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Für die Inkraftsetzung der am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedeten Vorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), die auf den 1.1.2022 geplant ist, sind zahlreiche Anpassungen auf Verordnungsstufe nötig. Diese betreffen insbesondere die folgenden Themenbereiche: Optimierung der Eingliederung, medizinische Massnahmen, Kompetenzzentrum Arzneimittel, Tarifierung und Rechnungskontrolle, Rentensystem, Fallführung, Verfahren und Begutachtung, Prioritätenordnung zu Artikel 74 IVG und Prioritätenordnung zu Artikel 101bis AHVG, Zusammenarbeitsvereinbarung, Taggelder ALV und Betriebsräume. Hinzu kommen einzelne Änderungen ohne Bezug zur Weiterentwicklung der IV, so Anpassungen bei den Verwaltungskosten und beim Assistenzbeitrag.
Die Teilrevision des Gesetzes über Freizeitgärten ist aufgrund der im Vollzug gemachten Erfahrungen notwendig geworden und bedarf einer Präzisierung und Ergänzung. Ziele der Teilrevision sind effizientere formelle Abläufe, klarere Rollenzuteilungen der involvierten Behörden und Privaten sowie mehr Klarheit für die FreizeitgartenpächterInnen und Rechtssicherheit im Konfliktfall.
Die Umsetzung der Teilrevision bringt daher Anpassungen in verschiedenen Gesetzesbestimmungen mit sich. Um zusätzliche Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, werden Details der Umsetzung und des Vollzugs in einer neuen Verordnung geregelt, die gleichzeitig mit den Anpassungen des Gesetzes in Kraft gesetzt werden soll.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz) in die externe Vernehmlassung gegeben. Gemäss dem Willen der Stimmbürger soll ab 2022 der Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt erfolgen.
Die K 103 Oltnerstrasse ist Hauptverkehrsachse und Autobahnzubringer für den Raum Olten und – zum Teil – für das Niederamt und weist eine Verkehrsbelastung von rund 26'000 Fahrzeugen pro Tag auf. Die K 103 Oltnerstrasse ist zu den Verkehrsspitzen stark belastet. Die langen Staus führen zu erheblichen Verlustzeiten beim Motorisierten Individualverkehr (MIV), vor allem aber auch beim öV. In solchen Stausituationen kann sich der Bus nicht mehr an den beiden per Lichtsignalanlage geregelten Knoten (Höhe, Oltnerstrasse) anmelden, und der Fahrplan kann nicht mehr eingehalten werden. Aufgrund der hohen Verkehrsmengen sind sowohl die Ein- und Abbiegebeziehungen zu den seitlichen Nutzungen als auch das Queren für den Fuss- und Veloverkehr entlang der K 103 nur schwer möglich.
Mit dem vorliegenden Bauprojekt für den Ausbau und die Sanierung der Oltnerstrasse werden wesentliche Massnahmen aus dem Verkehrsmanagement Wiggertal umgesetzt. Um die Fahrplanstabilität des Busses zu verbessern, ist es erforderlich, genügend Platz zu schaffen, damit die Busspur in Fahrtrichtung Olten bereits ab Knoten Höhe erstellt werden kann. Dazu ist auch der Abbruch von Gebäuden auf der Ostseite der Oltnerstrasse im Abschnitt Überführung Höhe bis und mit dem ehemaligen Bahnwärterhaus der SBB vorgesehen. Da in Olten die Abflusskapazität durch den Postplatz beschränkt ist, wird auch zukünftig der Rückstau aus Olten zu den Verkehrsspitzenzeiten für den MIV nicht zu vermeiden sein. Um die Abbiegebeziehungen zu verbessern, wird ab Knoten Höhe bis zur Einmündung Wartburgstrasse ein Mehrzweckstreifen erstellt. In Richtung Festungstunnel wird zukünftig der Stau vermieden werden können. Dies wird durch den Umbau der bestehenden Lichtsignalanlagen Oltnerstrasse/Städtli und Höhe und den Bau von zwei zusätzlichen Lichtsignalanlagen (Dosieranlagen) Längacker und Kloosmatte erreicht. Die vier Lichtsignalanlagen ermöglichen die Busbevorzugung und dienen auch dem sicheren Queren durch Fussgängerinnen und Fussgänger. Die Busspuren in Richtung Süden sind zukünftig nur noch abschnittsweise erforderlich. Für den Langsamverkehr (Fuss- und Veloverkehr) werden auf die ganze Projektlänge ein Parallelweg und im Innerortsbereich, zur Aufwertung des Ortsbilds, eine Baumallee erstellt. Zusätzlich sind entlang der Oltnerstrasse beidseitig Radstreifen vorgesehen.
Die Kosten sind auf 36,62 Millionen Franken veranschlagt. Davon entfallen Anteile von 10,36 Millionen Franken auf die Gemeinde Aarburg und von 26,26 Millionen Franken auf den Kanton. In diesen Anteilen nicht berücksichtigt ist der vom Bund in Aussicht gestellte Beitrag aus dem Agglomerationsprogramm von rund 7,47 Millionen Franken. Der effektiv vom Bund geleistete Beitrag wird den Kostenanteilen der Gemeinde und des Kantons angerechnet werden.
2017 hat der Bundesrat die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR; SR 431.841) geändert. Dies hat Auswirkungen auf das Gebäude- und Wohnungsregister sowie auf die Amtliche Vermessung, weshalb die Verordnung über das Gebäude- und Wohnungsregister und die Datenlogistik vom 29. Januar 2014 (LS 704.16) angepasst werden muss.
Insgesamt sprechen folgende Gründe für eine Revision der Verordnung: Bundesvorgaben zur Einführung neuer Merkmale im Gebäude- und Wohnregister; Einsatz von eCH-Standards und Anpassungen gemäss der überarbeiteten Weisung zur Erfassung der Gebäude in der amtlichen Vermessung und im Gebäude- und Wohnungsregister; Entscheid des Regierungsrates, auf ein kantonales Gebäude- und Wohnungsregister-Nachführungssystem zu verzichten (vgl. Beschluss Nr. 1288/2018).
Somit übermitteln die Gemeinden die Erhebung und die Nachführung der Registerdaten direkt an das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister.
Mit der neuen Verordnung (EU) 2020/493 wird das FADO-System auf eine neue rechtliche Basis gestellt, die die bisherige Rechtsgrundlage ersetzt, und neu eine Schengen-Weiterentwicklung darstellt. Um die Umsetzung dieser Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes in der Schweiz sicherzustellen, sind Anpassungen im Bundesgesetz vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI; SR 361) und gegebenenfalls später auch im Verordnungsrecht nötig.
Der Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel vom 27. Juni 2006 ermöglichte paritätisch getragene Globalbeträge, auf deren Grundlage die Universität die notwendigen Entwicklungs- und Ausbauschritte einleiten und umsetzen konnte.
Die partnerschaftliche Trägerschaft der beiden Basel stellt damit einen wichtigen Meilenstein in der Geschichte der ältesten Universität der Schweiz dar. Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zur Leistungsauftragsperiode 2018–2021 wurden Themen zur nachhaltigen Erneuerung der bikantonalen Trägerschaft identifiziert. Zur daraus resultierenden Teilrevision des Universitätsvertrags führen beide Kantone eine öffentliche Vernehmlassung durch.
Seit knapp 20 Jahren gibt es im Kanton Zürich einen runden Tisch zur Bekämpfung von Menschenhandel. Dieser wurde von der Fachstelle für Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) gegründet und seither auch geleitet.
Da es sich bei der Bekämpfung von Menschenhandel um eine staatliche Aufgabe handelt, soll der runde Tisch – mit Einverständnis aller bisher Beteiligten – institutionalisiert und künftig von der Kantonalen Opferhilfestelle geleitet werden. Für diese Institutionalisierung braucht es eine Verordnung.
Gemäss Bundesverfassung sind im Gebäudebereich die Kantone zuständig für den Erlass von Vorschriften. Sie tragen somit auch die Verantwortung diesbezüglich. Das Energiegesetz des Bundes gibt den Kantonen vor, für welche Sachverhalte sie im Minimum Vorschriften zu erlassen haben. Im Kanton Uri wurden diese Vorschriften in Form des Energiegesetzes Uri (EnG) erlassen, welches aus dem Jahr 1999 stammt. Am 10. November 2020 hat der Regierungsrat beschlossen, die erarbeitete Vorlage für die Revision des Energiegesetzes Uri zur Vernehmlassung freizugeben und die Baudirektion mit der Durchführung der Vernehmlassung beauftragt.
Der Regierungsrat hat eine Vorlage zur Änderung des Schulgesetzes im Bereich der privaten Schulen und des privaten Unterrichts in die Vernehmlassung gegeben. Hintergrund der Gesetzesänderung ist ein Rechtsmittelentscheid, in welchem festgehalten wurde, dass bisher nur rudimentäre gesetzliche Grundlagen für den privaten Unterricht vorliegen. Die grundlegenden Voraussetzungen, welche an privaten Unterricht gestellt werden, müssen auf Gesetzesstufe festgehalten werden. Im Zuge der beabsichtigten Gesetzesänderung sollen auch die grundlegenden Bestimmungen und Voraussetzungen betreffend die privaten Schulen gesetzlich verankert werden.
Integration findet zum grossen Teil im Alltag statt – beispielsweise in der Schule, am Arbeitsplatz, in der Berufsbildung oder in einem Sportverein. Trotz diesem gut funktionierenden Alltag braucht es zusätzliche Anstrengungen und spezifische Massnahmen wie Deutschkurse, Informations- und Beratungsstellen, Arbeitsintegrationsprogramme oder Brückenangebote, damit Integration gelingt. Seit Anfang 2014 sind diese spezifischen Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden unter dem Dach der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) zu einem Gesamtpaket gebündelt.
Die laufende Programmperiode der Kantonalen Integrationsprogramme (KIP 2) würde Ende 2021 auslaufen. Der leitende Ausschuss der Kantone und die Vorsteherin des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements haben eine Verlängerung der laufenden Programmperiode um zwei Jahre bis Ende 2023 (KIP 2bis) vereinbart. Dank der Verlängerung ist genug Zeit, um die Erfahrungen aus der Integrationsagenda Schweiz sowie aus den laufenden Pilotprogrammen in das nächste KIP (KIP 3) einfliessen zu lassen.
Für die Phase KIP 2bis werden die programmatische Ausrichtung und der Finanzrahmen auch im Kanton Aargau grundsätzlich beibehalten. Inhaltliche Schwerpunkte mit punktuellen Weiterentwicklungen in den Jahren 2022 und 2023 bilden die Stärkung der Zusammenarbeit mit den Gemeinden sowie die Fokussierung auf die Zielgruppe der spät zugewanderten Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
Aufgrund des höheren Finanzbedarfs für die Verlängerung der Programmperiode ist gemäss den kantonalen finanzrechtlichen Vorgaben ein Zusatzkredit bei der zuständigen Instanz zu beantragen [§ 29 Abs. 1 Gesetz über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF)]. Dieser Zusatzkredit beläuft sich auf brutto 6.7 Millionen Franken. Der Kantonsanteil beträgt 2.9 Millionen Franken. Mit dem Zusatzkredit für die Phase KIP 2bis können die bestehenden Massnahmen und Angebote aufrechterhalten und punktuell weiterentwickelt werden.
Der Bundesrat legt den Grundstein für den elektronischen Rechtsverkehr: Über eine hochsichere zentrale Plattform sollen die Parteien in Justizverfahren künftig digital kommunizieren. An seiner Sitzung vom 11. November 2020 hat der Bundesrat das neue Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) in die Vernehmlassung geschickt.
Es wird ein Verbot von Preisbindungsklauseln, namentlich Preisparitätsklauseln, in allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen Online-Buchungsplattformen und Beherbergungsbetrieben im UWG verankert.
Das aktuelle Raumangebot im bestehenden Polizeikommando am Standort Telli kann den Raumbedarf nicht mehr decken. Aufgrund des Personalaufwuchses und der Organisationsentwicklung entstand bei der Kantonspolizei zusätzlicher Raumbedarf. Zwecks betrieblicher Optimierung sollen zudem die umliegenden Standorte der Kantonspolizei wie die Stützpunkte Buchs und Aarau sowie weitere auf dem Stadtgebiet ausgelagerte Einheiten der Kriminalpolizei am Standort Telli zusammengeführt werden.
Nebst der Zusammenführung dezentraler Einheiten aus dem Raum Aarau ist auch der Wechsel der kantonalen Staatsanwaltschaft an den Standort Telli geplant. Für die Realisierung des Vorhabens ist ein Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 64,9 Millionen Franken erforderlich.
Per 1. Januar 2021 wird in der ganzen Schweiz ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub eingeführt. Dieser kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden, wobei der Erwerbsausfall durch die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt wird. Die Entschädigung beträgt wie beim Mutterschaftsurlaub 80 Prozent des bisherigen Einkommens.
In Folge dieser bundesrechtlichen Vorgaben ist die kantonale Personalverordnung entsprechend anzupassen. Der Regierungsrat schlägt dabei für die kantonale Verwaltung eine Umsetzung gemäss dem bereits bestehenden Modell des Mutterschaftsurlaubs vor: Dauert das Arbeitsverhältnis vor der Geburt des Kindes mindestens zwei Jahre, so hat der Angestellte Anspruch auf 100 statt 80 Prozent des Grundlohns, wobei der Kanton als Arbeitgeber die zusätzlichen 20 Prozent finanziert. Mit dieser Anpassung will der Regierungsrat die Vorlage diskriminierungsfrei umsetzen und die Gleichstellung von Mann und Frau berücksichtigen. Die vorgeschlagene Umsetzung hat für den Kanton jährliche Mehrkosten von rund 10 000 Franken zur Folge.
In der Schweiz gilt ein befristetes Verbot (Moratorium) für Bewilligungen für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken. Dieses Verbot ist im Gentechnikgesetz verankert und gilt aktuell bis am 31. Dezember 2021. Ziel der Vorlage ist es, Artikel 37a GTG so anzupassen, dass das Moratorium für vier Jahre bis neu am 31. Dezember 2025 gilt.
Die Anwaltsprüfungsverordnung vom 3. Dezember 2002 soll einer Revision unterzogen werden. Anlass für die Revision bilden die bislang nur rudimentär geregelte Eignungsprüfung und das Prüfungsgespräch für Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA.
Nachdem-zugunsten einer besseren Lesbarkeit und Strukturbeschlossen worden war, die Anwaltsprüfungsverordnung einer Totalrevision zu unterziehen, kamen weitere Änderungen hinzu, welche mehrheitlich die langjährige Praxis der Anwaltsprüfungskommission indie Verordnung über führen oder redaktioneller Natur sind.
In den ersten Lebensjahren lernen Kinder viel und entwickeln sich beeindruckend schnell. Wichtige Weichen für die gesundheitliche, körperliche und psychosoziale Entwicklung der Kinder werden gestellt, die sich auf ihr gesamtes weiteres Leben auswirken können. Investitionen in die frühe Förderung zahlen sich deshalb in mehrfacher Hinsicht aus.
Im Jahr 2020 lief die Strategie «Frühe Förderung» 2015 bis 2020 aus. Die Folgestrategie «Frühe Förderung» 2021 bis 2026 liegt jetzt im Entwurf vor. Sie erhalten die Möglichkeit, uns im Rahmen der Vernehmlassung Ihre Rückmeldungen zu den Dokumenten zu geben.
Bei Gemeinden mit Gemeindeversammlungen wird am gesetzlichen Quorum von 10 % als Grundsatz für die Ergreifung eines Referendums festgehalten. Ebenfalls wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, dieses bis maximal 25 % erhöhen zu können. Neu soll die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass eine Gemeinde mit Gemeindeversammlung den minimalen Prozentsatz in der Gemeindeordnung tiefer (bis auf 5 %) festlegen kann. Weiter soll zukünftig zulässig sein, in der Gemeindeordnung, analog der kantonalen Regelung, eine absolute Zahl festzulegen.
Bei den Einwohnerratsgemeinden soll das gesetzliche Quorum für Initiativen und Referenden generell von heute 10 % auf 5 % gesenkt werden. Neu wird auch hier die rechtliche Möglichkeit geschaffen, dass diese Gemeinden in der Gemeindeordnung eine absolute Zahl festlegt können.
Die Erleichterungen bei der Ergreifung von Volksbegehren sollen hauptsächlich über eine Herabsetzung des Quorums erfolgen. Erfahrungsgemäss kann aber nicht nur die Anzahl der beizubringenden Unterschriften problematisch sein, sondern auch die zur Verfügung stehende kurze Frist von 30 Tagen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Rechtsstillstandsfristen der schweizerischen Zivilprozessordnung auf die Berechnung der Sammelfristen bei Referenden angewandt werden. Zudem wird der Klarheit halber für die Berechnung des Beginns und des Ablaufs der Referendumsfrist auf die diesbezügliche Regelung in der Zivilprozessordnung verwiesen. Von dieser Regelung ausgenommen werden sollen die Referenden gegen die Budgetbeschlüsse.