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Im neuen Wirtschaftsgesetz werden, mit Ausnahme des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, sämtliche wirtschaftsrelevanten Bereiche in einer einzigen Vorlage zusammengefasst. In der Regel werden die heutigen Bestimmungen ohne materielle Änderungen in das neue Gesetz überführt. Wo sich solche aufgrund von Änderungen des Bundesrechts, parlamentarischen Vorstössen oder gesellschaftlichen Veränderungen aufdrängen, werden neue Regelungen vorgeschlagen. Gleichzeitig wird versucht, den administrativen Aufwand zu verringern und überholte Bestimmungen aufzuheben.
Gesetzliches Neuland stellen die Bestimmungen zur Sexarbeit dar. Aufgrund der zunehmenden öffentlichen Forderung, in diesem Bereich gesetzliche Eckpfeiler zu setzen, sowie in Anlehnung an entsprechende gesetzgeberische Aktivitäten in anderen Kantonen, insbesondere im Kanton Bern, schlägt der Regierungsrat nun Bestimmungen zur Sexarbeit vor.
Eine weitere rechtliche Änderung liegt beim Bewilligungswesen für gastwirtschaftliche Tätigkeiten. Neu sollen diese an das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung gekoppelt werden. Damit sollen die Anliegen des Raumplanungs- und Baurechts sowie des Umwelt- und Lärmschutzrechtes berücksichtigt und Doppelspurigkeiten im Bewilligungsverfahren vermieden werden. Die maximal zulässigen Öffnungszeiten der Gastwirtschaftsbetriebe werden vereinfacht.
An Freitagen und Samstagen wird die Polizeistunde auf 2 Uhr hinausgeschoben. An den übrigen Tagen muss generell um 00.30 Uhr geschlossen werden. Individuelle Verlängerungen und Freinachtbewilligungen gibt es nicht mehr. Die Gemeinden können aber im Rahmen der Baubewilligung verlängerte oder verkürzte Öffnungszeiten festlegen. Für die Bewilligung von Anlässen schlägt der Regierungsrat vor, diese inskünftig durch die Gemeinden vornehmen zu lassen. Ebenfalls wird die Förderung des Tourismus neu im Gesetz verankert.
Entgegen der ursprünglichen Absicht konnte das Gesetz über die öffentlichen Ruhetage nicht ins neue Wirtschaftsgesetz integriert werden. Das Ruhetagsgesetz wird in einer separaten Vorlage total revidiert. Es beinhaltet Bestimmungen, die nicht nur wirtschaftliche Tätigkeiten betreffen, sondern für die gesamte Bevölkerung relevant sind.
Das heutige Ruhetagsgesetz stammt von 1964 und regelt die an Sonn- und Feiertagen zulässigen Tätigkeiten. Als Querschnittserlass findet es sowohl für private wie auch für wirtschaftliche Tätigkeiten Anwendung. Das Ruhetagsgesetz ist im Rahmen des Projektes „Neues Volkswirtschaftsgesetz“ analysiert worden. Die Analyse hat ergeben, dass das heutige Ruhetagsgesetz einer Überarbeitung bedarf. Der Erlass ist beinahe 50 Jahre alt und sowohl inhaltlich als auch im Bezug auf das übergeordnete Bundesrecht und das sonstige kantonale Recht nicht mehr aktuell.
Entgegen der ursprünglichen Absicht, das Ruhetagsgesetz ebenfalls in das „neue (Volks-)Wirtschaftsgesetz“ zu integrieren, hat sich im Verlaufe des Projektes jedoch gezeigt, dass diese Idee nicht überzeugend ist. Die Revision des Ruhetagsgesetzes ist deshalb als eigenständiges Reformprojekt neben dem Projekt Wirtschaftsgesetz bearbeitet worden und wird in einer separaten Vorlage vorgelegt. Dies vor allem, weil das Ruhetagsgesetz neben wirtschaftsrelevanten Bereichen auch Regelungen für Privatpersonen beinhaltet, z. B. Rasenmähen an Sonntagen.
Von Vormundschaftsbehörden verfügte Einweisungen in Anstalten vor allem Jugendlicher aufgrund von Tatbeständen wie «Arbeitsscheue», «lasterhaftem Lebenswandel» oder «Liederlichkeit» waren in der Schweiz lange Zeit gängig. Da in der Regel Verwaltungsbehörden für die Einweisungen zuständig waren, wird von «administrativen Versorgungen» gesprochen. Die damalige Rechtslage und Praxis führte aus heutiger Sicht dazu, dass den betroffenen Personen teils massives Unrecht widerfuhr. Die Kommission möchte ihrem Rat beantragen, dieses Unrecht als solches zu anerkennen und mit dem Erlass eines Bundesgesetzes einen Beitrag zur moralischen Wiedergutmachung zu leisten.
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 67 BV soll der Bund neu die Kompetenz erhalten, Grundsätze über die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen und deren Mitwirkung in Politik und Gesellschaft festzulegen. Zusätzlich soll das Ziel einer aktiven Kinder- und Jugendpolitik in der Bundesverfassung verankert werden.
Der Bund unterstützt die Durchführung von eidg. Berufs- und höheren Fachprüfungen mit Beiträgen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und der dazugehörigen Verordnung (BBV, SR 412.101). Am 14. November 2012 hat der Bundesrat beschlossen, die Beiträge für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen von 25 Prozent auf höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent zu erhöhen. Die Änderung der Berufsbildungsverordnung (BBV) tritt am 01.01.2013 in Kraft. Aus diesem Grunde müssen die bestehenden Richtlinien „Bundesbeiträge an eidg. Berufs- und höhere Fachprüfungen, Stand 28.03.2012“ angepasst werden
Die Vorlage ist Teil der Bestrebungen des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), das Steuersystem zu vereinfachen. Die Kantone erhalten die Kompetenz zur Beurteilung aller Erlassgesuche, welche die direkte Bundessteuer betreffen. Die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) kann aufgehoben werden. Damit auch eine schweizweit einheitliche Rechtsprechung gewährleistet ist, wird neu das Bundesgericht letztinstanzlich Erlassfälle beurteilen. Dies allerdings nur, wenn es sich um «einen besonders bedeutenden Fall» handelt.
Neuer Artikel 12 Absatz 1bis ArGV 2 betreffend der Anzahl freier Sonntage für das Bodenpersonal der Luftfahrt (Art. 47 ArGV 2).
Im Rahmen des indirekten Gegenvorschlags des Bundesrates zur Eidgenössischen Volksinitiative «Stipendieninitiative» des Verbands Schweizer Studierendenschaften (VSS) wird das Ausbildungsbeitragsgesetz einer Totalrevision unterzogen, wobei die formellen Harmonisierungsbestimmungen des kantonalen Konkordats aufgenommen sowie der Subventionsmodus überarbeitet werden.
Es soll ein neues Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA geschaffen werden. Dabei werden die bestehenden Strafregisterbestimmungen für die Registrierung von natürlichen Personen einer Gesamtrevision unterzogen und die Rechtsgrundlagen für ein Strafregister über Unternehmen geschaffen.
Die Vorlage enthält zwei inhaltlich voneinander unabhängige Teile, einerseits die Umsetzung der von Jürg Stahl am 3. Oktober 2008 eingereichten Motion Nr. 08.3702 und andererseits die Ausarbeitung der vom Bundesrat bereits in seinem Bericht vom 4. Mai 2011 aufgezeigten Lösung in Erfüllung des Postulats Nr. 06.3003 der SGK-N.
Die Aufsicht über Revisionsunternehmen wird unter dem geltenden Recht von zwei Aufsichtsbehörden, der Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) und der Eidg. Finanzmarktaufsicht (FINMA), wahrgenommen. FINMA und RAB beaufsichtigen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich weitgehend dieselben Revisionsunternehmen, wobei diese aber in unterschiedlichen Branchen und Rollen Prüfungen durchführen. Durch die Zusammenführung aller Aufsichtskompetenzen bei einer einzigen Behörde werden Doppelspurigkeiten beseitigt. Neu wird ausschliesslich die RAB für die Aufsicht über die Revisionsunternehmen (Terminologie RAB) bzw. über die Prüfgesellschaften (Terminologie FINMA) zuständig sein.
Die Technologie im Bereich elektronischer Verwaltung und Publikation von Informationen mit Raumbezug (Geodaten) hat sich in den letzten zehn Jahren insbesondere im Zusammenhang mit der wachsenden Bedeutung des Internets erheblich entwickelt.
Vor diesem Hintergrund hat der Bund am 1. Juli 2008 das Geoinformationsgesetz (GeoIG, SR 510.62) in Kraft gesetzt. Die Umsetzung des Geoinformationsrechtes des Bundes ist das umfassendste E-Government-Projekt in der Schweiz. Dazu sind verschiedene Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Stufe erforderlich. Im Zentrum des Regelungsbedarfs stehen die Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden bzgl. Verwaltung und Abgabe der sogenannten Geobasisdaten.
Geobasisdaten sind Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen. Sie sind also nur eine Teilmenge der Geodaten, mit denen die öffentliche Verwaltung tagtäglich arbeitet. Und nur die Geobasisdaten sind Gegenstand der vorliegenden Gesetzgebung. Der Bund hat per Verordnung einen Katalog von Geobasisdatensätzen festgelegt, die zwingend durch die zuständigen Datenherren auf dem Internet zugänglich gemacht werden müssen. Einer der wichtigsten Geobasisdatensätze betrifft die Daten der Nutzungsplanung der Gemeinden (Zonenpläne, Gestaltungspläne und Erschliessungspläne). Die Kantone können den Katalog des Bundes ergänzen.
Da Geobasisdaten des Bundesrechts (insbesondere die Nutzungsplanung) sowohl in die Zuständigkeit des Kantons wie auch der Gemeinden fallen, reicht für die kantonalen Ausführungsbestimmungen die Form der Verordnung nicht. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen umfassen nicht nur Geobasisdaten in kantonaler Zuständigkeit sondern auch solche in kommunaler Zuständigkeit.
Am 25. Mai 2011 hat der Bundesrat aufgrund des Ereignisses in Fukushima den Ausstieg aus der Kernenergie beschlossen. Als Konsequenz aus diesem Richtungsentscheid muss das Energiesystem der Schweiz bis 2050 umgebaut werden. Der Bundesrat schickt nun das erste Massnahmenpaket in die Vernehmlassung, mit dem eine erste Teiletappe auf dem Weg des langfristigen Umbaus des Energiesystems bis 2050 in Angriff genommen wird. Damit sollen in erster Linie jene Effizienzpotenziale abgeholt werden, welche die Schweiz bereits heute mit den vorhandenen bzw. absehbaren Technologien und ohne vertiefte Zusammenarbeit mit dem Ausland realisieren kann. Der Umbau ist als Prozess zu verstehen, der stetig an das effektiv Erreichte und an den technischen Fortschritt anzupassen sein wird.
Die Grundlagenberichte zur Energiestrategie 2050 stehen Ihnen auf den Internetseiten des BFE zur Verfügung (www.energiestrategie2050.ch).
Am 1. August 2008 sind die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetz-buches (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten, die der Konkretisierung von Artikel 123a der Bundesverfassung (BV, SR 101) über die lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher, nicht therapierbarer Sexual- und Gewaltstraftäter dienen. Gemäss Artikel 64c Absatz 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, ob neue, wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die erwarten lassen, dass der Täter so behandelt werden kann, dass er keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Bei ihrem Entscheid hat sich die Behörde auf den Bericht der Eidgenössischen Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter zu stützen. Nach Artikel 387 Absatz 1bis StGB erlässt der Bundesrat eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmungen über die Wahl der Kommissionsmitglieder und deren Entschädigung sowie über das Verfahren und die Organisation der Kommission.
Im AVIG werden die Übergangsbestimmungen und Artikel 90c AVIG so geändert, dass auf dem AHV-pflichtigen Lohn ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von zurzeit 126 000 Franken ein Beitrag von 1 Prozent erhoben werden kann. Dieser Solidaritätsbeitrag wird bis zum Jahresende erhoben, an welchem das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals mindestens 0,5 Milliarden Franken erreicht hat.
Eine Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG1) verlangt von der Pensionskasse Kanton Solothurn (PKSO) Entscheide zur Finanzierung und zur institutionellen Verankerung. Mit der vorliegenden Fassung von Botschaft und Entwurf sollen die neuen bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt und die PKSO auf eine nachhaltige finanzielle Grundlage gestellt werden.
Die Bundesversammlung hat eine Änderung des BVG über die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen beschlossen. Danach steht es den Kantonen frei, ihre Vorsorgeeinrichtung im System der Vollkapitalisierung oder der Teilkapitalisierung zu führen. Bei einem Entscheid zugunsten der Teilkapitalisierung muss die Vorsorgeeinrichtung in spätestens 40 Jahren einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreichen. Mit der vorliegenden Reform wird das Ziel verfolgt, die PKSO in das System der Vollkapitalisierung zu überführen.
Die Gesetzesänderungen auf Bundesebene verlangen zudem, dass die Kantone in ihren Gesetzen entweder die Finanzierung oder die Leistungen regeln. Im Interesse einer optimalen Planbarkeit der beruflichen Vorsorge für die PKSO wird beabsichtigt, die Finanzierung gesetzlich zu regeln. Dagegen werden die Leistungen von der Verwaltungskommission im Vorsorgereglement definiert und richten sich nach den verfügbaren finanziellen Mitteln.
Die vorliegende Botschaft mit Entwurf des Gesetzes und des Vorsorgereglements sieht die Ausfinanzierung der PKSO vor. Danach soll die PKSO im System der Vollkapitalisierung weitergeführt werden und muss Sicherheit für die übernommenen Verpflichtungen gewährleisten.
Anlass zu dieser Revision des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; RB 170.1) ist ein Urteil des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 23. August 2012, wonach der bisher direkt an das Bundesgericht vorgesehene Rechtsmittelweg gegen Vollstreckungsentscheide des Regierungsrates (§ 86 Abs. 3 VRG) dem Bundesrecht widerspreche.
Gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) müsse als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts seit 1. Januar 2009 ein oberes kantonales Gericht entscheiden. Zuständig sei das Verwaltungsgericht, weshalb die Beschwerde zur Behandlung an das Thurgauer Verwaltungsgericht überwiesen wurde.
Seit 1. Januar 2009 besteht eine Pflicht der Kantone zur Einsetzung richterlicher Vorinstanzen des Bundesgerichtes (vgl. Art. 86 Abs. 2 und 130 Abs. 3 BGG). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind laut Bundesgerichtsentscheid in der konkreten Konstellation nicht gegeben, da kein Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter (Art. 86 Abs. 3 BGG) vorliegt.
Die Kommission schlägt die Einführung einer Regelung im Strafgesetzbuch und im Jugendstrafgesetz vor, die den Opfern von Straftaten sowie in gewissen Fällen deren Angehörigen das Recht einräumt, auf Gesuch hin von den Behörden über wesentliche Strafvollzugsentscheide (z.B. Antritt des Strafvollzugs, Hafturlaub, Flucht, bedingte Entlassung etc.) informiert zu werden. Dabei bleiben aber auch die Interessen der verurteilten Person nicht unberücksichtigt: Das Opfer bzw. seine Angehörigen werden über die Strafvollzugsentscheide nicht informiert, wenn berechtigte Geheimhaltungsinteressen der verurteilten Person überwiegen.
Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1) ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Es löste damals das mehr als vierzig Jahre alte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen ab. In den vergangenen 17 Jahren hat sich das Gesetz in diversen Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden bewährt.
In dieser Zeit wurden aus den verschiedensten Gründen mehrere Teilrevisionen des Gesetzes durchgeführt. Inzwischen ist bereits wieder einiger Revisionsbedarf aufgelaufen. Insbesondere erklärte der Grosse Rat am 26. Oktober 2011 eine Motion (08/MO36/293) erheblich, welche verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen.
Ausserdem präsentiert sich das Gesetz nach den vielen Teilrevisionen heute bezüglich Systematik und Regelungstiefe ziemlich uneinheitlich. Viele Bereiche sind etwas unpräzis oder knapp geregelt und geben immer wieder zu Fragen Anlass. Es gibt auch diverse Regelungen, die lediglich in der Verordnung zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV; RB 161.11) enthalten sind, von ihrer Bedeutung her aber eigentlich ins Gesetz gehörten.
Eine Gesamtbetrachtung des Gesetzes zeigt, dass es zweckmässig ist, eine Totalrevision vorzunehmen. Der Zeitpunkt ist günstig: Im ersten Halbjahr 2011 fanden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt (Amtsdauer 2011-2015), im Herbst 2011 folgten die Ständerats- und die Nationalratswahlen und im Frühjahr 2012 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat neu gewählt (Amtsdauer 2012- 2016).
Für eine Totalrevision des Gesetzes steht nun ein Zeitfenster bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zur Verfügung. Diese werden zwischen November 2014 und Mai 2015 stattfinden. Der Zeitplan sieht daher vor, dass nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 2013 die Botschaft an den Grossen Rat erfolgt, so dass das Gesetz bis ca. Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach abgelaufener Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann.
Mit der Revision der KKV wird die vom Parlament am 28. September 2012 verabschiedete Änderung des Kollektivanlagengesetzes umgesetzt. In diesem Rahmen müssen namentlich der erweiterte Geltungsbereich des Gesetzes, der neue Vertriebsbegriff, die Definition der qualifizierten Anlegerinnen und Anleger, die Neuregelung der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen sowie die Regeln für die Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen und Depotbanken konkretisiert werden.