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Hauptanlass und Hauptinhalt der Revision ist die geplante Einführung des neuen Datenmodells DM.flex für die amtliche Vermessung. Mit dem DM.flex soll künftig ein modulares und flexibles Datenmodell zum Einsatz kommen. Weitere Punkte der Revision sind die Details zur Neuregelung der Finanzierung der amtlichen Vermessung, die Regelung der Archivierung und Einführung der Historisierung, die Öffnung für neue Technologien, die Aufnahme der Dienstbarkeiten in die amtliche Vermessung, die Möglichkeiten der elektronischen Beglaubigung von Auszügen auch im Bereich der amtlichen Vermessung, die Möglichkeit von Pilotprojekten sowie die Anpassung des Meldeflusses bei Plangenehmigungsverfahren.
Mit dem Wassergesetz sollen drei zentrale Themenbereiche rund um das Wasser in einem einzigen kantonalen Gesetz zusammengeführt werden: Wasserbau, Gewässerschutz und die Nutzung der Gewässer. Im Bereich Wasserbau, der den Hochwasserschutz und die Revitalisierung von Gewässern umfasst, fehlt bis heute eine kantonale Regelung, was wiederholt zu Unklarheiten und Zuständigkeitsfragen führt.
Diese Lücke soll geschlossen werden. Der Gewässerschutz und die Nutzung der Gewässer sind heute in vier kantonalen Gesetzen und verschiedenen Verordnungen geregelt. Diese Rechtszersplitterung soll nun behoben werden, wobei gleichzeitig auch die vereinzelt fehlende Bundesrechtskonformität des kantonalen Rechts hergestellt wird. Schliesslich soll die Siedlungsentwässerung, die aktuell teilweise im Bau- und Planungsrecht normiert ist, neu thematisch richtig in das kantonale Gewässerschutzrecht integriert werden.
Gemäss Art. 28 des Strassengesetzes (StrG, bGS 731.1) beschliesst der Regierungsrat ein mehrjähriges Strassenbau- und Investitionsprogramm, welches alle Neu- und Ausbauvorhaben bezeichnet, die in der Programmperiode ausgeführt werden sollen. Das Bauprogramm ist mindestens alle vier Jahre zu überarbeiten. Vor Erlass des Strassenbauprogramms hört er die Betroffenen sowie allfällige weitere Interessierte an.
Die im vorliegenden Programm enthaltenen Objekte umfassen die grösseren Ausbauvorhaben, die in der Regel mit Landerwerb, Planauflage und Kostenbeteiligung durch die Standortgemeinde verbunden sind. Nicht aufgelistet sind Belagssanierungen und andere bauliche Unterhaltsmassnahmen. Die Objektliste basiert auf dem Zustand vor Ort, dem kantonalen Richtplan, den verkehrlichen Bedürfnissen, den beantragten Massnahmen im Agglomerationsprogramm, den Unfallauswertungen der Kantonspolizei sowie den Planungen und Vorgaben von Gemeinden und Dritten. Die Randbedingungen und Vorgaben wurden bestmöglich in Übereinstimmung gebracht. Alle Ausbauten sind den Standortgemeinden mindestens als Vorhaben oder bereits als Projekt bekannt. Der regionale Ausgleich ist sichergestellt.
Das Programm legt einen Schwerpunkt auf den Verkehrsraum Herisau, welcher die grössten Verkehrslasten trägt. Hinzu kommen die Sanierung der Ortsdurchfahrt Teufen im Zuge des Bahnprojektes, die Umgestaltung der Werdstrasse in Heiden, die neue Brückenverbindung zwischen Speicherschwendi und Rehetobel sowie kleinere Projekte in verschiedenen Gemeinden. Alle Angaben zu den Objekten können dem Kapitel 4 des Vernehmlassungsentwurfs entnommen werden.
Der Rettungsschirm für systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft soll zur Versorgungssicherheit der Schweiz beitragen. Das Bundesgesetz schafft eine Rechtsgrundlage, damit der Bund bei ausserordentlichen Marktentwicklungen subsidiäre Finanzhilfen für systemkritische Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft zur Verfügung stellen kann.
Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage ist ein neues Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur. Die Schaffung dieser staatlichen Dateninfrastruktur mit den Hauptbestandteilen NADIM und Verkehrsnetz CH erleichtert die Nutzung von Mobilitätsdaten und die Vernetzung von Mobilitätsangeboten und leistet damit einen Beitrag für ein effizientes Mobilitätssystem der Schweiz.
In Erfüllung des Postulats 17.326 hat der Bundesrat am 15.1.2020 ein Massnahmenpaket verabschiedet. Mitunter soll eine Gesetzesvorlage ausgearbeitet werden, welche zum Ziel hat, Sozialhilfeleistungen für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten einzuschränken und auf diese Weise den Anstieg der Ausgaben für Sozialhilfeleistungen zu reduzieren.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 22 landwirtschaftlichen Verordnungen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat einen Entwurf für die Änderung des Waldgesetzes in eine externe Vernehmlassung geschickt. Mit der Teilrevision werden drei Hauptziele verfolgt: Der Vollzug der Waldgesetzgebung soll gestärkt, die klimaorientierte Waldbewirtschaftung gefördert und Praxisänderungen, die sich im Laufe der Jahre entwickelt haben, sollen gesetzlich verankert werden.
Unsere direkte Demokratie setzt voraus, dass die Stimmberechtigten ihre politischen Rechte auch in ausserordentlichen Situationen wahrnehmen können. Zu Beginn der Covid-19-Epidemie erliess daher der Regierungsrat gestützt auf § 56 Absatz 3 Kantonsverfassung die Verordnung zur Regelung der politischen Rechte. Diese Verordnung ist in der Zwischenzeit ausser Kraft, weil solche Verordnungen aufgrund der Verfassungsbestimmung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten dahinfallen.
Der Regierungsrat beauftragte daher das Justiz- und Sicherheitsdepartement zu prüfen, welche Bestimmungen der ehemaligen Verordnung neu auf Gesetzesstufe zu regeln sind, damit die Wahrnehmung der politischen Rechte in ausserordentlichen Situationen sichergestellt wird. Die Vorlage räumt sowohl den Gemeinden als auch dem Regierungsrat die Möglichkeit ein, in solchen Situationen geeignete Massnahmen zur Regelung der politischen Rechte zu treffen.
Die Polizei wird in der Gesellschaft vielfach als erweiterter Arm der Strafverfolgung angesehen. Dieses gesellschaftliche Meinungsbild entspricht jedoch nur bedingt dem gelebten Polizeialltag. So hat die Polizei bereits heute neben der Strafverfolgung auch zahlreiche präventive und verwaltungsrechtliche Aufgaben zu erfüllen.
Das in diesen Bereich fallende sicherheitspolizeiliche Handeln bildet sogar prozentual den Hauptanteil sämtlicher polizeilicher Tätigkeiten. Leider liest sich dies nicht derart klar und prägnant aus dem Polizeigesetz (sGS 451.1; abgekürzt PG). Die Regierung erachtet es daher als zielführend und sinnvoll, dass durch die Verschiebung des Fokus künftig vermehrt Straftaten durch frühes polizeiliches Handeln verhindert und damit potenzielle Opfer geschützt werden können.
In Umsetzung der Motion 18.3383 strebt der Vorentwurf die Einführung des Rechtsinstituts des Trusts in das Obligationenrecht an. Hierfür sind auch in anderen Erlassen sowie bei der steuerlichen Behandlung die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Ziel ist es, Personen und Unternehmen in der Schweiz ein für den Erhalt ihres Vermögens flexibles, zuverlässiges und geeignetes Rechtsvehikel zur Verfügung zu stellen und dem Finanzplatz neue Geschäftsmöglichkeiten zu eröffnen.
Mit dieser Vorlage unterbreitet der Bundesrat das aktualisierte Strategische Entwicklungsprogramm (STEP) Nationalstrassen. Gestützt darauf beantragt er einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 4,354 Milliarden Franken (Kostenstand 2020, exkl. MWST und Teuerung) für die Erweiterungsprojekte des Ausbauschrittes 2023 und die Planung der übrigen Erweiterungsprojekte. Weiter beantragt er einen Zahlungsrahmen Nationalstrassen 2024–2027 für den Betrieb und den Unterhalt sowie den Ausbau im Sinne von Anpassungen in der Höhe von 8,433 Milliarden Franken (nominal, 0,4 % Teuerung pro Jahr, inkl. MWST).
Im Rahmen der Tätigkeit der Subkommission «Delegation Aufsicht Datenschutz» der Staatswirtschaftlichen Kommission wurde die fehlende kantonale Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Jahr 2019 nochmals thematisiert und seitens der Verwaltung in Aussicht gestellt, die Prüfung und Erarbeitung einer entsprechenden Regelung an die Hand zu nehmen.
Dabei sollen mit einem kantonalen Rahmengesetz die grundlegenden Vorschriften zur Videoüberwachung im öffentlichen Raum gesetzlich geregelt werden. Auch die kantonale Fachstelle für Datenschutz begrüsst seit längerer Zeit – letztmals im Tätigkeitsbericht 2019 vom 25. Februar 2020 – die Schaffung einer solchen Rechtsgrundlage.
Die Evaluation des Parlamentsrechts und die daraus resultierende Teilrevision des Kantonsratsgesetzes, der Geschäftsordnung des Kantonsrates sowie weiterer Gesetze beinhaltet Anpassungen aufgrund der Digitalisierung des Ratsbetriebes, die Normierungen etablierter Praxisänderungen im Parlamentsbetrieb, die Umsetzung von überwiesenen Vorstössen und weitere Anliegen, die mit dieser Evaluation in Aussicht gestellt wurden. Weiter sollen bereits gewisse Massnahmen aus dem Planungsbericht B 30 zur Politischen Kultur und Zusammenarbeit im Kanton Luzern umgesetzt werden.
Die Evaluation und Teilrevision des revidierten Parlamentsrechts vom 1. Juni 2015 geht auf Vorstösse aus dem Kantonsrat und auf Anliegen aus der Geschäftsleitung des Kantonsrates und deren Stabsgruppe, der Kommissionen und der Verwaltung zurück. Die Neuerungen beinhalten insbesondere die Festhaltung gelebter und bewährter, aber bisher im Parlamentsrecht noch nicht abgebildeter Praxis, die Erhöhung der Effizienz, die Klärung und Verbesserung einzelner Abläufe und Strukturen sowie die Zusammenarbeit der beiden Räte. Dabei wird die bestehende Grundordnung der Verfahren im Kantonsrat und den Kommissionen von der vorliegenden Teilrevision nicht berührt.
Die Stimmbevölkerung des Kantons Basel-Stadt hat mit der Anpassung des Umweltschutzgesetzes in der Abstimmung vom Februar 2020 ein zentrales Ziel für die kantonale Mobilitätspolitik festgelegt: Bis 2050 stellt Basel vollständig auf emissionsarme, klima- und ressourcenschonende Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten um.
Der Basler Regierungsrat hat nun den Entwurf seiner neuen Mobilitätsstrategie verabschiedet. Er zeigt darin auf, wie er diesen Auftrag umsetzen möchte. Mit der neuen Strategie schafft der Regierungsrat auch eine wesentliche Voraussetzung, damit die Treibhausgasemissionen des Kantons bis 2040 insgesamt auf «Netto-Null» sinken können.
Mit dem vorliegenden XIV. Nachtrag zum Mittelschulgesetz sollen in Erfüllung des Motionsauftrags die Absenzgründe in einer nicht abschliessenden Aufzählung auf Gesetzesstufe verankert werden. Die bewilligte Absenz (Urlaub) für eine politische Veranstaltung bildet nicht Bestandteil dieser Aufzählung und soll im Grundsatz ausgeschlossen werden.
Im Gesetzesentwurf ist allerdings vorgesehen, dass eine solche Absenz ausnahmsweise bewilligt werden kann, wenn das Thema der politischen Veranstaltung Gegenstand des fachlichen Unterrichts ist und die Veranstaltung nicht auf eine Störung oder Vereitelung des Unterrichts oder dessen Instrumentalisierung zielt.
Die Gemeinden müssen gestützt auf das totalrevidierte Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Planungs- und Baugesetz, PBG; NG 611.1) ihre Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2023 revidieren und an das neue PBG anpassen. Die Inkrafttretung des neuen PBG erfolgt gemeindeweise und geht einher mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kommunalen Bau- und Zonenordnungen. Alle elf Gemeinden sind intensiv mit den BZR-Revisionen (Gesamtrevision) beschäftigt und stecken im Prozess. Die öffentli- chen Auflagen und erste Gemeindeversammlungen für die Beschlussfassungen finden 2022 statt. Die nunmehr verbleibende Zeit bis zum 1. Januar 2023 ist sehr knapp. Unter Berücksichtigung allfälliger Rechtsverfahren ist die Frist nach heutiger Einschätzung unrealistisch und muss nochmals verlängert werden. Der Regierungsrat schlägt vor, die Frist zur Anpassung der Zonenpläne und Bau- und Zonenreglemente bis am 1. Januar 2025 zu verlängern. Zusätzlich wird eine Verlängerungsoption in der Kompetenz der Regierung von weiteren zwei Jahren im PBG verankert. Von dieser Option kann der Regierungsrat nur Gebrauch machen, wenn Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die rechtzeitige, rechtskräftige Genehmigung der Nutzungsplanung verunmöglichen.