hat verschiedene Präzisierungen und formelle Anpassungen der ArGV 1 (SR 822.111) zum Inhalt, welche für die Betriebe und Inspektorate eine Vereinfachung in der Anwendung des Arbeitsgesetzes bringen.
Mit der Vorlage sollen punktuelle Anpassungen am kantonalen Anwaltsgesetz, welches seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, erfolgen. Damit wird der erheblich erklärte Auftrag Markus Spielmann (FDP.die Liberalen, Starrkirch-Wil) zur Überprüfung und Anpassung der Anwaltsaufsicht (KRB Nr. A 11/2018 vom 6. November 2018) umgesetzt. Die Vorlage beruht auf den Empfehlungen der vom Regierungsrat eingesetzten Arbeitsgruppe, welchen er sich anschliesst. Im Wesentlichen sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:
- Paritätische Zusammensetzung der Anwaltskammer bei gleichbleibender Anzahl Mitglieder und Ersatzmitglieder (je 5), indem neben 2 im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen und 2 den solothurnischen Gerichten angehörenden Personen ein weiteres fachlich ausgewiesenes Mitglied, welches weder in einem Anwaltsregister eingetragen, noch an einem Gericht oder in der Strafverfolgung tätig ist, gewählt wird (§ 11 Abs. 2 AnwG);
- Einführung von Präsidialkompetenzen für bestimmte Geschäfte (Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister, Entbindung vom Berufsgeheimnis zwecks Geltendmachung von Honorarforderungen, vorsorgliche Massnahmen; § 11ter AnwG);
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage, um bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Anzeigeerstattung der Anzeigerschaft die Verfahrenskosten und eine Entschädigung zugunsten des Anwalts oder der Anwältin auferlegen zu können (§ 15 Abs. 2 AnwG);
- Anpassung der Gebührenregelungen für Eintragungen und Löschungen im Anwaltsregister sowie für die Erteilung und Löschung der Berufsausübungsbewilligung als Notarin oder Notar in aufwändigen Fällen (§§ 31 und 94 GT);
- Ausweitung des Verbots für nebenamtliche Richterinnen und Richter, Parteien vor demjenigen Gericht zu vertreten, dem sie selbst angehören, auf Amtsrichterinnen und Amtsrichter sowie Mitglieder der Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse (§ 91bis Abs. 3 GO);
- Ergänzung der Strafnorm auf die unbefugte Parteivertretung vor Behörden (§ 17 Abs. 2 AnwG).
Das heutige Wahlorgan für die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltskammer (Regierungsrat) soll bestehen bleiben. Ein Wechsel zu einer Wahl durch den Kantonsrat wird als nicht sachgerecht beurteilt, nachdem es sich bei der Anwaltskammer um eine Kommission der Berufsaufsicht handelt. Jedoch soll das Vorschlagsrecht des Solothurnischen Anwaltsverbandes und der Gerichtsverwaltungskommission, welches sich bisher in der Praxis bewährt hat, im Gesetz verankert werden (§ 11 Abs. 3bis AnwG).