Willst du per Email Benachrichtigungen zu diesen Themen bekommen?
Wähle die Themen aus, die dich interessieren. Die Benachrichtigungen sind gratis.
Die Teilrevision ist notwendig, damit die Privatassekuranz auch in Zukunft auf dem Versicherungsmarkt ausreichende Kapazität für die von der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung geforderte Deckung bereitstellen kann.
Parallel zur vorliegenden Teilrevision läuft eine Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Inkrafttreten der totalrevidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung weiter verzögert (hängt vom Inkrafttreten internationaler Übereinkommen ab). Die vorliegenden Änderungen sollten aber baldmöglichst umgesetzt werden. Es wird daher eine kleine Teilrevision der KHV vorgezogen. Es ist vorgesehen, die vorliegende Verordnungsänderung im 1. Halbjahr 2014 zu verabschieden.
35 Städte und Agglomerationen sollen ab 2015 vom Bund rund 1,6 Milliarden Franken zur Verbesserung ihrer Verkehrsinfrastrukturen erhalten. Dieser Betrag entspricht dreissig bis vierzig Prozent der Kosten ausgewählter Massnahmen.
Gemäss den Massnahmen 19 und 51 des Berichts der Interdepartementalen Arbeitsgruppe IDA NOMEX wurde das EDI/BAG beauftragt, die heutige Regelung der Abgabe von Iodtabletten im Ereignisfall ausserhalb der vorbereiteten Alarmierungszonen in Bezug auf ihre Notwendigkeit, Umsetzbarkeit und der zur Verfügung stehenden Zeitverhältnisse zu prüfen und die notwendigen Änderungen der rechtlichen Grundlagen vorzunehmen. In Gebieten in Zone 3, wo der Kanton nicht in der Lage ist die Iodtabletten innerhalb der geforderten Zeit zu verteilen, sollen die Iodtabletten einmalig an die Bevölkerung abgegeben werden. Bei den teilweise noch während der Anhörung geführten Diskussionen um die Referenzszenarien hat es sich nun gezeigt, dass sich eine vorsorgliche Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Umkreis von 50 km um die schweizerischen Kernkraftwerke begründen lässt. Dabei wurden auch extreme Szenarien und unterschiedliche meteorologische Bedingungen in Betracht gezogen. Eine Vorverteilung in der ganzen Schweiz wäre jedoch nicht verhältnismässig. Daraus lässt sich ableiten, dass die Betreiber der schweizerischen Kernkraftwerke, gestützt auf das Verursacherprinzip im Strahlenschutzgesetz und Kernenergiegesetz, für die Beschaffung und Verteilung der Jodtabletten bis zu einem Abstand von 50 km vollumfänglich aufkommen müssen; ausserhalb jedoch nicht. Das stellt eine aus Sicht des ENSI, des BAG und der Armeeapotheke verhältnismässige Lösung dar.
Beim Bundesgesetz sowie der Verordnung über Zweitwohnungen handelt es sich um die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zum Verfassungsartikel über Zweitwohnungen (Art. 75b BV). Die Erlasse werden die geltende Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August 2012 ablösen.
Im Frühsommer 2010 fand in Kampala, Uganda, eine Konferenz zur Prüfung etwaiger Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs statt. Diese Überprüfungskonferenz verabschiedete zwei Änderungen im Konsens: die Aufnahme des Verbrechens der Aggression in das Statut und die Erweiterung des bestehenden Tatbestands des Kriegsverbrechens. Das Ziel der Vorlage ist, die Ratifikation der Änderungen des Römer Statuts durch die Schweiz zu ermöglichen.
Mit der Revision soll die Anzahl der in Art. 89a Abs. 6 ZGB aufgeführten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), die auf patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen anwendbar sind, reduziert werden.
Der Bundesrat hat dem Parlament den Armeebericht 2010 am 1. Oktober 2010 unterbreitet. Darin wurden ein Leistungsprofil, ein Grundmodell sowie der entsprechende Finanzbedarf für die Armee abgeleitet. Nach der parlamentarischen Behandlung des Berichts und den resultierenden Vorgaben und Eckwerten für die Umsetzung soll dem Parlament die Botschaft zur Änderung der Rechtsgrundlagen vorgelegt werden.
Die Vernehmlassungsvorlage enthält die notwendigen Verordnungsanpassungen zur Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 (Erlass 1). Sie umfasst insbesondere die Vorschläge des Bundesrates zur finanziellen Beteiligung des Bundes an den Bau- und Betriebskosten kantonaler Administrativhaftanstalten, die Ausführungsbestimmungen zu den neuen Abläufen im Asylverfahren und einzelne Änderungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Bundesbeiträge im Asylbereich und im Bereich der Integrationsförderung.
Der Gesetzesvorentwurf sieht eine verstärkte Unterstützung der Kantone durch den Bund für die Sanierung von belasteten Standorten vor. Dazu soll die Frist, die für die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Sanierung von belasteten Standorten massgebend ist, um fünf Jahre verlängert werden. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Bund den Kantonen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf welche zwischen dem 1. Februar 1996 und 31. Januar 2001 Abfälle gelangt sind, neu eine Abgeltung von 30 Prozent der Kosten gewähren. Für Standorte, bei denen die ursprünglich festgelegte Frist vom 1. Februar 1996 respektiert wurde, können nach wie vor 40 Prozent der Kosten durch den Bund abgegolten werden.
Mit der Teilrevision der Waffenverordnung (SR 514.541) soll das in Artikel 12 Absatz 1 genannte (Waffen-)Verbot für Angehörige bestimmter Staaten (sog. „Länderliste“) an die aktuellen Entwicklungen angepasst werden. Gleichzeitig soll in Artikel 18 Absatz 4 der Waffenverordnung neu geregelt werden, dass auch eine Kopie des Strafregisterauszugs, welcher allenfalls von der eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil übertragenden Person einzuholen war, dem kantonalen Waffenbüro einzureichen ist. Artikel 12 Absatz 2 der Waffenverordnung erfährt zudem eine Anpassung an den Wortlaut der übergeordneten gesetzlichen Regelung von Artikel 7 Absatz 2 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (SR 514.54).
Im Kooperationsabkommen werden die Rahmenbedingungen sowie die Rechte und Pflichten der künftigen Zusammenarbeit der EU und der Schweiz im Bereich der europäischen Satellitennavigationsprogramme (Galileo und EGNOS) geregelt.
Gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes (EleG) werden dem ESTI Untersuchungskompetenzen bei Widerhandlungen gegen Artikel 55 und 56 EleG eingeräumt.
Die vorgeschlagene Neustrukturierung des Asylbereiches stützt sich auf den Schlussbericht der Arbeitsgruppe Bund / Kantone vom 29. Oktober 2012, welche zur Aufgabe hatte, den Bericht über Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom März 2011 umzusetzen. Anlässlich der nationalen Asylkonferenz vom 21. Januar 2013 haben die Kantone, die Städte- und Gemeindeverbände diesem Schlussbericht sowie den Eckwerten des Konzepts «Neustrukturierung des Asylbereiches» einstimmig zugestimmt. Hauptziel der vorgeschlagenen Neustrukturierung des Asylbereiches ist es, die Asylverfahren markant zu beschleunigen. Neu sollen deshalb eine Mehrheit der Asylverfahren in Zentren des Bundes rechtskräftig abgeschlossen werden. Als flankierende Massnahme zum beschleunigten Verfahren soll ein Anspruch auf kostenlose Beratung über das Asylverfahren und eine kostenlose Rechtsvertretung für Asylsuchende vorgesehen werden.
Es wird festgelegt, dass die für energetische Massnahmen ausgerichteten öffentlichen Förderleistungen bei der Berechnung der mehrleistungsbedingten Mietzinserhöhung in Abzug zu bringen sind und als obligatorischer Inhalt des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen ausgewiesen werden müssen.
Der NAV Hauswirtschaft enthält einen Mindestlohn für Hausangestellte in Privathaushalten. Er ist auf drei Jahre befristet und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Die tripartite Kommission des Bundes im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (TPK Bund) hat entschieden, dem Bundesrat die Verlängerung des NAV Hauswirtschaft und eine gleichzeitige Anpassung der Mindestlöhne per 1. Januar 2014 zu beantragen.
Seit Jahren unterstützt der Kanton Aargau verschiedene Förderprogramme für Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Gebäudebereich. In Zusammenarbeit mit dem Bund will er die CO2-Bilanz verbessern und die Auslandabhängigkeit von fossiler Energie reduzieren. Die Entwicklungen haben gezeigt, dass die Fördermassnahmen erfolgreich sind. Um die Energiepolitik des Kantons in Bezug auf die angestrebte Reduktion des Energieverbrauchs bei Gebäuden aufrechtzuerhalten, muss vom Grossen Rat für die Jahre 2014 und 2015 ein neuer Grosskredit für einen Nettoaufwand von 8,4 Millionen Franken bewilligt werden. Das "Förderprogramm Energie 2014-2015" umfasst finanzielle Beiträge an konkrete Projekte wie Holzheizungen, Solaranlagen, Wärmepumpen und Modernisierungen nach dem MINERGIE-Standard. Neu sollen auch Projekte von Dritten unterstützt werden können, welche die Nutzung erneuerbarer Energie vorantreiben oder auf einen effizienteren Einsatz von Energie abzielen.