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Zur Organisation der "Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA)" sowie zu den fachbereichsübergreifenden Aufsichtsinstrumenten schlägt die "Expertenkommission Zimmerli" in diesem Teilbericht vor, die FINMA solle als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestaltet werden. In dieser neuen Behörde sollen vorerst die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) und das Bundesamt für Privatversicherungen (BPV) organisatorisch zusammengeführt werden.
Das geltende Vormundschaftsrecht ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1912 nahezu unverändert geblieben. Der von einer interdisziplinär zusammengesetzten Expertenkommission ausgearbeitete Vorentwurf für eine Änderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) will unter anderem das Selbstbestimmungsrecht schwacher und hilfsbedürftiger Personen fördern. Mit der Vorlage zur Revision des ZGB schickt das EJPD gleichzeitig einen Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in die Vernehmlassung. Diese separate Vorlage verbessert den Rechtsschutz und entlastet das ZGB von Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren.
Das Zivilprozessrecht ist heute in 26 Gesetzen geregelt. Nun soll es vereinheitlicht werden: Die Reform bringt mehr Anwenderfreundlichkeit, ist einem modernen Service verpflichtet und hebt die Rechtszersplitterung in der Schweiz auf. Der Bundesrat hat das EJPD ermächtigt, den von einer Expertenkommission erarbeiteten Vorentwurf für eine Schweizerische Zivilprozessordnung in die Vernehmlassung zu schicken.
Mit dem Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz verfolgt der Bund das Ziel, die Fernverkehrsverbindungen der Schweiz mit dem Ausland zu verbessern. Dabei sollen die grenznahen kleinen und mittleren Zentren sowie der Landesflughafen Basel miteinbezogen werden. Somit erhalten auch die Randregionen gute Verkehrsverbindungen nach den Grosszentren im Ausland. Durch die Aufwertung der Bahnverbindungen wird eine Verlagerung von Luft- und Strassenverkehr auf die Schiene angestrebt, womit ein Beitrag zur Reduktion der CO2-Emmissionen und zum Klimaschutz geleistet wird.
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) verabschiedete am 4. Juli 2003 den Gesetzesentwurf zur Schaffung einer eidgenössischen Ombudsstelle und beauftragte den Bundesrat, die Vernehmlassung durchzuführen. Damit soll in erster Linie das Vertrauen der Bevölkerung in die Bundesbehörden gestärkt werden. Die optimale Wahrung der Interessen und Rechte Privater setzt vielfach Kenntnis über Rechtsmittel und Verfahrensabläufe voraus. Hier kann sie durch eine erste Information klärend wirken, wobei sie eine eigentliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Die Ombudsperson kann beratende Gespräche führen, Empfehlungen und Vorschläge zu einer gütlichen Einigung abgeben, verfügt jedoch über keine Entscheidungsbefugnis.
Das Übereinkommen will die Strafbestimmungen in den Mitgliedstaaten harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit verstärken. Kernstück bilden die Tatbestände, welche die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen müssen. Dazu gehören insbesondere die aktive und passive Bestechung von in- und ausländischen Amtsträgern sowie von Amtsträgern internationaler Organisationen und internationaler Gerichtshöfe. Zu bestrafen sind zudem die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen sowie weitere mit Bestechung verbundene Taten, insbesondere das Waschen von Korruptionsgeldern. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, für Korruptionsstraftaten die Verantwortlichkeit juristischer Personen vorzusehen und effiziente Rechtshilfe zu leisten. Das Zusatzprotokoll dehnt die Anwendbarkeit des Übereinkommens auf die Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die Rechtsstreitigkeiten entscheiden, aus.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat eine ergänzende Vernehmlassung zur Erfassung von Feuerwaffen in der Schweiz lanciert. Damit sollen präzisere Aufschlüsse über die Realisierung einer allgemeinen Waffenregistrierung erhalten werden.
2. Teil der Ausführungsbestimmungen zum neuen Heilmittelgesetz. Der Vernehmlassungsentwurf (Heilmittelverordnungspaket II) umfasst einerseits eine neue Bundesratsverordnung über Tierarzneimittel und andererseits diverse Änderungen zu bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesratsverordnungen des Heilmittelgesetzes.
Die verstärkte Integration der Ausländerinnen und Ausländer gehört zu den Zielen des Bundesrates für die Legislaturplanung 1999-2003. Die VIntA legt die Integrationsziele fest, regelt Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Ausländerkommission (Kommission) und ihr Verhältnis zum Bundesamt für Zuwanderung, Integration und und Auswanderung (IMES, Bundesamt) sowie die Gewährung von Finanzhilfen für Integrationsprojekte. Die aktivere Rolle des Bundes, der Kantone und vieler Gemeinden und neu geschaffene Koordinationsstrukturen verlangen nach einer Revision der VIntA im Bereich der Koordination und der Gewährung von Finanzhilfen sowie nach einer expliziten Formulierung des Beitrages der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration. Begrenzungsverordnung: Das neue Berufsbildungsgesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2004 in Kraft treten und enthält eine Änderung des ANAG (Art. 17 Abs. 2bis). Diese hat eine Verbesserung der beruflichen Integration jugendlicher Ausländerinnen und Ausländer zum Ziel.
Die Totalrevision ist erforderlich, weil mit der geltenden Verordnung die aus der Sicht des Gesundheitsschutzes erforderliche Wirkung nicht im gewünschten Umfang erreicht wurde. Die Revision bezweckt eine Stärkung der Tabakprävention und berücksichtigt die Neuerungen der Europäischen Gemeinschaft. Mit der Vorlage soll die Selbstverantwortung gefördert und die Transparenz gesteigert werden.
Anstelle einer allgemeinen Steueramnestie schlägt der Bundesrat eine vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen vor. Diese stösst auf weniger ethische Bedenken als eine allgemeine Steueramnestie, da die Erben an der Hinterziehung des Erblassers in aller Regel keine Schuld trifft. Drei Varianten werden zur Diskussion gestellt: 1. Eine pauschale Nachsteuer für Erben; 2. Ein verkürztes Nachsteuerverfahren für Erben; 3. Ein vereinfachtes Nachsteuerverfahren für Erben. Gleichzeitig - und unabhängig von der gewählten Variante bei der erleichterten Nachsteuer für Erben - werden zwei weitere Gesetzesänderungen vorgeschlagen: Erstens soll in Nachachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Haftung der Erben für die Bussen des Erblassers gänzlich beseitigt werden. Zweitens wird beabsichtigt, auf die Erhebung einer Busse zu verzichten, wenn Steuerzahler ihre Hinterziehungen selber und vollumfänglich anzeigen (sog. straflose Selbstanzeige).
Der Entwurf: - führt das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 aus, - enthält Begriffsumschreibungen, umschreibt die Aufgaben des neuen Behindertengleichstellungsbüros, - konkretisiert die Rechtsansprüche der Behinderten bzw. das Verfahren, - enthält Vorschriften für den Bund betreffend seine Bauten, Dienstleistungen und Arbeitsverhältnisse und - regelt die Modalitäten der Gewährung von Finanzhilfen für Programme und Pilotprojekte. Die Behindertengleichstellungsverordnung soll mit dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs auf den 1.1.2004 in Kraft treten.
Am 18. September 2003 findet eine konferenzielle Anhörung der interessierten Kreise zum Verordnungsentwurf statt.
Das vorliegende Verordnungspaket 2007 ist beschränkt auf Verordnungen des Landwirtschaftsgesetzes und des Tierseuchengesetzes. Es beruht hauptsächlich auf gesetzlichen Änderungen, die das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2007 beschlossen hat. Es enthält auch neue Verordnungen und Vorschläge zu Änderungen, die aufgrund der Erfahrungen in der Praxis oder in Ergänzung und Ausnützung des bestehenden gesetzlichen Rahmens vorgenommen werden sollen.
Die Referendumsfrist zum neuen Berufsbildungsgesetz ist am 3. April 2003 unbenutzt abgelaufen. Das Gesetz soll zusammen mit der dazu gehörenden Verordnung auf das Jahr 2004 in Kraft treten können. Hauptpunkte der Reform der Berufsbildung sind: die Integration sämtlicher Berufsbildungsbereiche in einem Bundesgesetz. Der Vernehmlassungsentwurf für die neue Verordnung präzisiert diese Elemente. Mit flexiblen Übergangsregelungen werden die gesetzlichen Fristen genutzt, um insbesondere die strukturellen Anpassungen aufgrund des neuen Finanzierungssystems möglichst günstig zu gestalten.
Die schweizerische Post soll im internationalen Vergleich weiterhin zu den Topunternehmen der Branche gehören. Sie muss zudem ein flächendeckendes Poststellennetz ohne staatliche Abgeltungen unterhalten. In einer Verordnung zu der vom Parlament beschlossenen Revision des Postgesetzes werden die Vorgaben und Verfahrensvorschriften für den Umbau des Poststellennetzes konkretisiert und die Grundlagen für eine kontrollierte Öffnung des Postmarktes geschaffen.
Hauptanliegen der Vorlage ist es, gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, welche es den Vorsorgeeinrichtungen erlauben, unter Wahrnehmung der Eigenverantwortung wirksame Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung zu treffen. Es soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Der Handlungsspielraum der Vorsorgeeinrichtungen in Unterdeckung soll verbessert werden. Sie sollen zusätzliche Instrumente zur Behebung von Unterdeckungen erhalten.
Infolge eines in diesem Ausmass überraschenden Einbruchs der Einnahmen drohen dem Bundeshaushalt Defizite in der Höhe von mehreren Milliarden. Der Bundesrat hat sich deshalb entschieden, ein umfangreiches Sanierungsprogramm zu erarbeiten. Kern der Sanierungsmassnahmen ist ein im wesentlichen bei den Ausgaben ansetzendes Entlastungspaket, das zu einem Erlass, dem Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003, zusammengefasst werden soll.
Angesichts der Dringlichkeit des Vorhabens wird die Vernehmlassung auf konferenziellem Weg durchgeführt.
Alle Interessierten haben die Möglichkeit, sich bis zum 20. Juni 2003 auch schriftlich zu äussern. Per E-mail an: michael.stalder@efv.admin.ch, oder per Post an: die Eidg. Finanzverwaltung, Bernerhof, 3003 Bern. Bemerkungen zur vorgeschlagen Änderung des Energiegesetzes bitte zusätzlich auch an das Bundesamt für Energie, 3003 Bern.
Der Gesetzesentwurf sieht Ergänzungen respektive Änderungen des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), des Strafgesetzbuches (StGB) und des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor.
Die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen soll gesetzlich geregelt werden. Dies gilt auch für jede geldwerte Leistung aus den verschiedenartigsten Mitarbeiterbeteiligungsmodellen.
Ziel der Vorlage ist es, die Harmonisierung der Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden verbindlich zu regeln und diese Register wie auch die grossen Personenregister des Bundes für die zukünftigen bevölkerungsstatistischen Erhebungen zu nutzen.
Das geltende Publikationsgesetz vom 21. März 1986 (SR 170.512) ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Einerseits sind die geänderten Erlassformen im Gesetz anzupassen, andererseits müssen gewisse Regelungen von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe heraufgestuft werden.
Die rechtliche Regelung des Vernehmlassungsverfahrens des Bundes ist an die geltende Bundesverfassung anzupassen. Die erforderliche Neuregelung erfolgt in einem ersten Schritt im Rahmen einer Teilrevision des bestehenden Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG). In einem nächsten Schritt wird die bestehende Verordnung über das Vernehmlassungsverfahren aus dem Jahr 1991 total revidiert.
Mit der Änderung sollen die zahnärztlichen Dienstleistungen der Preisbekanntgabepflicht unterstellt werden. Ferner wird die Preisbekanntgabe für sogenannte Mehrwertdienst-Telefonnummern (0901, 0906) verschärft.
Der Vorentwurf der Expertenkommission enthält Vorschläge zur Revision der Pfeiler Beratung und Entschädigung/Genugtuung.
Die vorgeschlagene Totalrevision des Lotteriegesetzes beinhaltet im Wesentlichen die folgenden Punkte: Schaffung einer gesetzlichen Regelung für Grossveranstalterinnen von Lotterien und Wetten; Anpassung an den technologischen und gesellschaftlichen Wandel; Prävention und Behandlung der Spielsucht; Abgrenzung zwischen dem Lotteriegesetz und dem Spielbankengesetz; Organisation der zuständigen Behörden; Neuregelung der Besteuerung.