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Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Bestechung schweizerischer Amtsträger sollen besser aufeinander abgestimmt und in einem gemeinsamen Titel geregelt werden. Aktive Bestechung wird neu zu einem Verbrechen aufgewertet. Damit verlängert sich die heute zu kurze Verjährungsfrist bei dieser Straftat.
Die Änderung des Nationalstrassengesetzes sieht die Übertragung der Genehmigungskompetenz für Ausführungsprojekte der Nationalstrassen von den Kantonen auf den Bund und ein neues Rechtsmittelverfahren vor. Neu wird also der Bund die Ausführungsprojekte genehmigen, die nach wie vor von den Kantonen in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen erarbeitet werden. Zudem sollen alle Spezialverfahren im Hauptverfahren zusammengelegt werden.
Der Bundesrat beabsichtigt, die Vorbehalte und Auslegenden Erklärungen der Schweiz zu Artikel 6 EMRK im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz unserer Rechtsordnung zurückzuziehen.
Die wachsenden Probleme im Zusammenhang mit Armut und Gewalt und Konflikten erfordern mehr Solidarität im In- und Ausland. Dies ist das Ziel der Stiftung solidarische Schweiz.
Die Revision des Beamtengesetzes ist nötig, um die Organisation und die Abläufe beim Bund wirtschaftlicher und zielorientierter auszugestalten. Die Modernisierung des staatlichen Handelns in Richtung vermehrter Leistungs- und Wirkungsorientierung lässt sich nur mit einem fortschrittlichen Personalgesetz erfolgversprechend weiterführen.
Haus- und Wirbeltiere sollen in der schweizerischen Privatrechtsordnung nicht länger als gewöhnliche Sachen behandelt werden. Dieses Ziel verfolgen zwei vom Nationalrat gutgeheissene parlamentarische Initiativen. Die zuständige Kommission des Nationalrates hat einen Vorentwurf für entsprechende Änderungen des Erb-, Sachen- und Haftpflichtrechts sowie des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts und des Strafrechts vorgelegt.
Der Bund soll seinen Anteil an den Unterhalt der Nationalstrassen erhöhen. Dies verlangt das Parlament mit einer Motion.
Der Verordnungsentwurf enthält folgende zwei Änderungen: die Ablösung des 3-Kreise-Modells und dessen Ersatz durch ein duales Rekrutierungskonzept für ausländische Arbeitskräfte; eine weitere Reduktion der Freigabe von Saisonbewilligungen.
Das Protokoll 'Energie' ist ein weiteres Zusatzprotokoll zur Alpenkonvention von 1991. Es hat zum Ziel, eine natur- und landschaftsschonende sowie umweltverträgliche Erzeugung, Verteilung und Nutzung der Energie durchzusetzen und energiesparende Massnahmen zu fördern.
Die vorgeschlagenen Neuerungen dienen dem Zweck, eine grössere Beweglichkeit innerhalb der Rechtsformen zu schaffen und eine optimale Ausgestaltung der rechtlichen Unternehmensstrukturen zu erlauben. In diesem Sinn stellt der vorliegende Vorentwurf einen wichtigen Beitrag zur Liberalisierung und zur Revitalisierung der Wirtschaft dar.
Mit der KVG-Teilrevision setzt der Bundesrat den Kantonen zusätzliche Leitlinien für ihre Prämienverbilligungs-Praxis und er bringt die nötigen, rasch umsetzbaren Verbesserungen in anderen Bereichen an. Diese Korrekturen von Behinderungen der Wirkungsmechanismen des KVG und von Fehlentwicklungen bringen verschiedene Verbesserungen für die Versicherten. Parallel zur Teilrevision werden in Zusammenarbeit mit den Kantonen und den Krankenkassen die Probleme mit der Spitalfinanzierung im privaten und halbprivaten Bereich angegangen.
Der vorliegende Entwurf wurde als Rahmengesetz ausgestaltet. Zentrale Pfeiler sind das Kooperations- und Subsidiaritätsprinzip. Der Gesetzesentwurf schlägt den geregelten Netzzugang auf Vertragsbasis vor. Er enthält ferner Grundsätze für den Netzbetrieb, die Rechnungsführung und die Sicherstellung der Versorgung.
Die Hersteller von Bauprodukten haben auf dem europäischen Markt einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil, weil im EWR und in der Schweiz unterschiedliche Regelungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten bestehen. Daraus erwachsen zusätzliche Kosten.
Anlass für die Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) und die damit eingeschlagene Stossrichtung der Reform bieten die Veränderungen im nationalen wie im internationalen Hochschulsystem, wie sie während der vergangenen Jahrzehnte eingetreten sind.
Das Gesetzespaket sieht den Einbau der wesentlichen Regelungen in das Umweltschutzgesetz (USG) vor. Die neu vorgeschlagenen Bestimmungen betreffen vor allem ethische Grundsätze, die beim Umgang mit Organismen zu beachten sind.
Die Revision des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1993 verfolgt zwei Ziele: Sie entspricht dem Wunsch nach einem besseren Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Missbrauch und schafft die Voraussetzung, dass das Konsumkreditgeschäft in der ganzen Schweiz auf der gleichen Rechtsgrundlage abgewickelt werden kann.
Das neue Gesetz bezweckt die Qualitätsförderung der medizinischen Versorgung. Qualitätsförderung wird durch universitäre Ausbildung, daran anschliessende Weiterbildung und Fortbildung angestrebt. Der Gesetzesentwurf weist Neuerungen gegenüber dem Freizügigkeitsgesetz und dem heutigen Zustand der Weiterbildung auf.
Das neue Gesetz regelt die Organisation und die Zuständigkeiten des Bundesgerichts sowie die einzelnen Rechtsmittelverfahren. Es soll das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und Teile des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ablösen.
Vorliegender Entwurf räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, die Heroinverschreibung für schwer Drogenabhängige für eine befristete Zeit zu regeln (entsprechende Ergänzung von Art. 8 BetmG).
Die Genozidkonvention ist mit 124 Vertragsstaaten eines der am weitesten akzeptierten internationalen Uebereinkommen. Es verbietet den Völkermord und verpflichtet die Staaten zu dessen Verhinderung und Bestrafung. Die sich aus dem Uebereinkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen bedingen Aenderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.
Das neue Gesetz schafft eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zur Erbringung erweiterter Dienstleistungen auf kommerzieller Basis und damit auch eine Rechtsgrundlage für die entsprechende internationale Zusammenarbeit. Im weitern eröffnet das neue Gesetz die Möglichkeit, bestimmte geeignete Aufgaben im Bereich der Meteorologie und Klimatologie an Private zu übertragen und schafft klare Verhältnisse für den Einsatz privatrechtlicher Verträge.
Der neue Erlass soll das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1989 über eine Finanzhilfe an die Schweizerische Zentrale für Handelsförderung (OSEC) ablösen, welches den Anforderungen des Subventionsgesetzes von 1990 nicht mehr genügt.
Mit einem pragmatischen Ansatz strebt der Bundesrat eine innen- und aussenpolitisch verträgliche Umsetzung der Zielsetzungen des Alpenschutzartikels an.
Nach dem Vernehmlassungsentwurf soll die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte durch den Ausbau der kantonalen Anwaltsregister gewährleistet werden.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat den Bundesrat ersucht, zum von ihr erarbeiteten Vorentwurf für eine Regelung des straflosen Schwangerschaftsabbruches eine Vernehmlassung zu eröffnen.