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Informationen über die Freisetzung bestimmter Schadstoffe und über den Transfer bestimmter Abfälle sollen künftig öffentlich zugänglich sein. Meldepflichtig sind rund 1000 grosse und mittlere Betriebe, wenn sie Schadstoffe freisetzen, die über einen festgesetzten Schwellenwert hinausgehen. Eine vom UVEK in die Anhörung gegebene Verordnung will die nötige Rechtsgrundlage für ein solches öffentliches Register schaffen. Damit setzt die Schweiz eine internationale Verpflichtung um. Erfahrungen im Ausland zeigen, dass sich mit solchen Registern die Freisetzung von Schadstoffen verringern lässt.
Durch die Assoziierung der Schweiz an Schengen entsteht ein punktueller Umsetzungsbedarf im Betäubungsmittelbereich für den Aspekt „Bescheinigung für kranke Reisende“: ärztlich verschriebene Betäubungsmittel im Reiseverkehr im Schengener Raum dürfen mit einer entsprechenden Bescheinigung aus- und eingeführt werden. Im Anschluss an die gesetzlichen Anpassungen im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und Dublin (BBl 2004 7149) müssen nun die Einzelheiten in der Betäubungsmittelverordnung geregelt werden.
Der Bundesrat hat am 17. Mai 2006 die Vernehmlassung zur Aufhebung und Vereinfachung von in sechs Gesetzen enthaltenen Bewilligungsverfahren eröffnet. Diese Gesetzesänderungen werden in die Botschaft über die administrative Entlastung integriert, welche vom Bundesrat noch 2006 verabschiedet werden sollte. Die Vernehmlassung wird bis 24. August 2006 dauern.
Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG). Das KAG verfolgt folgende Ziele: 1. Wiederherstellung der EU-Kompatibilität im Fondsbereich; 2. Ausbau der Fondsgesetzgebung zu einer umfassenden Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen; 3. Attraktivitätssteigerung sowie die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des schweizerischen Fondsplatzes.
Ausführungsbestimmungen zum neuen Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG).
Die Anpassung sieht einen verstärkten Schutz gegen Schmarotzer-Marketing vor. Unter Schmarotzer- oder Ambush-Marketing versteht man ein Verhalten, das vom Organisator eines Anlasses nicht autorisiert ist und mit dem ein werbetreibendes Unternehmen bewusst eine Verbindung zum Anlass anstrebt, um davon ohne eigene Leistung zu profitieren. Beim Publikum kann der unzutreffende Eindruck entstehen, das werbetreibende Unternehmen stehe in einem Bezug zum Organisator eines Sport- oder sonstigen Anlasses, z.B. als Sponsor oder Bevollmächtigter.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist an die europäische Gesetzgebung anzupassen, um Handelshemmnisse zu verhindern.
Die Verordnung vom 22. September 1997 ist anzupassen und in einigen Punkten zu erweitern.
Die Seilbahnverordnung enthält die Bestimmungen, die für den Vollzug des Seilbahngesetzes erforderlich sind. Es sind dies Bestimmungen über Planung, Bau, Betrieb und Aufsicht von Seilbahnen.
Verordnungen über die Kontrolle des Strassenverkehrs (SKV) und über die Zulassung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer zum berufsmässigen Transport von Personen und Gütern auf der Strasse (CZV). Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schickt den Kantonen sowie interessierten Organisationen und Verbänden ein Paket von Neuerungen im Strassenverkehr zur Anhörung. Diese betreffen u. a. die Ausbildung von Berufschauffeuren, die Kontrolle des Strassenverkehrs, die Ausnahmetransporte, die Haftpflichtversicherung und die auf 45 km/h beschränkten Fahrzeuge der Kategorie F.
Der Bundesrat sprach sich am 18. Januar 2006 für die Weiterführung von www.ch.ch aus und ermächtigte die Bundeskanzlei, mit den Kantonen eine neue öffentlich-rechtliche Vereinbarung für den Betrieb des Schweizer Portals für eine Mindestdauer von vier Jahren abzuschliessen, da die geltende „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen für den Betrieb des Informationsportals www.ch.ch von 2005 bis 2006“ vom 6. Oktober 2004 Ende Jahr abläuft.
Zwei Spezialverordnungen über die Unfallverhütung bei der Verwendung von Druckgeräten (Dampfkessel und Druckbehälter) stammen aus den Jahren 1925 und 1938 und entsprechen nicht mehr den heutigen Sicherheitsanforderungen. Die Vorschriften über die Verwendung von Druckgeräten werden vollständig neu gestaltet. Damit tragen sie den heutigen Kriterien der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz und zugleich den Konzepten der EU-Gesetzgebung Rechnung. Die Druckgeräteverwendungsverordnung erfasst eine vergleichsweise reduzierte Auswahl von Druckgeräten, da die Sicherheit aller Druckgeräte bereits aufgrund anspruchsvoller Anforderungen beim Inverkehrbringen gewährleistet sein muss. Vereinfachte Meldeverfahren und Inspektionen werden eingeführt, die aufwendige und veraltete Abnahme- und Bewilligungsverfahren ablösen. Die Druckgeräteverwendungsverordnung wird durch eine Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) ergänzt. Sie beschreibt und erläutert insbesondere die Inspektionsverfahren für meldepflichtige Druckgeräte in den Einzelheiten.
Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) gutgeheissen, das Inkrafttreten zusammen mit den Ausführungsbestimmungen ist per Januar 2007 geplant. Die Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung von genetischen Untersuchungen und von Reihenuntersuchungen.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte soll der Bundesrat zu einer umfassenden Information über die Vorlagen bei eidgenössischen Volksabstimmungen verpflichtet werden. Dies soll er gemäss den Kriterien der Kontinuität, der Sachlichkeit, der Transparenz und der Verhältnismässigkeit tun. Diese bisher in einem Leitbild festgehaltenen Kriterien werden somit auf Gesetzesstufe gehoben.
Die Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Verordnung gegen die Schwarzarbeit, VOSA) enthält die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit) vom 17. Juni 2005.
Der Bundesgesetzgeber sieht in Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vor, dass Bund und Kantone in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot von Diplomstudiengängen festlegen. Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) haben gemeinsam den vorliegenden Vorentwurf zu einer Vereinbarung ausgearbeitet, welche die Anforderungen für die Bewilligung von FH-Masterstudiengängen konkretisiert. Damit soll der geordnete Aufbau von qualitativ hochstehenden, wettbewerbsfähigen, stufen- und bedarfsgerechten, praxisorientierten sowie international kompatiblen Masterstudiengängen ermöglicht werden.
Der Vorentwurf regelt das gewerbsmässige Anbieten von geführten Bergtouren, geführten Abfahrten ausserhalb markierter Pisten und von bestimmten Risikoaktivitäten, d.h. Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping. Er sieht eine Bewilligungspflicht vor für Bergführer und unter gewissen Bedingungen für Schneesportlehrer sowie für Anbieter der vom Gesetz erfassten Risikoaktivitäten.
Die Qualitätskontrolle der Milch wird teilweise aus den Qualitätsabzügen (nach ungenügenden Ergebnissen) finanziert.
Die Bestimmungen des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin vom 17. Dezember 2004 betreffend Waffenrecht sind auf Verordndungsstufe umzusetzen.
Das Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten (STEG) soll revidiert und zum Produktsicherheitsgesetz werden.
Mit der neuen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst soll eine ganzheitliche Regelung zur Ausbildung für alle Personen im öffentlichen Veterinärdienst getroffen werden. Ziel ist es, dass die anspruchsvollen und vielfältigen Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst von Personen mit vertiefter Aus- und Weiterbildungen, die den internationalen Ansprüchen genügt, übernommen werden. Die Tierseuchenverordnung muss in mehreren Punkten geändert werden. Es betrifft dies insbesondere: seuchenpolizeiliche Pflichten im Viehhandel, die KODAVET-Datenbank, den Equidenpass, Massnahmen zur Bekämpfung der Schweinkrankheit PRRS und sowie die Überführung der getroffenen Sofortmassnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in ordentliches Recht.
Die BSV enthält die Ausführungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt. Infolge verschiedener Vollzugsprobleme und Weiterentwicklung internationalen Rechts (Sportbootrichtlinie 94/25 EG) ist eine teilweise Anpassung der BSV notwendig. Mit einer Totalrevision wird die SAV aktualisiert und dem Stand der Technik angepasst (u.a. Sportbootrichtline 94/25 EG).
Mit der neuen Verfassungsbestimmung soll der Bund eine umfassende Zuständigkeit zur Regelung der Forschung am Menschen im Gesundheitsbereich erhalten. Das primäre Ziel einer solchen Regelung ist der Schutz der Würde und Persönlichkeit des Menschen in der Forschung. Basierend auf der neuen Verfassungsbestimmung sollen mit dem Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) eine einheitliche, umfassende und abschliessende Bundesregelung geschaffen und die auf Verfassungsebene genannten Grundsätze konkretisiert werden.
Die Vorlage sieht eine umfangreiche Revision des Obligationenrechts im Bereich des Aktien- und Rechnungslegungsrechts vor und verfolgt vier Hauptziele: Verbesserung der Corporate Governance; Neuregelung der Kapitalstrukturen; Aktualisierung der Regelung der Generalversammlung und Neuregelung der Rechnungslegung.
Die Modifikation der Fernmeldedienstverordnung bezweckt vorrangig den Umfang der Grundversorgung hinsichtlich der Erteilung der nächsten Grundversorgungskonzession per 1. Januar 2008 anzupassen. Es ist vorgesehen, eine Pflicht zur Bereitstellung eines Breitband-Internetzugangs einzuführen, gewisse Preisobergrenzen anzupassen und den Auskunftsdienst zu den Teilnehmerverzeichnissen aus dem Umfang der Grundversorgungspflichten zu streichen. Ausserdem werden einige Verbesserungen der Grundversorgungsdienste für Hörbehinderte (SMS-Vermittlungsdienst) und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität (Verzeichnis- und Vermittlungsdienst) vorgeschlagen.